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Arbeitsgericht Köln·8 Ca 7521/19·12.02.2020

Altersteilzeit: Keine Ausgleichszahlung bei späterem, abschlagfreiem Rentenbezug

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Altersteilzeitvereinbarung eine Einmal-Ausgleichszahlung, obwohl er nicht mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorgezogene Rente mit Abschlägen, sondern später eine abschlagfreie Rente in Anspruch nehmen wollte. Das Gericht wies die Klage ab, weil § 11 der Vereinbarung ausdrücklich einen Rentenabschlag infolge Rentenbezugs mit 63 voraussetzt. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) liege nicht vor, da die frühere Rentenoption unverändert bestand und sich die Rechtslage für den Kläger nur zusätzlich verbessert habe. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz greife nicht, da ein Sachgrund für die Differenzierung nach tatsächlichen Rentenabschlägen bestehe.

Ausgang: Zahlungsklage auf Ausgleich nach Altersteilzeitvereinbarung mangels Rentenabschlags abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung setzt die Erfüllung der ausdrücklich geregelten Tatbestandsmerkmale voraus; ein Ausgleich für sonstige finanzielle Nachteile kann gegen den eindeutigen Wortlaut nicht durch Auslegung begründet werden.

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Eine Ausgleichszahlung, die an einen „Rentenabschlag“ anknüpft, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bezieht; bei abschlagfreiem Rentenbezug fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung.

3

Eine Gesetzesänderung begründet keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), wenn die für die vertragliche Regelung maßgebliche Rechtslage fortbesteht und lediglich eine zusätzliche, günstigere Handlungsoption geschaffen wird.

4

Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn eine Leistung an das Entstehen lebenslanger Rentenabschläge geknüpft wird und Arbeitnehmer ohne Rentenabschläge von der Leistung ausgeschlossen werden, weil hierfür ein Sachgrund besteht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ RV-Leistungsverbesserungsgesetz§ RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz§ 38 SGB VI§ 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI§ 313 BGB§ 4 Altersteilzeitgesetz

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 215/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 21.577,60 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über eine Ausgleichszahlung aus einem Altersteilzeit-Vertrag.

3

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Versicherungskonzern der …-Gruppe und betreut u. a. Immobilien-Kapitalanlagen.

4

Der am ….1956 geborene Kläger war vom 01.04.1987 bis 30.11.2019 als Immobilienkaufmann bei der Beklagten beschäftigt.

5

Mit Altersteilzeitvereinbarung vom 14.06.2012 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 35 ff.d. A.). vereinbarte der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2019. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde für den 30.11.2019 vereinbart (§ 2 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung). Die Arbeitsphase sollte bis 30.11.2016 dauern, die anschließende Freistellungsphase vom 01.12.2016 bis 30.11.2019. Während der Altersteilzeit wurde eine Vergütung im Umfang der hälftigen bisherigen Bruttomonatsvergütung – nunmehr 3.000.- Euro brutto p. M. – zuzüglich eines Aufstockungsbetrages vereinbart. Der Kläger erhielt insofern eine Altersteilzeitvergütung von 4.178,20 Euro monatlich.

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Der abschließende § 11 der Altersteilzeitvereinbarung lautet unter der Überschrift „Schlussbestimmungen“:

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„Ergibt sich bei einem Arbeitnehmer, der dem Unternehmen mindestens10 Jahre angehört, in Folge des vorzeitigen Rentenbezuges mit Vollendung des 63. Lebensjahres ein Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erhält dieser einen finanziellen Ausgleich in Höhe von maximal 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente. Die Ausgleichszahlung beträgt pauschal 8.000,00 € brutto je 50,00 € hälftigen Rentenabschlags pro Monat. Abweichende hälftige monatliche Rentenabschläge werden anteilig berücksichtigt. Der Ausgleich erfolgt kapitalisiert als Einmalzahlung mit Beendigung der Altersteilzeit.

