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Arbeitsgericht Köln·9 BVGa 2/26·28.01.2026

Einstweilige Verfügung zur Berichtigung der Wählerliste vor Betriebsratswahl abgelehnt

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitgeber begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Berichtigung der Wählerliste, um Beschäftigte mehrerer Standorte von der Betriebsratswahl auszuschließen. Er berief sich auf selbständige Betriebsteile i.S.d. § 4 BetrVG und eine fehlende Zuordnung. Das ArbG Köln verneinte Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, weil angesichts einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 BetrVG eine Verkennung der Betriebsstruktur nicht mit der gebotenen Sicherheit feststand und eine Interessenabwägung gegen den Eingriff in das Wahlverfahren sprach. Ein Hilfsantrag auf unbestimmte Maßnahmen nach § 938 ZPO wurde als unzulässig verworfen.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Wählerliste unbegründet, Hilfsantrag wegen Unbestimmtheit unzulässig; insgesamt zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Wahlvorstands im Betriebsratswahlverfahren setzt im Beschlussverfahren einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus, die streng zu prüfen sind.

2

Eine gerichtliche Korrektur laufender Betriebsratswahlen im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt regelmäßig nur als auf Verfahrenskorrektur gerichtete Leistungsverfügung in Betracht; ein wesentlicher Wahlfehler muss mit Sicherheit feststellbar sein.

3

Besteht eine Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 BetrVG über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebs, kann eine Verkennung der Betriebsstruktur durch den Wahlvorstand nicht als sicher festgestellt gelten, wenn die Wirksamkeit der Vereinbarung jedenfalls ernsthaft möglich ist.

4

Hat ein Betriebsrat seine demokratische Legitimation durch Wahlbeteiligung der Beschäftigten sämtlicher Standorte erlangt und ist eine Wahlanfechtung unterblieben, kann dies bei der Beurteilung der Regelungskompetenz für eine § 3 Abs. 2 BetrVG-Betriebsvereinbarung maßgeblich sein.

5

Ein Hilfsantrag, der die Art der begehrten gerichtlichen Maßnahme offenlässt und lediglich allgemein auf gerichtliches Ermessen nach § 938 ZPO verweist, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht.

Relevante Normen
§ 3 BetrVG§ 4 BetrVG§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG§ 50 BetrVG§ 938 ZPO§ 85 Abs. 2 ArbGG

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

2

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über eine Berichtigung der Wählerlisten für die am 02.03.2026 bei dem Antragsteller stattfindende Betriebsratswahl.

3

Der Antragsteller (im Folgenden: Arbeitgeber) ist für sein Gebiet Träger des im Jahr 1903 gegründeten Ae.V. A e.V.). Sein Zweck ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens im Rahmen der Ziele des A e.V.

4

Bei dem Arbeitgeber sollen am 02.03.2026 Betriebsratswahlen stattfinden. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Wahlvorstand) ist der für die Wahl bestellte Wahlvorstand.

5

Die betriebliche Struktur des Arbeitgebers besteht aus einer Zentrale in K, 19 „Service-Centern“ sowie Standorten in H und N. Wenigstens seit dem Jahr 2010 ist bei dem Arbeitgeber ein aus 11 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet. An den Betriebsratswahlen waren stets alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Arbeitgebers, gleich von welchem Standort, beteiligt. Eine Wahlanfechtung hat zu keiner Zeit stattgefunden.

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In den Jahren 2010, 2014 und zuletzt am 07.04.2022 (vgl. Bl. 44 d.A.) haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat (§ 3 BetrVG)“ abgeschlossen, wonach alle Betriebsstätten des A No e.V. einen einheitlichen Betrieb i.S.d. BetrVG bilden.

7

Am 09.01.2026 hat der Wahlvorstand per E-Mail ein Wahlausschreiben samt einer Wählerliste mit der Aufforderung zur Teilnahme an der Betriebsratswahl am 02.03.2026 an die gesamte Belegschaft des Arbeitgebers übersandt und zudem im Betrieb ausgehängt. In der Wählerliste sind alle Wahlberechtigten aus allen Betriebsteilen des Arbeitgebers aufgeführt.

8

Der Arbeitgeber hat am 13.01.2026 Einspruch gegen die Wählerliste erhoben und den Wahlvorstand aufgefordert, die Wählerliste zu berichtigen. Nachdem eine Reaktion des Wahlvorstands ausgeblieben ist, verfolgt der Arbeitgeber sein Begehren mit dem am 16.01.2026 bei Gericht eingegangenen Antrag weiter.

9

Er meint, die im Antrag zu 1) genannten Betriebsteile seien relativ selbständig iS.d § 4 BetrVG. Aufgrund ihrer Entfernung zum Betrieb in K lägen selbständige Betriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vor. Da in keinem dieser Betriebsteile ein Zuordnungsbeschluss nach § 4 Ab. 1 S. 2 HS 1 BetrVG getroffen worden sei, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, seien die dort Beschäftigten nicht wahlberechtigt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Arbeitgebers zur Organisation und zur räumlichen Entfernung der relevanten Betriebsteile wird Bezug genommen auf S. 4 ff. der Antragsschrift (Bl. 5 ff. d.A.). An dieser betriebsverfassungsrechtlichen Einordnung änderten auch die von den Betriebsparteien geschlossenen Betriebsvereinbarungen über einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat nichts. Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) BetrVG habe der örtliche Betriebsrat in der L Straße eine solche Vereinbarung mangels Zuständigkeit nicht wirksam vereinbaren können. Denn für Regelungen, die - wie hier - mehrere Betriebe bzw. Betriebsteile eines Unternehmens betreffen, sei nach allgemeinen Grundsätzen der Gesamtbetriebsrat zuständig, § 50 BetrVG.

10

Der Antragsteller beantragt,

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Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wählerliste vom 9. Januar 2026 für die am 2. März 2026 geplante Betriebsratswahl so zu berichtigen, dass die den Betriebsteilen

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- N, Na-Team, c/o A Nor e.V., Ä Su Straße , N

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- AC E, Nord, E

16

- AC M. R, Me. , M r R - AC O, LeO

17

- AC W, Sch LaW

18

- AC D, ReD

19

- AC G, MoG

20

- AC AA, KrAa

21

- AC KR, DiKr

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- AC MÖ, BMö

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angehörigen Arbeitnehmenden in dieser nicht aufgeführt werden.

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Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.):

26

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Anordnungen der im Ermessen des Gerichts stehenden Maßnahmen zur Sicherstellung des rechtmäßigen Ablaufs der am 2. März 2026 geplanten Betriebsratswahl nach § 938 ZPO zu befolgen.

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Der Wahlvorstand beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

29

Er meint, es bestehe kein Verfügungsanspruch. Der Arbeitgeber trage fehlerhaft zur Betriebsstruktur vor. In der Vergangenheit seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass im Falle des Arbeitgebers ein unternehmenseinheitlicher Betrieb vorliege. Dies zeige sich nicht zuletzt an den zwischen den Betriebsparteien abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen nach § 3 BetrVG. Auch trage der Arbeitgeber unvollständig zur Kompetenz der einzelnen Standorte vor. Weder die Service-Center noch der Standort Na seien „relativ“ selbstständig. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf S. 5 f. der Antragserwiderung (Bl. 134 f. d.A.) verwiesen. Daneben bestehe auch kein Verfügungsgrund. Der hier von der Arbeitgeberin monierte Verfahrensfehler führe jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern - würde er denn bestehen - nur zu deren Anfechtbarkeit. Für derartige Fälle sehe das Gesetz das Verfahren über die Wahlanfechtung vor. Des Erlasses einer einstweiligen Verfügung bedürfe es nicht.

30

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.

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II.

32

Die Anträge sind teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet.

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1.

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Der Antrag zu 1) ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Er ist im Wege der einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren auf die Berichtigung von Wählerlisten gerichtet.

35

Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich auch im Beschlussverfahren zulässig. Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO eine einstweilige Verfügung erlassen. Dafür muss der Antragsteller neben einem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund glaubhaft machen. Denn erst die Gefahr einer Erschwerung für die Verwirklichung des Rechts einer Partei begründet die Notwendigkeit einer Regelung (Korinth in: Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Auflage 2022, H. Der einstweilige Rechtsschutz im Betriebsverfassungsrecht, Rn. H_2a ; MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 935 Rn. 16, beck-online).

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Dementsprechend können Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands schon vor Abschluss der Wahl selbständig angegriffen werden (BAG 25.8.1981, AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 2). Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz muss sich aber an der Wertentscheidungen des BetrVG orientieren, wonach bestimmte Fehler im Wahlverfahren im Interesse einer funktionierenden Mitbestimmung erst einmal hinzunehmen sind, weil wegen der Beendigung der Amtszeit des bisherigen Betriebsrates im Betrieb ansonsten (teilweise) keine Arbeitnehmervertretung bestehen würde (BAG 27.7.2011, NZA 2012, 345; aA Krois SAE 2012, 100; ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, BetrVG § 18 Rn. 7; Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 18 Rn. 40, beck-online). Deshalb kommen grundsätzlich keine Sicherungsverfügungen, sondern nur auf eine Verfahrenskorrektur gerichtete Leistungsverfügungen in Betracht. An den Verfügungsanspruch und an den Verfügungsgrund sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Ein erheblicher Verfahrensfehler muss mit Sicherheit festgestellt werden können(Korinth in: Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, K. Die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsgegenstände im Einzelnen, Rn. K_93). Die bloße Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften genügt nicht (LAG Bln-Bbg 25.7.2022, NZA-RR 2022, 540).

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2.

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Der Antrag ist unbegründet. Es liegt weder ein Verfügungsanspruch vor, noch liegt ein Verfügungsgrund vor.

39

Denn der Arbeitgeber konnte nicht glaubhaft machen, dass die von dem Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste mit hinreichender Sicherheit auf einer wesentlichen Verkennung der Betriebsstruktur des Unternehmens beruht und dass ein Eingriff in das laufende Wahlverfahren unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Gesetzgebers geboten erscheint.

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a)

41

Es erscheint zunächst schlüssig, dass die im Antrag zu 1) genannten Betriebsteile -unter Heranziehung des Sachvortrags des Arbeitgebers - als selbständige Betriebsteile i.S.d. § 4 BetrVG zu qualifizieren sind. Denn für die Annahme einer relativen Verselbständigung genügt es bereits, wenn in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 4 Rn. 8 m.w.N., beck-online).

42

Im Ergebnis konnte diese Frage aber von der Kammer offengelassen werden. Denn jedenfalls auf Grundlage der zuletzt im Jahr 2022 abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat (§ 3 BetrVG)“ kann - gemessen an den oben dargestellt Maßstäben - nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Wahlvorstand die Betriebsstruktur bei Aufstellung der Wählerliste verkannt hat.

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Mit der Betriebsvereinbarung vom 07.04.2022 haben die Betriebsparteien eine Regelung getroffen, wonach alle Betriebsstätten des A No e.V. einen einheitlichen Betrieb i.S.d. BetrVG bilden. Alle Beschäftigen auf Regionalebene werden von diesem Betriebsrat vertreten. Diese Regelung hält der Arbeitgeber mangels Zuständigkeit des Betriebsrates für unwirksam.

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Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, dass die Betriebsvereinbarung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles wirksam ist. Jedenfalls kann aber nicht mit der notwendigen Gewissheit von einer Unwirksamkeit ausgegangen werden.

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Im Einzelnen:

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Ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat kann nach § 3 Abs. 2 BetrVG in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben oder Betriebsteilen nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG gebildet werden. Soweit der Vorrang tarifvertraglicher Vereinbarungslösungen ausnahmsweise nicht eingreift, kann nach dem Gesetzestext „die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden“ (Abs. 2). Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach Nr. 1a) setzt dabei voraus, dass in einem Unternehmen mehrere Betriebe nach § 1 oder Betriebsteile bestehen, die nach § 4 Abs. 1 S. 1 als selbständige Betriebe gelten, unabhängig davon, ob dort ein Betriebsrat existiert (ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, BetrVG § 3 Rn. 3, beck-online). Diese Voraussetzungen wären auf Grundlage des Vortrags des Arbeitgebers erfüllt.

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Daneben muss der handelnde Betriebsrat die notwendige Regelungskompetenz innehaben, um die Betriebsvereinbarung abzuschließen. Denn es kann nicht ein Betriebsrat im Wege der Betriebsvereinbarung eine Regelung für solche Betriebsteile treffen, auf die sich seine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht erstrecken. Es leuchtet ein, dass dann, wenn es bei der Vereinbarungslösung des § 3 Abs. 2 BetrVG um mehrere Betriebe eines Unternehmens geht, gem. § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig ist (BAG 24.4.2013, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 11 Rn. 37; Richardi BetrVG/Maschmann, 18. Aufl. 2026, BetrVG § 3 Rn. 85, beck-online). Denn in einem derartigen Fall würde es dem örtlichen Betriebsrat an der demokratischen Legitimation fehlen, eine Regelung über einen Betrieb oder Betriebsteil zu treffen, für den er nicht gewählt worden ist.

