AGG-Entschädigung wegen „weiblicher“ Hausaufgabenbetreuung im Privathaushalt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach einer nur an Frauen gerichteten Online-Ausschreibung eine Entschädigung nach § 15 AGG wegen Geschlechtsbenachteiligung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil die ausgeschriebene Hausaufgabenbetreuung im Familienhaushalt nach Inhalt der Anzeige kein arbeitsvertragliches Anbahnungsverhältnis erkennen ließ. Zudem wäre selbst bei Annahme eines Arbeitsverhältnisses die geschlechtsspezifische Ausschreibung nach § 8 Abs. 1 AGG als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im familiären Umfeld zulässig. Ein Entschädigungsanspruch bestand daher nicht.
Ausgang: Klage auf AGG-Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Ausschreibung einer Hausaufgabenbetreuung kostenpflichtig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzen im Bewerbungsverfahren voraus, dass der Anspruchsgegner Arbeitgeber ist und ein arbeitsvertragliches Anbahnungsverhältnis besteht.
Für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstvertrag ist maßgeblich, ob die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, insbesondere weisungsgebunden und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert.
Die Bezeichnung einer Tätigkeit als „400-Euro-Job“ ist für die Einordnung als Arbeitsverhältnis oder selbständige Tätigkeit nicht ausschlaggebend; entscheidend sind die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung.
Eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung kann nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig sein, wenn die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht wegen eines rechtmäßigen Zwecks eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und angemessen ist.
Im Privat- und Familienhaushalt kann die elterliche Verantwortung für Pflege und Erziehung der Kinder die Vorgabe rechtfertigen, dass eine Betreuungsleistung nur durch eine Person eines bestimmten Geschlechts erbracht werden soll (§ 8 Abs. 1 AGG).
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: 1.920,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entschädigungszahlung.
Der Kläger fand ein im Internet auf der Seite www…………………de aufgeführtes Stellenangebot, für welches der Beklagte als Ansprechpartner angeführt war, u.a. mit folgenden Angaben:
Kurzinfo weibliche Hausaufgabenbetreuung gesucht
Dauer der Beschäftigung 2xpro Woche ca. 4 Std.
Jobbeschreibung Hausaufgabenbetreuung bei ………….
Anforderungen nettes Wesen und ……………………..,
Herauf bewarb sich der Kläger am ……………….. per Email und Post. Auf Nachfrage nach dem Sachstand per Email vom ………………….. teilte ihm der Beklagte mit Email vom ………………. mit, die Stelle sei bereits anderweitig vergeben.
Mit am ………………. erhobener Klage verlangt der Kläger eine Entschädigungszahlung wegen Geschlechtsdiskriminierung im Umfang von drei mutmaßlichen Monatsgehältern, basierend auf der Berechnung: üblicher Stundenlohn 20,00 € x 32 Stunden pro Monat.
Nachdem der Beklagte in Abrede stellt, daß er eine arbeitsvertraglich eingesetzte Hausaufgabenbetreuung gesucht habe, bezieht sich der Kläger nunmehr auf einen vom zuständigen Sachbearbeiter des Stellenwerks der …………………….. übersandten Angebotstext vom …………….. . In diesem ist im Unterschied zur mit der Klage überreichten Fassung des Stellenangebots, in der die Rubrik "Art der Beschäftigung" nicht ausgefüllt ist, hierzu folgendes vermerkt:
"400-Euro-Basis (geringfügige Beschäftigung) Stundenlohn:"
Der Kläger behauptet, dieser Vermerk sei auch im von ihm als Grundlage seiner Bewerbung genommenen Internetinserat enthalten gewesen und meint, dies deute auf ein Arbeitsverhältnis hin, für welches ausdrücklich die Vergütung auf 400-Euro-Basis im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geregelt sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Nettobetrag in Höhe von 1.920,00 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, daß seine Anzeige auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet war, vielmehr sei es um die Anwerbung eines freien Mitarbeiters gegangen. Im übrigen sei die Stelle schon vor Eingang der Bewerbung des Klägers am …………… vergeben gewesen, so daß er gemäß beigefügter Email bereits unter dem …………… das Stellenwerk ……… gebeten habe, das Inserat offline zu stellen.
