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Arbeitsgericht Köln·8 Ca 4222/15·13.04.2016

Beförderungsstelle im Schuldienst: Bestenauslese und Dienstalter bei Gleichstand

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die vertragliche Übertragung einer höher bewerteten A14/EG14-Stelle im öffentlichen Schuldienst, hilfsweise eine erneute Auswahlentscheidung. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Vertragsschluss, weil die dienstlichen Beurteilungen beider Bewerberinnen leistungsmäßig gleichwertig waren und kein besonderes Anforderungsprofil einen Vorrang begründete. Bei angenommenem Gleichstand durfte der Dienstherr das Dienstalter als sachliches Hilfskriterium heranziehen und die dienstältere Mitbewerberin auswählen. Der Hilfsantrag auf „Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ wurde zudem als unbestimmt und damit unzulässig angesehen.

Ausgang: Klage auf Übertragung der höherwertigen Stelle abgewiesen; Hilfsantrag als unbestimmt unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bewerbungsverfahrensanspruch auf Übertragung einer höherwertigen Stelle im öffentlichen Dienst führt nur dann zu einem Anspruch auf Vertragsschluss, wenn die Auswahl zugunsten des Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (Art. 33 Abs. 2 GG).

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Sind Bewerber nach den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen leistungsmäßig gleich beurteilt, kann ein Dienstherr im Rahmen der Auswahlentscheidung sachliche Hilfskriterien wie das Dienstalter heranziehen.

3

Hinweise in einer Stellenausschreibung begründen nur dann ein zu berücksichtigendes besonderes Anforderungsprofil, wenn sie das Aufgabengebiet qualitativ prägen und das Bewerberfeld bzw. den Qualifikationsvergleich rechtlich relevant einschränken.

4

Ein Leistungsantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn aus dem Antrag nicht hinreichend bestimmt hervorgeht, welche konkreten Handlungen der Schuldner vorzunehmen hat und wie ein vollstreckungsfähiger Titel aussehen soll.

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Eine auf § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zugeschnittene „Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ ist im Zivilprozess mangels entsprechender Grundlage und wegen systemwidriger Übertragung verwaltungsprozessualer Strukturen grundsätzlich nicht als Leistungsantrag abbildbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 313 Abs. 2 ZPO§ 894 ZPO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 33 Abs. 2 GG§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 593/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.              Streitwert: 3563,00 €

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über eine Stellenbewerbung der Klägerin.

3

Die ……………… geborene Klägerin steht aufgrund Vertrages vom ……………….. in den Diensten des .................als .................. Sie hat die Befähigung zum ……………….. an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach ………………….. und unterrichtet dieses Fach am .................. Sie erzielt bei derzeitiger Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 TV-L ein Monatsgehalt von 4.962,10 €.

4

Die Klägerin bewarb sich auf eine vom .................für die .................ausgeschriebene nach Besoldungsgruppe A14 BBesO bzw. Entgeltgruppe EG14 TV-L bewertete .................. In der Ausschreibung heißt es zu dieser Stelle unter der Rubrik: Besondere Hinweise: „Mitarbeit bei der Erstellung eines neuen schulischen Gestaltungskonzepts im Bereich .................“.

5

Aus Anlaß der Bewerbung erstellte der Schulleiter unter dem ………………. eine „Dienstliche Beurteilung“, welche mit dem Gesamturteil abschließt: „Zusammenfassend kann zum Ausdruck gebracht werden, dass Frau ……………. insgesamt hervorragende Leistungen zeigt, die die Anforderungen in besonderem Maße übertreffen“.

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Weitere Bewerberin für die in Rede stehende Stelle war die seit dem ……………….. beschäftigte …………………, welche die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern ………………………….. hat und diese Fächer gleichfalls am ................. unterrichtet. Diese verfügte zum Zeitpunkt der Bewerbung über eine noch gültige Beurteilung des Schulleiters vom ………………, welche mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ abschließt.

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Mit Schreiben aus Mai 2015 teilte die ................. der Klägerin mit, das Auswahlverfahren sei abgeschlossen und es sei beabsichtigt, die Stelle mit einer anderen Bewerberin (.................) zu besetzen, welche gleichwertig beurteilt, aber dienstälter sei.