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Anders liegt es im vorliegenden Fall. Denn der aktuell noch amtierende Betriebsrat, welcher die Betriebsvereinbarung am 07.04.2022 abgeschlossen hat, ist die demokratisch legitimierte Arbeitnehmervertretung sämtlicher Arbeitnehmer des Arbeitgebers, gleich welche Betriebsstruktur dem Unternehmen zugrunde liegt. Bei der Betriebsratswahl im März 2022 ist dieses Gremium durch die Beschäftigten sämtlicher Standorte des Arbeitgebers gewählt worden. Damit repräsentiert dieses Gremium die Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft des Unternehmens. Dies würde selbst dann gelten, wenn bei der damaligen Wahl die Betriebsstruktur verkannt worden sein sollte. Wird nämlich in einem selbständigen Betriebsteil, der fehlerhaft nicht als solcher erkannt worden ist, weder ein eigener Betriebsrat gewählt, noch die Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb beschlossen, so hängt die Teilnahme an der Betriebsverfassung davon ab, ob wegen der fehlerhaften Zuordnung des Betriebsteils die Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb auf Grund einer Anfechtung für unwirksam erklärt wurde. Geschah dies - und so liegt der Fall hier - nicht, so bildet der Betriebsteil trotz seiner Selbständigkeit mit dem Gesamtbetrieb betriebsverfassungsrechtlich eine Betriebseinheit (Richardi BetrVG/Maschmann, 18. Aufl. 2026, BetrVG § 4 Rn. 32, beck-online).

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Danach spricht einiges dafür, dass der Betriebsrat die notwendige Regelungskompetenz zum Abschluss der Betriebsvereinbarung besessen hat und infolgedessen ein unternehmenseinheitlicher Betrieb nach § 3 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften ist nicht mit Sicherheit feststellbar.

50

b)

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Daneben liegt auch kein Verfügungsgrund vor. Gemessen an den Wertentscheidungen des BetrVG ergibt eine Rechtsfolgenabschätzung, dass der Erlass der begehrten Entscheidung das größere Risiko für die Arbeitnehmerschaft des Arbeitgebers darstellt als ihre Zurückweisung.

52

Die Bestimmungen des BetrVG bilden die arbeitsrechtliche Grundordnung für die Zusammenarbeit des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer im Betrieb. Seine Regelungen dienen dem Ausgleich der Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundrechten des Arbeitgebers aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (BeckOK ArbR/Besgen, 78. Ed. 1.12.2025, BetrVG § 1 Rn. 1, beck-online). Es will sicherstellen, dass ungeachtet der organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Unternehmens die Möglichkeit haben, an der Wahl eines Betriebsrates teilzunehmen, der ihre Interessen vertritt und die Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG wahrnimmt. Keine Organisationseinheit soll ohne Interessenvertretung sein (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 4 Rn. 1, beck-online). Dies folgt insbesondere aus den Regelungen der §§ 1 und 4 BetrVG.

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Daran gemessen würde es einen schwerwiegenden Eingriff in die betriebsverfassungsmäßigen Rechte der Arbeitnehmerschaft der streitgegenständlichen Betriebsteile bedeuten, wenn das Gericht dem Wahlvorstand aufgeben würde, diese aus dem Wählerverzeichnis zu entfernen. Denn in diesem Fall wären die rund 100 Beschäftigten fortan ohne Arbeitnehmervertretung. Demgegenüber erscheint die mögliche Durchführung einer Wahlanfechtung im regulären Beschlussverfahren als milderes Mittel. Denn solange sind alle betroffenen Arbeitnehmer jedenfalls durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vertreten. Schließlich wäre der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung auch nicht geeignet, das Risiko einer Wahlanfechtung zu beseitigen. Denn es erscheint durchaus möglich, dass infolge einer stattgebenden Entscheidung die Arbeitnehmer der betroffenen Betriebsteile, die dann nicht an der Wahl beteiligt werden würden, ein Wahlanfechtungsverfahren einleiten würden.

54

3.

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Der Antrag zu 2) ist unzulässig. Denn es fehlt ihm an der hinreichenden Bestimmtheit.

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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift ua. einen bestimmten Antrag enthalten. Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für eine Antragsschrift im Beschlussverfahren (BAG Beschl. v. 18.5.2016 - 7 ABR 41/14, BeckRS 2016, 72725, beck-online). Vorliegend ist nicht zu erkennen, auf welche konkrete gerichtliche Maßnahme der Antrag zu 2) gerichtet ist.

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4.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, vgl. § 2 Abs. 2 GKG.