Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach Versäumnisteilurteil beim Arbeitsgericht
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Minden setzt den Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG) für mehrere Verfahrensabschnitte nach einem Versäumnisteilurteil fest. Mit Rechtskraft des Versäumnisteilurteils vermindert sich der Verfahrenswert um den dadurch ausgeurteilten Betrag. Das Gericht nennt konkrete Streitwerte für drei Zeiträume und für den Vergleich. Es erteilt zudem eine Belehrung über die Beschwerdemöglichkeiten, Fristen und die elektronische Einreichung.
Ausgang: Gebührenstreitwert für mehrere Verfahrenszeiträume festgesetzt; Festsetzungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Der Gebührenstreitwert ist für unterschiedliche Verfahrensabschnitte gesondert festzusetzen und kann für Zeiträume vor, während und nach bestimmten Verfahrensereignissen unterschiedlich bemessen werden.
Mit Rechtskraft eines Versäumnisteilurteils ermäßigt sich der Verfahrenswert um den mit diesem Urteil ausgeurteilten Betrag.
Gegen einen Festsetzungsbeschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.
Die Beschwerdefrist beträgt sechs Monate nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder nach sonstiger Erledigung; ist der Streitwert erst spät festgesetzt, beginnt eine einmonatige Folgefrist nach Zustellung bzw. Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses.
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Tenor
wird der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG) für das Verfahren bis zum 12.05.2022 auf 8.610,91 €, für das Verfahren für die Zeit vom 13.05. 2022 bis zum 10.07.2022 auf 6.065,31 €, für die Zeit ab dem 11.07.2022 auf 2.981,32 € und für den Vergleich ebenfalls auf 2.981,32 € festgesetzt.
Gründe
Mit Rechtskraft des Versäumnisteilurteils vom 02.05.2022 ermäßigte sich der Verfahrenswert um den damit ausgeurteilten Betrag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann
Beschwerde
eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.
Die Beschwerde muss
innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Arbeitsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, Fax: 0571 8886-235 eingelegt werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor dem Ablauf der vorgenannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Bei formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach seiner Aufgabe zur Post als zugestellt.
Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Minden erklärt werden.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.