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Arbeitsgericht Krefeld·4 Ga 20/17·04.12.2017

EV im Arbeitsverhältnis: Unterlassungsantrag zu unbestimmt, Sicherungsanordnung ohne Verfügungsgrund

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Arbeitnehmer (Prokurist) begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Auswertung privater Daten auf dienstlichen Geräten sowie die vorübergehende Herausgabe der Geräte an den externen Datenschutzbeauftragten. Das Arbeitsgericht wies den Unterlassungsantrag als unzulässig ab, weil nicht hinreichend bestimmbar war, welche Daten „privat“ sind und welche Handlungen konkret untersagt werden sollen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Den Sicherungsantrag lehnte es mangels Verfügungsgrund ab, da keine konkret drohende rechtswidrige Datenverwendung glaubhaft gemacht wurde (§§ 935, 940 ZPO).

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen (Unterlassung unzulässig; Sicherung ohne Verfügungsgrund).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Antragsgegner die untersagte Handlung eindeutig erkennen kann.

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Unbestimmte Unterlassungsanträge sind unzulässig, wenn die Klärung der Reichweite des Verbots in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde.

3

Eine Sicherungsanordnung nach §§ 935, 940 ZPO setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr eines rechtswidrigen Eingriffs in Rechte des Antragstellers besteht und diese Gefahr glaubhaft gemacht ist.

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Zur Glaubhaftmachung einer drohenden Rechtsverletzung reichen pauschale, spekulative oder auf „Hören-sagen“ beruhende Angaben in eidesstattlichen Versicherungen regelmäßig nicht aus.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG

Leitsatz

Ein Antrag auf Unterlassung muss eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen der Antragsgegner sich enthalten soll.

Eine Sicherungsanordnung zur Aufbewahrung der elektronischen Geräte an einen Datenschutzbeauftragen setzt voraus, dass die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Eingriffs in die Rechte des Verfügungsklägers zu befürchten ist.

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

3. Streitwert: 10.000,00 €.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger (Prokurist) ist bei der Beklagten beschäftigt.

3

Bei der Verfügungsbeklagten fand Anfang des Jahres ein Gesellschafterwechsel statt. Alleingesellschafterin ist die Q. GmbH. Diese wiederum ist eine Tochtergesellschaft der Nebenintervenientin.

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Der Verfügungskläger fungierte nach eigenen Angaben als eine Art „rechte Hand“ des im Februar 2017 abberufenen Geschäftsführers X..

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Auf Veranlassung der Q. GmbH wurde am 06.09.2017 eine interne Überprüfung der Verfügungsbeklagten anberaumt. Mit der Durchführung wurde die  B. GmbH (im Folgenden: B.) beauftragt. Hierüber informierte die Geschäftsführerin C. die Angestellten der Verfügungsbeklagten schriftlich. In dieser Anweisung heißt es, dass B. mit der Durchführung diverser abrechnungsbezogener Prüfungen bei der T.-Unternehmensgruppe beauftragt wurde.  Die Angestellten wurden aufgefordert, firmeneigene Computer, Telefone und andere elektronische Geräte an B. auszuhändigen (Blatt 70 der Akte). Zu den sichergestellten Geräten gehören auch ein Destop-PC sowie ein Mobiltelefon des Verfügungsklägers.

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Die elektronischen Gegenstände befanden sich bis zum 13.11.2017 treuhänderisch bei dem Notar E. in E.. Seitdem werden sie in einem Safe im Betrieb der Verfügungsbeklagten aufbewahrt.

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Der Verfügungskläger reichte am  05.10.2017 einen Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung ein, mit der u.a. der Verfügungsbeklagten untersagt werden sollte, private Daten des Verfügungsklägers auszuwerten, auswerten zu lassen oder an Dritte zu übermitteln. Die Verfügungsbeklagte erklärte, sie habe kein Interesse, private Daten des Verfügungsklägers unrechtmäßig auszuwerten. Die Sicherung der Daten sei erfolgt aufgrund der Befürchtung, dass wichtige Daten zufällig oder mutwillig gelöscht würden. Bei der Integration der Verfügungsbeklagten in den Konzern seien insbesondere im Hinblick auf die Buchhaltung Ungereimtheiten aufgefallen. Auch Unregelmäßigkeiten und Lücken in den Prozessen der Zertifizierung hätten sich herausgestellt.

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Im Kammertermin vom 13.10.2017 wurde ein Vergleich geschlossen, der eine umfängliche Vereinbarung vorsah, inwieweit unter Wahrung der Rechte des Verfügungsklägers eine Auswertung der Daten erfolgen sollte. Dieser Vergleich wurde widerrufen. Daraufhin wurde neuer Kammertermin auf den 05.12.2017 bestimmt.

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Mit Schriftsatz vom 05.12.2017 behauptet der Verfügungskläger, eine rechtmäßige Auswertung der privaten Daten sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar, wenn er daran nicht beteiligt werde. Jede Form der Auswertung würde einen Zugriff auf seine privaten Daten umfassen, zu der die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt sei. Die Verfügungsbeklagte könne von sich aus nicht vorab zwischen privaten und nicht-privaten Inhalten trennen. Die auf den sichergestellten Geräten befindlichen Daten seien nämlich nicht direkt als private Daten zu erkennen. Aus den Betreffzeilen und den Empfängern von E-Mails ergäbe sich nicht der private Charakter der Kommunikation. Gleiches gelte für Dateien mit privaten Inhalten, die sich nicht allein aus dem Dateinamen ableiten ließen.

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Ihm lägen Informationen vor, wonach die Verfügungsbeklagte trotz ihrer Beteuerungen dennoch eine Auswertung seiner privaten Daten beabsichtigte. Er sei darüber informiert worden, dass Festplatten aus den sichergestellten und wieder an die Verfügungsbeklagte zurückgegebenen Geräten ausgebaut worden seien. Außerdem sei ihm berichtet worden, dass von der Firma U. die Postfächer verschiedener Mitarbeiter aus einer älteren Bandsicherung vom 18.08.2017 wiederhergestellt worden seien. Ferner sei berichtet worden, dass nach Rückgabe der Geräte erneut ein Mitarbeiter von B. vor Ort bei der Verfügungsbeklagten gewesen sei. Allein die Einbeziehung dieses Mitarbeiters lasse sich nicht anders erklären, als dass die Verfügungsbeklagte konkrete Auswertungsmaßnahmen plane. Schließlich sei bekannt geworden, dass ein IT-Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten vorübergehend mit dem Verweis auf die derzeit stattfindenden Sicherungsmaßnahmen im Unternehmen vom 20.11. bis 24.11.2017 schriftlich freigestellt worden sei. Offenbar fürchte die Verfügungsbeklagte also, dass die Details dieser angeblichen Sicherungsmaßnahmen bekannt würden. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass bei den V.-Unternehmen der T. Gruppe eine detaillierte Auswertung der E-Mail-Server durchgeführt worden sei. Herrn G. seien E-Mails bis zurück ins Jahr 2012 von B. vorgelegt worden, zu denen Herr G. befragt worden sie. Dies spreche dafür, dass die Verfügungsbeklagte nunmehr auch vollständig die E-Mail-Daten der deutschen Gesellschaften auswerten möchte. Insgesamt deute all dies darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte bereits mit der Auswertung der Daten begonnen habe oder diese unmittelbar vorbereite.

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Der Verfügungskläger beantragt:

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1)

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Der Antragsgegnerin wird bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, ohne Zustimmung des Antragstellers,

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private Daten des Antragstellers auszuwerten oder auswerten zu lassen und auf private Daten des Antragsteller zuzugreifen oder zugreifen zu lassen, die auf den Datenspeichern oder Kopien der Datenspeicher folgender, von dem Notar E., L. allee 2, 40212 E., am 13. November 2017 an die Antragsgegnerin zu Händen von Frau J. übergebenen Gegenständen,

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-          dienstlicher Desktop-Computer des Antragstellers,

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-          dienstliches Mobiltelefon des Antragstellers,

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-          insgesamt sechs LTO 7-Bandspeicher („backup tapes“),

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oder anderen Bandsicherungen des Mail- und Datenbankservers der Antragsgegnerin oder Kopien dieser Bandsicherungen abrufbar sind, und

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dabei insbesondere private Korrespondenz und private E-Mails des Antragstellers auszuwerten oder auswerten zu lassen bzw. auf diese zuzugreifen oder zugreifen zu lassen, sowie

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die privaten Daten des Antragstellers zu den vorgenannten Zwecken an Dritte zu übermitteln.

