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Arbeitsgericht Köln·8 Ca 3300/08·25.02.2009

Widerruf/Nichtverlängerung einer Vorarbeiterbestellung und Entfall der Vorarbeiterzulage

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Entzug der Vorarbeiterfunktion die Zahlung rückständiger Vorarbeiterzulagen sowie die Feststellung einer künftigen Zahlungspflicht und der Unwirksamkeit des Widerrufs. Das Arbeitsgericht hielt den isolierten Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit des Widerrufs für unzulässig, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betroffen sei. Im Übrigen verneinte es einen Anspruch auf die Zulage, da diese als funktionsbezogenes Zusatzentgelt nur bei tatsächlich übertragener und ausgeübter Vorarbeiterfunktion anfällt und nicht dauerhaft Vertragsbestandteil geworden war. Die Abberufung/ Nichtverlängerung sei vom tariflich geprägten Direktionsrecht gedeckt, ohne Änderungskündigung und ohne ersichtliche Mitbestimmungserfordernisse; die Maßnahme sei zudem nach billigem Ermessen sachlich begründet (u.a. Leistungsbeanstandungen und hohe Fehlzeiten).

Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen; Feststellungsantrag zum Widerruf unzulässig, Zahlungs- und Feststellungsansprüche auf Vorarbeiterzulage unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn sie lediglich die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Erklärung oder Maßnahme (z.B. Funktionsentzug) isoliert klären will und nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.

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Eine tarifliche Vorarbeiterzulage als funktionsbezogenes Zusatzentgelt setzt die Übertragung und tatsächliche Ausübung der Vorarbeiterfunktion voraus; entfällt die Funktion, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zulage.

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Die Abberufung aus einer tariflich vorgesehenen Vorarbeiterfunktion ist regelmäßig Ausübung des (tariflich geprägten) Direktionsrechts und ändert den Arbeitsvertrag im Kern nicht; eine Änderungskündigung ist hierfür nicht erforderlich.

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Wird die Zuweisung/Entziehung einer Vorarbeiterfunktion nach billigem Ermessen vorgenommen, ist sie wirksam, solange sie nicht willkürlich, schikanös oder rechtsmissbräuchlich ist.

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Ein Anspruch auf Mitbestimmungsbeteiligung bei Entzug einer Vorarbeiterfunktion besteht nicht bereits deshalb, weil eine Zulage entfällt; erforderlich ist ein konkreter, einschlägiger Mitbestimmungstatbestand (z.B. Eingruppierung/Versetzung), der darzulegen ist.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 ZPO§ 313 Abs. 3 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 4 Abs. 2 BZT-G/NRW§ 611 Abs. 1 BGB§ 615 S. 1 BGB

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Streitwert: 6.315,12 €.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Lohn und die Funktion des Klägers.

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Die Beklagte zu 2.), eine hinsichtlich der Regelungen für …………, stellte den Kläger unter vertraglicher Einbeziehung der entsprechenden Tarifregelungen zum 8. Januar 1990 als Arbeiter ein. Die Beklagte unterhielt u.a. für die Aufgabenbereiche ……………….einen Eigenbetrieb. In diesem war der Kläger beschäftigt, dabei war er seit Juli 1998 "jederzeit widerruflich" zum ………….in der ……………….. bestellt und erhielt die entsprechende tarifliche Zulage.

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Im Zuge der Privatisierung übertrug die Beklagte zu 2.) den …………. der Beklagten zu 1.) und schloß mit dieser einen Personalüberleitungs- und -gestellungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis des Klägers verblieb letztlich aufgrund seines Widerspruchs bei der Beklagten zu 2.), welche ihn der Beklagten zu 1.) im Rahmen des Gestellungsvertrages überläßt. Am 1. Juli 2007 vereinbarten die Beklagten miteinander, daß das arbeitgeberseitige Weisungsrecht gegenüber den überlassenen Mitarbeitern auf die Beklagte zu 1.) übertragen wird zur Ausübung durch den nach der Geschäftsordnung zuständigen Geschäftsführer bzw. die von ihm beauftragten Mitarbeiter der Beklagten zu 1.).

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Die Beklagte zu 1.) widerrief per 31. August 2005 unter Hinweis auf mangelnde Arbeitsleistungen und überdurchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeiten die Bestellung des Klägers zum ………….., weshalb die Beklagte zu 2.) die Zahlung der Zulage ab September 2005 einstellte. Der Kläger erhob gegen die hiesige Beklagte zu 2.) im Verfahren ……………. Klage auf Nachzahlung der ausgefallenen Zulagen ab September 2005 und deren künftige Weitergewährung, welche das Arbeitsgericht durch Urteil vom 15. März 2006 abwies. Im Berufungsverfahren …………… schlossen die dortigen Parteien in der mündlichen Verhandlung beim ……………am 15. September 2006 folgenden Vergleich:

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1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Kläger ab dem 01.10.2006 befristet auf ein Jahr zum Vorarbeiter bestellt wird. Die Beklagte wird nach Ablauf dieses Jahres unter Berücksichtigung billigen Ermessens entscheiden, inwiefern die widerrufliche Bestellung zum …………… unbefristet verlängert wird.

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2. Es besteht Einigkeit, dass für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 30.09.2006 dem Kläger keine Vorarbeiterzulagen zugestanden hat.

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3. Es besteht Einigkeit, dass das tarifvertragliche Widerrufsrecht für die Dauer der befristeten Vorarbeiterbestellung bestehen bleibt.

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Der Kläger wurde entsprechend der getroffenen Regelung ab Oktober 2006 wieder als ……….. eingesetzt und erhielt ab diesem Monat die Vorarbeiterzulage von jeweils 176,40 €.

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Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 teilte die Beklagte zu 1.) ihm mit, daß sie in Abstimmung mit und ausdrücklichem Einverständnis der Beklagten zu 2.) sich entschlossen habe, die Bestellung zum ………… nicht zu verlängern, weshalb auch die Zulage entfalle. Nach vergeblicher vorprozessualer Aufforderung zur Rücknahme der Maßnahme hat der Kläger am 18. April 2008 das vorliegende Verfahren eingeleitet.

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Er meint, die Beklagte zu 1.) sei zum Widerruf er Vorarbeiterzulage nicht berechtigt gewesen. Nach Ablauf des im Vergleich festgelegten Jahres sei es nicht mehr möglich gewesen, von der Vorarbeiterbestellung abzurücken. Dies entspreche auch nicht billigem Ermessen. Soweit sich die Beklagten vorsorglich auf einen konkludenten und im Verfahren auch ausdrücklich erklärten Widerruf beriefen, sei auch ein solcher unwirksam. Er habe, wie im einzelnen schriftsätzlich dargelegt, seine Aufgaben ordnungsgemäß und fehlerfrei erledigt. Soweit die Beklagten einen Vorfall vom 18. Dezember 2006 anführen, habe die Beklagte zu 2.) schließlich – insoweit unbestritten - gemäß ihrer Mitteilung vom 12. Januar 2007 die Vorwürfe nicht weiter verfolgt, und wegen der zum Vorfall vom 9. Januar 2007 erteilten Abmahnung vom 13. Februar 2007 im Abmahnungsentfernungsprozeß …………… einen Vergleich geschlossen, nach welchem die Abmahnung am 13. Februar 2008 aus der Personalakte zu nehmen war. Seine Arbeitsunfähigkeit in 2007 an insgesamt 86 Tagen sei für die Dauer von 61 Tage durch einen Arbeitsunfall verursacht gewesen.

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Schließlich ist der Kläger der Auffassung, vor dem Widerruf der Vorarbeiterzulage habe sowohl der Betriebsrat als auch der Personalrat angehört werden müssen, jedenfalls habe die Beklagte zu 2.) die bei der Gewährung von tariflichen Leistungszuschlägen vorgesehene Kommission beteiligen müssen.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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1. die Beklagte zu 2.), hilfsweise die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an ihn 705,60 € brutto zu zahlen, zzgl. 5% Jahreszinsen aus jeweils 176,40 € ab dem 31.01.2008, 29.02.2008, 31.3.2008 und 30.04.2008,

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2. festzustellen, daß die Beklagte zu 2.), hilfsweise die Beklagte zu 1.), verpflichtet wird, auch zukünftig monatlich an den Kläger ab dem Monat Mai 2008 eine Vorarbeiterzulage zu zahlen in Höhe von monatlich jeweils 176,40 €,

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3. festzustellen, daß der von der Beklagten zu 1.) mit Schriftsatz vom 31.10.2008 erklärte Widerruf der Vorarbeiterzulage unwirksam ist.

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Die Beklagten beantragten

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweisen darauf, daß der Kläger seine Aufgaben zur Anleitung, Führung und Überwachung der Kolonne mangelhaft erfüllt habe, beispielhaft dargestellt an den im einzelnen beschriebenen Vorfällen am 2. November 2006 (………….), 18. Dezember 2006 (…………….) und 9. Januar 2007 (…………….). Zudem stünden die häufigen Fehlzeiten einem geregelten Einsatz bei der ………….. entgegen. Von den 86 Fehltagen in 2007 hätten nur 59 auf dem Arbeitsunfall beruht, neben den weitere 27 Tagen = 5,5 Wochen Abwesenheit. Dies habe sich in 2008 fortgesetzt, der Kläger habe – nach insoweit unbestrittenem Vortrag vom 3. November 2008 – seit Januar 2008 bereits wieder an 56 Tagen = 11 Wochen gefehlt.

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Wegen des weiteren hier nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage konnte keinen Erfolg haben. Diese Bewertung beruht im wesentlichen auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten Erwägungen, welche die Kammer bei der Entscheidungsfindung angestellt hat:

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Wegen des Antrags zu 3.) ist die Klage bereits unzulässig. Eine Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO 1. Alt. nur gegeben, wenn der Antrag auf Klärung eines Rechtsverhältnisses, konkret das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen, gerichtet ist. Erklärungen oder Handlungen, die in Bezug auf bestimmte Ausgestaltungen des Rechtsverhältnisses erfolgt sind, sind kein solches, ebensowenig ist dies die Rechtswirkung entsprechender vertragsbezogener Verhaltensweisen, wie die Übertragung oder der Entzug von Funktionen. Eine Wirksamkeitsprüfung ist insoweit inzident im Rahmen der vorrangigen Leistungsklage zur Geltendmachung des entsprechenden Vertragsanspruchs einzubringen, wie sie der Kläger mit dem Antrag zu 1.) geltend macht, ferner im Rahmen der für die Zeit ab Mai 2008 sowie für die Zukunft eingeforderten künftigen Zulagenzahlungspflicht, welche im Verhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber ausnahmsweise auch im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, da bei diesem zu erwarten ist, daß er sich an eine gerichtliche Feststellung in Bezug auf geschuldete Vergütungsbestandteile halten würde.

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Wegen der danach zulässigen Anträge zu 1.) und 2.) ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat ab Januar 2008 keinen Anspruch auf die geforderte Vorarbeiterzulage, ebensowenig ist ersichtlich, daß ein solcher künftig entstehen wird. Unstreitig war der Kläger über den 31. Dezember 2007 hinaus nicht mehr als Vorarbeiter eingesetzt. Ein Anspruch auf die Vergütung unter Einschluß der entsprechenden Zulage ergab sich nicht aus §§ 615 S. 1, 293, 296 S. 1 i.V.m. 615 S. 2, 611 Abs. 1 BGB, denn die Zulage war nicht dauerhaft Teil der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten "vereinbarten Vergütung" geworden. Der maßgebliche Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 2.) legt keine konkrete Vergütung unter Einschluß einer Vorarbeiterzulage fest, sondern diejenige, die sich aus den einbezogenen Tarifbestimmungen ergibt. Diese umfaßt nicht mehr die Vorarbeiterzulage gemäß § 4 Abs. 2 BZT-G/NRW .

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Die tarifliche Vorarbeiterzulage ist als funktionsbezogenes Zusatzentgelt davon abhängig, daß die entsprechende Funktion übertragen ist und vom Arbeitnehmer ausgeübt wird. Eine tarifvertragliche Bestimmung über die Vorarbeiterbestellung setzt daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig die Möglichkeit des Widerrufs voraus. Dieses tarifliche Recht zum jederzeitigen Widerruf steht hier ersichtlich außer Streit, wurde sogar ausdrücklich – und mehrfach - im Vergleich des Klägers mit der Beklagten zu 2.) beim …………………….. festgehalten.

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Unstreitig sind dem Kläger seit Januar 2008 keine entsprechenden Funktionen zur Führung einer Arbeitsgruppe mehr übertragen. Dies war nicht vertragswidrig, denn der Kläger und die Beklagte zu 2.) haben als Vertragsparteien weder die Vorarbeiterposition noch die Zulage zum konkreten auf Dauer festgelegten Leistungsinhalt ihres Arbeitsvertrages gemacht. Vielmehr umfaßte dieser das Austauschverhältnis für die Tätigkeit als gemeindlicher Arbeiter im Rahmen der hierfür gültigen tariflichen Bestimmungen.

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Dieser vertragliche und tarifliche – weit gespannte - Rahmen bestimmt auch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht zur Zuweisung konkreter Arbeitsaufgaben, welches die Beklagte zu 2.) zulässigerweise im Rahmen des Änderungsvertrages vom 1. Juli 2007 zum zwischen den Beklagtenparteien geltenden Personalgestellungsvertrag auf die Beklagte zu 1.) übertragen hat.

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Die Beklagte zu 1.) war bei Übernahme des Direktionsrechts ebenso wie zuvor die Beklagte zu 2.) an die Verpflichtungen aus dem von dieser geschlossenen Vergleich vom 15. September 2006 gebunden, wonach der Kläger ab Oktober 2006 für ein Jahr zum Vorarbeiter bestellt war – wenngleich bereits für diese Jahresfrist ausdrücklich der zusätzliche Fortbestand des Widerrufsrechts vereinbart war (Ziff. 3), von welchem aber weder die Beklagte zu 2.) noch nach Erhalt der "eigenen" Direktionsbefugnisse die Beklagte zu 1.) Gebrauch gemacht hat.

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Weder hierdurch noch dadurch, daß die Beklagte zu 1.) nicht unmittelbar zum Ablauf des Jahres die Vorarbeiterbestellung rückgängig gemacht hat, ist dem Kläger die entsprechende Funktion dauerhaft übertragen worden.

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Die Formulierungen in Ziff. 1 des Vergleichs sind nicht eindeutig. Nach dem Wortlaut des Satz 1 mit der Befristung der Vorarbeiterbestellung auf ein Jahr wäre diese "von selbst" mit Ablauf des Jahres wieder entfallen. Nach Satz 2 sollte "nach Ablauf dieses Jahres" eine erneute Entscheidung getroffen werden, "inwiefern" (?) die widerrufliche Bestellung zum Vorarbeiter unbefristet verlängert wird. Danach hätte es nur dann einer (positiven) Entscheidung bedurft, wenn die Vorarbeiterbestellung über das Jahr hinaus hätte verlängert werden sollen, andernfalls wäre diese mit Ablauf des 30. September 2009 aufgrund der Befristung entfallen. Dann allerdings wäre die "nach Ablauf dieses Jahres", d.h. nach dem schon eingetretenen Wegfall der Vorarbeiterbestellung von der Arbeitgeberin bzw. inzwischen der Direktionsrechtsinhaberin zu treffende Entscheidung keine solche über die Verlängerung der Bestellung, sondern über eine erneute Bestellung gewesen.

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Nach den tatsächlichen Abläufen hat die Beklagte zu 1.) den Kläger über die im Vergleich festgelegte Jahresfrist weiter als Vorarbeiter beschäftigt und die Beklagte zu 2.) ihn mit der entsprechenden Zulage vergütet. Dies ändert nichts daran, daß die entsprechende Funktion nach wie vor jederzeit widerruflich übertragen war, wobei der Widerruf – ebenso wie die im Vergleich angesprochene, nach Ablauf des Jahres zu treffende "Entscheidung" – einseitig vom Inhaber des Direktionsrechts nach den Grundsätzen billigen Ermessens ausgeübt werden konnte.

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Die Mitteilung der Beklagten zu 1.) im Schreiben vom 28. Dezember 2007 konnte nach den Vorgaben des beim Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleichs sowohl eine Entscheidung nach Ziff. 1 S. 2 des Vergleichs sein, wenn die dortige in sich widersprüchliche Regelung so ausgelegt werden sollte, daß tatsächlich keine Befristung im Rechtssinne vereinbart wurde, sondern eine jederzeit widerrufliche Stellung übertragen werden sollte, die aber grundsätzlich für ein Jahr beibehalten bleiben und erst nach Ablauf des Jahres zur erneuten Überprüfung gestellt werden sollte, wobei die Beklagte zu 1.) mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2007 das Ergebnis der Abwägung der für die Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowie der weiterhin erforderlichen Abstimmung mit der Beklagten zu 2.) als Vertragsarbeitgeberin des Klägers mitgeteilt hat. Jedenfalls ergab sich zugleich der objektive Erklärungswert eines Widerrufs der - auch bei der schon unbefristet verlängerten widerruflichen Bestellung zum Vorarbeiter - ohne weiteres zulässig und rechtlich erforderlich war, wenn der Vergleich entsprechend seinem Wortlaut ausgelegt wird, so daß die befristete Bestellung mit Jahresablauf zum 30. September 2007 ausgelaufen war und die anschließende Weiterbeschäftigung eine konkludente Neubestellung zum Vorarbeiter umfaßte. Auch zu diesem Widerruf war die Beklagte zu 1.) als aktuelle Direktionsrechtsinhaberin befugt – wobei dies angesichts des ausdrücklichen Einverständnisses der Beklagten zu 2.) mit der Maßnahme letztlich unerheblich ist.

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Sowohl die Mitteilung einer "Nichtverlängerungsentscheidung" nach Ziff. 1 S. 2 des Vergleichs vom 15. September 2006 als auch eines Widerrufs der über den Fristablauf fortgeführten Vorarbeiterbestellung bewirkte, daß dem Kläger seit Januar 2008 keine Vorarbeiterfunktionen mehr zugewiesen werden mußten und die Beklagte zu 1.) berechtigt war dem Kläger nur noch die darüber hinaus verbliebenen Tätigkeiten als vollbeschäftigter Arbeiter gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Tarifverträge zuzuweisen. Nach der Wertung des Bundesarbeitsgerichts ist ebenso wie das Recht zur Auswahl und Bestellung eines bestimmten Arbeitnehmers zum Vorarbeiter auch das Recht zur Abberufung aus dieser Funktion und das Widerrufsrecht Bestandteil des tariflich gestalteten Direktionsrechts des Arbeitgebers. Seine Ausübung führt nicht zu einer Änderung des Arbeitsvertrages in seinem inhaltlichen Kernbereich, sondern läßt diesen unberührt. Geändert werden nur die Arbeitsbedingungen im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages. Hieraus ergibt sich auch, daß der Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter nicht der Änderungskündigung durch den Arbeitgeber - demgemäß auch nicht der entsprechenden Beteiligung des bei ihm bestehenden Personalrats - bedarf, sondern durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers bzw. bei der hier vorliegenden Aufteilung der Arbeitgeberfunktionen des Direktionsrechtsinhabers erfolgen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine die Wirksamkeit der Maßnahme hindernde notwendige Mitbestimmung des beim Direktionsrechtsinhaber gewählten Betriebsrats erfolgen muß; auch der Kläger, welcher sich pauschal auf Beteiligungspflichten beruft, verdeutlicht nicht, welchen konkreten Mitbestimmungstatbestand er hierfür in Anspruch nehmen will und verletzt sieht.

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Die Übertragung von Arbeiteraufgaben ohne Vorarbeiterfunktionen war, wie ausgeführt, vom Arbeitsvertrag des Klägers abgedeckt. Im den Tarifregelungen für Arbeiter der Gemeinden unterstellten Arbeitsverhältnis ergab sich ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der konkreten Arbeitsbedingungen. Das Direktionsrecht umfaßt die gesamte Reichweite der für den Arbeitnehmer gültigen Eingruppierung. Zulagen – unter Einschluß derjenigen für die Vorarbeiterfunktion – gehören allerdings nicht zu den Merkmalen für die Eingruppierung nach Lohngruppen. Mit der Bestellung zum Vorarbeiter und Zuerkennung der entsprechenden Zulage ändert sich demnach nicht die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe ebensowenig wie umgekehrt mit der Abberufung bzw. Aberkennung. Nachdem also mit der unter Herausnahme der Vorarbeiterfunktionen fortgesetzten Beschäftigung seit Januar 2008 keine neue Eingruppierung – konkret Rückgruppierung – des Klägers verbunden war, ergab sich auch aus diesem Gesichtspunkt kein gesetzlicher Ansatzpunkt für eine obligatorische Mitbestimmung des Personalrats seiner Arbeitgeberin – erst Recht nicht des Betriebsrats der Direktionsrechtsinhaberin. Ebensowenig war eine solche aus dem Gesichtspunkt der Versetzung geboten, da der Kläger in der unveränderten vertraglichen Position als Arbeiter seiner Lohngruppe im bisherigen Einsatzbereich verblieben ist. Daß sich durch den Wegfall der Vorarbeiterfunktionen die Tätigkeit und die damit verbundenen Arbeitsumstände in der für den Versetzungsbegriff geforderten Erheblichkeit geändert haben, ist aus dem beigebrachten Vorbringen gleichfalls nicht erkennbar.

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Ebensowenig ergibt sich eine tarifliche Vorgabe zur Einschaltung einer Prüfungskommission. Die Vorarbeiterzulage und erst Recht nicht die zugrundeliegende Vorarbeiterbestellung bzw. deren Rückgängigmachung hat nichts mit einer Leistungsbewertung zur Festlegung des Leistungszuschlags nach § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW zu tun. Vielmehr war der Entzug der Vorarbeiterfunktionen als der Beklagten zu 1.) übertragene Direktionsmaßnahme im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages des Klägers mit der Beklagten zu 2.) einseitig und mitbestimmungsfrei zulässig, dabei war die Beklagte zu 1.) – sowohl nach der Vergleichsbestimmung zur nach Jahresablauf zu treffenden Entscheidung als auch bei Ausübung des daneben bestehenden und als uneingeschränkt gültig bestätigten Widerrufsrechts - nur an das allgemeine Gebot der Beachtung der Billigkeitsgrundsätze der §§ 106 GewO, 315 BGB gebunden, d.h. die Maßnahme durfte nicht willkürlich und schikanös sein. Solches war nicht erkennbar.

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Beide Beklagten haben die Umstände für die Entscheidung der Beklagten zu 1,), dem Kläger die Führungs- und Überwachungsfunktionen als Vorarbeiter einer Kolonne nicht dauerhaft zu übertragen bzw. erneut zu entziehen, im einzelnen dargelegt und zum einen die Unzufriedenheit mit der Art der Erledigung der entsprechenden verantwortlichen Aufgaben anhand konkret eingeführter Einzelvorfälle sachlich begründet, zum anderen auf die außergewöhnlichen Fehlzeiten verwiesen, welche seit Jahren einen durchgängigen Störungsfaktor bilden und der sinnvollen Einplanbarkeit des Klägers für die Aufgaben bei der Führung der Arbeitsgruppe entgegenstehen. Dieser Aspekt war bereits mit ausschlaggebend für den ersten Widerruf der Vorarbeiterbestellung per Ende August 2005 und, so die ausdrückliche Bestätigung des Klägervertreters im heutigen Kammertermin, der hauptsächliche Grund für die Vereinbarung der befristeten erneuten Vorarbeiterbestellung, damit während des "Bewährungsjahres" auch die weitere Fehlzeitenentwicklung beobachtet werden konnte. Die überdurchschnittlich hohen Ausfälle beim Kläger haben sich aber weiter fortgesetzt, eine krankheitsbedingte Abwesenheit an 86 Tagen im Laufe des Jahres 2007 belegt, daß eine Kontinuität beim Inhaber der Führungs- und Überwachungsfunktionen mit ihm nicht zu erreichen ist. Es besteht aber ein anzuerkennendes betriebliches Interesse an geordneten Strukturen mit gefestigten "Hierarchien", in welchen sinnvoll und reibungsfrei gearbeitet werden kann. Die Gründe für die überdurchschnittlichen Fehlzeiten spielen für ihre negativen Auswirkungen keine Rolle. Ein Mitarbeiter, der fehlt, kann die Arbeitsgruppe nicht führen, dies stört die betrieblichen Einsatzplanungen und Abläufe, unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einer Aufopferung für den Betrieb beruht, einer schicksalhaften Erkrankung oder einem ungesunden Lebenswandel.

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Auch die weiteren Vorfälle, mit denen die Beklagten die Unzufriedenheit mit den Leistungen des Klägers als Vorarbeiter begründen, stehen einem schikanösen oder willkürlichen Hintergrund für die Maßnahme entgegen. Auch der Kläger hat keine nachvollziehbaren Umstände für eine solche Motivation dargelegt, obwohl dies im Prozeß seine Aufgabe war, wenn er sich gegenüber einer dem einseitigen Bestimmungsrecht durch die die gegnerische Partei unterliegenden Maßnahme auf Unbilligkeit oder gar Rechtsmißbrauch berufen will.

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Dem Arbeitgeber bzw. Direktionsrechtsinhaber ist ein umfassendes Ermessen bei der Auswahl der Vorarbeiter zugebilligt, welches einen auch subjektiv geprägten Beurteilungsspielraum einschließt, denn mit den Vorarbeiterfunktionen werden bestimmte arbeitgeberseitige Weisungsbefugnisse einem Arbeitnehmer zur Ausübung gegenüber den Kollegen einer Arbeitsgruppe übertragen. Die Vorarbeiterstellung beruht auf vom Arbeitgeber bzw. Direktionsrechtsinhaber abgeleiteten Befugnissen und es liegt allein bei diesem, wem er seine Rechte zur Ausübung überträgt und welchem Arbeitnehmer er die sich daraus ergebenden Tätigkeiten ermöglicht, indem er ihm eine Gruppe unterstellt und deren Mitglieder arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, den Anweisungen dieses Kollegen Folge zu leisten. Solches erfordert neben dem Zutrauen in die fachliche Kompetenz auch ein persönliches Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Loyalität des zum "Repräsentanten" vor Ort gemachten Mitarbeiters, seine Fähigkeit zur sachgerechten Kommunikation und reibungslosen Zusammenarbeit mit den weiteren Arbeitsgruppenmitgliedern wie den ihm übergeordneten Vorgesetzten und zur Wahrnehmung der mit der Vorarbeiterstellung verbundenen Vorbildfunktionen. Unter diesem "Leitbild" konnten die angesprochenen Vorwürfe das Zutrauen in die Eignung des Klägers als Vorarbeiter "auf Dauer" erheblich beeinträchtigen. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 2.) ihm im Zusammenhang mit der Einstellungsmitteilung vom 12. Januar 2007 einen förmlichen Vorhalt mit Pflichtenmahnung erteilt hat und in der Zeit der Entscheidung über die Weiterführung der Vorarbeiterbestellung bzw. den Widerruf eine formelle Abmahnung vorhanden war, welche, wie durch den Vergleich im Verfahren ……………. außer Streit gestellt wurde, in der noch bis zum 13. Februar 2008 laufenden "Bleibefrist" berechtigterweise zur Personalakte gehörte, dies wegen der zu ………………. geführt habenden Arbeitsweise in der vom Kläger geführten Kolonne am 9. Januar 2007.

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Gab es danach sowohl objektive (Fehlzeiten) als auch subjektive (Unzufriedenheit) Gründe dafür, dem Kläger die ihm übertragenen abgeleiteten Leitungsbefugnisse für die Arbeitsgruppe nicht dauerhaft zu belassen bzw. wieder zu entziehen, war diese Maßnahme weder unbillig noch schikanös oder willkürlich oder gar rechtsmißbräuchlich. Im Gegenteil ist die Beklagte zu 2.) ist dem Kläger bereits im vorangegangenen Verfahren durch den Abschluß des Vergleichs vom 15. September 2006 entgegengekommen, mit welchem ihm eine erneute Bewährungschance eingeräumt wurde. Weder sie noch – nach Übernahme der Direktionsbefugnisse - die Beklagte zu 1.) hat das im Vergleich zusätzlich festgelegte Widerrufsrecht während der Jahresfrist genutzt, obwohl bereits seit Beginn des vereinbarten Prüfungsjahres erneut die Störungen aufgetreten und Personalgespräche mit dem Kläger zu führen waren, auch der Vorhalt und die Abmahnung erteilt werden mußte. Dennoch wurde dem Kläger das volle Bewährungsjahr ab Oktober 2006 zugebilligt und sogar bis zum Jahresende 2007 verlängert. Der Billigkeit widersprechendes Arbeitgeber- bzw. Direktionsrechtsinhaberverhalten ist danach nicht zu erkennen.

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Die zu Lasten des voll unterlegenen Klägers gehende Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte gemäß §§ 3, 4, 5 ZPO, 42 Abs. 3 GKG. Die Kammer folgt der Auffassung, nach welcher bei einer objektiven Klagehäufung sowohl der Leistungsantrag – hier gemäß dem Antrag zu 1.) - zu berücksichtigen ist und darüberhinaus der weitere, hier im Wege der Klage gemäß § 256 ZPO – zu Ziff. 2) - eingebrachte Antrag, der entsprechend dem dreifachen Jahresmehrbetrag der damit für die Zukunft zur Feststellung geforderten Rentenzahlungspflicht unter Berücksichtigung des sgn. Feststellungsabschlags von 20% bewertet wurde. Die Vernachlässigung von Rückständen bis zur Klageerhebung gemäß § 42 Abs. 5 S. 1 letzter Halbsatz GKG ist nur im Rahmen eines Antrags geboten, für welchen diese besondere Wertfestsetzungsanordnung für "Wiederkehrende Leistungen" gilt, d.h. einen Antrag gemäß § 258 ZPO. Für die "normale" Zahlungsklage gemäß dem Antrag zu 1.) ist § 42 GKG nicht einschlägig, hierfür gelten die allgemeinen Festsetzungsregelungen in der ZPO, so daß hier gemäß § 3 ZPO der Nennbetrag der vollen eingeklagten Forderung maßgeblich war. Den weitergehenden Antrag zu 3.) hat die Kammer in Analogie zum Bestandswert nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG mit dem Quartalsbetrag der Vorarbeiterzulage bewertet.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann der Kläger

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Berufung

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einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt.

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Für die Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.