8

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Im übrigen gelten die Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages weiter, soweit nicht in diesem Vertrag davon abgewichen wird, sowie die Bestimmungen des Altersteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft (ATzA) in seiner jeweils geltenden Fassung.“

9

Nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung der hiesigen Parteien im Jahr 2012 wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz mit Wirkung zum 01.07.2014 die jedenfalls bereits seit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz aus dem Jahr 2007 bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersrente für besonders langjährig Versicherte erweitert. Nach § 38 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. § 236 b SGB VI n. F. erweitert diese Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersrente für besonders langjährig Versicherte nunmehr dahingehend, dass vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte die diese Rentenart auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen können, wobei § 236b Abs. 2 SGB VI eine Staffelung der Mindest-Altersgrenze für die Inanspruchnahme dieser Rentenart für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 zwischen 63 und 65 Jahren vorsieht. Der Kläger hat als im Jahr 1956 Geborener die Möglichkeit, die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.08.2020 in Anspruch zu nehmen (§ 236 b Abs. 2 Satz 2, vierte Staffelung SGB VI: Mindest-Altersgrenze von 63 Jahren und 8 Monaten für Geburtsjahr 1956).

10

Der Kläger schrieb die Beklagte an und regte an, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.07.2020 zu verlängern in Anbetracht seines nunmehr erst ab dem 01.08.2020 beabsichtigten Renteneintritts, was von der Beklagten jedoch abschlägig beschieden wurde.

11

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete wie ursprünglich vereinbart zum 30.11.2019.

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Zu diesem Zeitpunkt lautete § 2 Ziffer 9 der in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelung des ATzA:

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„Angestellte, die dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angehören und die vor dem 1. Januar 2016 das 57. Lebensjahr vollenden und mit dem Arbeitgeber eine bis zu 6-jährige Altersteilzeit vereinbaren, die mit dem 63. Lebensjahr endet, und bei denen sich in Folge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Vollendung des 63. Lebensjahres nachweislich ein Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, sind wirtschaftlich so zu stellen, als ob dieser Rentenabschlag nur die Hälfte betragen würde. Dabei darf der Aufwand des Arbeitgebers 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente nicht übersteigen. Über die Art und Weise dieses wirtschaftlichen Ausgleichs (z. B. durch Erhöhung einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung) entscheidet das jeweilige Versicherungsunternehmen“.

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Diese Regelung gab es im wesentlichen gleichlautend auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung der hiesigen Parteien im Jahr 2012.

15

Der Kläger hat am  19.11.2019 die vorliegende Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 der geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung zu. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, wohl aber aus Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung. Dieser läge darin, entstehende Rentennachteile auszugleichen. Der Kläger habe aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zur abschlagfreien Rente für langjährig Beschäftigte nunmehr eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei Alternativen gehabt: Zum einen hätte er weiterhin die vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab 01.12.2019 in Anspruch nehmen können, mit der Folge, dann allerdings lebenslang lediglich eine Rente mit Abschlägen zu erhalten. Zum anderen hatte er nunmehr auch die zusätzliche Alternative, entgegen der ursprünglichen Planung nicht bereits ab dem 01.12.2019 Rente zu beziehen, sondern erst acht Monate später ab dem 01.08.2020, dann allerdings lebenslänglich in voller Höhe abschlagfrei. Bei Abwägung aller Umstände habe er die Alternative der gesetzlichen Neuregelung als die für sich günstigere ausgemacht, da er auf eine lange Lebenserwartung hoffe. Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb die Beklagte nunmehr keine Ausgleichszahlung erbringen solle, nur weil er, der Kläger, die Alternative der gesetzlichen Neuregelung gewählt habe.Die ihm dadurch, dass er acht Monate gar keine Rente bezieht, entstehenden Nachteile seien finanziell in etwa in der Größenordnung der Ausgleichszahlung. Der Kläger berechnet beide Beträge mit jeweils ca. 21.000.- Euro.

