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Arbeitsgericht Köln·9 Ca 8265/07·23.11.2010

Betriebsrente: Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG bei Pensionskasse

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner früheren Arbeitgeberin Nachzahlungen zur Betriebsrente für Zeiträume 2004–2007 und 2007–2009. Streitpunkt war, ob bei einer Pensionskassenversorgung ein Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zu berücksichtigen ist. Das Arbeitsgericht gab der Klage weitgehend statt, weil die Beklagte den arbeitgeberseitig geschuldeten Auffüllbetrag zur unverfallbaren Anwartschaft zu Unrecht nicht gezahlt hatte. Verjährung trat wegen Hemmung durch Klageerhebung nicht ein; Zinsen wurden wegen Verzugs zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Betriebsrentendifferenzen (Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG) weitgehend zugesprochen; Verjährungseinwand erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer über eine Pensionskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung richtet sich ein den Pensionskassenleistungen übersteigender Teilanspruch aus der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als Aufstockungsbetrag gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gegen den Arbeitgeber.

2

Für die Ermittlung der fiktiven Pensionskassenrente können als „Mitgliedsbeiträge“ im Leistungsplan auch die insgesamt für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) maßgeblich sein, wenn dies dem Geschäftsplan bzw. den Versicherungsbedingungen entspricht.

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Bei der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist zur Bestimmung der vom Arbeitgeber zugesagten und finanzierten Versorgung grundsätzlich auf den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Versorgung abzustellen.

4

Betriebsrentenansprüche sind als einheitlicher Leistungsanspruch zu behandeln; der Arbeitgeber kann durch spätere Neuberechnung nicht nachträglich einzelne rechnerische Rentenbestandteile „umwidmen“, um Erfüllung einzelner Komponenten einzuwenden.

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Die Verjährung von laufenden Differenzansprüchen aus einer Betriebsrente wird durch rechtzeitige Klageerhebung gehemmt, wenn die Klage auf die Differenz zur insgesamt geschuldeten Rente gerichtet ist.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 3 BetrAVG§ 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG§ 1b BetrAVG§ 2 Abs. 1 BetrAVG§ 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1559/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.126,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 69,48 € monatlich zum Monatsersten seit dem 1.2.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.875,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 69,48 € monatlich zum Monatsersten seit dem 1.11.2007 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 88 % und der Kläger zu 12 %.

4. Der Streitwert beträgt 5.002,56 €.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Streitgegenständlich sind zuletzt noch Zahlungsdifferenzen im Zeitraum vom 1.1.2004 – 30.9.2007 (Klageantrag zu 1) und vom 1.10.2007 – 31.12.2009 (Klageantrag zu 2).

3

Der am 18.9.1939 geborene Kläger war vom 1.7.1968 bis zum 30.6.1994 zuletzt als AT-Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 31.12.1990 galt für seine betriebliche Altersversorgung das als betriebliche Einheitsregelung zugesagte K + S Altersversorgungs-Statut für Außertarifangestellte v. 5.4.1984 (K+S-Statut). Daneben wurde der Kläger ab dem 1.7.1981 Mitglied der Pensionskasse der BASF. 40 % der an diese gezahlten Beiträge – im Mittel 155,09 DM/Monat – trug er selbst, die restlichen 60% trug die Beklagte. Die von der Pensionskasse zu leistende Altersrente beträgt jährlich 40% der Summe der vom Mitarbeiter eingezahlten Mitgliedsbeiträge. Sie wird monatlich in Höhe von einem Zwölftel gezahlt. Die Leistungen der Pensionskasse sollten aufgrund einer Vereinbarung der Parteien vom 10.6.1981 auf die von der Beklagten zu leistende Firmenrente des Klägers angerechnet werden. Mit Wirkung vom 1.1.1991 führte die Beklagte mit der CFK-Versorgungsordnung eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für AT-Mitarbeiter ein, welcher der Kläger zustimmte. Die Renten sollten hiernach monatlich nachträglich gezahlt werden (Rz. 96 der CFK-Versorgungsordnung).

