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Arbeitsgericht Köln·8 Ca 2519/11·02.05.2011

Anweisung zur Vorlage ärztlicher Bescheinigung ab erstem Krankheitstag: Klage abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltfortzahlungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Rücknahme einer Arbeitgeberanweisung, ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Gericht prüft, ob ein entsprechendes Verlangen rechtlich zulässig ist. Es entscheidet, dass § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG den Arbeitgeber hierzu berechtigt und eine gesonderte Begründung nicht erforderlich ist. Die Klage wird daher abgewiesen, da die Anweisung nicht als unzulässig oder missbräuchlich anzusehen ist.

Ausgang: Klage auf Widerruf der Anweisung zur Vorlage eines ärztlichen Attests ab dem ersten Krankheitstag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Arbeitgeber ist nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG berechtigt, die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zum Nachweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Fehltag zu verlangen.

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Für ein Verlangen nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG ist keine gesonderte sachliche Begründung oder ein Nachweis früherer Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit erforderlich.

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Fehlt eine ärztliche Bescheinigung, genügt das Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber; die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 EFZG liegt beim Arbeitnehmer.

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Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen besitzen im Regelfall einen hohen Beweiswert; der Arbeitgeber muss objektive Umstände darlegen und beweisen, die den Beweiswert eines solchen Attestes erschüttern.

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Die Anordnung, im Krankheitsfall bereits am ersten Tag einen Arzt aufzusuchen und ein Attest vorzulegen, ist nicht per se missbräuchlich und dient der Absicherung entgeltfortzahlungsrechtlicher Ansprüche.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 313 Abs. 3 ZPO§ 5 Abs. 1 S. 3 EfzG§ 894 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3 Streitwert: 4.000,00 Euro.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Berechtigung einer arbeitgeberseitigen Anweisung.

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Zwischen der …… geborenen Klägerin und dem Beklagten, einer ……………………, besteht seit ……………. ein Arbeitsvertrag, welcher ungekündigt ist. Ihre zuletzt in der Position als …………… in der Programmgruppe „………………..“ erzielte Monatsvergütung gibt die Klägerin mit ca. 6.300,00 € an.

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Mit Schreiben vom ………….. des zuständigen Abteilungsleiters bat dieser die Klägerin unter Hinweis darauf, daß sie sich nach Ablehnung eines für den ………………….. gestellten Dienstreiseantrags an diesem Tag krankgemeldet habe, darum, bei künftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern.

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Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom ……….. auffordern, das gestellte Verlangen zu begründen oder ausdrücklich zurückzunehmen. Der Beklagte wies durch Schreiben ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom ……………. auf ihre Auffassung hin, die Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bedürfe keiner Begründung.

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Sodann hat die Klägerin am ……………. das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Nunmehr beantrag die Klägerin,

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den Beklagten zu verurteilen, seine Anweisung vom ……………, im Falle einer Erkrankung bereits ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen, zu widerrufen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Akteninhalt verwiesen.

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Die Parteien haben im Anschluß an die Güteverhandlung vom 3. Mai 2011 streitig zur Sache verhandelt und übereinstimmend eine Entscheidung durch die Vorsitzende als Einzelrichter beantragt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet; diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden hier gemäß § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefaßt dargestellten Erwägungen:

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Zwar handelt es sich bei dem mit dem Klageantrag angegriffenen Schreiben vom ………….. – trotz der Formulierung als „Bitte“ – in der Sache tatsächlich um ein arbeitgeberseitiges Verlangen i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 3 EfzG, dies steht aufgrund der Klarstellung des Beklagten in seiner Antwort auf die Remonstration der Klägerin im Schreiben vom ………….. außer Zweifel. Die Klägerin kann danach ihr Begehren, das entsprechende Verlangen zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag wieder zu beseitigen, zulässigerweise mit dem Antrag auf Abgabe - bzw. deren Fiktion gemäß § 894 ZPO - einer Erklärung, mit welcher der Beklagte dieses Verlangen widerruft bzw. zurücknimmt, einbringen.

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Die danach in der Form des zur Entscheidung gestellten Antrags zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

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Nach § 5 Abs. 1 S. 3 EfzG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zum Nachweis von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit schon ab dem ersten Fehltag des Arbeitnehmers zu verlangen. Die Aufforderung bedarf weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, aus welchem sich in der Vergangenheit Zweifel ergeben hätten, daß tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dies ergibt sich aus der entgeltfortzahlungsrechtlichen Funktion der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum erleichterten Nachweis der Voraussetzungen eines trotz Fernbleibens von der Arbeit einredefrei entstandenen Vergütungsanspruchs. Denn grundsätzlich gibt es einen solchen dann nicht, wenn und solange der Arbeitnehmer im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis gemäß § 611 Abs. 1 BGB die Dienste, zu deren Leistung er verpflichtet ist, nicht erbringt, weil in diesem Fall gemäß §§ 320 Abs. 1, 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 bis 3 BGB auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt.

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Gemäß § 3 Abs. 1 EfzG gilt dies dann nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert und demgemäß von seiner Leistungspflicht befreit war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EfzG trägt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung der Arbeitnehmer. Wenn also der Arbeitgeber nicht glaubt, daß der fehlende Arbeitnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig war, und demgemäß die Vergütung entsprechend kürzt, muß der Arbeitnehmer den entsprechenden Nachweis in einem von ihm zu führenden Entgeltfortzahlungsprozeß führen.

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Entgegen der offenbar klägerseits zugrundegelegten Auffassung gewährt das Gesetz keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung „ohne weiteres“ bei Krankmeldungen – ohne ärztliche Bescheinigung -, soweit die entsprechenden Fehlzeiten den Dreitageszeitraum nicht überschreiten, dies ergibt sich weder aus § 5 Abs. 1 S. 2 EfzG noch aus dem inhaltlich gleichgerichteten § 9 Abs. 2 Manteltarifvertrag des …………… (im folgenden: …………). Auch in diesem Fall müßte die Klägerin bei Bestreiten der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EfzG und entsprechendem Einbehalt von Vergütungsanteilen ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachweisen, dabei – weil sie keine ärztliche Bescheinigung beibringen kann, welcher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als der „wichtigste“ Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit anerkannt ist - den vollen Beweis einer damaligen Krankheit führen. Dies ist schon mit Rücksicht auf die vergangene Zeit problematisch, zudem ist der Laien oft nicht zugängliche Unterschied zwischen Krankheit und entgeltfortzahlungsrechtlicher Arbeitsunfähigkeit zu beachten, welcher dem Arbeitnehmer, der eine zeitnahe ärztliche Bewertung nicht eingeholt hat, den nachträglich zu führenden Nachweis der Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs zusätzlich erschwert.

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Unter diesem Aspekt ist es verwunderlich, daß ein arbeitgeberseitiges Verlangen gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EfzG teilweise als mißbräuchlich oder schikanös bewertet und eine „sachliche Rechtfertigung“ im Einzelfall verlangt wird, dient es doch tatsächlich der Absicherung der Entgeltfortzahlungsansprüche des fehlenden Arbeitnehmers. Denn bei einer beigebrachten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat angesichts des dieser von der Rechtsprechung zuerkannten Beweiswerts der Arbeitgeber keine realistische Möglichkeit mehr, sich der Vergütung entsprechender Fehlzeiten zu entziehen. Es wird nämlich davon ausgegangen, daß im hiesigen Rechtskreis zugelassene Ärzte zum einen die Anforderungen an die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des deutschen Arbeits- und Entgeltfortzahlungsrechts kennen und bei der Erteilung von Bescheinigungen beachten, zudem wird angenommen, daß die die Ärzteschaft treffenden Risiken zivil- und strafrechtlicher Haftung sowie berufsgerichtlicher Verfolgung bei bewußt falscher Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit der Ausstellung sgn. Gefälligkeitsatteste entgegenstehen. Daher ist bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Regelfall krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und der darauf beruhende Entgeltfortzahlungsanspruch anzunehmen und müßte der Arbeitgeber, wenn er diesen nicht erfüllen will, objektive Umstände darlegen und im Streitfall beweisen, die gegen das Vorliegen der durch eine solche Bescheinigung attestierten Gesundheitsstörung sprechen, den Beweiswert des ärztlichen Attestes daher erschüttern oder entkräften.

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Gibt es dagegen keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, reicht es aus, das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu bestreiten. Dies ist das gute Recht des (zweifelnden) Arbeitgebers, welcher – ohne vorliegende Bescheinigung - schlicht und einfach nicht wissen kann, ob für eine Fehlzeit tatsächlich (nur) krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ursächlich ist oder ob sie etwa darauf beruht, daß sich die Arbeitnehmerin so empfundenen „Anfeindungen“ durch kurzzeitige Auszeiten entziehen wollte, was aufgrund berechtigter Nichterfüllungseinrede zum Wegfall des Vergütungsanspruchs führen würde. Im übrigen bedarf die Bewertung der Frage, ob die von der Arbeitnehmerin gehörten körperlichen „Signale“ tatsächlich Arbeitsunfähigkeit auslösen, im Regelfall einer fachlichen medizinischen Einschätzung durch Ärzte, denen hierfür die detaillierten Definitionen und Bewertungsmaßstäbe zur Arbeitsunfähigkeit und deren Feststellung im Einzelfall in § 5 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V zur Verfügung stehen. Das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers selbst ist demgegenüber ohne Überzeugungskraft.

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Ist durch das Verlangen nach § 5 Abs. 1 S. 2 EfzG von vornherein klargestellt, daß die Klägerin bei einer von ihr angenommenen Krankheit und darüberhinaus Arbeitsunfähigkeit diesen Zustand zeitnah, nämlich am ersten Tag der Fehlzeit ärztlich überprüfen lassen soll – wobei hier gemäß § 29 MTV für entsprechenden Zeitaufwand während der Arbeitszeit selbst bei negativem Ergebnis ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung und damit Vergütung besteht – gerät sie nicht in die Gefahr, daß Fehlzeiten unvergütet bleiben bzw. sie bei einer nachfolgenden Entgeltfortzahlungsklage den anderweitigen Nachweis bestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit führen und das Risiko des Unterliegens bei Nichtgelingen tragen muß. Danach ist es rechtlich bedenkenfrei und zudem sachlich gerechtfertigt, daß der Beklagte von dem ihm ausdrücklich eingeräumten gesetzlichen Recht Gebrauch gemacht hat.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung nach der Anordnung des § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte gemäß § 3 ZPO, mangels wirtschaftlichen Wertansatzes für eine außerhalb der Entgeltbeziehung bleibenden Erklärung in Anlehnung an den Betrag des sgn. Regelwertes aus § 23 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann die Klägerin

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Berufung

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einlegen werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt. Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.