8

Die Klägerin hat am 24. Juni 2015 das vorliegende Verfahren anhängig gemacht, gerichtet auf vertragliche Übertragung der ausgeschriebenen Stelle an sie. Im gleichzeitig anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren 14 Ga 58/15 ArbG Köln einigten sich die Parteien auch dieses Verfahrens am 7. Juli 2015 darauf, daß das .................die ausgeschriebene Stelle bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im hier vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht besetzt.

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Die Klägerin meint, die ausgeschriebene Stelle müsse ihr übertragen werden, da sie gemäß näherer schriftsätzlicher Darlegung deutlich besser beurteilt worden sei als die Mitbewerberin.

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Die Klägerin beantragt,

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das .................zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages, in welchem vereinbart wird, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 14 TV-L höhergruppiert wird, anzunehmen,

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hilfsweise

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das .................zu verurteilen, über die Besetzung der am ................. ausgeschriebenen Stelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO/EG 14 TV-L (Mitarbeit bei der Erstellung eines neuen schulischen Gestaltungskonzeptes im Bereich .................) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

14

Das .................beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es verweist auf die mit dem gleichen Ergebnis bewerteten Beurteilungen der Klägerin und der Studienrätin .................. Soweit die erkennbar auf die zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits ausgeschriebene Stelle ausgerichtete Beurteilung der Klägerin in einigen Bereichen ausdifferenzierter formuliert sei, könne dies nicht als höhere Leistung interpretiert werden. Im übrigen erhalte die Beförderungsstelle durch die Benennung einer konkreten Aufgabe kein das Bewerberfeld einschränkendes oder im Rahmen des Qualifikationsvergleichs zu berücksichtigendes besonderes Anforderungsprofil.

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Danach habe das ................. bei von ihm angenommenem leistungsmäßigem Gleichstand der Bewerberinnen das allgemeine Dienstalter als Hilfskriterium herangezogen und die mehr als 2 Jahre dienstältere Mitbewerberin bevorzugt.

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Wegen der weiteren nach der gesetzlichen Vorgabe in § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten tatsächlichen und rechtlichen Argumentationen der Parteien wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften verwiesen, ferner ergänzend auf den Inhalt der zum anhängigen Verfahren beigezogenen Akte 14 Ga 58/15.

Entscheidungsgründe

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Die Klage konnte keinen Erfolg haben; diese Bewertung der Kammer beruht auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten Erwägungen:

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Zwar ist die Klage im Hauptantrag zulässig, welcher auf Abgabe der vertraglichen Annahmeerklärung des .................– bzw. deren Fiktion gemäß § 894 ZPO - im Hinblick auf das mit der Bewerbung unterbreitete Angebot der Klägerin zur Abänderung des geltenden arbeitsvertraglichen Leistungsinhalts im Hinblick auf Oberstudienratstätigkeiten der Entgeltgruppe 14 TV-L gegen entsprechende Vergütung gerichtet ist. In der Sache ergibt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin auf Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen ihr und dem .................für die ausgeschriebene ................. mit Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 TV-L.

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Ein Anspruch auf Einstellung in .................kann sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann ergeben, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde. Dasselbe gilt bei einer bereits im .................eingestellten Person für die Beförderung bzw. nach den Regeln der hier vorliegenden arbeitsvertraglichen Beschäftigung für die vertragliche Übertragung einer höher eingruppierten Stelle. Art. 33 Abs. 2 GG trägt nicht nur dem Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung, welches allerdings in derselben Weise und gleicher Intensität auch zugunsten der jeweiligen Konkurrenten eingreift, sondern dient zugleich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau gewährleistet werden soll. Daher hat nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.

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Die engen Voraussetzungen einer „einzig rechtmäßigen Entscheidung“ zugunsten der Klägerin konnte die Kammer in Bezug auf das vorliegende Auswahlverfahren für die Besetzung der A14/EG14-Stelle am ................. nicht erkennen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin die objektiv am besten geeignete und insbesondere die vom .................ausgewählte Konkurrentin offensichtlich übertreffende Bewerberin war.

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Beide, sowohl die Klägerin als auch ................., waren zur Leistungsbeurteilung identisch mit „übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ benotet. Einen Notenunterschied konnte die Kammer auch nicht aus dem weiteren Inhalt der für die Klägerin erstellten Beurteilung entnehmen.

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Ebensowenig ergibt sich ein zwingender Vorrang der Klägerin aus den „besonderen Bemerkungen“ zur ausgeschriebenen Stelle. Diese Zusatzanmerkungen der .................ändern nichts daran, daß es sich um eine Oberstudienrats/Oberstudienrätinnen-Stelle im vom .................vorgehaltenen öffentlichen Schuldienst handelt, also um eine auf Erteilung von Schulunterricht in den entsprechenden Fächern angelegte Stelle und nicht um eine solche, bei welcher die dekorative oder auf die Räumlichkeiten und deren Einrichtung bezogene Ausstattung, die Präsentation der .................und die Gestaltung von dabei verwendetem Schriftgut und Karten im Vordergrund stehen. Es geht nicht um die Besetzung einer Stelle für Raumausstatter oder Mediengestalter, die von der Klägerin im Termin überreichten Unterlagen zu ihren Aktivitäten und Konzeptionen in den entsprechenden Bereichen sind daher für die vorliegende Entscheidung unerheblich.

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Danach ergaben sich für die Kammer keine Kriterien, nach welchen – unter Berücksichtigung der gleich schwer zu gewichtenden Rechtspositionen der anderen Bewerber, zumal der vom .................ausgewählten Bewerberin ................. - die Bestenauslese gemäß § 33 Abs. 2 GG in Bezug auf die Besetzung der ................. zwingend zugunsten der Klägerin abzuschließen gewesen wäre, zumal sie lediglich die Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach hat, die Mitbewerberin dagegen eine solche für zwei Fächer. Das .................hat zudem mit dem von ihm angelegten Kriterium der Seniorität beim Dienstalter im Rahmen der ihm zustehenden Auswahlkompetenz auf ein sachgerechtes Kriterium abgestellt. Ein Ermessensfehlgebrauch kann danach nicht gesehen werden. Schließlich wurde auch das durchgeführte Bewerbungsverfahren ersichtlich regelgerecht durchgeführt, dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Danach konnte das .................in Wahrnehmung der ihm zukommenden Beurteilungsermächtigung eine Einstellungsentscheidung zugunsten der dienstälteren und für die im Unterricht umfassender einsetzbaren Konkurrentin treffen und ergab sich kein Anspruch der Klägerin auf Vertragsschluß mit ihr, so daß die im Hauptbegehren auf einen solchen gerichtete Klage abzuweisen war.

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Der nach Abweisung des Hauptantrags streitgegenständlich gewordene Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt bereits an der im Zivilverfahren nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten hinreichenden Bestimmtheit.

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Diese ist bei einem Leistungsantrag nur dann gegeben, wenn er den geltend gemachten Anspruch konkret gegenständlich bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis gem. § 308 Abs. 1 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 Abs. 1 ZPO erkennen läßt, das Risiko des eventuellen Unterliegens der Klagepartei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Gegner abwälzt und zudem erwarten läßt, daß die Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erfolgen kann.

29

Der auf eine Neuentscheidung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ gerichtete Antrag wird diesen Anforderung nicht gerecht. Welche konkreten Handlungen dem .................und welche sonstige Maßnahmen durch den beantragten Titel geboten wären, zu deren Vornahme das ................. als Schuldner durch Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO angehalten werden könnte, ist aus diesem heraus nicht erkennbar. Ebensowenig wäre auf Grundlage einer entsprechenden Urteilsformel nachzuvollziehen, wann und wodurch der Titel erfüllt und erledigt, damit keiner Vollstreckung mehr zugänglich wäre. Vielmehr wäre naturgemäß zu erwarten, daß sich der Streit darüber, ob eine Neuentscheidung tatsächlich „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ getroffen wurde, im Vollstreckungsverfahren fortsetzt und ggfs. für die Zeit der Geltungsdauer solcher Titel fortgeführt würde.

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Wenn sich die Rechtsprechung des als Revisionsinstanz nicht mit der Vollstreckung seiner Titel befaßten Bundesarbeitsgerichts bei der Zulässigkeitsprüfung entsprechend ausgelegter „so verstandener“ Leistungsanträge in Nachbildung der Antragsfassung nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO nicht mit der Problematik der Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO beschäftigt, ändert dies nichts daran, daß die gesetzlichen Anforderungen aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beachten sind und die Zulässigkeit eines „Neubescheidungsantrags“ in der vorliegenden Form hindern.

