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Arbeitsgericht Minden·1 Ca 1254/19·16.11.2020

Nachtarbeitszuschlag für Zeitungszusteller: 20 % nach § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeitrecht (ArbZG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte für Zeitungszustellung in den frühen Morgenstunden (2016–10/2019) Nachzahlungen von Nachtarbeitszuschlägen i.H.v. mindestens 30 %. Die Beklagte erkannte 4.898,03 € brutto an; im Übrigen hielt sie den Ausgleich für ausreichend. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte entsprechend dem Anerkenntnis und wies die weitergehende Klage ab. Ein Zuschlag von 20 % sei hier als angemessener Ausgleich i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZG ausreichend, u.a. wegen geringerer Belastung und Unvermeidbarkeit der Nachtzustellung (Pressefreiheit).

Ausgang: Zahlung in Höhe des anerkannten Nachtarbeitszuschlags (4.898,03 € brutto) zugesprochen, weitergehende Klage auf höhere Zuschläge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist in der Regel mit 25 % des Bruttostundenentgelts angemessen; Abweichungen sind bei höherer oder geringerer Belastung möglich.

2

Dauernachtarbeit rechtfertigt regelmäßig einen erhöhten Nachtarbeitszuschlag (regelmäßig 30 %), sofern die Belastung die gewöhnliche Nachtarbeit übersteigt.

3

Ein Unterschreiten des Regelwerts kann angemessen sein, wenn die Nachtarbeit im Vergleich zu typischer Nachtarbeit weniger belastend ist und der Zuschlag als finanzieller Ausgleich gleichwohl ausreichend bleibt.

4

Ist Nachtarbeit aus zwingend mit der Tätigkeit verbundenen Gründen unvermeidbar und kann der Verteuerungs- und Lenkungszweck des § 6 Abs. 5 ArbZG nicht erreicht werden, kann dies ein Abweichen nach unten bei der Zuschlagshöhe rechtfertigen.

5

Betriebsvereinbarungen und der betriebliche Vergütungsrahmen können bei der Bewertung der Angemessenheit des Nachtarbeitsausgleichs als Indizien herangezogen werden, ohne den gesetzlichen Mindeststandard zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 5 ArbZG§ 6 Abs. 5 ArbZG; § 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG§ 2 Abs. 3 ArbZG§ Art. 5 GG§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, an den Kläger 4.898,03 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.254,60 Euro seit dem 01.01.2017, aus 1.257,38 Euro seit dem 01.01.2018 und aus 1.245,12 Euro seit dem 01.10.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Anerkenntnisurteil wird auf 4.898,03 Euro festgesetzt.

Der Streitwert für das streitige Urteil wird auf 4.898,02 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Zuschläge für Nachtarbeit aus dem Zeitraum von Januar 2016 bis Oktober 2019.

3

Die Beklagte ist das Zustellunternehmen der C Verlags GmbH & Co. KG, die unter anderem das N Tageblatt verlegt. Neben dieser Tageszeitung stellt sie auch Anzeigenblätter sowie Postsendungen für die D zu. Sie beschäftigt etwa 300 Zusteller.

4

Der am 01.05.1949 geborene Kläger, Mitglied ihres Betriebsrates, ist aufgrund des Arbeitsvertrages nebst Personalbogen vom 02.11.2006 (Anlage K 1, K 2 = Bl. 6 ff. d. A.) seit dem 04.08.2006 bei der Beklagten, bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig. Er trägt morgens zwischen 02:00 Uhr und 06:00 Uhr in einem Zeitraum von etwa 2,75 Stunden (so die Beklagte), bzw. etwa 4 Stunden (so der Kläger) Zeitungen, Anzeigenblätter und Postsendungen aus. Er bezieht dafür einen Stücklohn, ausweislich der dazu erstellten Bezirksdatenblätter (vgl. Anlage K 3 = Bl. 9 d. A. = Bl. 44 d. A. bzw. aktuell Anlagen B 6 und B 7 = Bl. 97 ff. d. A.) einen „Monatslohn inkl. 10 % Nachtzuschlag“. Ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2019 (Anlage B 12 = Bl. 107 f. d. A.) kommt er damit auf einen durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von etwa 1.080,00 Euro.

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Auch nach der Betriebsvereinbarung vom 21.12.2015, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die Anlage K 8, Bl. 18 ff. d. A. = Anlage B 3, Bl. 47 ff. d. A. Bezug genommen wird, ist in § 4 „Vergütungssystem“ u.a. geregelt, dass der Zusteller bei mehr als zwei Stunden Nachtarbeit dafür einen Zuschlag von 10 % erhält, der „bei der Stückvergütung bereits berücksichtigt (ist), so dass bei der Überprüfung des Mindestlohns ...10 % Nachtzuschlag auf den Mindestlohn hinzugerechnet werden müssen ...“.

6

Mit Einführung des Mindestlohns erhielt der Kläger Schreiben vom 30.12.2014 (Anlage B 1 = Bl. 41 d. A.) nebst „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ vom gleichen Tage (Bl. 42 f. d. A.) die er allerdings nicht unterzeichnete. Auch darin war (unter I. 2.) ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 % vorgesehen.

7

Mit Geltendmachungsschreiben vom 26.11.2019 (Anlage K 4 = Bl. 10 f. d. A.) verlangte die den Kläger vertretende Gewerkschaft ver.di unter Berufung auf das Urteil des BAG vom 25.04.2018 (5 AZR 25/17 = NZA 2018, 1145) zum Nachtarbeitszuschlag für Zeitungszusteller auch für den Kläger vergeblich einen solchen in Höhe von mindestens 30 % und daher für die Jahre 2016 bis 2019 Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 9.796,05 Euro brutto. Zur Berechnung seiner Nachforderung wird auf den Inhalt der Anlagenkonvolute K 9 bis K 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.09.2020verwiesen.

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Der Kläger stellt den Antrag,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.796,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus

10

-          auf 2.509,20 Euro seit dem 01.01.2017

11

-          auf 2.514,76 Euro seit dem 01.01.2018

12

-          auf 2.490,23 Euro seit dem 01.10.2019

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zu zahlen.

14

Die Beklagte hat davon einen Betrag von 4.898,03 Euro nebst jeweils hälftiger geltendgemachter Zinsansprüche anerkannt und

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beantragt im Übrigen,

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die Klage abzuweisen,

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da sie dem Kläger bereits einen angemessenen Nachtzuschlag zahle, nämlich ausweislich ihrer Berechnung (vgl. Anlage B 5 = Bl. 57 d. A.) beispielsweise in den Monaten Juli bis September 2019 einen Nachtzuschlag von durchschnittlich 27,7 %, berechnet auf den Mindestlohn von 9,19 Euro.

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Das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Urteil des BAG hält sie für unzutreffend und die von ihm nun überreichten Berechnungen laut seiner Anlagenkonvolute K 9 bis K 12 für nicht nachvollziehbar.

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Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass sie ihren Zeitungszustellern mittlerweile aufgrund der „Freiwilligen Betriebsvereinbarung zur unternehmenseinheitlichen Regelung des Ausgleichs der Erschwernisse der Nachtarbeit“ vom 06.05.2020, in Kraft seit 01.05.2020 (vgl. Im Einzelnen Anlage B 8 = Bl. 99 ff. d. A.), die Nachtarbeit angemessen ausgleiche. Nach dieser Betriebsvereinbarung erhalten ihre Bezirkszusteller neben dem Nachtzuschlag von (weiterhin) 10 % einen Aufstockungsbetrag von 0,13 Euro je Stunde auf ihren gesetzlichen Mindestlohn, zudem vier Tage zusätzlichen Jahresurlaub und eine nach Betriebszugehörigkeitszeit gestaffelte Jahresleistung (Anlage B 9 = Bl. 102 d. A.).

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die Beklagte war zunächst entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Zahlung rückständiger Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 4.898,03 Euro brutto nebst Zinsen in entsprechend geltend gemachter, bzw. anerkannter Höhe zu verurteilen. Damit hat sie – unter Verzicht auf eine Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der klägerischen Forderungen im Einzelnen (und ohne Präjudiz) – zugestanden, dass ihm für die hier streitbefangene Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.10.2019 insgesamt Nachtzuschläge in Höhe von 20 % auf die von ihm in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden während der Nachtzeit zusteht.

24

B.

25

Die darüber hinaus gehende – zulässige – Zahlungsklage ist unbegründet.

26

Dem Kläger stehen für die Zeit von Januar 2016 bis einschließlich Oktober 2019 keine weiteren Nachtarbeitszuschläge aus den §§ 6 Abs. 5, 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG zu. (Jedenfalls) mit einem Nachtzuschlag von 20 % sind die nachteiligen Auswirkungen, die Nachtarbeit für den Kläger hat, „angemessen“ ausgeglichen.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Eine Erhöhung oder Verminderung des Regelwertes kommt in Betracht, wenn die Umstände, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der im Vergleich zum üblichen höheren oder niedrigeren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist.

28

Der Zuschlag auf das Bruttoentgelt kann sich erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Gesichtspunkten die gewöhnlich mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft in Nachtarbeit tätig wird („Dauernachtarbeit“). Bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 %.

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Ein geringerer als der regelmäßige Zuschlag von 25 % auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG genügen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zu der üblichen Situation geringer ist. Ein geringerer Zuschlag als 25 % des Bruttoarbeitsentgeltes kann wegen des Charakters des Zuschlags als Entgeltbestandteil und finanzieller Ausgleich jedoch angemessen sein.

30

Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Entgeltzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen oder nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann. Eine Verringerung des Zuschlags mit der Begründung, dass Nachtarbeit unvermeidbar ist, kommt nur in Fällen in Betracht, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist. Zuletzt ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einschränkend angenommen worden, dass ein „Abweichen nach unten“ nur dann in Betracht kommt, wenn überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern (vgl. zu all dem so zuletzt BAG, Urteil vom 15.07.2020 – 10 AZR 123/19, Rn. 30 – 34 mwN.).

31

2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hält die erkennende Kammer vorliegend einen Nachtarbeitszuschlag von 20 % für angemessen, weshalb im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Beklagte nicht ohnehin – entsprechend ihrer Berechnung – dem Kläger einen höheren Nachtarbeitszuschlag von annähernd 28 % gewährt.

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a) Dem Bundesarbeitsgericht mag darin zu folgen sein, dass bei einem Einsatz in Dauernachtarbeit der Zuschlag um fünf % Punktpunkte auf 30 % anzuheben ist. Soweit das BAG mit seiner vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidung vom 25.04.2018 (ebda.) zum Ausdruck bringen will, dass Zeitungszustellern unter allen Umständen, ungeachtet der jeweiligen Einzelheiten der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit ein Nachtarbeitszuschlag von stets 30 % zu zahlen ist, vermag die Kammer dem in dieser Allgemeinheit und Absolutheit nicht zu folgen.

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Entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist dabei nämlich durchaus von Bedeutung, dass es sich bei der Zustellung von Zeitungen und ähnlichen Artikeln um „im Grundsatz leichte Arbeit“ handelt (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018, ebda. Rn. 54). Diese hat der Kläger zudem nur „am äußersten Rand“ des Nachtarbeitszeitraums im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbZG, nämlich am frühen Morgen durchzuführen. Er muss daher als Zeitungszusteller „nur“ eher als die meisten anderen Arbeitnehmer aufstehen, um dann auch „lediglich“ zwei bis vier Stunden (insoweit sind die Darlegungen derParteien streitig) seiner Arbeit nachzugehen.

34

b) Wenn der Kläger – wie er im Kammertermin nachhaltig zum Ausdruck brachte – subjektiv der Auffassung ist, dass seine Arbeit „weitaus anstrengender und belastender“ sei, als die etwa eines Industriearbeiters, der acht Stunden im Stahlwerk in Dauer- oder Wechselschicht arbeitet, oder als die Tätigkeit einer Dauernachtwache in der Seniorenresidenz (für die das BAG in seiner zitierten Entscheidung vom 15.07.2020 einen Nachtarbeitszuschlag von 20 % als „angemessen“ akzeptiert hat, so teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Dass dem Kläger durch die (von ihm im Übrigen freiwillig gewählte) Tätigkeit des morgendlichen Zeitungsaustragens die Teilnahme am sozialen Leben erschwert wird, sieht die Kammer durchaus. Indes halten sich diese Benachteiligungen im Vergleich zu anderen „klassischen“ Nachtarbeiten wie den zuvor angeführten jedoch durchaus in einem jedenfalls erträglicheren Rahmen.

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3. Im Übrigen ist ein Abzug von dem regelmäßig angemessenen Nachtarbeitszuschlag von 25 % hier deshalb vorzunehmen, weil die Nachtarbeit der von der Beklagten beschäftigten Zeitungszusteller unvermeidbar ist.

36

Der mit dem Nachtarbeitszuschlag verfolgte Lenkungszweck, Nachtarbeit zu verteuern, um sie auf diese Weise möglichst einzuschränken, kann vorliegend nämlich nicht erreicht werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nur BAG, Urteil vom 15.07.2020, ebda. Rn. 39 f.). Die Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die verlässliche Zustellung von Zeitungen durch Zusteller nach Einschätzungen des Gesetzgebers eine wesentliche Funktionsbedingung der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit des Art. 5 GG ist. Diese Zustellung kann nur in den frühen Morgenstunden erfolgen, nach 06:00 Uhr ist sie jedenfalls für die Abonnenten einer Tageszeitung in der Tat praktisch wertlos. Deshalb kann mit dem Nachtzuschlag für Zustelltätigkeit die Nachtarbeit nicht durch Verteuerung eingeschränkt werden; anderenfalls bestünde die Gefahr eines jedenfalls mittelbaren Eingriffs in die Pressefreiheit.

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4. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der vorliegend zur Diskussion stehende Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt des Nachtarbeiters nicht, jedenfalls nicht in erster Linie und ausschließlich, der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer dient. Vielmehr sollen diejenigen Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, zumindest (aber eben auch nur) einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen erhalten und in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigt werden (BAG, Urteil vom 15.07.2020, ebda. Rn. 44).

38

Außerdem ist, wie soeben dargestellt, die Nachtarbeit für den Kläger auch nicht etwa durch ein individuelles Zeitmodell vermeidbar (vgl. auch dazu BAG, ebda. Rn. 45).

39

5. Letztlich hat auch Berücksichtigung zu finden, dass die Beklagte dem Kläger einen über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehenden Lohn zahlt und dass auch ihr Betriebsrat ausweislich der Betriebsvereinbarung vom 21.12.2015 die Gewährung eines Nachtzuschlags von 10 % für ihre Zeitungszusteller für ausreichend und damit „angemessen“ im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG gehalten hat.

40

Gerade der Betriebsrat kann die tatsächlichen Belastungen der von ihm vertretenen Zeitungszusteller durch ihre Nachtarbeit beurteilen. Dem Umstand, dass dabei ein Zuschlag von 10 % letztlich im Ergebnis nicht ausreichend wäre, haben die Betriebsparteien im Übrigen mit Wirkung ab Mai 2020 dadurch Rechnung getragen, dass die nun dazu abgeschlossene (freiwillige) Betriebsvereinbarung neben dem 10 %-igen Nachtzuschlag weitere Verbesserungen vorsieht, insbesondere eine Erhöhung des Erholungsurlaubs. Ob dies im Ergebnis, wie die Beklagten meint, in „Geldwert“ einen Zuschlag von mehr als 20 % ausmacht, kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahinstehen.

41

Ist nach dem ausgeführten ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % für die vom Kläger zwischen Januar 2016 und Oktober 2019 geleistete Nachtarbeit angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG war seine über den anerkannten Betrag hinaus gehende Klage abzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

43

Die Streitwerte hat die Kammer in Höhe der jeweils geltend gemachten, anerkannten bzw. streitig gebliebenen Forderung festgesetzt (§§ 61 Abs. 1 ArbGG; 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG; 4 Abs. 1 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

44

A N E R K E N N T N I S U R T E I L

45

Gegen dieses Anerkenntnisurteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden.

46

Für die klagende Partei ist gegen dieses Anerkenntnisurteil kein Rechtsmittel gegeben.

47

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

48

Landesarbeitsgericht Hamm

49

Marker Allee 94

50

59071 Hamm

51

Fax: 02381 891-283

52

eingegangen sein.

53

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

54

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

55

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

57

1. Rechtsanwälte,

58

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

59

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

60

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

61

Gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.

62

Für die klagende Partei ist auch insoweit kein Rechtsmittel gegeben.

63

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, Fax: 0571 8886-235 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

64

Die sofortige Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

65

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

66

U R T E I L

67

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

68

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

69

Landesarbeitsgericht Hamm

70

Marker Allee 94

71

59071 Hamm

72

Fax: 02381 891-283

73

eingegangen sein.

74

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

75

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

76

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

78

1. Rechtsanwälte,

79

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

80

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

81

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

82

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.