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Arbeitsgericht Krefeld·2 BV 17/21·02.09.2021

Bestellung eines Wahlvorstands im Sort‑Center nach §17 Abs.4 BetrVG (Pandemie-Ausnahme)

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtBetriebsratswahlStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Drei Arbeitnehmer beantragen die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für Betriebsratswahlen in einem Sort‑Center mit ca. 870 Beschäftigten. Streitpunkt ist, ob §17 Abs.4 BetrVG anwendbar ist und ob die vorherige Einladung zur Betriebsversammlung ausnahmsweise entbehrlich ist. Das Arbeitsgericht setzte den beantragten Wahlvorstand ein, weil pandemiebedingte Schutz‑ und Hygieneregeln sowie die Betriebsgröße die Durchführung einer ordnungsgemäßen Versammlung unzumutbar machten. Die gerichtliche Bestellung dient als zulässiger Notbehelf zur Ermöglichung einer Betriebsratswahl.

Ausgang: Antrag der Arbeitnehmer auf Bestellung als Wahlvorstand nach §17 Abs.4 BetrVG vom Arbeitsgericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §17 Abs.4 BetrVG bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern einen Wahlvorstand, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattgefunden hat oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat.

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Das Merkmal „trotz Einladung" in §17 Abs.4 BetrVG schützt die Interessen der Gesamtbelegschaft; eine gerichtliche Bestellung ist nur zulässig, wenn die Belegschaft die Chance hatte, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen.

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Die vorherige Einladung zu einer Betriebsversammlung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn Hindernisse bestehen, deren Beseitigung den Antragstellenden nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist.

4

Pandemiebedingte Schutz‑ und Hygienevorschriften sowie die Größe der Belegschaft können solche unzumutbaren Hindernisse darstellen und die Durchführung einer Wahlversammlung verhindern, so dass der Notbehelf des §17 Abs.4 BetrVG greift.

Relevante Normen
§ BetrVG § 17 BetrVG§ 17 Abs. 4 BetrVG§ 17 Abs. 4 BertVG§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG§ 17 Abs. 3 BetrVG§ SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Einsetzung eines Wahlvorstands in einem Warenlager bzw. Logistikzentrum

Tenor

Herr G. Y., Herr K. C. und Frau V. W. werden im Betrieb in der T. Verteilzentrum O. GmbH (DTM8), -straße 0, in O. als Wahlvorstand für Betriebsratswahlen eingesetzt.

Gründe

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I:

3

Die Beteiligte zu 4 ist Teil der in Deutschland ansässigen T.-Gruppe. Sie betreibt ein sog. Sort-Center in O. seit dem 10.01.2017. Als Sort-Center werden in der T.-Gruppe kleinere Warenlager und Logistikzentren bezeichnet.

4

In dem Sort-Center in O. sind ca. 870 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive regelmäßig Beschäftigter Leiharbeitnehmerinnen und –Arbeitnehmer) tätig.

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Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind in dem Sort-Center in O. beschäftigt.

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Herr G. Y. st seit dem 24.09.2020 bei der Beteiligten zu 4 als Sortation Associate tätig. Zusätzlich ist er ein Instruktor. In dieser Funktion lernt er neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an, führt Besuchertouren durch das Sort-Center durch sowie diverse Trainings als Unterstützer für den Trainer.

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Herr K. C. ist seit dem 21.05.2018 bei der Beteiligten zu 4 als Trainer beschäftigt.

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Frau V. W. ist seit dem 27.04.2020 bei der Beteiligten zu 4 als Sortation Associate tätig. Zusätzlich ist sie ein Line Assist. In dieser Funktion ist sie mit folgenden Aufgaben betraut: Führung des Sortier-Arbeitsbereichs, Einteilung und Verschiebung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Arbeitsbereichen sowie Pauseneinteilung. Darüber hinaus hat sie die Sauberkeit und Sicherheit des Arbeitsbereichs zu überwachen.

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Die Beteiligten zu 1 - 3 wollen einen Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 4 gründen. Es gibt bereits eine Gruppe, die sich durch Aushänge um die Einsetzung eines Wahlvorstandes bemüht hat. Diese Gruppe um Herrn P. S. hat die Einsetzung eines Wahlvorstandes mittels einer Wahlversammlung angekündigt. Diese ist dann nicht durchgeführt worden. Des Weiteren plante diese Gruppe eine Wahlversammlung in Form von Abteilungsversammlungen. Durch weiteren Aushang ist mitgeteilt worden, dass auch diese Wahlversammlung am 28.06.2021 nicht stattfand.

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Mit einem weiteren Aushang in der 29. Kalenderwoche kündigte die Gruppe um P. S. an, dass sie  Kontakt mit einer Anwaltskanzlei aufgenommen habe und die Ernennung des Wahlvorstandes durch das ansässige Arbeitsgericht angedacht sei.

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Mit ihrem am 04.08.2021 bei Gericht eingereichten Antrag, welcher der Beteiligten zu 4 am 12.08.2021 zugestellt worden ist, begehren die Beteiligten zu 1 - 3, dass sie im Betrieb in der T. Verteilzentrum O. GmbH (DTM8), -straße 0, O. als Wahlvorstand für Betriebsratswahlen eingesetzt werden.

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Die Beteiligten zu 1 - 3 sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 4 BetrVG für eine gerichtliche Einsetzung vorliegen. Eine Einladung zu Teilbetriebsversammlungen sowie zu einer Betriebsversammlung sei durch die Gruppierung um P. S. bereits erfolgt.

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Im Übrigen sei die Voraussetzung des § 17 Abs. 4 BetrVG, wonach zu einer Betriebsversammlung einzuladen ist, bevor ein Wahlvorstand gerichtlich bestellt werden könne, aufgrund der Covid-19-Pandemie entbehrlich.

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Die Beteiligten zu 1 - 3 beantragen,

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Herrn G. Y., Herrn K. C. und Frau V. W. im Betrieb in der T. Verteilzentrum O. GmbH (DTM8), -straße 0, O. als Wahlvorstand für Betriebsratswahlen einzusetzen.

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Die Beteiligte zu 4 stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

18

Am 03.09.2021 ist beim Arbeitsgericht Krefeld ein weiterer Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl eingegangen (AZ: 4 BV 19/21).

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II:

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Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hatte nach § 17 Abs. 4 BertVG einen Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats im Betrieb der Beteiligten zu 4 in O. zu bestellen.

21

Nach § 17 Abs. 4 BetrVG bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmer oder einer im Betrieb vertretenden Gewerkschaft einen Wahlvorstand, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt.

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Es handelt sich vorliegend um einen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG, denn im Betrieb der Beteiligten zu 4 sind in der Regel weitaus mehr als fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig, von denen drei wählbar sind.

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Die Beteiligten zu 1 - 3 sind wahlberechtigt.

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Nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes, das trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattgefunden hat oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat. Das Merkmal „trotz Einladung“ in § 17 Abs. 4 BetrVG dient dem Schutz der Interessen der Gesamtbelegschaft gegenüber den Initiatoren einer Betriebsratswahl in einem betriebsratlosen Betrieb. Den Initiatoren eines erstmals zu wählenden Betriebsrats soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, unter Übergehung der Belegschaft des Betriebs diejenigen Personen zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen zu lassen, die ihren Vorstellungen entsprechen. Durch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung wird der Vorrang der Belegschaft des Betriebes gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (BAG, Beschluss vom 26.02.1992 – 7 ABR 37/91 – BAG E70 RN 19). Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 3 BetrVG 1972 ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren eine Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist (so bereits BAG, Beschluss vom 19.03.1974 – 1 ABR 87/73 – AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 1).

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Eine Wahlversammlung im Sinne des Gesetzes hat vorliegend nicht stattgefunden. Es sind zwar Einladungen zu einer Betriebsversammlung sowie zu Abteilungsversammlungen erfolgt, diese sind dann später jedoch wieder abgesagt worden.

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Vorliegend war das Erfordernis der Einladung zu einer Betriebsversammlung ausnahmsweise entbehrlich. Der Gesetzgeber will mit der Regelung des § 17 Abs. 4 BetrVG erreichen, dass möglichst in jedem Betrieb ein Betriebsrat gewählt wird. Dieses gesetzgeberische Ziel kann nach der BAG-Rechtsprechung aber einen Verzicht auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung allenfalls dann rechtfertigen, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung den die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist (BAG vom 26.02.1992 – 7 ABR 37/91 – BAG E70, 17-19).

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Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Eine Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes stehen in Anbetracht der Größe der Belegschaft von ca. 850 Mitarbeitern Hindernisse entgegen, deren Beseitigung den die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden jedenfalls nicht zumutbar ist. Bei Durchführung einer Betriebsversammlung sind sowohl die Regelungen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnungen des Bundes als auch die jeweils gültige Coronaschutzverordnung des Landes NRW zu beachten. Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.08.2021, gültig vom 20.08.2021 bis zum 17.09.2021, sieht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 und mehr für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigenschnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist zusätzlich ein Hygienekonzept zu erstellen und den zuständigen Behörden vorzulegen. Hinzu kommt, dass die Einzelheiten der Coronaschutzverordnung ständig angepasst werden. Dies bedeutet, dass ein konzipiertes Hygienekonzept bis zur tatsächlichen Durchführung der Wahlversammlung ggf. angepasst und geändert werden muss. Insgesamt ist damit eine Situation gegeben, in der die Durchführung einer Wahlversammlung bei einem Betrieb der vorliegenden Größenordnung nicht zumutbar ist (vergleiche hierzu auch ArbG Saarland vom 10.02.2021 – 10 BV 94/20 – BeckRS 2021, 14237; ArbG Lingen vom 19.03.2021 – 1 BV 1/21 – BeckRS 2021, 14253; ArbG Mainz vom 10.12.2020 – 9 BV 25/20).

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Der Bestellung der Beteiligten zu 1 - 3 zum Wahlvorstand stand auch nicht entgegen, dass im Betrieb der Beteiligten zu 4 eine zweite Gruppe existiert, die ebenfalls ihre Bestellung zu Wahlvorständen begehrt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts war nicht bekannt, dass diese Personen ebenfalls einen entsprechenden Antrag bei Gericht am Tage der Entscheidung der hiesigen Kammer eingereicht haben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 4 sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Krefeld, Preußenring 49, 47798 Krefeld, Fax: 02151 847-682 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf., Fax: 0211 7770-2199, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.

30

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

31

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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F.

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Richterin am Arbeitsgericht