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Im Zivilverfahren ist es weder die Aufgabe noch die Befugnis des Gerichts, den Parteien die Beachtung von Rechtsauffassungen vorzugeben. Maßgeblich für den Inhalt bürgerlichrechtlicher Verpflichtungen ist das objektive Recht, nicht die Rechtsauffassung eines Gerichts. Dieses hat in einem bürgerlichrechtlichen Streit zu einer Leistungsklage zu prüfen, was das geltende Recht einer Partei vorschreibt und hierüber einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen, durch welche es bei Gegenständen i.S.d. § 888 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Partei eine bestimmte, aus der Urteilsformel erkennbare Handlung vorgibt, durch welche sie den Titel zu erfüllen hat.

32

Die in § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO vorgesehene Verurteilung einer Partei dazu, eine neue Entscheidung unter Beachtung gerichtlicher Rechtsauffassungen zu treffen, ist auf das öffentlichrechtliche Handeln von Behörden durch Verwaltungsakt nach §§ 35 ff. VwVfG zugeschnitten, weshalb es eine vergleichbare Regelung in den zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen der ZPO und des ArbGG nicht gibt. Ebensowenig ist im Zivilprozeß eine analoge Anwendung der spezifisch verwaltungsgerichtlichen Anordnungen geboten. Bürgerlichrechtliche Beziehungen werden nicht durch hoheitliche Maßnahmen und speziell durch Verwaltungsakt gemäß §§ 35 ff. VwVfG begründet, sondern durch übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Vertragsparteien gemäß §§ 145 ff. BGB. „Bescheidungen“ i.S.d. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO beziehen sich auf hoheitliche Maßnahmen von Verwaltungsbehörden, d.h. nicht auf den Abschluß zivilrechtlicher Verträge, sondern den Erlaß von Verwaltungsakten auf Grund konkreter struktureller Vorgaben im Verwaltungsverfahrensgesetz. So sind gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG in der Begründung eines Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, zudem muß die Begründung bei ggfs. zugrundeliegender Ermessenausübung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von welchen die Behörde dabei ausgegangen ist.

33

Das für Titel nach § 113 Abs. 5 VwGO speziell in § 172 VwGO – abweichend von der ansonsten geltenden Einbeziehung der Vollstreckungsvorgaben der ZPO - geregelte Vollstreckungsverfahren befaßt sich mit der Überprüfung eines solchen strukturierten Verwaltungsaktes auf die Übereinstimmung mit der nach dem Urteilstenor zu beachtenden Rechtsauffassung des letztentscheidenden Gerichts. Nicht nur der Überprüfungsgegenstand der Vollstreckung nach § 888 ZPO einerseits – „bürgerlichrechtliches“ Handeln, d.h. Vornahme einer konkreten durch eine Urteilsformel vorgegebenen Handlung – und derjenigen nach § 172 VwGO – „hoheitliches“ Handeln, d.h. Erlaß eines inhaltlich begründeten Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des letztentscheidenden Verwaltungsgerichts – ist ein anderer, sondern auch die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – Verhängung von Zwangsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO, Verhängung (nur) von Zwangsgeld bis zu 10.000,00 € nach § 172 VwGO.

34

Daraus ergibt sich, daß die Übertragung der spezifisch öffentlichrechtlich und verwaltungsverfahrensrechtlich vorgegebenen Klageart des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO auf den Zivilprozeß systemwidrig und deren Zulässigkeit hier abzulehnen ist.

35

Darüberhinaus wäre der Hilfsantrag bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet, wie sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt. Das .................hat im Rahmen des ihm zukommenden Auswahlermessens über die – aufgrund des Vergleichs im Verfahren der einstweiligen Verfügung erst jetzt anstehende – Besetzung der hier in Rede stehenden Stelle entschieden, es gibt keinen Grund für eine Neuentscheidung, erst Recht kein arbeitsvertraglicher Anspruch der Klägerin auf eine solche.

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Die Klage mußte danach insgesamt erfolglos bleiben, woraus sich gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zugleich die Kostenlast für die unterlegene Klägerin ergibt. Die Streitwertfestsetzung gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte gemäß § 3 ZPO, wobei der in § 42 Abs. 2 S. 2 GKG angesprochene Dreijahreswert nach dem Gehaltsunterschied zwischen EG 13 und EG 14 TV-L (325,71 € monatlich) aufgrund der wirtschaftlichen Gleichgerichtetheit des Interesses der klagenden Partei als angemessener Wertansatz angesehen wurde.