4

Am 1.4.2003 trat der Kläger in den vorgezogenen Ruhestand. Die Pensionskasse zahlt dem Kläger seither monatlich 412,35 € und einen Familienzuschlag iHv. 29,62 €.

5

Ab dem 1.4.2003 zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 449,48 €. Aufgrund einer dem Kläger mit Schreiben vom 26.3.2009 mitgeteilten Neuberechnung zahlte die Beklagte dem Kläger sodann ab März 2009 eine Rente in Höhe von 481,58 € und rückwirkend zum 1.1.2007 die Summe der bis dahin entstandenen Differenzen. Eine mit Schreiben vom 31.7.2009 mitgeteilte Neuberechnung ergab sodann eine Rente in Höhe von 500 €. Diesen Betrag zahlte die Beklagte dem Kläger ab September 2009 und rückwirkend zum 1.1.2004.

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Die Parteien haben im Verlaufe des Verfahrens über die richtige Berechnung verschiedener Bestanteile der Betriebsrente des Klägers gestritten.

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Mit seiner am 5.10.2007 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 13.10.2007 zugestellten Klage hat der Kläger als Hauptforderung für 54 Monate (vom 1.4.2003 – 30.9.2007) jeweils einen Differenzbetrag iHv. jeweils 114,34 € von der Beklagten verlangt. Am 2.4.2008 hat der Kläger die Klage aufgrund des Einwands der Verjährung in Höhe von 1.047,06 € für den Zeitraum 1.4.2003 – 31.12.2003 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 9.7.2009 hat der Kläger die Klage erweitert auf Zahlung von 6.953,55 €. Mit Schriftsatz vom 13.7.2009 hat der Kläger die Klage wiederum auf Zahlung von nur noch 5.804,40 € reduziert. Am 2.9.2009 hat der Kläger sodann die Klage in Höhe von 1.444,5 € für erledigt erklärt und den Zahlungsantrag aufgrund eines Berechnungsfehlers nochmals auf nunmehr 5.801,40 € reduziert. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 19.1.2010 hat der Kläger die Klage in Höhe von weiteren 2.273,40 € in der Hauptsache für erledigt erklärt und nunmehr beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer Rentendifferenz in Höhe von 3.140,10 € für den Zeitraum 1.1.2004 – 30.9.2007 und von 1.884,06 € für den Zeitraum vom 1.10.2007 bis zum 31.12.2009 zu verurteilen. Die Beklagte hat auch diesen Erledigungserklärungen zugestimmt. Im Kammertermin vom 3.11.2010 hat der Kläger die Klage schließlich unter Zurücknahme im Übrigen in der Hauptsache auf 3.126,60 € (Klageantrag zu 1) und 1.875,96 € (Klageantrag zu 2) reduziert.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die aktuelle Berechnung der Betriebsrente durch die Beklagte nicht berücksichtige, dass sie zur Zahlung eines Aufstockungsbetrages nach § 2 Abs. 3 BetrAVG in Höhe von 69,78 € verpflichtet ist.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.126,60 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 69,48 € monatlich ab dem 1.2.2004 zu zahlen.

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.875,96 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 69,48 € monatlich ab dem 1.11.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass Zahlung der Pensionskassenrente nur von der Pensionskasse verlangt werden könne. Die Pensionskassenrente betrage nur jährlich 40% der von ihm selbst finanzierten Beiträge. Zudem beruft sie sich auf Verjährung.

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Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist begründet.

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1) Der Kläger kann aufgrund der erteilten Rentenzusage für den Zeitraum 1.1.2004 – 30.9.2007 von der Beklagten Zahlung einer Betriebsrentendifferenz in Höhe von 3.126,60 € nebst Zinsen verlangen.

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Bei der Berechnung der Betriebsrente hat die Beklagte den Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG unzutreffend unberücksichtigt gelassen. Dem Kläger stehen daher für den vom Klageantrag zu 1) erfassten Zeitraum 45 Monate x 69,48 € = 3.126,60 € Differenz zu.

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a) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b BetrAVG fortbesteht, einen Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ihm ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG gilt Absatz 1 für Pensionskassen mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

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b) Der Kläger erhielt im Zeitraum 1.1.2004 – 30.9.2007 eine monatliche Pensionskassenrente in Höhe von 432,96 €. Der firmenfinanzierte Anteil hieran beträgt nach der von der Beklagten nicht angegriffenen Berechnung des Klägers 483,90 DM = 247,41 €. Die Kammer hat dies als die nach dem Geschäftsplan von der Pensionskasse zu erbringende Leistung im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG begriffen.

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Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ergibt demgegenüber einen Betrag in Höhe von 620,38 DM = 317,20 €. Auch insoweit wird auf die Berechnung des Klägers verwiesen. Richtigerweise hat er bei der Summierung der fiktiv bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu leistenden Beiträge ([156 Monate tatsächliche Leistung + 122,6 Monate fiktive Leistung] x 155,09 DM monatlich = 43.208,14 DM) die bis zum 18.9.2004 fiktiv anfallenden Beiträge angesetzt. Denn die Regelaltersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1, 1. HS BetrAVG ist mangels anderweitiger Festlegung (§ 2 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrAVG) das 65. Lebensjahr. Dieses hat der Kläger am 17.9.2004 vollendet. Aus der Summer der fiktiv bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlten Beiträge errechnet sich eine fiktive Pensionskassenrente in Höhe von 43.208,14 DM x 40 % / 12 Monate = 1.440,27 DM. Dabei sind Mitgliedsbeiträge im Sinne der Regelungen zu den Leistungen der Pensionskasse – entgegen der Auffassung der Beklagten - sämtliche an diese für den Kläger geleisteten Beiträge, also sowohl die von ihm selbst finanzierten als auch die firmenfinanzierten Anteile. Nur so kann die Pensionskassenrentenzusage verstanden werden, da es offensichtlich eine ungerechtfertigte Bereicherung der Pensionskasse bedeuten würde, wenn die – der anteiligen Höhe nach nicht feststehenden - Arbeitgeberbeiträge generell nicht rentenwirksam berücksichtigt würden. Dass es um die Summe der insgesamt eingezahlten Mitgliedsbeiträge geht, ergibt sich zudem aus der entsprechenden Beschreibung der Rentenberechnung auf Seite 14 des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.3.2008 zur Akte gereichten „Prospekts“ (Bl. 122 d. Gerichtsakte). Die Beklagte setzt sich zudem zu der eigenen Rechtsauffassung in Widerspruch, wenn sie gleichzeitig moniert, der Kläger habe seinen Berechnungen lediglich die Summe der von ihm geleisteten Beiträge zugrunde gelegt. Die tatsächliche Höhe des „mittleren Betrages“ der Beiträge (155,09 DM) ergibt sich aus den von der Beklagten selbst gefertigten Berechnungen (vgl. etwa Anlage zum Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 26.3.2003, als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereicht).

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Bei der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist dagegen lediglich auf die arbeitgeberfinanzierten Anteile der Pensionskassenrente abzustellen. Denn die Vorschrift dient der Berechnung der durch den Arbeitgeber zugesagten und von ihm finanzierten Altersversorgung. Von der fiktiven Pensionskassenrente in Höhe von 1.440,27 DM sind das 864,16 DM (60%). Quotiert mit dem (von der Beklagten nicht angegriffenen) Faktor 0,7179 (Ausscheiden nach 312 Monaten statt nach bis zum 17.9.2004 möglichen 434,6 Monaten) ergibt das eine unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 620,38 DM.

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Aus der Differenz zwischen dem tatsächlich durch die Pensionskasse geleisteten firmenfinanzierten Rentenanteil (483,90 DM) und der dem Kläger nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG zustehenden Leistung (620,38 DM = „unverfallbare Anwartschaft“) ergibt sich ein von der Beklagten zu leistender Auffüll- /Aufstockungsbetrag im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG in Höhe von 136,48 DM = 69,78 € monatlich. Ein Verlangen nach § 2 Abs. 3 S. 2 BetrAVG ist nicht vorgetragen.