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2)

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Der Antragsgegnerin wird es aufgegeben, die unter Ziffer 1) genannten Gegenstände vorübergehend bis zur Abstimmung eines Auswertungs- und Löschungsverfahren hinsichtlich der auf den unter Ziffer 1) genannten Gegenständen enthaltenen privaten Daten des Antragstellers an den Datenschutzbeauftragten der Antragsgegnerin, Herrn E., H. GmbH Gesellschaft für IT-Normierung und Datenschutz, X. Straße 6, 42897 S., herauszugeben.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt

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die Anträge zurückzuweisen.

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Die Nebenintervenientin hat sich dem angeschlossen.

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Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Antrag zu 1) zu unbestimmt sei.

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Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 05. Dezember 2017 erklärt, dass noch nicht feststünde, ob und in welchem Umfang es unter Wahrung des Datenschutzes zu einer Auswertung kommen werde, weshalb auch zur Zeit über eine datenschutzsichernde Auswertungsvereinbarung nicht verhandelt werden könne.

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Die Q., Corp., V., trat als Nebenintervenientin auf Seiten der Verfügungsbeklagten bei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war abzuweisen.

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I.

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Der Antrag zu Ziffer 1) ist unzulässig, da er unbestimmt ist.

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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Unterlassungshandlung bestimmt sein.

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Der Antrag muss für die in Anspruch genommene Partei  eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen sie sich enthalten soll. Diese Frage darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

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Wie der  Verfügungskläger selbst vorträgt, sind seine privaten Daten als solche  nicht erkennbar, weder aus der Betreff-Zeile noch anhand des Empfängers. Gleiches gelte für Daten mit privaten Inhalten, die sich nicht allein aus dem Dateinamen ableiten ließen.

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Die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung bliebe somit unklar. Der Streit, ob z.B. eine E-Mail private Daten enthält, würde damit in das Zwangsvollstreckungsrecht verlagert.

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II.

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Dem Antrag zu 2) fehlt der erforderliche Verfügungsgrund nach §§ 935/940 ZPO.

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Der Verfügungskläger begehrt bis zur Abstimmung eines Auswertungs- und Löschungsverfahrens hinsichtlich seiner privaten Daten eine Aufbewahrung der Geräte beim externen Datenschutzbeauftragten der Verfügungsbeklagten.

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Eine solche Anordnung zur  vorläufigen Sicherung der Rechte des Klägers käme nur dann in Betracht, wenn die konkrete Gefahr bestünde, dass durch die Aufbewahrung der Geräte gerade im Hause der Verfügungsbeklagten ein unrechtmäßiger Eingriff in die Rechte des Verfügungsklägers zu befürchten wäre. Abgesehen davon, dass die Behauptungen des Verfügungsklägers zum großen Teil spekulativ sind, hat er nicht einmal alle seine Behauptungen in hinreichender Weise glaubhaft gemacht. Denn die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn G. reicht nicht aus, eine bestehende oder drohende Rechtsverletzung des Verfügungsklägers zu bejahen.

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Die Ausführungen des Herrn G. sind zu pauschal. Soweit sich seine Erklärung auf Vorgänge in den V.-Unternehmen der X.-T.-Gruppe  beziehen, sind sie für den vorliegenden Streitfall nicht relevant.

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Aber auch die Ausführungen zu den geschilderten Vorgängen im Betrieb der Verfügungsbeklagten sind nicht hinreichend. Zum einen  bezieht sich Herr G. auf  Vorgänge "vom-Hören-sagen". Zum anderen fehlt es an der Konkretisierung, welche konkrete Person aus eigener Anschauung was beobachtet haben will. Das ist nicht ausreichend.

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Soweit konkret versichert wird, dass ein IT-Mitarbeiter (Herr T.) vom 20.11. bis 24.11.2017 mit Verweis auf Sicherungsmaßnahmen freigestellt wurde, reicht auch dies nicht aus.  Datensicherungsmaßnahmen kann die Verfügungsbeklagte jederzeit durchführen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO

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Die Streitwertfestsetzung im Urteil erging nach § 61 Abs. 1 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Verfügungsklägerin Berufung eingelegt werden. Für die Verfügungsbeklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Ludwig-Erhard-Allee 21

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40227 Düsseldorf

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Fax: 0211 7770-2199

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eingegangen sein.

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Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form bis zum 31.12.2017: Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form ab dem 01.01.2018: Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.