Entgeltfortzahlung bei psychischer Erkrankung trotz Urlaubsreise während AU
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer verlangte Entgeltfortzahlung für eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen akuter psychischer Belastungsstörung. Die Arbeitgeberin bestritt die Arbeitsunfähigkeit und hielt den Beweiswert der AU-Bescheinigung u.a. wegen einer währenddessen unternommenen Reise für erschüttert. Das Gericht gab der Klage statt, weil die Arbeitsunfähigkeit durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin bewiesen war. Private Fahrten und soziale Teilhabe während psychischer Arbeitsunfähigkeit widersprechen der AU nicht; zudem war der Sechswochenzeitraum nicht ausgeschöpft.
Ausgang: Zahlungsklage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG setzt Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und dadurch bedingten Arbeitsausfall voraus.
Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit dennoch durch anderweitigen Beweis, insbesondere durch Zeugnis des behandelnden Arztes nach Schweigepflichtentbindung, führen.
Eine psychisch bedingte, arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer während der attestierten Arbeitsunfähigkeit private Reisen unternimmt oder am sozialen Leben teilnimmt, sofern dies der Genesung nicht entgegensteht.
Das Schweigen des Arbeitgebers auf geäußerte Urlaubswünsche stellt weder eine Urlaubsgewährung noch eine Ablehnung dar; eine Ablehnung eines Urlaubsantrags erfordert grundsätzlich eine ausdrückliche Entscheidung unter Benennung entgegenstehender Gründe (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Für das Vorliegen anrechenbarer Vorerkrankungen bzw. einer Fortsetzungserkrankung im Rahmen des § 3 EFZG trifft den Arbeitgeber eine Darlegungslast; bleibt substantiiertes Entgegenstehen aus, ist von einem nicht ausgeschöpften Sechswochenzeitraum auszugehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 5646/22
Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 263/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 869,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.11.2022) zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 869,14 Euro.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Beklagte betreibt ein bundesweit tätiges Entsorgungsunternehmen.
Der am 1972 geborene Kläger ist seit dem 16.03.1994 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Der Kläger erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Stundenlohn von 19,06 Euro brutto bei 7,6 Arbeitsstunden pro Arbeitstag, was zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.903,18 Euro führt.
Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten errichteten Betriebsrats.
Der Kläger hat einen Antrag auf Pflegezeit zur Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter gestellt. Er genießt insofern Sonderkündigungsschutz nach dem Familienpflegezeitgesetz.
Hinsichtlich der Urlaubsplanung ist es bei der Beklagten üblich, dass die Mitarbeiter ca. im Oktober / November ihre Urlaubswünsche für das folgende Kalenderjahr äußern sollen. Die Beklagte teilt daraufhin ihren Arbeitnehmern jedoch lediglich mit, welche Urlaubszeiträume bewilligt wurden, hinsichtlich der nicht bewilligten Urlaubszeiträume erfolgte keinerlei Rückmeldung, weder in Form einer Ablehnung noch einer diesbezüglichen Begründung.
Ende 2021 reichte der Kläger seine Urlaubswünsche für das Kalenderjahr 2022 ein. Hierbei war unter anderem ein Urlaubswunsch des Klägers für den Zeitraum 23.05. bis 31.05.2022 vermerkt. Hinsichtlich dieses Zeitraums erfolgte von der Beklagten keine Reaktion, also weder eine Bewilligung noch eine Ablehnung dieses Zeitraums.
Der Kläger nahm am 23.05.2022 in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil. Im Anschluss meldete er sich für den Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 bei der Beklagten arbeitsunfähig krank und erbrachte in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung. Der Kläger reichte für den Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seiner Ärztin S datierend vom 24.05.2022 (Bl. 145 d. A.) bei der Beklagten ein. Frau S ist angestellte Ärztin in der allgemeinmedizinischen / hausärztlichen Praxis Dr. K in B.
Im Zeitraum vom 26.05.2022 bis 29.05.2022 fuhr der Kläger mit seinem Pkw von seinem Wohnort in B nach N ans T Meer. Die einfache Entfernung beträgt 331 Kilometer. Dort bewohnte der Kläger in diesem Zeitraum gemeinsam mit weiteren Personen ein von seinem Schwiegervater im Wege der Langzeitmiete angemietetes Haus.
Die Beklagte erbrachte für den Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 an den Kläger keine Vergütungszahlung.
Der Kläger hat am 20.10.2022 die vorliegende Zahlungsklage erhoben, die am 09.11.2022 der Beklagten zugestellt wurde. Mit dieser Klage macht er einen – der Höhe nach unstreitigen – Zahlungsanspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 geltend. Der Kläger trägt vor, er sei in diesem Zeitraum aus psychischen Gründen arbeitsunfähig erkrankt gewesen und der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum sei auch noch nicht abgelaufen gewesen. Er beruft sich insofern auf die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und benennt darüber hinaus seine behandelnde Ärztin S als Zeugin, die er von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 869,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.11.2022) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Kläger im Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Sie sieht den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an. Der Kläger habe für den Zeitraum zunächst Urlaub beantragt und habe dann nach „Ablehnung“ seines Urlaubsantrags dennoch die Urlaubsreise angetreten.
Die Beklagte hatte sich ursprünglich unter Bezugnahme auf eine – beklagtenseitig im Rechtsstreit nicht vorgelegte – vermeintliche Bescheinigung der Krankenkasse des Klägers darauf berufen, der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum sei bereits abgelaufen gewesen. Diese Rüge hat sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem die B Krankenkasse mit Schreiben vom 05.07.2022 (Bl. 51 d. A..) angegeben hat, dass aus Sicht der Krankenkasse für den Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 keine anrechenbaren Vorerkrankungen vorlägen.
Im zweiten Gütetermin am 10.01.2023 hat der persönlich anwesende Kläger auf Befragen der Beklagten zu Protokoll erklärt, er könne „definitiv bestätigen, dass ich im gesamten Zeitraum vom 24.05. bis 01.06. nicht urlaubsabwesend war.“ (ProtokollBl. 80 d. A.).
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, insofern im zweiten Gütetermin „gelogen“ zu haben und erst durch die nach dem zweiten Gütetermin beklagtenseitig erfolgte Vorlage eines Detektivberichts (Bl. 147 ff. d. A.) des vom Vorgesetzten des Klägers beauftragten Detektivs, der den Kläger nach Niedersachsen verfolgt und dort mehrere Tage beobachtet hat, „überführt“ worden zu sein. Auch insofern sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger privat mehr als 300 km selbst fahren könne, jedoch beruflich für eine Fahrtätigkeit arbeitsunfähig sein solle.
Das Gericht hat Beweis erhoben im Kammertermin am 02.03.2023 durch Vernehmung der klägerseitig benannten Zeugin S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 168 – 177 d. A.).
Auch im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Zahlungsklage war begründet.
I.
Der Kläger hat für den Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 gegen die Beklagte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz in der geltend gemachten Höhe.
1.)
Der Kläger hat für den Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist und deswegen seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe der Vergütung, die er ohne den krankheitsbedingten Arbeitsausfall erzielt hätte (Lohnausfallprinzip).
a)
Der Kläger war im Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 arbeitsunfähig erkrankt. Dies ist zwar im vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien streitig, der Kläger konnte dies jedoch durch die geführte Beweisaufnahme beweisen. Auf die zwischen den Parteien weiter streitige Frage des Beweiswerts der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kam es mithin letztlich nicht mehr entscheidungserheblich an. Auch wenn der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, steht es dem Arbeitnehmer frei, den Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise zu erbringen, insbesondere durch in der medizinischen Laiensphäre konkreten Vortrag zu den Ursachen seiner Arbeitsunfähigkeit und diesbezüglicher Benennung des behandelnden Arztes als Zeugen unter Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (u. a. BAG, Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21, juris).
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger im Zeitraum vom 24.05.2022 bis 01.06.2022 arbeitsunfähig erkrankt war.
Die vernommene Zeugin S hat bekundet, dass sie den Kläger ärztlich untersucht und aufgrund ihrer Untersuchung für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer akuten psychischen Belastungsstörung, die einen Arbeitsplatzbezug aufwies, festgestellt hat. Insofern hat die Zeugin die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers bestätigt.
Die Zeugin war glaubwürdig und ihre Aussage glaubhaft. Die Zeugin hat konkret angegeben, wie sie die Untersuchung vorgenommen und ihre Feststellung getroffen hat, nämlich durch ein ca. 15-minütiges Gespräch, in welchem der Kläger seine Symptome und seine berufliche Situation (Berufskraftfahrer und Mitglied des Betriebsrats) geschildert hat. Die Zeugin hat sich hierbei – zur Überzeugung des Gerichts wahrheitsgemäß – in ihrer Aussage auf die Fakten beschränkt und in keiner Weise versucht, den Umfang der Untersuchung „auszuschmücken“.
Der Umfang und die Art der Untersuchung stehen auch nicht der Annahme der Zeugin, den Kläger als arbeitsunfähig für den streitgegenständlichen Zeitraum anzusehen, entgegen.
Es dürfte in der ärztlichen Praxis dem „Normalfall“ entsprechen, dass bei plausibler Schilderung von Symptomen einer akuten arbeitsplatzbezogenen Belastungsstörung – die Zeugin hat in diesem Zusammenhang auf ihre diesbezügliche Ausbildung verwiesen, die sie nach eigener Einschätzung voraussichtlich in die Lage versetzen würde, ein etwaiges „Vortäuschen“ von Symptomen zu erkennen – aufgrund dieses Gesprächs – wie vorliegend geschehen – für einen überschaubaren Zeitraum zunächst eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, ohne dass weitergehende Untersuchungen vorgenommen werden. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, welche weitergehenden Untersuchungen in der konkreten Situation noch hätten vorgenommen werden sollen, auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Es ist letztlich wesenstypisch für psychische Erkrankungen, dass wissenschaftlich anerkannte „Testverfahren“ zur Frage ob eine psychische Erkrankung vorliegt oder nicht, etwa vergleichbar beispielsweise zu einem PCR-Test zum Erkennen einer Covid19-Infektion, gerade nicht vorliegen und in der Praxis auch nicht angewandt werden, sondern die ärztliche Diagnose einer psychischen Erkrankung üblicherweise auf einem ärztlichen Gespräch mit dem Patienten beruht.
Die Zeugin hat nachvollziehbar geschildert, dass sie nach dem geführten Gespräch mit dem Klägerin und ihrer individuellen ärztlichen Beurteilung im Einzelfall den Kläger für den Zeitraum bis 01.06.2022 als arbeitsunfähig eingeschätzt hat und sie es für sinnvoll erachtet hat, den Kläger zunächst aus der belastenden Situation am Arbeitsplatz „herauszunehmen“.
All dies stellt einen normalen Vorgang bei einer akuten psychischen Belastungsstörung durch einen Arbeitsplatzkonflikt dar.
Für die Annahme der attestierten Arbeitsunfähigkeit spricht auch, dass der Kläger selbst im Kammertermin geschildert hat, aufgrund persönlicher Schicksalsschläge in der Vergangenheit hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit vorbelastet zu sein und bereits in der Vergangenheit psychisch erkrankt gewesen zu sein. Wenn ein hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit vorbelasteter Arbeitnehmer auf einen Vorgesetzten trifft, der – so zumindest vom Kläger im Kammertermin geschildert und von der Beklagten nicht bestritten – zunächst einen Antrag auf Familienpflegezeit negativ kommuniziert und darüber hinaus ein gewisses Interesse an der Beendigung eines langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied jedenfalls dadurch zum Ausdruck bringt, dass ein Detektiv beauftragt wird, der den Arbeitnehmer aufwändig mit mehreren auswärtigen Übernachtungen nach Norddeutschland begleitet, erscheint es absolut nachvollziehbar und wenig überraschend, dass in dieser Konstellation eine akute arbeitsplatzbezogene psychische Belastungsstörung resultieren kann.
Der Annahme der Arbeitsunfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger einen Urlaub angetreten hätte, der ihm zunächst abgelehnt worden sei,
Der Kläger hatte für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Urlaubsantrag gestellt. Die Beklagte selbst hat ihre im Oktober / November des Vorjahres erfolgte Abfrage nach Urlaubswünschen offenbar als unverbindlich angesehen und nicht als verbindlichen Urlaubsantrag. Denn hätte die Beklagte dies als verbindlichen Urlaubsantrag angesehen, hätte sie im Fall einer Nichtbewilligung den Antrag auch ausdrücklich ablehnen und gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG entgegenstehende Gründe benennen müssen. Die bloßen Nichtreaktion auf einen Urlaubsantrag stellt keine Ablehnung dar und ist nach der gesetzlichen Konzeption des BUrlG keine zulässige Reaktionsmöglichkeit des Arbeitgebers, wenn er einen Urlaubsantrag ablehnen möchte. Bloßes Schweigen stellt im Zivilrechtsverkehr regelmäßig keine rechtsgeschäftliche Erklärung dar.
Der Annahme der Arbeitsunfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit über 300 Kilometer zum T Meer gefahren ist.
Entgegen einer in der Laiensphäre durchaus verbreiteten Ansicht, ist ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer keineswegs gehalten, sich während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit im eigenen Haus „zu verstecken“ und aus der Öffentlichkeit fernzuhalten, sondern er ist grundsätzlich in keiner Weise gehindert, am normalen sozialen Leben teilzuhaben, sofern die Erkrankung dem nicht entgegen steht. Die Zeugin S hat dem Kläger vorliegend nichts attestiert, was einer Fahrtätigkeit entgegen steht, die Erkrankung war ausschließlich psychisch und nicht körperlich begründet. Bei einer arbeitsplatzbezogenen aktuten Belastungsstörung kann ein Arbeitnehmer – auch wenn dies auf den ersten Blick vielleicht für den Arbeitgeber schwer nachvollziehbar sein mag – durchaus auch längere private Fahrten unternehmen, wohingegen er aufgrund der arbeitsplatzbezogenen psychischen Erkrankung für berufliche Fahrten arbeitsunfähig erkrankt ist. Dies stellt keinen Widerspruch dar.
Dass gerade bei psychischen Erkrankungen eine „Luftveränderung“, d. h. ein Herauskommen aus dem Alltag, gesundheitsfördernd wirken kann, ist grundsätzlich gerichtsbekannt und wurde im konkreten Einzelfall des Klägers auch ausdrücklich von der Zeugin S bestätigt.
Die Einlassungen des Klägers im zweiten Gütetermin am 10.01.2023 zur Frage der Beklagtenseite, ob er während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit im Mai und Juni 2022 urlaubsabwesend gewesen sei, mögen allenfalls den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, stehen aber der Annahme des durch die Zeugenvernehmung bewiesenen Umstandes der Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht entgegen. Dies folgt schon daraus, dass die Einlassungen des Klägers im zweiten Gütetermin erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Zeitraum der streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt sind.
b)
Auch der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum gemäß § 3 EFZG war vorliegend noch nicht abgelaufen für den streitgegenständlichen Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022. Die Zeugin S hat ausdrücklich bekundet, für den Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 eine akute Belastungsstörung diagnostiziert zu haben und gerade kein rezidivierendes Erschöpfungssymptom, an dem der Kläger offenbar bereits zuvor erkrankt war und das dem Kläger ärztlich nach eigenen Angaben diagnostiziert worden war. Die Krankenkasse des Klägers hat auch ausdrücklich bestätigt, dass für den Zeitraum 24.05. bis 01.06.2022 keine anrechenbaren Vorerkrankungen vorlägen; die hinsichtlich des Vorliegens anrechenbarer Fortsetzungserkrankungen grundsätzlich darlegungsbelastete Arbeitgeberseite ist dem nicht mehr entgegen getreten.
2.)
Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs für den Zeitraum 24.05.2022 bis 01.06.2022 ist zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte greift die klägerische Berechnung und den geltend gemachten Anspruch der Höhe nach nicht an.
Der Kläger kann pro Arbeitstag einen Vergütungsanspruch in Höhe von 144,86 Euro brutto geltend machen (7,6 Arbeitsstunden pro Tag á 19,06 Euro Stundenlohn); im streitgegenständlichen Zeitraum 24.05.2022 bis 01.06.2022 sind insgesamt sechs Arbeitstage abzurechnen (fünf im Mai 2022 und einer im Juni 2022), so dass sich der klägerseitig geltend gemachte und titulierte Betrag ergibt.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB. Der Kläger kann wie geltend gemacht Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte die Beklagte als unterlegene Partei des Rechtsstreits die Kosten zu tragen.
Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den bezifferten Wert des Zahlungsantrags festgesetzt.
Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.