Klage auf tarifliche Freistellung: Bindung durch zeitdynamische Bezugnahmeklausel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt für 2019 statt tariflicher Zahlung acht zusätzliche bezahlte Freistellungstage. Streitpunkt ist, ob die Arbeitgeberin trotz Wechsels in OT an die aktuellen Tarifverträge gebunden bleibt. Das ArbG Minden gab der Klage statt: die unbedingte, zeitdynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag und das ausstehende Erörterungsverfahren nach §25.5 MTV sprechen für den Anspruch.
Ausgang: Klage des Klägers auf Gewährung von acht tariflichen Freistellungstagen für 2019 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine unbedingte, zeitdynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag bindet die Parteien an die jeweils gültigen Tarifverträge und führt zur Anwendung neuer Tarifregelungen.
Ein Anspruch auf Freistellung statt tariflichem Zusatzgeld besteht, wenn die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsvertrag die Geltung der Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart.
Ein Arbeitgeber kann die Gewährung tariflicher Freistellungstage nach §25.5 MTV nur ablehnen, wenn das dort vorgeschriebene Erörterungs- und Kompensationsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt wurde und eine betriebliche Kompensation mit entsprechender Qualifikation nachweislich nicht möglich ist.
Der Wechsel des Arbeitgebers in einen OT‑Status entbindet ihn nicht von tariflichen Verpflichtungen, sofern der Arbeitsvertrag eine zeitdynamische Bezugnahme auf Tarifverträge enthält.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2019 8zusätzliche Tage bezahlter Freistellung zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 1.144,61 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt – wie elf seiner in Parallelverfahren klagenden Arbeitskollegen – die Gewährung zusätzlicher tariflicher Freistellungstage. Dabei streiten die Parteien insbesondere darüber, ob und in welchem Umfang sie (noch) tarifgebunden sind.
Der Kläger ist seit dem 27.06.1994 als CNC-Dreher zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca. 3.100,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 12.09.2007(Bl. 4 ff. d. A.).
Dessen § 1 lautet:
„Herr M. ist Tarifmitarbeiter. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung.“
Mit Wirkung zum 01.10.2008 wechselte die Beklagte im Rahmen ihrer Mitgliedschaft beim Unternehmerverband der Metallindustrie Ostwestfalen-Bielefeld-Herford-Minden e.V. vom Status „mit Tarifbindung“ in den Status „ohne Tarifbindung“.
Mit Antrag vom 24.10.2018 (Bl. 8 d. A.) beantragte der Kläger „statt des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2 Nr. 2a TV T-ZUG für das Jahr 2019 eine Freistellung in Form von 8 Tagen in Anspruch zu nehmen.“ Als Grund gab er an: „Schicht“.
Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 26.10.2018 (Bl. 9 d. A.) ab, da sie „seit Jahren nicht mehr … an Tarifverträge … gebunden und rechtlichen nicht verpflichtet (sei), diese anzuwenden.“ Weiter führte sie darin aus: „Die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte Tarifbindung bezieht sich lediglich auf den „Einheitlichen Manteltarifvertrag“ (EMTV), nicht jedoch auf Tarifverträge, die außerhalb des EMTV nach unserem Austritt aus der Tarifbindung zum 01.10.2008 geschlossen wurden.“
Der Kläger meint, ihm stünde die tarifliche Freistellungszeit dessen ungeachtet zu.
Er stellt daher den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2019 acht zusätzliche Tage bezahlter Freistellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, aufgrund ihres Wechsels in den OT-Status nicht an solche neue Tarifverträge gebunden zu sein, die mit den am 12.09.2007 geltenden, seinerzeit vereinbarten Tarifverträgen nicht vergleichbar seien.
Jedenfalls aber will sie den Antrag des Klägers auch zu Recht nach § 25.5 MTV abgelehnt haben, weil sie das Arbeitsvolumen, das im Falle der Gewährung der freien Tage für insgesamt 36 antragstellende Arbeitnehmer entfallen würde, betriebsintern nicht ausgleichen könne; wegen ihrer Begründung dazu wird auf ihre Ausführungen unter B. der Klageerwiderung vom 08.04.2019 und die dieser beigefügten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat nach Ausübung seines Wahlrechts gegen die Beklagte einen Anspruch auf acht zusätzliche Tage bezahlter Freistellung für das Jahr 2019. Dieser folgt aus den §§ 25.1 Abs. 1 a), 25.3 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2018 (im Folgenden MTV) i.V.m. § 2 Nr. 2 a) des Tarifvertrages Tarifliches Zusatzgeld (im Folgenden nur TV T-ZUG) vom 14.02.2018. Danach konnte der Kläger statt des tariflichen Zusatzgeldes (T-ZUG (A)) eine achttägige Freistellung in Anspruch nehmen.
Dass die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen dafür in Folge der langjährigen Schichttätigkeit des Klägers erfüllt sind, ist unstreitig. Die Beklagte ist lediglich der Ansicht, an diese neuen tarifvertraglichen Vorschriften nicht gebunden zu sein. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
1. Die Parteien haben nämlich in § 1 ihres Arbeitsvertrages umfassend vereinbart, dass „Die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung“ Anwendung finden. Soweit die Beklagte ausweislich ihres Ablehnungsschreibens vom 26.10.2018 einräumt, jedenfalls an den MTV weiterhin gebunden zu sein, ist sie darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger geltend gemachte Freistellungsanspruch gerade aus § 25.1 eben des MTV folgt. Schon daher dürfte sein Anspruch begründet sein.
2. Soweit § 25.1 auch die Geltung des TV T-ZUG voraussetzt, ist die Beklagte ungeachtet ihres Wechsels in die OT-Mitgliedschaft aber auch daran gebunden.
§ 1 des Arbeitsvertrages vom 12.09.2007 ist nämlich ausweislich seines eindeutigen Wortlautes eine unbedingte, zeitdynamische Bezugnahmeklausel (vgl. statt aller nur Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 17 Aufl., § 206, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 30 bis 32 und 35 mwN auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG).
3. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass sie den Freistellungsantrag des Klägers hätte ablehnen können, weil die Gewährung der freien Tage für ihre Arbeitnehmer betrieblich nicht umsetzbar, d. h. kompensierbar wäre. § 25.5 MTV sieht nämlich eine solche Ablehnungsmöglichkeit gerade nicht vor. Vielmehr haben nach dieser Vorschrift Betriebsrat und Arbeitgeber bis zum 31.12. eines Kalenderjahres anhand der vorliegenden (Freistellungs-) Anträge zu erörtern, wie das entfallende Arbeitsvolumen betriebsintern ausgeglichen werden kann. (Erst) wenn darüber keine Einigung zustande kommt und das entfallende Arbeitsvolumen nicht mit der entsprechenden Qualifikation betriebsintern kompensiert werden kann, kann der Arbeitgeber entsprechende Anträge ablehnen.
Dieses Erörterungsverfahren nach § 25.5 Abs. 1 bis 3 MTV ist von der Beklagten im Jahr 2018 – unstreitig – nicht durchgeführt worden. Auf die Größe des von ihr mit ihrer Klageerwiderung errechneten Kompensationsvolumens kommt es daher nicht an.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte als unterliegende Partei nach den §§ 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; 91 ZPO.
Den Streitwert hat die Kammer nach den §§ 61 Abs. 1 ArbGG; 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; 3 ZPO in Höhe des Verdienstes für acht Arbeitstage des Klägers festgesetzt(3.100,00 : 156 Arbeitsstunden = 19,87 Euro x 7,2 Stunden tägliche Arbeitszeit x8 Tage = 1.144,51 Euro).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.