Wegen der weiteren gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten tatsächlichen und rechtlichen Argumentationen der Parteien wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage konnte keinen Erfolg haben. Dieses Ergebnis beruht im wesentlichen auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefaßten Erwägungen, welche die Kammer bei der Entscheidungsfindung angestellt hat:
Zwar ist der eingeschlagene Rechtsweg gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 c ArbGG zulässig, was unabhängig davon gilt, wie das Vertragsverhältnis, um dessen Begründung es bei der vorliegenden Ausschreibung ging, materiellrechtlich einzuordnen ist. Über Ansprüche, die nur begründet sein können, wenn eine arbeitsvertragliche Beziehung zugrundeliegt, muß nach der sic-non-Lehre das Arbeitsgericht bereits auf Grundlage der entsprechenden "Rechtsbehauptung" entscheiden. Hier ergibt sich eine solche Sachlage, weil die Klageforderung ausschließlich auf eine Verpflichtung gestützt werden kann, die das Gesetz einem "Arbeitgeber" auferlegt, nämlich die Entschädigungspflicht nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG. Der auch im übrigen zulässige Leistungsantrag, mit welchem der Kläger die entsprechende Forderung – hier in bezifferter Form - unter Wahrung der in § 15 Abs. 4 S. 2 AGG genannten Geltendmachungsfrist und der Klagefrist gemäß § 61 b Abs. 1 ArbGG erhoben hat, ist jedoch in der Sache unbegründet.
Dies ergibt sich bereits daraus, daß es bei der vorliegenden Ausschreibung in der Sache nicht um ein arbeitsvertragliches Anbahnungsverhältnis ging. Denn kennzeichnend dafür, daß ein Austauschverhältnis nach § 611 Abs. 1 BGB ein Arbeitsverhältnis ist, ist die persönliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten. Persönlich abhängig ist, wer seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen und seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern arbeitgeberseitigen Weisungen unterworfen und in ein hierarchisches Gefüge sowie eine vorgegebene Arbeitsorganisation eingebunden ist. Zudem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Abgrenzungsmerkmal eine sozialtypische Betrachtung bestimmter Dienstleistungen und die daraus folgende Einordnung als Arbeitsverhältnis oder freies Verhältnis.
Keines der ein Arbeitsverhältnis definierenden Kriterien ist aber für die mit dem zur Klage beigefügten Inserat ausgeschriebene Hausaufgabenbetreuung erfüllt. Weder sind dort bestimmte Zeiten für die zu leistende Arbeit vorgegeben und der Lage nach festgelegt noch sind inhaltliche Vorgaben für die Hausaufgabenbetreuung gemacht. Die Einbindung in ein hierarchisches Gefüge und eine beklagtenseits vorgegebene betriebliche Arbeitsorganisation entfällt nach Lage der Dinge bei der im Familienhaushalt zu leistenden Betreuung der von den schulpflichtigen ……………………des Beklagten erledigten Hausaufgaben vollständig. Die sozialtypische Betrachtung der Ableistung von solchen Hausaufgabenbetreuungen oder auch einzelnen Kindern stundenweise – hier ……………………. - im familiären Umfeld erteilter Nachhilfe führt gleichfalls nicht zur Einordnung eines solchen Dienstverhältnisse zwischen in diesem Bereich "Betreuenden" oder "Unterrichtenden" – typischerweise älteren Schüler oder Studenten, deren eigentliche Hauptbetätigung sich aus ihrer eigenen Ausbildungssituation ergibt - und den Eltern der Nachhilfeschüler als Arbeitsverhältnis.
Die vom Kläger zuletzt angesprochene Ausschreibung auf 400-€-Basis – welche in der von ihm zur Klage angelegten dort als Grundlage seiner Bewerbung angeführten Fassung des Internetinserats aber gar nicht vorhanden war, welcher auch seine eigene Berechnung der auf dreimonatige Bezüge abstellenden Klageforderung der Höhe nach entgegensteht – kann, wenn es sie denn gegeben hätte, an der Statusbewertung nichts ändern. Sgn. 400-€-Jobs können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – als Unterfall des sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV – als auch gemäß § 8 Abs. 3 SGB IV im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, d.h. eines freien Dienstvertrages ausgeführt werden. Die Vereinbarung bzw. das Angebot eines solchen Entgelts ist damit ohne jede eigenständige Aussagekraft für die rechtliche Einordnung des dienstvertraglichen Austauschverhältnisses als "freier" oder als Arbeitsvertrag. Diese richtet sich vielmehr nach den tatsächlichen Umständen der auszuübenden Tätigkeit, welche hier, wie ausgeführt, gerade keine Arbeitsvertragsbeziehung erkennen lassen.
