TVöD: EG 11 für Verkehrsplanerin; Ausschlussfrist nach § 37 TVöD begrenzt Nachzahlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Ende des Arbeitsverhältnisses die rückwirkende Höhergruppierung als Verkehrsplanerin von EG 10 auf EG 11 TVöD und Nachzahlung seit 2013. Das Gericht bejahte, dass ihre Tätigkeit sich überwiegend durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus EG 9c heraushebt und daher EG 11 entspricht. Nachzahlungen wurden jedoch wegen der tariflichen Ausschlussfrist (§ 37 Abs. 1 TVöD-V) nur ab 01.05.2018 zugesprochen; die vorherigen Ansprüche seien verfallen bzw. verjährt. Ein früheres Begehren nach „Stellenbewertung“ genügte nicht als ordnungsgemäße Geltendmachung.
Ausgang: Höhergruppierung in EG 11 und Nachzahlung nur für 01.05.2018–30.09.2018; im Übrigen wegen Ausschlussfrist/Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist im Bereich des TVöD zulässig, wenn zwischen den Parteien Streit über die zutreffende Entgeltgruppe besteht.
Eine Eingruppierung in EG 11 TVöD setzt voraus, dass die Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt; maßgeblich ist der zeitliche Anteil der entsprechenden Arbeitsvorgänge.
Bestreitet der Arbeitgeber bei langjähriger Tätigkeit und bisheriger Eingruppierung pauschal das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale, obwohl die Stelle nachfolgend selbst mit höherer Entgeltgruppe ausgeschrieben wird, bedarf es substantiierten Vortrags, weshalb die höheren Merkmale zuvor nicht erfüllt gewesen sein sollen.
Die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-V wird nur durch eine schriftliche Geltendmachung gewahrt, die den Anspruch dem Grunde nach hinreichend bezeichnet und Zeitraum sowie Höhe bzw. Erkennbarkeit der Höhe deutlich macht; eine bloße Bitte um Stellenbewertung genügt hierfür nicht.
Bei Höhergruppierung im Bereich der VKA erfolgt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V grundsätzlich eine stufengleiche Zuordnung in der höheren Entgeltgruppe.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 01.05.2018 bis zum 30.09.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD und der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD ab dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.
Der Streitwert wird auf 7.200,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt (nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses) Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD.
Die Klägerin, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt, war vom 01.03.2013 bis zum 30.09.2018 als Verkehrsplanerin bei der beklagten Stadt beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag vom 23.01.2013 (Bl. 6 f. d. A.) fanden auf das Arbeitsverhältnis u. a. die Vorschriften des TVöD VKA Anwendung.
Während ihrer Tätigkeit war die Klägerin in die Entgeltgruppe 10 TVöD eingruppiert, bis zum 29.02.2016 der Stufe 3 zugeordnet, seit dem 01.03.2016 der Stufe 4. Danach betrug ihr letztes Monatsgehalt 3.890,80 € brutto.
Die Klägerin war als Verkehrsplanerin eigenverantwortlich für die Verkehrsentwicklungsplanung und Verkehrskonzepte der Beklagten verantwortlich. Sie übte selbständig die Kommunikationsplanung aus, prüfte Rechnungen und gab diese frei, entwickelte Maßnahmelösungen und bereitete Bürgerbeteilungen vor; sie war ferner Radverkehrsbeauftragte der beklagten Stadt, wobei sie Maßnahmekonzepte für Verkehrsarten entwickelte und für die Verkehrssicherheit, Verkehrsberuhigung und Schulwegsicherung sowie die Kontrolle, Pflege und Unterhaltung der Radwege sowie die Fortschreibung des Radverkehrsnetzes verantwortlich war. Wegen ihrer einzelnen Tätigkeiten und deren zeitlichen Anteils an ihrer gesamten Arbeitszeit wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung zum Anforderungsprofil 2.61.12 (Anlage K 6 = Bl. 49 ff. d. A.) Bezug genommen, ferner auch auf den Inhalt des der Klägerin unter dem 30.09.2018 erteilten Arbeitszeugnisses (Anlage K 7 = Bl. 53 f. d. A.).
Die Klägerin hatte von Anfang an – vergeblich – eine Stellenbewertung und entsprechende Höhergruppierung begehrt (vgl. E-Mail der Beklagten vom 23.07.2013, Anlage K 2 = Bl. 8 d. A.), zuletzt im Januar 2015 sowie mit Schreiben vom 06.07.2017, wegen dessen Inhalts auf ihre Anlage K 3 (Bl. 9 d. A.) verwiesen wird.
Nachdem die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte schrieb die Beklagte ihre Stelle als „Verkehrsplaner/in (Vollzeit)“ zum 01.10.2018 neu aus. Die Vergütung sollte danach nach der Entgeltgruppe 11 TVöD erfolgen. Wegen des Inhalts der Stellenausschreibung wird auf die Anlage K 4 (Bl. 10 f. d. A.) Bezug genommen.
Außerdem weist die Klägerin darauf hin, dass nach ihrem Kenntnisstand ausnahmslos die Tätigkeiten aller Verkehrsplaner in Nordrhein-Westfalen mindestens mit der Entgeltgruppe 11 vergütet seien.
Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2018 (Anl. K 5 = Bl. 12 f. d. A.) verlangte die Klägerin rückwirkend ihre Höhergruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD. Die Klägerin behauptet, sie habe nicht nur die Tätigkeiten aus der neuen Stellenausschreibung der Beklagten vollumfänglich ausgeübt, sondern ihre Aufgaben seien darüber sogar noch hinausgegengen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend vom 01.08.2013 bis zum 29.02.2016 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TVöD (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) sowie vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2018 nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 TVöD und der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TVöD für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 29.02.2016 sowie für die Zeit ab dem 01.03.2016 bis zum 30.09.2018 zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD und der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
da sie unzulässig, unsubstantiiert und unbegründet sei. Sie rügt einen für eine Eingruppierungsfeststellungsklage gänzlich unzureichenden unschlüssigen Sachvortrag der Klägerin, nach dem schon nicht erkennbar sei, dass auch nur die Voraussetzungen der Ausgangsentgeltgruppe 9 b sowie der darauf folgenden Aufbaufallgruppen 9 c und 10, geschweige denn 11, vorliegen könnten.
Die beklagte Stadt lässt darauf verweisen, dass die neue Stelle aus Gründen der bestmöglichen Personalgewinnung mit der EG 11 ausgeschrieben worden sei, außerdem sei der Bereich 61, in dem die Klägerin vormals tätig war, in die Bereiche 61 und 69 neu aufgeteilt und der ausgeschriebenen Stelle neue, höherwertige Elemente beigefügt worden, die von der Klägerin vormals nicht zu bearbeiten gewesen seien (Beweis: Zeugnis A.).
Die Beklagte meint, aufgrund von ihr erstellter Testabrechnungen wäre die Klägerin bei einem Obsiegen letztlich um insgesamt 486,06 € überzahlt.
Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verfall und Verjährung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als – für den öffentlichen Dienst typische und allgemein anerkannte – Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Insoweit folgt die Kammer der Ansicht der Klägerin.
Die Klage ist aber nur zu einem kleinen Teil begründet.
Zwar hat die Klägerin einen Anspruch darauf, nach den §§ 12 Abs. 1 Abs. 2, 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V (VKA) i. V. m. Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), Teil A – Allgemeiner Teil (Abschnitt I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) Ziffer 3 Entgeltgruppe 2 – 12 (Büro, Buchhalterei -, sonstiger Innendienst und Außendienst) in die Entgeltgruppe 11 eingestuft und danach (rückwirkend) vergütet zu werden, allerdings nur für die Zeit seit dem 01.05.2018; Ansprüche aus den davor liegenden Zeiten sind verfallen (§ 37 Abs. 1 TVöD-V, bzw. sogar verjährt (§ 195 BGB).
I.
1. Nach den von der Beklagten zutreffend zitierten Eingruppierungsvorschriften werden aus der Entgeltgruppe 11 vergütet,
„Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt.“,
nach der Entgeltgruppe 10
„Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt.“
Da nach dem gesamten Sachvortrag nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin etwa seit Beginn ihrer Tätigkeit unzutreffend in die Entgeltgruppe 10 eingestuft gewesen wäre, stellt sich vorliegend letztlich in der Tat allein die Frage, ob sich deren Tätigkeiten zu mehr als 1/3, nämlich zu mehr als 50 % durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c herausgehoben hat. Dies ist zu bejahen.
2. a) Zum einen ist nach dem gesamten Sachvortrag, auch den mündlichen Erklärungen im Gütetermin vom 28.03. sowie im Kammertermin vom 27.08.2019 unstreitig, dass es sich bei der von der beklagten Stadt im Sommer 2018 zum 01.10.2018 neu ausgeschriebenen Stelle „Verkehrsplaner/in (Vollzeit)“ um die Nachfolgestelle der zum 30.09.2018 infolge ihrer Eigenkündigung ausgeschiedenen Klägerin handelt. Die darin genannten Aufgabenschwerpunkte waren auch Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin, so insbesondere die Umsetzung des Radschnellweges „Löhne-Bad Oeynhausen“, die Durchführung des Projektes „Fahrradfreundliche Stadt“, die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Masterplan „Klimafreundliche Mobilität“ sowie Lärmaktionsplanung/Luftreinhaltung. All dies ist insbesondere auch in ihrer Stellenbeschreibung so enthalten.
Ebenfalls ist (jedenfalls dann doch zuletzt) unbestritten geblieben, dass die Klägerin über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt; auch die sonstigen in der Stellenausschreibung erwarteten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin offensichtlich.
b) Welche „neuen, höherwertigen Elemente“ dieser Stelle nun beigefügt worden sein sollen, hat die beklagte Stadt weder mit ihrer Klageerwiderung vom 17.05., noch durch ihren weiteren Schriftsatz vom 19.08.2019 oder Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen darlegen können, obwohl ihr dies mit konkretem Auflagenbeschluss vom 28.08.2019 (dort unter III.) so als Ergebnis der Erörterungen aus dem Gütetermin aufgegeben worden war.
Soweit sich die Beklagte insoweit auf das Zeugnis ihres technischen Beigeordneten Lüer bezieht ist dies ein bloßer, prozessual unzulässiger, Ausforschungsbeweis.
c) Vor diesem Hintergrund konnte sich die Beklagte nicht damit begnügen, schlicht das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und Tatbestandsmerkmale der hier einschlägigen Entgeltgruppen 9 b, 9 c, 10 und 11 zu bestreiten. Es hätte vielmehr ihr oblegen, durch konkreten Sachvortrag zu begründen, dass und weshalb trotz der langjährigen Beschäftigung und Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe 10 und Neuausschreibens ihrer Stelle mit der Entgeltgruppe 11 deren Voraussetzungen in der Person der Klägerin dem gegenüber nicht vorgelegen hätten. Dem genügen die Darlegungen der beklagten Stadt nicht.
3. Zum anderen bestätigt auch das Zeugnis der Klägerin und der Inhalt der von ihr zur Gerichtsakte gereichten Arbeitsplatzbeschreibung zum Anforderungsprofil 2.61.12 für ihre Stelle als Verkehrsplanerin, dass darin zu jedenfalls 80 %, wenn nicht 90 % Arbeitsvorgänge von ihr zu bearbeiten waren, die die von ihr begehrte Eingruppierung rechtfertigen.So hatte sie täglich zu 35 % Maßnahmen aus dem Masterplan „Klimafreundliche Mobilität“ umzusetzen, 15, bzw. 30 % betrafen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Projekt „Fahrradfreundliche Stadt“ bzw. Maßnahmekonzepte für Verkehrssicherheit und -Anlagen, etc. sowie die zum Arbeitsvorgang „Radverkehrsbeauftragte“ gehörende Umsetzung des Radschnellweges RS 3 NRW. Zudem betrafen weitere 10 % ihrer täglichen Arbeitszeit das Mobilitätsmanagement und den Klimaschutz (in der neuen Stellenausschreibung als „Umsetzung der Maßnahmen aus dem Masterplan „Klimafreundliche Mobilität“ aufgeführt); hinzu kamen gelegentliche Aufgaben in Verbindung mit „Lärmschutz“.
4. Soweit die beklagte Stadt eine angebliche Überzahlung der Klägerin moniert, hat diese bereits zutreffend auf die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V in der ab 01.03.2017 geltenden Fassung hingewiesen. Danach werden die Beschäftigten im Bereich der VKA bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 - 14 der Anlage A der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht hatten.
Im Übrigen wären eventuelle Rückzahlungsansprüche der Beklagten ohnehin (auch) nach § 37 Abs. 1 TVöD-V verfallen.
II.
Diese Vorschrift muss sich allerdings auch die Klägerin entgegenhalten lassen, mit der Folge, dass ihre vor Mai 2018 liegenden, möglichen Nachzahlungsansprüche verfallen sind. Nach § 37 Abs. 1 TVöD-V verfallen nämlich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.
1. Eine solche tarifgerechte Geltendmachung vermag die Kammer erstmals im Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.11.2018 zu erkennen. Dieser konnte die tarifliche Ausschlussfrist erst ab Mai 2018 wahren.
2. Entgegen ihrer Ansicht liegt in dem Antrag der Klägerin auf „Stellenbewertung“ vom 06.07.2017 keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 37 Abs. 1 TVöD-V.
a) Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne dieser Vorschrift wäre dabei erforderlich gewesen, dass die Beklagte als Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Die Klägerin als Anspruchstellerin hätte unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass sie Inhaberin einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs, sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegen notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Wird – wie hier – schriftliche Geltendmachung gefordert, ist dem Geltendmachungsschreiben eine Bezifferung der Forderung (lediglich dann) nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder sie ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (vgl. hierzu statt aller nur BAG, Urteil vom 16.04.2013 – 9 AZR 731/11 = NZA 2013, 815 Rdnr. 21; Urteil vom 18.02.2016 – 6 AZR 700/14 = NZA 2016, 709 Rdnr. 45 sowie Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl., § 209 Rdnrn. 32 ff., ausführlich auch Bredemeier/Neffke-Gerrets, TVöD/TV-L, 5. Aufl., § 37 TVöD Rdnrn. 18 ff.; alle m. w. N.)
Dem kann die bloße Bitte der Klägerin um Stellenbewertung nicht genügen. Sie verlangt damit nicht einmal eine anderweitige Eingruppierung nach einer (höheren) Entgeltgruppe; weder erfolgt eine Nennung oder ein Hinweis auf die Entgeltgruppe 11, noch auf konkrete Zeiträume für die irgendeine (welche?) Nachzahlung verlangt würde.
b) Allein der Umstand, dass die beklagte Stadt unstreitig die schon länger verfolgten Bitten der Klägerin um Bewertung ihrer Stelle letztlich nicht beantwortet und dem nicht nachgekommen ist, sie also bis zuletzt ignoriert hat, rechtfertigt es nicht, ihr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand des tariflichen Verfalls zu verwehren (vgl. auch dazu Schaub, ebda Rdnrn. 44 ff.; Gerrets, ebda. Rdnrn. 3 ff..
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Den Streitwert hat die Kammer nach den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 Satz 2 GKG mit 80 % des 36-fachen des (gerundeten) Unterschiedsbetrages zwischen den Entgeltgruppen 10 und 11 festgesetzt (250,-- € x 36 x 80 % = 7.200,-- €).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.