Funktionszulage: Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt rückständige Funktionszulagen und die Feststellung, dass tarifliche Entgelterhöhungen nicht auf Leistungs- und Funktionszulagen anzurechnen sind. Das ArbG Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung. Die Kammer stellte fest, dass die einzelvertragliche Nebenabrede die Zulage sichert und durch die Überleitung in den TVöD nicht verdrängt wird; ein einseitiger Widerrufsvorbehalt ist unwirksam.
Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger Funktionszulage und Feststellung der Unzulässigkeit tariflicher Anrechnung vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine einzelvertragliche Zusage einer Funktions- oder Besitzstandszulage bleibt auch nach Überleitung in einen neuen Tarifvertrag wirksam; günstigere einzelvertragliche Zusagen werden durch tarifliche Regelungen nicht ersetzt (Günstigkeitsprinzip).
Der Arbeitgeber darf allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen nicht einseitig auf aufgrund einer individualvertraglichen Nebenabrede gezahlte Zulagen anrechnen, sofern keine wirksame Vereinbarung oder tarifliche Ermächtigung dies erlaubt.
Ein in einer Nebenabrede enthaltener einseitiger Widerrufsvorbehalt ist bei einer vertraglichen Leistungsverpflichtung unwirksam; eine solche einseitige Regelung ersetzt nicht die erforderliche Vereinbarung in Schriftform nach den einschlägigen Tarifbestimmungen.
Ansprüche auf Verzinsung rückständiger Zulagen können sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Verzinsungsregelungen ergeben (z.B. §§ 288, 291 BGB) und sind im Zahlungsanspruch zu berücksichtigen.
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 315,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Leistungs- und Funktionszulage der Beklagten anzurechnen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Streitwert: 1.222,59 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, tarifliche Entgelterhöhungen auf eine der Klägerin gewährte Zulage anzurechnen.
Die ……… geborene Klägerin ist ab …………. und nach einer mutterschaftsbedingten Unterbrechung in …………. zuletzt seit dem ………………, dabei seit ………….. in Vollzeit in einem den Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst unterstellten Arbeitsverhältnis als Schreibkraft bei der Beklagten beschäftigt. Nach ihrer Einstellung mit der Vergütungsgruppe IX b BAT war sie ab dem 1. September 1984 in die Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 3, Teil II Abschnitt N der Anlage 1 a BAT höhergruppiert.
Gemäß dem zur Klage angelegten Schreiben der Standortverwaltung vom ……………… wurden der Klägerin ab dem …………… die Dienstgeschäfte des Dienstpostens Schreibkraft übertragen. Dabei vereinbarten die Parteien unter dem ……………. mit Wirkung ab 1…………. eine schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom ……………, nach welcher die vertragsschließenden Parteien darüber einig, waren, daß die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt 1 der Anlage 1 a zum BAT angewendet wird. Gemäß dieser Protokollnotiz erhalten vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v.H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Im Schreiben der Standort-verwaltung vom …………. heißt es, dass die Zulagen jederzeit widerrufen werden können.
Gemäß Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren (im folgenden: BMI) vom 10.10.2005 werden bei Inkrafttreten des TVöD gezahlte Funktionszulagen für Schreibkräfte als außertarifliche persönliche Zulagen weitergezahlt. Bei allgemeinen Entgelterhöhungen soll eine Anrechnung auf die Besitzstandszulagen erfolgen.
Mit Schreiben vom ………… an die Klägerin widerrief die Beklagte die Funkti-onszulage und teilte mit, diese werde als persönliche Zulage weitergezahlt, aber unter Anrechnung auf Tariferhöhungen, welche mit Wirkung zum …………….. um 3,1% erfolgte..
Mit Rundschreiben des BMI vom …………. wurde im Zusammenhang mit der ab Januar 2008 wirkenden Tariferhöhung (um 3,1%) der dabei vorzunehmende Abbau der Besitzstandszulagen mitgeteilt, wobei dies mit Rundschreiben des BMI vom ………………. insoweit modifiziert wurde, als die Anrechnung der Tariferhöhung nur zu einem Drittel zu erfolgen habe. Dies führte dazu, dass die Beklagte von der der Klägerin gezahlten Funktionszulage in Höhe von zuvor 94,53 € brutto/Monat nur noch 2/3 als anrechnungsfrei beließ und den verbleibenden Anteil von 31,51 € monatlich ab Januar 2008 auf das erhöhte Tarifentgelt verrechnete, so daß diese insoweit aufgezehrt war.
Die Klägerin ist der schriftsätzlich im einzelnen begrünten Auffassung, die Beklagte sei nicht zur Anrechnung der Tariferhöhung auf ihre Funktionszulage berechtigt gewesen, da sie Besitzschutz nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) genieße. Auch entfaltete der BAT bezüglich der Zulage Nachwirkung. Zudem verstoße die Maßnahme gegen das Billigkeitsgebot gemäß § 315 Abs. 1 BGB, die jetzt vorgenommene Verrechnung sei willkürlich, schließlich ergäbe sich daraus auch eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung, weil der Wegfall bzw. die Verrechnung des Schreibkraftzuschlags typischerweise Frauenarbeit betreffe. Zuletzt beruft sich die Klägerin in Anlehnung an die in der Berufung bestätigte Entscheidung 7 Ca 10146/09 (ArbG Köln) darauf, daß der Verrechnung die individualvertragliche Vereinbarung der Zusage entgegenstehe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 315,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (02.01.2009) zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Leistungs- und Funktionszulagen der Beklagten anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der gleichfalls schriftsätzlich näher begründeten Auffassung, die Klägerin falle nicht unter den Anwendungsbereich des TV UmBw, auch im übrigen habe sie die An-rechnung auf die nach nachwirkungsfreiem Außerkrafttreten des BAT zum 1. Oktober 2005 und Überleitung in den TVöD als Besitzstandszulage weitergezahlte Zulage in rechtmäßiger Weise umgesetzt. Die Nebenabrede vom 25. Mai 1992 sei nicht unabhängig von den tariflichen Grundlagen zu betrachten und nehme an der tariflichen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses teil.
Wegen der weiteren, hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten tatsächlichen und rechtlichen Argumentationen der Parteien wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kammer schließt sich der rechtlichen Bewertung im Urteil der 7. Kammer zum Parallelrechtsstreit 7 Ca 10146/08 an, zumal die gegen deren Urteil vom ……………. gerichtete Berufung nach der Mitteilung der Parteien zurückgewiesen worden ist. Auch die hier erkennende Kammer ist der Auffassung, daß sich der Anspruch auf die – anrechnungsfreie – Zulage unabhängig von der Tarifsituation aus der vorrangigen Individualvereinbarung der Parteien ergibt, welche sie in der schriftlichen Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom …………. festgelegt haben. Danach konnte die Klägerin im Jahr 2008 die Zahlung einer Funktionszulage nach der Regelung der vertraglich einbezogenen Protokollnotiz zum damaligen BAT verlangen, welche sich – unstreitig – auf 94,53 € belief. Die beklagte war nicht berechtigt, die Zulage aus
Anlaß der Erhöhung des Tarifentgelts einseitig zu reduzieren. Zur Begründung wird auf die den Parteien bzw. ihren Vertretern bekannten Entscheidungsgründen im zitierten Urteil der 7. Kammer vom …………. Bezug genommen, in welchen es wie folgt heißt:
1.Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß der schriftlichen Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 02.11.1992 einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Funktionszulage in Höhe von 94,53 € brutto.
a) Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Tariferhöhung des Jahres 2008 auf diese Zulage anzurechnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin unter den TV UmBw vom 18.07.2001 fällt. Denn diese einzelvertragliche Nebenabrede ist weder durch die Überleitung der Klägerin in den Geltungsbereich des TVöD abgelöst worden, noch ist die Beklagte individualrechtlich berechtigt, Tariflohnerhöhungen auf die Zulage anzurechnen. Denn die Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD hat nur zur Folge, dass der TVöD mit Wirkung ab dem 01.10.2005 die im Einzelnen näher aufgelisteten bis dahin geltenden tariflichen Bestimmungen abgelöst hat. Ein Tarifvertrag ist jedoch nicht geeignet, günstigere einzelvertragliche Zusagen, wie im Fall der Klägerin die Nebenabrede vom 02.11.1992 abzulösen. Insoweit gilt im Verhältnis von Arbeitsvertrag zu Tarifvertrag nach § 4 Abs. 3 TVG das Günstigkeitsprinzip.
b) Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die Zulage der Klägerin einseitig zu kürzen. Zwar hat sie im Schreiben der Standortverwaltung vom 02.11.1992 ausgeführt, dass diese Zulage jederzeit widerrufen werden könne. Ein solcher einseitige Widerrufsvorbehalt ist jedoch bei vertraglichen Verpflichtungen nicht möglich. Die Klägerin hat sich mit einem solchen Widerrufsvorbehalt auch nicht einverstanden erklärt. Eine entsprechende Vereinbarung hätte im Übrigen gemäß § 4 BAT der Schriftform bedurft.
2. Da die Beklagte nicht Tariflohnerhöhungen auf die Funktionszulage anrechnen darf, ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin begründet, wobei dieser entsprechend den eigenen Ausführungen der Klägerin dahingehend auszulegen war, dass die Beklagte nicht berechtigt sein soll, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Funktionszulage der Klägerin anzurechnen.
Ergänzend sei hinzugefügt, daß sich der Anspruch auf die antragsgemäße Verzinsung der mit dem Antrag zu 1.) geltend gemachten Rückstände aus den Monaten Januar bis Oktober 2008 aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB ergibt.
Die zu Lasten der unterlegenen Beklagten gehende Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte gemäß §§ 3, 4, 5 ZPO, 42 Abs. 3 GKG. Dabei folgt diese Kammer der Auffassung, nach welcher bei einer objektiven Klagehäufung sowohl der Leistungsantrag – hier gemäß dem Antrag zu 1.) - zu berücksichtigen ist und darüberhinaus der weitere, hier im Wege der Klage gemäß § 256 ZPO – zu Ziff. 2.) - eingebrachte Antrag, der entsprechend dem dreifachen Jahresmehrbetrag der damit für die Zukunft zur Feststellung geforderten (ungekürzten) Zulagenzahlungspflicht auf Grundlage der aktuell berechneten Differenz unter Berücksichtigung des sgn. Feststellungsabschlags von 20% bewertet wurde. Die Vernachlässigung von Rückständen bis zur Klageerhebung gemäß § 42 Abs. 5 S. 1 letzter Halbsatz GKG ist nur im Rahmen eines Antrags geboten, für welchen diese besondere Wertfest-setzungsanordnung für "Wiederkehrende Leistungen" gilt, d.h. einen Antrag gemäß § 258 ZPO. Für die "normale" Zahlungsklage gemäß dem Antrag zu 1.) ist § 42 GKG nicht einschlägig, hierfür gelten die allgemeinen Festsetzungsregelungen in der ZPO, so daß hier gemäß § 3 ZPO der Nennbetrag der vollen eingeklagten Forderung maßgeblich war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Beklagte
Berufung
einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt.
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.