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Das von der Beklagten herangezogene Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln verhält sich nicht zu der hier streitgegenständlichen Frage des Aufstockungsbeitrages nach § 2 Abs. 3 BetrAVG, sondern stellt nur klar, dass die Beklagte nicht für die Pensionskassenrente selbst einstandspflichtig ist. Diese verlangt der Kläger indes nicht von der Beklagten heraus – er erhält hierauf monatlich 432,96 € von der Pensionskasse.

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c) Aufgrund eines hinsichtlich der übrigen Rentenbestandteile in der aktuellen Berechnung der Beklagten um 0,30 € überhöhten Berechnungsergebnisses (500 €) ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums in Hinblick auf den Gesamtauffüllbetrag Erfüllung (§ 362 BGB) in Höhe von 45 Monate x 0,30 € = 13,50 € eingetreten. Darüber hinaus kann die Beklagte keine Erfüllung einwenden. Zwar ergab sich die zuletzt noch streitgegenständliche Differenz bei der monatlichen Firmenrentenzahlung rechnerisch erst nachdem die Beklagte – durch den Kläger und das Landesarbeitsgericht belehrt – eine Neuberechnung der Rente vorgenommen und die Rentenhöhe – auch rückwirkend angepasst hat. Bei der Neuberechnung verschlechterte sie den Berechnungsansatz hinsichtlich der „Komponente Pensionskasse“ (vgl. Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 26.3.2009 – Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 9.7.2009, Bl. 174 d. Gerichtsakte). Doch handelt es sich bei der von der Beklagten geschuldeten Rente um eine einheitliche Rente, die zwar rechnerisch aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt ist, aber insgesamt einschließlich der gesetzlichen Bestandteile (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) als einheitliche Leistung geschuldet ist. Daher konnte die Beklagte durch die auf abweichenden Berechnungen beruhenden Zahlungen in der Vergangenheit nicht einzelne Rentenbestandteile bedienen und in der Folge durch Neuberechnung „umwidmen“.

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d) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt (§§ 194 Abs. 1, 195, 199 BGB). Die Verjährung wurde hinsichtlich der vom Kläger verfolgen Ansprüche seit dem Jahr 2004 durch Klageerhebung am 5.10.2007 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ausschlaggebend ist auch insoweit, dass sich schon die ursprüngliche Klage auf eine Differenz zur geschuldeten Gesamtrente, nicht lediglich auf einzelne – nur für die Berechnung derselben heranzuziehende - Rentenbestandteile bezog.

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e) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kammer ist von einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 500 € sowie entsprechenden rückwirkenden Ausgleich ab und mit der Rentenzahlung für August 2009 am 1.9.2009 ausgegangen.

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2) Der Kläger kann aufgrund der erteilten Rentenzusage für den Zeitraum 1.10.2007 – 31.12.2009 von der Beklagten Zahlung einer Betriebsrentendifferenz in Höhe von 1.875,96 € nebst Zinsen verlangen.

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Es wird auf die Erörterungen zur richtigen Rentenhöhe unter 1) verwiesen. Der Anspruch berechnet sich für den Zeitraum 1.10.2007 – 31.12.2009 mit 27 Monaten x 69,48 € = 1.875,96 €.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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II.

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Die Beklagte hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von dem entstandenen Gebührenstreitwert in Höhe von 6.953,55 € betreffend Rentenzahlungen für den Zeitraum 1.4.2003 – 30.9.2007 und 1.884,06 € für den Zeitraum 1.10.2007 – 31.12.2009 (insgesamt 8.837,61 €) hat der Kläger die Klage in der Hauptsache mit insgesamt (1.047,06 € + 3 € =) 1.050,06 € zurückgenommen und im Übrigen für erledigt erklärt. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils hat er nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Beklagte unterliegt, trägt sie nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten ebenso wie hinsichtlich des für erledigt erklärten Klageanteils, da insoweit bei einer streitigen Verfahrensfortsetzung von einem Obsiegen des Klägers auszugehen war.

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III.

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Der (Rechtsmittel-) Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist nach dem Wert der zuletzt zur Entscheidung gestellten Zahlungsanträge bemessen.

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IV.

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Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.