17

Der Kläger ist der Ansicht, durch die gesetzliche Neuregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung läge ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung. Er vermutet, in Kenntnis der gesetzlichen Neuregelung hätten die Parteien seinerzeit entweder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31.07.2020 vereinbart oder aber eine Zahlung der Ausgleichszahlung auch für den Fall der entstehenden Nachteile durch den erst um acht Monate verspäteten Rentenbezug vereinbart.

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Hilfsweise ist der Kläger der Ansicht, ihm stünde jedenfalls ein Anspruch aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Denn ein Sachgrund, weshalb die Beklagte Arbeitnehmer mit Rentenabschlägen aufgrund vorgezogener Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres anders behandele als diejenigen, die Rente für langjährig Beschäftigte abschlagsfrei in Anspruch nehmen, sei nicht ersichtlich.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Ausgleichszahlung in Höhe von 21.577,60 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass die geschlossene Altersteilzeitvereinbarung lediglich für den Fall der vorgezogenen Altersrente exakt mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Ausgleichszahlung vorsehe. Diese Voraussetzung sei aufgrund freier Entscheidung des Klägers vorliegend nicht erfüllt. Ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage läge nicht vor. Hierfür spräche insbesondere, dass die Tarifvertragsparteien im in Bezug genommenen ATzA die zwischenzeitliche Gesetzesänderung gerade nicht zum Anlass genommen haben, ihre bestehende tarifvertragliche Regelung zur Ausgleichszahlung zu modifizieren.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Zahlungsklage war unbegründet.

27

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.

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I.

29

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus § 11 der geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung der Parteien.

30

Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus § 11 der geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung ist, dass sich „in Folge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung (…) ergibt“.

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Diese Anspruchsvoraussetzung ist unzweifelhaft nicht erfüllt. Schon das Tatbestandsmerkmal des vorzeitigen Rentenbezugs mit Vollendung des 63. Lebensjahres ist beim Kläger nicht erfüllt – aufgrund eigener, freier Entscheidung des Klägers, die gesetzliche Rente zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl er bereits ab diesem Zeitpunkt (mit Abschlägen) anspruchsberechtigt gewesen wäre. Auch das weitere Tatbestandsmerkmal, dass sich ein „Rentenabschlag ergibt“, liegt nicht vor. Im Fall des Klägers ergibt sich kein Rentenabschlag, er wird vielmehr abschlagfreie Rente in Anspruch nehmen können.

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Eine Auslegung der getroffenen vertraglichen Regelung dahingehend, dass abweichend vom Wortlaut jegliche Form von Rentennachteilen ausgeglichen werden soll, lässt sich schon aufgrund des eindeutigen und insoweit abweichend nicht auslegungsfähigen Wortlauts der Vorschrift nicht vornehmen. Der Wortlaut stellt die Auslegungsgrenze für getroffene vertragliche Vereinbarungen dar.

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Auch ist die Rechtsfolge in der getroffenen vertraglichen Vereinbarung klar definiert, nämlich die Zahlung einer konkreten Einmalzahlung je eines bestimmten Betrages „hälftigen Rentenabschlages pro Monat“. Wie eine solche Ausgleichszahlung berechnet werden soll, wenn es gar keinen „Rentenabschlag pro Monat“ gibt, erschließt sich dem Gericht auch aus den umfangreichen Ausführungen des Klägers nicht. Dass im individuellen Fall des Klägers nach dessen eigener Berechnung – deren Richtigkeit zugunsten des Klägers unterstellt – der wirtschaftliche Nachteil durch den – im Fall des Klägers um acht Monate – späteren Rentenbezug „in etwa“ der Höhe der fiktiven Ausgleichszahlung bei vorzeitigem Rentenbezug mit Vollendung des 63. Lebensjahres entspricht, dürfte mehr ein Ergebnis des Zufalls sein denn einer abstrakt-generellen Berechnung im Vorfeld zugänglich sein.

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II.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

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Zwar kann eine Gesetzesänderung gerade im Bereich des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts grundsätzlich geeignet sein, zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB zu führen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass eine vertragliche Vereinbarung ihrer Intention nach wesentlich auf einer gesetzlichen Regelung basiert, die später durch Gesetzesänderung weggefallen ist.

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Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit des vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres mit entsprechenden (lebenslangen) Rentenabschlägen bestand zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2019 genau so weiterhin fort, wie sie auch bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung im Jahr 2012 bestanden hat. Hier hat es überhaupt keine Gesetzesänderung gegeben; dies ist der entscheidende Fehler in der Argumentation des Klägers. Der Gesetzgeber hat lediglich zwischenzeitlich eine zusätzliche Option geschaffen, indem er die zusätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme einer abschlagfreien Altersrente wegen langjähriger Pflichtversicherung geschaffen hat. Der Kläger war nicht verpflichtet, von dieser zusätzlichen Option Gebrauch zu machen. Er hätte ohne weiteres – wie von den Parteien bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages 2012 beabsichtigt – direkt ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.12.2019 vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen können. Er hätte dann lebenslang Rentenabschläge exakt in der Höhe erhalten, wie die Parteien bei Vertragsschluss im Jahr 2012 prognostiziert haben und er hätte im Gegenzug nach § 11 der Altersteilzeitvereinbarung eine Ausgleichszahlung seitens der Beklagten erhalten exakt in der Höhe, die die Parteien im Jahr 2012 prognostiziert haben. Hier hat es keine Gesetzesänderung gegeben, die dieses Modell, von dem die Parteien nach Darstellung des Klägers bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages übereinstimmend ausgegangen sind, nunmehr einschränken oder sogar ausschließen würde. Es hat mithin keine Gesetzesänderung gegeben, die auch nur im Ansatz einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen könnte.

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Die Ausgangssituation hat sich für den Kläger durch die zwischenzeitliche Gesetzesänderung im Rentenversicherungsrecht lediglich einseitig verbessert. Dem Kläger ist nunmehr eine zusätzliche Option in Form der  zusätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer weiteren (sogar abschlagfreien) Rentenart eingeräumt worden. Wenn der Kläger nach seiner individuellen Berechnung und seiner individuellen Risikoeinschätzung die Einschätzung trifft, dass es für ihn persönlich besser ist, die neue Möglichkeit der lebenslang abschlagfrei gezahlten Rente für langjährig Versicherte zu wählen, als die – nach wie vor unverändert bestehende – Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen, beruht dies allein auf der individuellen Entscheidung des Klägers. Einen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ begründet dies nicht.

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Nicht nachvollziehbar ist auch die Argumentation des Klägers auf der Rechtsfolgenseite, die Parteien hätten bei Kenntnis der gesetzlichen Neuregelung vereinbart, dass entweder das Arbeitsverhältnis im Fall des Klägers um acht weitere Monate fortgesetzt worden wäre oder aber eine Ausgleichszahlung auch für den Fall der Inanspruchnahme einer Rente für besonders langjährig Versicherte vereinbart worden wäre.

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Einer „Verlängerung“ des Arbeitsverhältnisses steht entgegen, dass im Fall des Klägers die tarifvertraglichen Höchstgrenzen für eine Alterszeit im Blockmodell mit einer sechsjährigen Altersteilzeit, aufgeteilt in eine dreijährige Arbeitsphase und seine weitere dreijährige Freistellungsphase, bereits ausgereizt waren. Eine schlichte „Verlängerung“ um eine weitere achtmonatige bezahlte Freistellungsphase, so wie sich dies der Kläger offenbar vorgestellt hat, kam ersichtlich bereits deswegen nicht in Betracht, da dann die Freistellungsphase länger als die Arbeitsphase gewesen wäre. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber nach § 4 Altersteilzeitgesetz auch längstens für die Dauer von sechs Jahren Leistungen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Ansatz des Klägers nicht nachvollziehbar ist, wie die Gesamtdauer der Altersteilzeit über sechs Jahre hinaus hätte „verlängert“ werden sollen.

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Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Parteien nach Ansicht des Klägers bei sachgerechter Bewertung in Kenntnis der gesetzlichen Neuregelung nach § 236 b SGB VI eine Ausgleichszahlung auch für die Inanspruchnahme dieser abschlagfreien Rente hätten vereinbaren sollen.

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Denn Sinn und Zweck der Regelung der Ausgleichszahlung in § 11 der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien (und der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung, auf der die Regelung in der Altersteilzeitvereinbarung basiert) besteht gerade darin, dass es bei der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente zwingend zu einem lebenslangen Rentenabschlag kommt, den die Ausgleichszahlung abmildern soll. Wenn es aber gar nicht zu einem Rentenabschlag kommt, ist auch kein Anlass für eine Abmilderung durch eine Ausgleichszahlung gegeben. Es ist daher wenig naheliegend, dass die Parteien – entsprechend der Argumentation des Klägers – in Kenntnis der gesetzlichen Neuregelung zu § 236 b SGB VI eine Ausweitung ihrer Regelung zur Ausgleichszahlung vereinbart hätten. Denn da durch die gesetzliche Neuregelung das Risiko von Rentennachteilen durch die Altersteilzeit nicht erhöht, sondern im Gegenteil eindeutig verringert wurde, spricht viel mehr dafür, dass die Parteien in Kenntnis der gesetzlichen Neuregelung ihre Regelung zur Ausgleichszahlung eher eingeschränkt hätten bzw. evtl. sogar ganz von ihr abgesehen hätten.

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Letztlich spricht entsprechend der Argumentation der Beklagten auch gegen die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, dass die Tarifvertragsparteien ihre entsprechende Regelung in § 2 Abs. 9 ATzA auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu § 236 b SGB VI gerade nicht im Sinne des Klägers entsprechend angepasst haben.

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III.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Nach dem gewohnheitsrechtlich entwickelten allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Leistung, die ein Arbeitgeber unter kollektiven Gesichtspunkten gewährt und bei der er verschiedene Sachgruppen ungleich behandelt, sofern kein Sachgrund für die Ungleichbehandlung gegeben ist.

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Vorliegend ist jedenfalls ein Sachgrund für die vom Kläger aufgezeigte vermeintliche Ungleichbehandlung zwischen auf der einen Seite Arbeitnehmern, die vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren mit Abschlägen beziehen, und auf der anderen Seite Arbeitnehmern, die abschlagfreie Rente nach § 236 b SGB VII n. F. wegen langjähriger Beschäftigung beziehen, gegeben. Denn die eine Gruppe erhält eine Rente lediglich mit lebenslänglichen Rentenabschlägen, wohingegen die andere Gruppe eine ungekürzte Rente erhält, lebenslänglich ohne Abschläge. Dies ist der entscheidende Unterschied. Die Ausgleichszahlung soll tatsächliche entstehende lebenslange Rentenabschläge abmildern. Dass diese Ausgleichszahlung einer Personengruppe nicht gewährt wird, bei der derartige lebenslange Rentenabschläge gar nicht eintreten, ist einleuchtend und stellt einen hinreichenden Sachgrund zur Differenzierung dar.

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Im übrigen war vorliegend zu berücksichtigen, dass die arbeitsvertragliche Regelung lediglich die tarifvertragliche Regelung in § 2 Abs. 9 ATzA umgesetzt. Diese sieht nun einmal lediglich für die die Personengruppe, für die sich „nachweislich ein Rentenabschlag ergibt“ einen Anspruch auf Ausgleichszahlung vor, nicht aber auch für andere Personengruppen, bei denen sich gerade kein Rentenabschlag ergibt.

49

IV.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei des Rechtsstreits die Kosten zu tragen.

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Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den bezifferten Wert des Zahlungsantrages festgesetzt.

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Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.