Tariflicher Nachtzuschlag: 25% Wechselschicht vs. 50% sonstige Nachtarbeit zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte für mehrere Monate die Differenz zwischen 50% Nachtarbeitszuschlag („andere Nachtarbeit“) und den gezahlten 25% für Nachtarbeit in Wechselschicht nach dem Haustarifvertrag. Streitentscheidend war, ob die tarifliche Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Gericht verneinte einen Gleichheitsverstoß, weil für ausnahmsweise anfallende Nachtarbeit sachlich vertretbar höhere Zuschläge zur Anreiz- und Steuerungsfunktion vorgesehen werden dürfen, während regelmäßige Nachtschichtarbeit in der Produktion wirtschaftlich unvermeidbar ist. Die Klage wurde daher abgewiesen; auf Ausschlussfristen kam es nicht mehr an.
Ausgang: Klage auf Nachzahlung weiterer Nachtarbeitszuschläge wegen behaupteter Gleichheitswidrigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Tarifvertragsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Nachtarbeitszuschlägen aufgrund der Tarifautonomie über einen weiten Gestaltungsspielraum; es genügt ein sachlich vertretbarer Grund für eine Differenzierung.
Eine tarifliche Ungleichbehandlung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur, wenn zwischen den gebildeten Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
Höhere Zuschläge für unregelmäßig und ausnahmsweise anfallende Nachtarbeit können sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie neben dem Ausgleich gesundheitlicher und sozialer Nachteile auch Anreiz- und Steuerungsfunktionen erfüllen sollen.
Ein niedrigerer Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht kann sachlich vertretbar sein, wenn diese Nachtarbeit zur Auslastung von Produktionsprozessen wirtschaftlich unvermeidbar ist und keiner besonderen Motivation der Beschäftigten bedarf.
Bestreitet eine Partei entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag nicht hinreichend, kann das Gericht diesen Vortrag seiner Entscheidung zugrunde legen (§ 138 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Krefeld, 3 Ca 1245/20
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 64/21 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige, ausnahmsweise anfallende Nachtarbeit einen höheren Nachtarbeitszuschlag vorsehen als für regelmäßige Nachtschichtarbeit zur Auslastung der Produktionsmaschinen, können mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 701,51 Euro. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Nacharbeitszuschläge.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist seit dem 05.04.1996 bei der Beklagten in Schichtarbeit beschäftigt, dies zuletzt zu einem Stundenlohn von 18,47 Euro brutto.
Für das Werk M. der Beklagte bestehen ein Manteltarifvertrag vom 30.07.2008 (Bl. 230 d.A.) und ein Entgelttarifvertrag vom 16.05.2017 (Bl. 254 d.A.). Beide Haustarifverträge finden im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
In § 4 des Manteltarifvertrags (Bl. 238 d.A.) heißt es auszugsweise:
„§4
Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertaqsarbeit
A) Begriffsbestimmungen
1. […]
Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 bis 6:00 Uhr geleistete Arbeit.
Bei Schichtarbeit und für das Fahrpersonal beginnt die Nachtarbeit um 22:00 Uhr.
3. […]
B) Zuschläge
Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:
a) […]
b) für Nachtarbeit
bei Wechselschichtarbeit in der
Nacht von 22:00 bis 6:00 Uhr 25%
für alle andere Nachtarbeit 50%
[…]
5. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Der Nacht- und Nachtschichtarbeitszuschlag ist jedoch zusätzlich zu etwa sonst noch anfallen den Zuschlägen zu entrichten.“
In § 16 des Manteltarifvertrags (Bl. 252 d.A.) heißt es auszugsweise:
„§16
Ausschlussfristen
Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, z.B. auf rückständiges Entgelt, aus Leistung von Mehrarbeit, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Entstehung des Anspruches geltend zu machen.“
Der Kläger erbrachte Nachtarbeit in Wechselschicht. Die Beklagte zahlte hierfür Nacharbeitszuschläge von 25 Prozent nach § 4 B 1 b Manteltarifvertrag (Entgeltabrechnungen November 2018 (Bl. 31 d.A.), September 2019 (Bl. 40 d.A.) und November 2019 (Bl. 24 d.A.)).
Der Kläger machte mit Schreiben vom 27.02.2019 (Bl. 29 d.A.), 25.09.2019 (Bl. 35 d.A.), 25.11.2019 (Bl. 39 d.A.) und 25.02.2020 (Bl. 23 d.A.) bei der Beklagten die Nachzahlung weiterer Nachtarbeitszuschläge für November 2018 sowie Juni, Juli, September und November 2019 geltend.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage weitere Nachtarbeitszuschläge in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nacharbeitszuschlag von 50 Prozent für „andere Nachtarbeit“ aus § 4 B 1 b Manteltarifvertrag und dem bereits gezahlten Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent für „Nachtarbeit bei Wechselschichtarbeit“ für November 2018 sowie für Juli, September und November 2019.
Er meint, dass er Anspruch hierauf habe, weil der Manteltarifvertrag für das Werk M. Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber anderen Nachtarbeitnehmern gleichheitswidrig schlechter stelle. Er verweist insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, NZA 2019, 622 zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.403,60 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 702,09 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass im Werk M. in der Produktion im Wesentlichen in Wechselschicht gearbeitet werde. Im Lager werde in zwei Schichten gearbeitet und in der Verwaltung einschichtig. Nachtarbeit außerhalb der Wechselschicht falle nur in Ausnahmefällen an. Das sei dann Mehrarbeit z.B. in Fällen von Reparaturen oder wenn ein Sonderauftrag vorliege.
Sie meint, dass der Manteltarifvertrag für das Werk M. Nachtschichtarbeitnehmer nicht unter Vorstoß gegen den Gleichheitssatz benachteilige. Regelungen in Tarifverträgen, die für Nachtarbeit in Schichtarbeit einen Zuschlag von 25 Prozent und für andere Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 Prozent vorsehen, seien nicht zu beanstanden und von der Tarifautonomie gedeckt. Das vom Kläger herangezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts sei hierfür nicht einschlägig. Es betreffe nur weiter auseinander liegende Zuschlagssätze. Außerdem sei vorliegend zu berücksichtigen, dass § 3 A 6 des Manteltarifvertrags für das Werk M. (Bl. 234 d.A.) bei Wechselschichtarbeit für jeweils 18 geleistete Nachtschichten einen Tag bezahlte Freizeit gewähre. Hierdurch werde der niedrigere Zuschlagssatz teilweise ausgeglichen.
Im Übrigen sei zu prüfen, ob die Ansprüche unter Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen fristgerecht geltend gemacht worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 18.11.2020 (Bl. 541 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat für die klagegegenständlichen Monate November 2018 sowie Juli, September und November 2019 keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen einem Nachtarbeitszuschlag von 50 Prozent aus § 4 B 1 b des Manteltarifvertrags für das Werk M. und dem gezahlten Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent.
Die Regelung in § 4 B 1 b des Manteltarifvertrags für das Werk M. zu den Nachtarbeitszuschlägen führt zu keiner Gruppenbildung, die Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
1. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG v. 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, NZA 2019, 622, zu B II 2 der Gründe [Tz. 44]).
Den Tarifvertragsparteien kommt aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG v. 21.03.2018 - 10 AZR 34/17, NZA 2019, 622, zu B II 1 der Gründe [Tz. 43]).
2. Nach diesem Maßstab liegt hier kein Gleichheitsverstoß vor.
§ 4 B 1 b des Manteltarifvertrags für das Werk M. wahrt den Rahmen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien.
Für die unterschiedlichen Nachtarbeitszuschläge bestehen sachlich vertretbare Gründe. Diese rechtfertigen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die Arbeit in Wechselschicht erbringen, und anderen Arbeitnehmern im Werk M..
Der Entscheidung ist der mündliche Vortrag der Beklagte aus Kammerverhandlung vom 18.11.2020 (Sitzungsprotokoll auf Bl. 544 d.A.) zu den tatsächlichen Gegeben-
heiten im Werk M. zugrunde zu legen. Der Kläger ist diesem Vortrag entgegen § 138 Abs. 1 und 2 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG nicht umfassend entgegen getreten. Er hat zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Werk M. seinerseits keine Angaben gemacht. Hiernach hat das Gericht seiner Entscheidung die Angaben der Beklagten zugrunde zu legen, dass in der Produktion im Wesentlichen in Wechselschicht gearbeitet werde, während im Lager in zwei Schichten und in der Verwaltung einschichtig gearbeitet werde. Ferner ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass Nachtarbeit außerhalb der Wechselschicht nur in Ausnahmefällen anfällt und dies dann Mehrarbeit z.B. in Fällen von Reparaturen oder eines Sonderauftrags ist.
Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Interessenlage für die Festlegung der Höhe der Nachtarbeitszuschläge bei den Arbeitnehmern, die in Wechselschicht arbeiten, und anderen Arbeitnehmern grundlegend. Dies betrifft sowohl die Möglichkeit, Nacharbeit durch hohe Zuschläge von vornherein zu vermeiden (Steuerungsfunktion), als auch die Notwendigkeit, erforderliche Nachtarbeit für Arbeitnehmer attraktiver zu machen (Anreizfunktion). Die Nachtarbeit bei Wechselschichtarbeitnehmern fällt bei Produktionstätigkeiten an. Zu anderer Nachtarbeit kommt es dagegen nur ausnahmsweise. Im Rahmen der Produktion ist regelmäßige Nachtarbeit wirtschaftlich unvermeidbar, weil die Produktionsmaschinen ausgelastet werden müssen. Die dortigen Arbeitnehmer sind hierauf auch eingestellt. Sie müssen nicht durch einen hohen Zuschlag zur Ableistung von Nachtarbeit motiviert werden. Für sie soll der Nachtarbeitszuschlag ausschließlich die gesundheitlichen und sozialen Nachteile der Nachtarbeit ausgleichen. Bei anderen Arbeitnehmern kommt die Steuerungs- und Anreizfunktion der Nachtarbeitszuschläge hinzu. Eine Verteuerung von Nachtarbeit kann dort Nachtarbeit für den Arbeitgeber wirtschaftlich uninteressant machen, so dass er auf sie verzichtet und die Arbeiten außerhalb der Nachtzeit ausführen lässt. Bei tatsächlich erforderlicher Nachtarbeit führt dessen Anordnung dort außerdem bei einem hohen Zuschlag zu weniger Unzufriedenheit bei den betroffenen Arbeitnehmern.
3. Auf die Frage, ob der Kläger die Ausschlussfrist aus § 16 Manteltarifvertrag eingehalten hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.
Die Streitwertfestsetzung gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG entspricht der Summe der Beträge der zur Entscheidung gestellten Klageforderungen.
Die gesonderte Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Der Kläger kann gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Für die Beklagte besteht gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Q.
Verkündet am 18.11.2020
N.
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle