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Arbeitsgericht Köln·8 Ca 4688/10·16.03.2011

Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG: Klage mangels Anpassungsbedarf abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte eine erneute Erhöhung seiner Betriebsrente und hilfsweise die Feststellung, die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung zu. Das Arbeitsgericht äußerte Zweifel an der Bestimmtheit eines nur auf einen „Mindestbetrag“ gerichteten Leistungsantrags. Jedenfalls scheiterte die Klage in der Sache, weil der Kläger keinen konkreten Vortrag zum Anpassungsbedarf (Indexentwicklung) hielt. Zudem sei – selbst bei unterstelltem Bedarf – eine Anpassung wegen unzureichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit/Eigenkapitalausstattung der Beklagten nicht geschuldet; der Feststellungsantrag sei zudem unzulässig.

Ausgang: Klage auf höhere Betriebsrente abgewiesen; Feststellungsantrag unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf Zahlung einer erhöhten Betriebsrente gerichtete Leistungsklage muss grundsätzlich einen bestimmten Zahlungsbetrag enthalten; ein lediglich auf einen „Mindestbetrag“ gerichteter Antrag genügt dem Bestimmtheitsgebot regelmäßig nicht.

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§ 16 Abs. 1 BetrAVG verleiht dem Gericht kein eigenes Leistungsbestimmungsrecht über Art und Umfang der Rentenanpassung; gerichtlich überprüfbar ist nur die vom Versorgungsschuldner getroffene Anpassungsentscheidung auf Billigkeit und Rechtmäßigkeit.

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Ein Anpassungsanspruch nach § 16 BetrAVG setzt schlüssigen Tatsachenvortrag zum Anpassungsbedarf voraus, insbesondere zur maßgeblichen Entwicklung des Verbraucherpreisindex oder der Nettolöhne (§ 16 Abs. 2 BetrAVG).

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Der Arbeitgeber kann eine Betriebsrentenanpassung ablehnen, wenn sie ihn aufgrund seiner künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermäßig belasten würde; hierbei sind Ertragslage und Eigenkapitalausstattung prognostisch zu würdigen.

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Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn sie lediglich auf die isolierte Feststellung einzelner tatsächlicher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. „günstige wirtschaftliche Lage“) statt auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.

Relevante Normen
§ 315 Abs. 2 S. 2 BGB§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 287 ZPO§ 16 Abs. 1 BetrAVG

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

 

Streitwert: 9.406,00 €.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur erhöhten Betriebsrentenzahlung verpflichtet ist.

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Der am ……………. geborene Kläger war vom ………….. bis zum ……………… Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Im Arbeitsverhältnis war die Gewährung betrieblicher Altersversorgung gemäß der in Ablichtung zur Klage angelegten Pensionsordnung zugesagt. Die Beklagte machte von der Mög­lichkeit Gebrauch, die im Dreijahresrhythmus vorzunehmenden Anpassungsprüfun­gen jeweils gebündelt zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres vorzunehmen.

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Der Kläger bezieht auf Grundlage der Pensionsordnung seit ……….. eine Betriebs­rente, welche zuletzt mit Wirkung zum …………… auf den Monatsbetrag von …………… € angepaßt wurde.

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Nach den zur Klageerwiderung in Ablichtung angelegten und wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen testierten Jahresabschlüssen verzeichnete das Unternehmen der Beklagten im Geschäftsjahr 2005 einen Jahresfehlbetrag von 939,5 Mio €, im Jahr 2006 einen solchen von 271 Mio € und im Jahr 2007 von 0,6 Mio €. Im Jahr 2008 ergab sich ein Jahresüberschuß von 55,8 Mio €, im Jahr 2009 wiederum ein Fehlbetrag von 126,3 Mio €.

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Mit Schreiben vom ……………, …………… und …………. forderte der Kläger die Beklagte zur erneuten Rentenanpassung auf, was die Beklagte mit Schreiben aus …………., ………….. und …………. ablehnte. Am ………….. hat der Kläger das vorliegende Verfahren anhängig gemacht.

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Er meint, ihm stehe der Erhöhungsanspruch zu, weil die wirtschaftliche Lage der Be­klagten dies rechtfertige. Schließlich ergebe sich aus einer E-Mail des ………………… an die Mitarbeiter der Beklagten vom …….., daß seit dem Geschäftsjahr 2009 sogar ein Gewinn verzeichnet worden sei. Infolge des erzielten Geschäftsgewinns sei auch die Betriebspension entsprechend anzupassen.

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Der Kläger trägt vor, der Lebenshaltungsindex bzw. der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes weise für die vergangenen drei Jahre einen „beachtli­chen“ Kaufkraftverlust auf. Er meint, da ihm die genaue Höhe des wirtschaftlichen Gewinns der Beklagten nicht bekannt sei, könne er die Klage bei Angabe des an­spruchsbegründenden Sachverhalts mit einem geschätzten Mindesterhöhungsbetrag erheben, das Gericht könne sodann den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmen.

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Demgemäß beantragt der Kläger zuletzt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem ……………… eine höhere monatliche Betriebspension zu zahlen, wobei die monatliche Erhöhung einen Betrag in Höhe von ………….. € nicht unterschreiten sollte,

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2.              festzustellen, daß die wirtschaftliche Lage der Beklagten seit dem ……………. eine Erhöhung der Betriebspension des Klägers zuläßt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, daß sie sich seit Jahren in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet. Gemäß den testierten Jahresabschlüssen und Lageberichten stelle sich die Situation in den einzelnen Jahren wie folgt dar:

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Geschäftsjahr 2005:

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In diesem Jahr sei es bei einem gezeichneten Kapital von 368,1 Mio € zu einer bilan­ziellen Überschuldung von 330,7 Mio € gekommen, wobei diese dadurch begrenzt worden sei, daß die Gesellschafter freiwillige Zuzahlungen von Eigenkapital in Höhe von 500 Mio € geleistet und hierdurch die Kapitalrücklage erhöht hätten.

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Geschäftsjahr 2006:

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Es sei erneut ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 66,7 Mio € ent­standen, obwohl die Gesellschafter wiederum Kapital in Höhe von 535 Mio € zuge­zahlt und die Kapitalrücklage von 2.286,3 Mio auf 2.821,3 Mio € aufgestockt hätten.

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Geschäftsjahr 2007:

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Das gegenüber dem Vorjahr (- 66,7 Mio €) vorhandene Eigenkapital von 73 Mio € habe sich im wesentlich aufgrund einer erneuten Eigenkapitalzuführung durch die Gesellschafter von insgesamt 280 Mio € ergeben.

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Geschäftsjahr 2008:

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Das Eigenkapital habe sich um den erzielten Jahresüberschuß auf 129 Mio € erhöht, die Kapitalrücklage zum Jahresschluß unverändert 2.961,3 Mio € betragen. Es seien keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter vorgenommen worden.

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Geschäftsjahr 2009

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Das Eigenkapital habe sich durch den erzielten Verlust auf 2,3 Mio € verringert bei unveränderter Kapitalrücklage zum 31. Dezember 2009 von 2.961,3 Mio €.

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Demnach habe sich im Dreijahreszeitraum 2005 bis 2008 insgesamt ein Verlust von 1.155,5 Mio € ergeben und hätten die Gesellschafter Eigenkapital in Höhe von 1.315,0 Mio € zugeführt. Nach der sich aus diesen Daten ergebenden wirt­schaftlichen Lage habe sich, wie die Beklagte im einzelnen schriftsätzlich darlegt, keine Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrenten zum ………………… ergeben.

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Wegen des weiteren hier nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes, insbesondere der rechtlichen Argumentationen der Par­teien, wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechsel­ten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsnieder­schriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage blieb ohne Erfolg, diese Entscheidung ergibt sich aus den folgenden hier gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten Erwägungen, welche die Kam­mer ihrer Bewertung zugrundegelegt hat:

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Schon wegen des Antrags zu 1.) bestehen Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. Bei einer auf Geldzahlungen gerichteten Leistungsklage gehört zur Bestimmt­heit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich die Angabe des begehrten Betra­ges. Ausnahmen werden von der Rechtsprechung zugelassen, wenn die Bestim­mung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom bil­ligen Ermessen des Gerichts abhängig ist.

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Die materielle Vorgabe in § 16 Abs. 1 BetrAVG, über eine zu prüfende Rentenan­passung „nach billigem Ermessen zu entscheiden“, richtet sich allerdings nicht an das Gericht, sondern an den Versorgungsschuldner, sie gewährt keinen unbe­stimmten, durch gerichtliche Entscheidung der Höhe nach zu konkretisierenden Geldanspruch, wie dies etwa bei Schadensersatzforderungen nach § 253 Abs. 2 BGB oder auch nach § 15 Abs. 2 AGG der Fall ist. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, ebenso die Entscheidung über eine mögliche Erhöhung sowie ggfs. den angemessenen Erhöhungsbetrag obliegt dem Versorgungsschuldner; das Gericht hat lediglich die Aufgabe, die von ihm vorgenommene Prüfung und Entschei­dung auf ihre Rechtmäßigkeit und Billigkeit nachzuprüfen. Es ist weder berechtigt noch verpflichtet, eigenständig über die Erhöhung und deren Umfang zu entscheiden und eine rechtsgestaltende Bestimmung vorzunehmen; eine Regelung wie in § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist in § 16 BetrAVG gerade nicht enthalten.

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Soweit sich das Bundesarbeitsgericht in der vom Kläger herangezogenen Recht­sprechung der Auffassung ist, der Versorgungsgläubiger könne die Anpassungsent­scheidung des Schuldners „in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB“ durch die Gerichte überprüfen lassen, ist nicht ersichtlich, weshalb sich daraus die Zulässigkeit eines unbestimmten und unbezifferten Antrags ergeben soll und dem prozessualen Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO „mit der Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrages“ nachzukommen sein soll, was notwendigerweise voraussetzt, daß dem Gericht – ohne gesetzliche Grundlage – ein eigenes Leistungsbestimmungsrecht und die entsprechende Pflicht zur gestaltenden Entscheidung – nämlich über die angemessene, den geforderten „Mindestbetrag“ auch überschreitenden Erhöhung - übertragen wird. Es gehört zu den maßgeblichen Prinzipien des Zivilprozesses, daß der Kläger es ist, der nach dem Dispositionsgrundsatz durch seinen Antrag den Streitgegenstand bestimmt und das Gericht hieran gemäß § 308 ZPO gebunden ist, d.h. ihm weder mehr noch ande­res, wohl aber weniger zusprechen kann. Nicht ein „Mindestbetrag“ ist danach Ge­genstand der Klage und der auf diese bezogenen gerichtlichen Prüfung, sondern al­lenfalls, wenn sich der Kläger nicht auf den „objektiv richtigen“ oder „jedenfalls sicher begründeten“ Betrag beschränkt, ein „Maximalbetrag“.

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Daß das Bundesarbeitsgericht dies anders sieht, erstaunt deswegen, weil es bereits zur Zulässigkeit der von ihm entwickelten „Anpassungsbestimmungsklage“ die „An­gabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts“ fordert. Anspruchsbegründender Sachverhalt für ein Anpassungsbegehren nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist aber, daß ein Anpassungsbedarf entstanden ist, was wiederum einen Anstieg des Verbrau­cherpreisindex für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer­gruppen des Unternehmens voraussetzt, wodurch die Obergrenzen der Anpas­sungspflicht gekennzeichnet sind (§ 16 Abs. 2 BetrAVG), d.h. der Maximalbetrag, welchen der Kläger, wenn er denn – wie hier – von umfassender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners ausgeht, ohne weiteres konkret be­ziffern und einfordern kann. Ebenso kann er einen darunterliegenden konkreten Be­trag beziffern und beantragen, wenn er aufgrund des mitgeteilten Ergebnisses der arbeitgeberseitigen Anpassungsprüfung, ggfs. verbunden mit einer Mitteilung gemäß § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG, oder nach weiteren Nachfragen, wie sie der Kläger im Rahmen der vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz der Beklagten gestellt hat, eine eigenständige Beurteilung zur wirtschaftlichen Lage vornimmt und abweichend vom Arbeitgeber eine Anpassungspflicht sieht. Weshalb er in einem solchen Fall entgegen dem Dispositionsgrundsatz davon absehen dürfen soll, eine konkrete For­derung, ggfs. gemäß § 308 ZPO als „Maximalforderung“; zu stellen und statt dessen einen „Mindestbetrag“ anzugeben, ist nicht nachvollziehbar.

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Bei Übernahme der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze könnte sich eine hinreichende Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch die „Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrages“ nach Auffassung dieser Kammer allenfalls ergeben, wenn im Antrag auch die Maximalforderung be­zeichnet ist, welche sich aus dem anspruchsbegründenden Sachverhalt – dem Um­fang des Anpassungsbedarfs – ergibt. Die entsprechenden Daten sind allgemein, auch dem Arbeitnehmer zugänglich und nicht von einer vorherigen detaillierten Aus­kunft des Arbeitgebers abhängig oder ggfs. erst durch dessen im nachfolgenden Prozeß einzubringenden Sachvortrag erkennbar.

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Allerdings konnte die Klage auch bei Anwendung der bekanntermaßen bei Zulässig­keitsfragen großzügigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Unterstel­lung des auf einen „Mindestbetrag“ gerichteten Antrags zu 1.) als zulässig - oder auch bei Auslegung als ohne weiteres zulässige Leistungsklage gemäß § 258 ZPO mit der konkret angegebenen Erhöhung als zur gerichtlichen Überprüfung, dies im Rahmen der Befugnisse aus § 308 ZPO, gestellter Streitgegenstand - keinen Erfolg haben, sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet.

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Dies ergibt sich zum einen daraus, daß der Kläger – entgegen der im Gütetermin vom …………….. erteilten gerichtlichen Auflage, ergänzend zum Anpassungsbedarf, auch im Hinblick auf die Höhe der Erhöhungsforderung, vorzutragen, - keinerlei kon­kreten, gemäß § 138 ZPO beachtlichen Tatsachenvortrag im Hinblick auf den an­spruchsbegründenden Sachverhalt beigebracht hat. Er beschränkt sich insoweit auf den pauschalen Vortrag, daß der relevante Lebenshaltungsindex bzw. der Verbrau­cherpreisindex des Statistischen Bundesamts für die vergangenen drei Jahr „einen erheblichen Kaufkraftverlust“ aufweise und eine Anpassung in Höhe von 150,00 € monatlich jedenfalls nicht unterschritten werden sollte. Dies ist nicht der prozessual notwendige Vortrag von Tatsachen, aus welchen sich schlüssig ein Anpassungsbe­darf und ein grundsätzlicher Anpassungsanspruch ergibt – welchem sodann der Ver­sorgungsschuldner durch Vortrag zu anspruchshindernden Umständen einer entge­genstehenden wirtschaftlichen Situation entgegentreten müßte. Da sich der Kläger durch die angesprochene „Mindest“-Anpassung nicht einmal auf einen (wohl) dem Anstieg der Indizes entsprechen sollenden Betrag festlegen will, ergäbe nicht einmal eine Rückrechnung aus dem Verhältnis der geforderten Erhöhung zur bisherigen Pensionshöhe, welchen konkreten Lebenshaltungs- bzw. Verbraucherpreisindexan­stieg der Kläger vortragen will.

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Ist damit schon kein Anpassungsbedarf dargelegt, ist die Forderung nach Rentener­höhung gemäß § 16 BetrAVG ohne weiteres unbegründet, ohne daß es noch auf die ggfs. entgegenstehende wirtschaftliche Situation der Beklagten ankäme.

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Zum anderen kann zu dieser Frage ergänzend auf die Entscheidung der … . Kammer vom …………… im Verfahren ……………. verwiesen werden, welcher sich auch diese Kammer inhaltlich anschließt. Daraus ergibt sich, daß selbst bei Un­terstellung eines Anpassungsbedarfs keine Verpflichtung zur Rentenerhöhung zum auch für den Kläger dieses Verfahrens geltenden Stichtag …………….. in Betracht kam, weil die wirtschaftliche Situation der Beklagten, die anhand des auch im vorlie­genden Verfahrens eingebrachten Sachvortrags und der zum Beleg der im Rahmen des § 16 BetrAVG maßgeblichen Ertragslage des Unternehmens der Beklagten ge­prüft und auch nach Auffassung der hier entscheidenden Kammer zutreffend gewür­digt wurde, dies nicht zuließ. Hierzu heißt es im zitierten Urteil:

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Die Anpassungsentscheidung der Beklagten gemäß § 16 BetrAVG ist nicht zu beanstanden. Sie hat sich zu Recht auf ihre wirtschaftliche Lage berufen. Der Arbeitgeber darf eine Betriebsrentenanpassung ablehnen, wenn dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet würde. Dies ist der Fall, wenn es dem Arbeitgeber nach der am Anpassungsstichtag zu er­stellenden Prognose voraussichtlich nicht möglich sein wird, den Teue­rungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird jedoch nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenka­pitalverzinsung erwirtschaftet wird, worauf die Klägerseite vornehmlich ab­stellt, sondern auch, wenn das Unternehmen nicht über genügend Eigen­kapital verfügt. Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten ließ eine Anpassung zum Anpassungsstichtag ………… unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht zu.

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Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es nicht auf die frühere, sondern auf die voraussichtliche künftige Leistungsfähigkeit des Unternehmens an. Die zurückliegende Entwicklung liefert lediglich die be­nötigten Anhaltspunkte für die langfristig zu erstellende Prognose. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpas­sungsstichtag ist nur insoweit von Bedeutung, als daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Beson­dere Entwicklungen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, eignen sich nicht als Prognosegrundlage.

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Dies führt dazu, dass zwischen den zu erwartenden Betriebsergebnissen und der zu erwartenden Eigenkapitalausstattung zu unterscheiden ist. Trotz positiver Betriebsergebnisse kann die Eigenkapitalausstattung wegen früher eingetretener Substanzeinbußen unzureichend sein und deshalb die erforderliche Belastbarkeit des Unternehmens vorerst fehlen. Der Arbeitgeber kann die Anpassung der Betriebsrenten ablehnen, wenn er davon ausgehen darf, dass der Eigenkapitalmangel jedenfalls bis zum nächsten Anpassungsstichtag fortbesteht.

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Soweit es auf den Unternehmenserfolg und damit auf die Betriebsergebnisse ankommt, ist von den in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Überschüssen und Fehlbeträgen auszugehen (BAG ………. – ………). Die Kammer hat insoweit die im Bundesanzeiger veröffentlichten testierten Jahresabschlüsse zugrundegelegt. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen.

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Ob im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung mit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu rechnen war, kann offenbleiben. Die Beklagte war zumindest wegen der voraussichtlichen Eigenkapitalentwicklung bis zum nächsten Anpassungsstichtag (………..) nicht ausreichend belastbar. Die eingetretenen Eigenkapitalverluste sind zu berücksichtigen. Sie wirken fort und beeinträchtigen auch die künftige Eigenkapitalausstattung.

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Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmer zuzuordnende Vermögenssubstanz wieder und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz eingreift (BAG …………. - …………). Die Anpassung darf eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden (BAG …………. - ……………., …..; …………. - ………….). Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche.

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Da der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens entscheidende Bedeutung zukommt, darf der Arbeitgeber nach einer Eigenkapitalauszehrung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. ………….- …………….) möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgen und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Eigenkapital unter das gezeichnete Kapital absinkt, die Gesellschafter daraufhin eine Kapitalrücklage bilden, die anschließend erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwendet werden und trotzdem das gezeichnete Kapital ohne die Kapitalrücklage bis zum nächsten Anpassungsstichtag voraussichtlich nicht erreicht wird.  So liegt der vorliegende Fall.

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Unter gezeichnetem Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB das Kapital zu verstehen, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlich­keiten einer Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Bei einer GmbH wird das gezeichnete Kapital als Stammkapital bezeich­net (§ 42 Abs. 1 GmbHG).  Das zum 31. Dezember 2008 in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital beträgt 368,1 Millionen EUR.

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Kapitalrücklagen sind unter anderem Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Diese Zuzahlungen können auf freiwilligen Leistungen der Gesellschafter oder auf einer Nachschusspflicht gegenüber der GmbH beruhen. Die Rücklage zum ……………. betrug 2.961,3 Mio EUR. Das Stammkapital ist ohne weitere Prüfung als erforderliches Eigenkapital anzusehen. Dies gilt auch für Kapitalrücklagen, die wegen der Aufzehrung von Stammkapital geschaffen werden. Die Betriebsrentner können nicht verlangen, dass diese Kapitalrücklage für Betriebsrentenanpassungen eingesetzt wird. Die Gesundung des Unternehmens ist erst dann abgeschlossen, wenn der Verzehr des Stammkapitals ausgeglichen ist. Dies ist der Fall, sobald das Eigenkapital des Unternehmens mindestens ebenso hoch ist wie die Summe aus dem Stammkapital und der aus den zusätzlichen Einlagen gebildeten Kapitalrücklage. Jedenfalls solange das Unternehmen - wie im vorliegenden Fall - auf Gewinnausschüttungen verzichtet und der Wiedererlangung des verlorenen Eigenkapitals Vorrang einräumt, können die Betriebsrentner keine Anpassungen verlangen. Zum Stichtag 31.12. 2008 lag das Eigenkapitalbetrag Beklagten bei 129 Mio EUR. Dem steht ein Betrag von 3.329,4 Mio EUR für Stammkapital und aus den zusätzlichen Einlagen gebildeten Kapitalrücklage gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung aller von der Klägerseite gemachten Einwendungen gegen die Ermittlung des Bilanzergebnisses würde das Eigenkapital nicht annähernd diesen Betrag erreichen. Soweit die Kläger zudem im Rahmen der betrieblichen Aufwendungen insbesondere den Verbindlichkeiten gegenüber Konzerngesellschaften deren Angemessenheit bestreiten, genügt dieser Vortrag nicht, die Jahresabschlüsse, die den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals bieten, in Zweifel zu ziehen.  Soweit der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hierzu fehlt jeglicher konkreter Sachvortrag. Eine Anpassungsanspruch nach § 16 BetrAVG ist damit nicht gegeben.

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Die Klage wegen des Antrags zu 2.) ist gleichfalls abzuweisen, dieser ist bereits un­zulässig. Die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO 1. Alt. ZPO ist nur gege­ben, wenn der Antrag auf Klärung eines Rechtsverhältnisses, konkret das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen, gerichtet ist. Ein Rechtsverhältnis ist ein durch die Herrschaft der Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenes rechtli­ches Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Rechtsgut. Eine vorliegende oder angenommene tatsächliche Situation, hier eine günstige wirt­schaftliche Lage eines Unternehmens, ist kein solches, auch wenn diese eine tat­sächliche Voraussetzung zur Begründung bzw. hier „Nichtverhinderung“ eines Rechtsanspruchs sein kann. Eine Prüfung ist insoweit nur inzident zu erreichen, nämlich im Rahmen der vorrangigen Leistungsklage zur Geltendmachung des ent­sprechenden Vertragsanspruchs, welcher aus einer klägerseits angenommenen tat­sächlichen Situation hergeleitet wird. Die gesonderte Feststellungsklage über das Vorliegen zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen ist unzulässig. Im übrigen ergibt sich auch zu diesem Punkt jedenfalls die Unbegründetheit des Feststellungsbegeh­rens, da die wirtschaftliche Lage der Beklagten, wie gerade festgestellt, seit dem ……………. keine Erhöhung der Betriebspension des Klägers zuläßt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung nach der Anordnung des § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte gemäß §§ 3, 5 ZPO. Die Wert­festsetzung für den Antrag zu 1.) ergab sich (entsprechend § 42 Abs. 3 S. 1 GKG) nach der Dreijahressumme aus der geforderten monatlichen Rentendifferenz, dieje­nige zum Antrag zu 2) mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Werteinschät­zung in Anlehnung an den Betrag des sgn. Regelwertes aus § 23 Abs. 3 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann der Kläger

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Berufung

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einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt.

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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

54

Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

55

Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wer­den; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Ange­stellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Or­ganisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.