Demnach ergibt sich aus dem Vorbringen des für dieses Anspruchsmerkmal der von ihm erhobenen Klageforderung prozessual belasteten Kläger nicht, daß das hier vorliegende Anbahnungsverhältnis auf Grundlage der Ausschreibung des Beklagten auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zielte und der Beklagte den Kläger als "Arbeitgeber" i.S.d. § 15 Abs. 1 AGG benachteiligt hat, so daß die vom Kläger erhobene Entschädigungsforderung – in welcher Höhe auch immer - ohne weiteres unbegründet ist.
Im übrigen käme selbst bei Einordnung der Hausaufgabenbetreuung als arbeitsvertragliche Beziehung und einer durch die nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung kausal herbeigeführten Beeinträchtigung der Einstellungschancen des Klägers kein Entschädigungsanspruch in Betracht, weil dem Beklagten, wenn er denn Arbeitgeber der die Hausaufgabenbetreuung für ………………… leistenden Person sein wollte, die mit einer nur an Frauen gerichteten Stellenausschreibung verbundene objektive Benachteiligung von Männern gemäß § 8 Abs. 1 AGG gestattet war. Danach ist die unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" darstellt, diese Anforderung angemessen ist und einem rechtmäßigen Zweck dient.
Ebenso wie ein Arbeitgeber aufgrund der durch Art. 12 GG geschützten unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das Anforderungsprofil für die von ihm in einem Betrieb vorgehaltenen bzw. ausgeschriebenen Positionen festlegen kann, kann er dies für seinen Privat- und Familienhaushalt tun, welcher durch die engen persönlichen Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern und den dort tätigen Personen geprägt ist. Die Verfassung gewährleistet ausdrücklich das Bestimmungsrecht der Eltern bei der Pflege und Erziehung der Kinder, Art. 6 Abs. 2 GG. Ferner ist ihnen gesetzlich das Recht und die Pflicht übertragen, für ihre minderjährigen Kinder "in eigener Verantwortung" zu sorgen und diese zu erziehen, §§ 1626, 1627 BGB. Danach ist die Entscheidung eines Vaters, die Hausaufgabenbetreuung seiner ………………………………… einer weiblichen Person zu übertragen, eine nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben zu respektierende und bindende Vorgabe für die entsprechende Tätigkeit und die Bedingungen ihrer Ausübung. Demnach ist infolge einer entsprechenden Entscheidung der Eltern die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Übertragung der Position der Hausaufgabenbetreuung. Auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebote handelt es sich bei einer solchen von den Eltern aus dem ihnen übertragenen Recht, ihrer Verantwortung und ihrem Erziehungsauftrag in Bezug auf ………………………… getroffenen Vorgabe um eine angemessene und einem rechtmäßigen Zweck dienende Anforderung. Ähnliches hat schließlich das Bundesarbeitsgericht jüngst u.a. unter Hinweis auf die dem Einsatz einer männlichen Aufsichtsperson "aufgrund möglicherweise entstehender sexueller Interessen" eher zu erwartenden Komplikationen für eine Erzieher(innen)stelle in einem Mädcheninternat gesehen und sogar einem öffentlichen Arbeitgeber eine nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung und Besetzung zugebilligt.
Der Beklagte durfte danach in jedem Fall, d.h. selbst bei Bejahung eines arbeitsvertraglichen Anbahnungsverhältnisses eine in seinem Privathaushalt eingerichtete Stelle als Hausaufgabenbetreuung für seine Töchter entgegen §§ 11, 7, 1 AGG für weibliche Bewerber ausschreiben und anschließend auch besetzen, so daß ein Entschädigungsanspruch des Klägers als abgelehnter männlicher Bewerber nicht in Betracht kommt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann der Kläger
Berufung
eingelegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt,
Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, einzulegen. Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die Berufungsschrift muß binnen einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen.