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Arbeitsgericht Köln·8 Ca 2206/21·29.09.2021

Provisionsschaden: Keine Maßregelung bei weniger Projektzuweisung nach Teamvertrieb-Umstellung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Vertriebsmitarbeiter verlangte Schadensersatz wegen angeblich entgangener Provisionen, weil ihm nach Ablehnung eines neuen Vergütungsmodells zu wenige Projekte zugewiesen worden seien. Streitpunkt war, ob dies eine unzulässige Maßregelung (§ 612a BGB) oder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab: Für 2020 sei kein Projektentzug ersichtlich und die Zuweisung unterliege nur billigem Ermessen (§ 315 BGB). Team- und Einzelvertrieb seien wegen unterschiedlicher Vergütungsstruktur nicht vergleichbar; zudem erreichte der Kläger 2020 annähernd sein Durchschnittseinkommen.

Ausgang: Zahlungsklage auf Schadensersatz wegen angeblich entgangener Provisionen für 2020 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch wegen Maßregelung (§ 612a BGB) setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Rechtsausübung des Arbeitnehmers durch eine nachteilige Maßnahme tatsächlich umsetzt und diese Maßnahme kausal zu einem Vermögensschaden führt.

2

Bei provisionsabhängiger Vertriebstätigkeit, die die Zuweisung von Verkaufsobjekten durch den Arbeitgeber voraussetzt, trifft den Arbeitgeber eine Pflicht zur ermessensgerechten Zuweisung; ein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Objekte oder auf eine annähernd gleiche Objektzahl besteht nicht.

3

Die Auswahlentscheidung über Art und Umfang der Objektzuweisung ist am Maßstab des billigen Ermessens (§ 315 BGB) zu prüfen; eine unterschiedliche Zuweisung kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn unterschiedliche Vertriebs- und Vergütungsmodelle zugrunde liegen.

4

Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn Arbeitnehmergruppen wegen sachlicher Unterschiede – insbesondere abweichender Vergütungs- und Beteiligungsmechanismen – unterschiedlich behandelt werden.

5

Hält der Arbeitgeber an einer rechtmäßigen unternehmerischen Organisationsentscheidung fest, begründet dies für sich genommen keinen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beschäftigung, auch wenn eine bestimmte Einsatzform ohne Vertragsänderung nicht möglich ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 612a BGB§ 315 BGB§ 275 Abs. 4 i. V. m. § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2206/21

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 735/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 229.948,92 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über finanzielle Ansprüche aus ihrem bestehenden Arbeitsverhältnis.

3

Die Beklagte ist die deutsche Gesellschaft eines schwedischen Immobilienkonzerns. Sie hat ihren Sitz in F in B und beschäftigt sich im wesentlichen mit der Errichtung und dem Vertrieb größerer Wohnbauprojekte (Wohnhäuser und Eigentumswohnungen).

4

Der am 1968 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2013 in der Niederlassung K der Beklagten, die ihren Niederlassungssitz in K hat, als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt.

5

Der Kläger erhält eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 1.750.- Euro brutto als Fixum und darüber hinausgehend eine Provision, die den wesentlichen Teil seiner Vergütung ausmacht. Insofern wurden üblicherweise in der Vergangenheit jährlich neue Provisionsvereinbarungen geschlossen, die üblicherweise einen Provisionsanspruch des Klägers in Höhe von 1,25 Prozent bezogen auf den notariell beurkundeten Kaufpreis eines von ihm im Wege des Einzelvertriebs vermittelten Objektes vorsehen. Wenn die gesamte Verkaufsregion K die beklagtenseitig erwünschten Verkaufszahlen in einem Kalenderjahr erreicht hat, erhöht sich die Provision rückwirkend um weitere 0,2 Prozent auf 1,45 Prozent.

6

Der Kaufpreis der vom Kläger vermittelten Objekte lag zuletzt durchschnittlich bei knapp über einer halben Million Euro pro Objekt. Nach eigenen Angaben im Kammertermin vermittelte der Kläger bis zu 25 Objekte im Jahr in seiner Tätigkeit für die Beklagte, in seiner früheren Tätigkeit vor Begründung des hiesigen Arbeitsverhältnisses seien es mehr Objekte pro Jahr gewesen.

7

Hierdurch erzielte der Kläger nachfolgend aufgeführtes Jahreseinkommen:

8

2013 (für neun Monate Arbeitsverhältnis)              58.662 Euro

9

2014                                                                                                  90.756 Euro

10

2015                                                                                                  71.664 Euro

11

2016                                                                                                  ca. 78.000 Euro

12

2017                                                                                                  109.910,25 Euro

13

2018                                                                                                  207.139,33 Euro

14

2019                                                                                                  132.141,68 Euro

15

2020                                                                                                  95.602,23 Euro

16

2021 (Januar bis einschließlich Juni)                            54.522 Euro

17

Nach eigenen Angaben des Klägers im Kammertermin beruhte die gestiegene Vergütung im Jahr 2018 nicht auf einer höheren Zahl ihm zur Vermittlung zugewiesenerObjekte, sondern auf den gestiegenen Immobilienpreisen in der Region K. Die Zahl der vom Kläger vermittelten Objekte habe auch im Kalenderjahr 2018 insgesamt 25 Objekte nicht überstiegen.

18

Für das Kalenderjahr 2020 wurden die beklagtenseitig vorgegebenen Verkaufsziele für die Region K erreicht, so dass der dem Kläger zustehende Provisionssatz nicht nur 1,25 Prozent, sondern 1,45 Prozent beträgt. Der Kläger hat insofern im Februar 2021 der Beklagten eine Provisionsnachberechnung über knapp 10.000.- Euro für das Kalenderjahr 2020 erstellt, die beklagtenseitig auch ausgeglichen wurde.

19

Nach einem nach Darstellung der Beklagten erfolgreichen Modellversuch im Jahr 2015 hat die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen, Objekte künftig nicht mehr im Einzelvertrieb, sondern im Teamvertrieb vertreiben zu wollen. Insofern arbeiten die Verkaufsberater der Beklagten in Vertriebsteams von mindestens zwei, teilweise auch mehr – z. B. in der Region K vier – Verkaufsberatern zusammen und sind gemeinsam für die Vermittlung eines Objektes gegenüber dem Kunden verantwortlich.

20

Für die neu eingestellten Verkaufsberater, die im Teamvertrieb tätig werden, vereinbart die Beklagte ein von der mit der mit dem Kläger vereinbarten Vergütungsstruktur abweichendes Vergütungsmodell. Das monatliche Fixum ist deutlich erhöht, demgegenüber ist die erzielbare Provision deutlich niedriger. Die Provision ist auch nicht mehr wertabhängig vom Verkaufspreis des Objektes, sondern beträgt einheitlich 900.- Euro je verkauftem Objekt, unabhängig vom Wert. Der Betrag von 900.- Euro kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (Erfüllung von Zielvorgaben) auf 1.200.- Euro je Objekt steigen. Diese wertunabhängige Provision je Objekt wird – dies hat die Beklagte auf Nachfrage im Kammertermin ausdrücklich klargestellt – zwischen den am Verkauf beteiligten Mitgliedern des Teams gleichmäßig aufgeteilt, fällt dafür jedoch im Gegenzug auch für sämtliche Verkäufe des Teams und damit hinsichtlich einer höheren Gesamtzahl von Objekten an.

21

Die Beklagte versucht auch in bestehenden Arbeitsverhältnissen das neue Vergütungsmodell umzusetzen und die Vertriebsmitarbeiter insofern zu einem einvernehmlichen Wechsel in das neue Vergütungsmodell zu überzeugen.

22

Im Sommer 2020 wurde dem Kläger beklagtenseitig ein neuer Arbeitsvertrag mit einem Wechsel in das neue Vergütungsmodell angeboten. Dem Kläger wurde insofern ein monatliches Fixum in Höhe von 4.000.- Euro brutto angeboten, was nach Angaben der Beklagte bereits die erworbene Berufserfahrung des Klägers berücksichtige und höher liege als das mit Berufseinsteigern vereinbarte Fixum.

23

Der Kläger lehnte das Angebot der Beklagten ab. Er wird seitdem weiter im Einzelvertrieb tätig. Die vier anderen Vertriebsmitarbeiter der Niederlassung K werden demgegenüber im Teamvertrieb tätig, mit ihnen wurde jeweils das „neue“ Vergütungsmodell vereinbart.

24

Insgesamt hat die Beklagte bundesweit mit ca. 26 von insgesamt ca. 29 Vertriebsmitarbeitern bereits das „neue“ Vergütungsmodell der erhöhten Grundvergütung und der im Gegenzug reduzierten Provision vereinbart und setzt diese im „Teamvertrieb“ ein. Außer dem Kläger haben lediglich noch zwei weitere länger beschäftigte Vertriebsmitarbeiter einer Änderung des Vergütungsmodells nicht zugestimmt und werden daher wie der Kläger weiterhin im Einzelvertrieb von der Beklagten eingesetzt.

25

Der Kläger arbeitet teilweise bei den ihm zugewiesenen Projekten mit einem externen Mitarbeiter zusammen, der ebenfalls nicht am Vergütungsmodell des Teamvertriebs partizipiert.

26

Insofern waren der Kläger und der freie Mitarbeiter Herr K zuletzt für den Vertrieb von Reihenhäusern des Wohnbauprojektes „“ zuständig. Mitte 2021 wurde dem Kläger durch die Beklagte mitgeteilt, dass er für den Vertrieb der Eigentumswohnungen des Projektes „“ nicht mehr zuständig sein solle.

27

Weiter war der Kläger für den Vertrieb eines Neubauprojektes in B vorgesehen. Dem Kläger untersagte die Beklagte hierfür eine weitere Vertriebstätigkeit, nachdem die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt wurde für das Projekt in B. Nach eigenen Angaben hofft die Beklagte, dass im Jahr 2022 die Baugenehmigung, die nunmehr neu beantragt werde, für das Projekt in B doch noch erteilt werden wird; sollte die Baugenehmigung erteilt werden, sei der Kläger dann auch wieder für den Einzelvertrieb des Projektes in B vorgesehen.

28

Der Kläger hat am 16.04.2021 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte ihn seit der Ablehnung der Vertragsänderung im Sommer 2020 aus sachwidrigen Gründen benachteilige und ihm zu wenig Projekte zuweise. Die Beklagte habe ihm gegenüber auch ausdrücklich im Sommer 2020 erklärt, ihm künftig gar keine neuen Projekte mehr zuzuweisen, wenn er die Vertragsänderung nicht unterzeichne. Dies sei nach seiner diesbezüglichen Weigerung auch genau so geschehen seitens der Beklagten. Neue Projekte würden lediglich noch den jüngeren und für die Beklagte günstigeren Kollegen im Teamvertrieb zugewiesen. Ein signifikanter Unterschied zwischen Teamvertrieb und Einzelvertrieb sei jedoch nicht gegeben. Die Tätigkeit– ebenso wie unstreitig die Berufsbezeichnung – der Verkaufsberater sei gleich, ebenso das Einstellungsprofil bei Neueinstellungen. Es gehe der Beklagten letztlich allein um Gewinnmaximierung, der Kläger sei in Anbetracht der gestiegenen Immobilienpreise mit seinem „Alt-Vertrag“ für die Beklagte schlicht „zu teuer“ geworden.

29

Der Kläger trägt vor, konkret seien ihm die Projekte „A“ sowie B wegen seiner Weigerung, der Vertragsänderung zuzustimmen, entzogen worden.Es sei ihm auch nicht zuzumuten, der Vertragsänderung zuzustimmen, da dies für ihn zu einer Vergütungsreduzierung von knapp 70 Prozent führe nach seiner eigenen Berechnung.

30

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch dahingehend zu, ebenso viele Objekte individuell zugewiesen zu bekommen, wie durchschnittlich pro Person auf einen einzelnen Vertriebsmitarbeiter im „Teamvertrieb“ der Niederlassung K entfalle. Er errechnet insofern einen Durchschnittswert von über 30 Objekten und ist der Ansicht, insofern einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu haben, zum Ausgleich für zu Unrecht nicht zugewiesene weitere Objekte im Jahr 2020. Die Höhe seines begehrten Schadenersatzanspruchs beziffert der Kläger, indem der die durchschnittliche Zahl der Objekte pro Vertriebsmitarbeiter im Teamvertrieb mit dem durchschnittlichen Wert pro Objekt von knapp über einer halben Million Euro multipliziert und hierfür den Prozentsatz von 1,45 Prozent ansetzt.

31

Als Anspruchsgrundlage stützt sich der Kläger insofern auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB als auch auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

32

Der Kläger beantragt,

33

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 229.948,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Sie trägt vor, ihre unternehmerische Entscheidung, ihre Vertriebsstruktur vom früheren Modell des Einzelvertriebs auf das neue Modell des Teamvertriebs umzustellen, sei nicht sachwidrig. Eine Ungleichbehandlung könne schon deswegen nicht vorliegen, da dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet wurde, ebenfalls am Teamvertrieb teilzunehmen. Da Teamvertrieb und Einzelvertrieb jedoch nicht miteinander kompatibel seien, könne der Kläger jedoch ohne Vertragsänderung nicht am Teamvertrieb teilnehmen. Es sei unzutreffend, dass dem Kläger keine Projekte mehr zugewiesen würden. Dies zeige sich schon daran, dass das Jahreseinkommen des Kläger auch im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2020 sein Durchschnittseinkommen aus früheren Kalenderjahren annähernd erreicht und voraussichtlich im Kalenderjahr 2021 das vom Kläger letztlich erzielte Einkommen auch nicht relevant zurückgehen wird, sondern im Gegenteil voraussichtlich sogar wieder erhöht sein werde gegenüber dem Vorjahr.Zutreffend sei, dass die Beklagte aufgrund ihrer getroffenen unternehmerischen Entscheidung, Projekte künftig im wesentlichen im Teamvertrieb und nicht mehr im Einzelvertrieb zu vertreiben, nur noch eine begrenzte Zahl an Immobilien für den Einzelvertrieb zur Verfügung habe. Dies sei jedoch letztlich nicht anders zu beurteilen, als wenn die Beklagte insgesamt nur noch eine geringere Zahl an Immobilien zur Vermittlung zur Verfügung habe; dies könne jedenfalls keinen Schadenersatzanspruch begründen.

37

Dem Kläger seien auch keine Projekte entzogen worden. Hinsichtlich des Projektes A seien der Kläger und der freie Mitarbeiter K von vornherein nur für den Siedlungsbau (Reihenhäuser) vorgesehen gewesen und nicht für die Eigentumswohnungen, Letztgenannte sollten von Anfang an nach vorgesehener Planung im Teamvertrieb vertrieben werden. Insofern sei der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter Kowalski auch ausdrücklich auf den Vertrieb im Siedlungsbau für dieses Projekt beschränkt worden.

38

Auch für das Projekt in B sei der Kläger nicht „abgezogen“ worden. Da die Baugenehmigung nicht erteilt wurde, könne der Kläger derzeit keine Vermittlungen diesbezüglich durchführen. Man versuche jedoch derzeit beklagtenseitig, die Baugenehmigung nunmehr für 2022 doch noch zu erlangen, für diesen Fall sei der Kläger auch für den Einzelvertrieb für das Projekt B weiterhin vorgesehen.

39

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Zahlungsklage war unbegründet.

42

Dem Kläger steht gegen die Beklagte schon dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Verkaufsprovisionen für das Kalenderjahr 2020 zu.

43

Es besteht weder ein Anspruch aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch aufgrund des Maßregelungsverbots des § 612a BGB.

44

I.

45

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch aufgrund des Maßregelungsverbotes des § 612a BGB wegen entgangener Provisionen für das Kalenderjahr 2020.

46

1.)

47

Zwar wäre die vom Kläger behauptete - von der Beklagten bestrittene - Vorgehensweise der Beklagten, dem Kläger als Reaktion auf die Ablehnung der Zustimmung zu einer arbeitgeberseitig gewünschten Vertragsänderung keine Objekte zum Verkauf mehr zuzuweisen und ihm hierdurch lediglich das garantierte monatliche Fixum von 1.750.- Euro zukommen zu lassen, grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unzulässiger Maßregelung nach § 612a BGB zu begründen. Denn die Besonderheit des vorliegenden Geschäftsmodells liegt darin, dass der Kläger nicht wie ein „klassischer“ Vertriebler die Möglichkeit hat, selbst neue Kunden und weitere Umsätze durch eigene Initiative zu gerieren und hierdurch durch alleinig eigene Tätigkeit Provisionen zu erzielen. Vielmehr bedarf die Tätigkeit des Klägers im Immobilienvertrieb einer erforderlichen Mitwirkungshandlung der Beklagten. Diese muss dem Kläger Immobilienprojekte zuweisen, damit der diese vermitteln und hierdurch Umsätze erzielen kann. Es ist demgegenüber gerade nicht möglich, dass der Kläger selbst Ausschau hält nach ihm zur Vermittlung geeigneten Bauprojekten und diese dann eigenständig vertreibt. Vielmehr kann der Kläger nur Immobilien vermitteln, hinsichtlich derer auch eine entsprechende Berechtigung (Eigentum und Baugenehmigung als Voraussetzung einer Tätigkeit im Immobilienvertrieb) besteht. Für diese Berechtigung hat die Beklagte die Grundvoraussetzungen für eine Vertriebstätigkeit des Klägers zu schaffen. Diesbezüglich trifft die Beklagte eine Initiativlast, die zur vertragsgemäßen Beschäftigung ihrer Vertriebsmitarbeiter diesen Objekte zur Vermittlung zuweisen muss und bei der Auswahlentscheidung, welchen Vertriebsmitarbeitern sie welche konkreten Objekte zuweist, die Grenzen billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachten muss.Ein Anspruch des einzelnen Vertriebsmitarbeiters auf Zuweisung bestimmter konkreter Objekte ergibt sich hieraus jedoch nicht. Auch besteht entgegen der Rechtsansicht des Klägers kein Anspruch darauf, dass allen Vertriebsmitarbeitern exakt oder zumindest annähernd dieselbe Zahl an zu vermittelnden Objekten zugewiesen wird.

48

Vielmehr kann eine ermessensgerechte Zuweisung der Objekte auch bei einer nicht unerheblichen ungleichen absoluten Zahl der zugewiesenen Objekte bestehen, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.

49

2.)

50

Hiervon ausgehend hat es einen einen Schadenersatzanspruch auslösenden Verstoß der Beklagten gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB jedenfalls für das hier allein streitgegenständliche Kalenderjahr 2020 nicht gegeben.

51

Es kann hierbei für die vorliegende Entscheidung zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass beklagtenseitig als Reaktion auf die Weigerung des Klägers zur Annahme des Änderungsangebots geäußert wurde, ihm künftig weniger oder ggf. sogar gar keine Projekte mehr zuzuweisen. Allein dies genügt jedoch noch nicht für einen Entschädigungsanspruch nach § 612a BGB. Denn jedenfalls wurde dies im vorliegend allein streitgegenständlichen Kalenderjahr 2020 (ggf. noch) nicht umgesetzt.

52

a)

53

Dass dem Kläger im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2020 Projekte entzogen worden sein sollen, ist nicht ersichtlich.

54

Der Kläger benennt insofern zwei konkrete Projekte, die ihm seiner Darstellung nach wegen seiner Weigerung zu einer Vertragsänderung entzogen worden sein sollen, nämlich das Projekt in B sowie das Projekt „A“.

55

Hinsichtlich des Projektes B wurde unstreitig entgegen der ursprünglichen gemeinsamen Planung beider Parteien die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt. Eine Vermittlung ist dem Kläger daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Dies stellt keine Maßregelung seitens der Beklagten dar; die Beklagte hat vielmehr im Gegenteil ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass das Projekt umgesetzt und die Baugenehmigung in der Zukunft doch noch erteilt wird. Hierum bemüht sie sich derzeit nach eigenen – vom Kläger nicht mehr konkret bestrittenen – Angaben und für diesen Fall soll nach Darstellung der Beklagten der Kläger auch weiterhin für die Vermittlung der Objekte in B zuständig sein.

56

Hinsichtlich des Projektes „A“ ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Beklagte dieses dem Kläger im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2020 entzogen hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass dieser für dieses Projekt auch nach dem Streitgespräch der Parteien im Sommer 2020 weiterhin Objekte in erheblichem finanziellen Volumen vermittelt hat, jedenfalls sogar noch bis weit ins folgende Kalenderjahr 2021 hinein (z. B. klägerseitig selbst im Anlagenkonvolut K2 vorgelegte E-Mail eines Kaufinteressenten vom 14.07.2021, Bl. 80 d. A., sowie Mail des Klägers vom 15.07.2021, Bl. 79 R d. A.). Soweit sich der Kläger dann auf E-Mail-Verkehr aus dem Sommer 2021 – insbesondere die klägerseitig zur Gerichtsakte gereichte E-Mail der Projektleiterin Ku vom 29.07.2021, Bl. 84 R d. A.) -beruft um darzulegen, ihm sei die Weiterarbeit am Projekt A (bezüglich der dortigen Eigentumswohnungen) „entzogen“ worden, kann dies vorliegend als entscheidungsunerheblich dahinstehen. Denn streitgegenständlich ist vorliegend allein das Kalenderjahr 2020 und nicht das Kalenderjahr 2021. Ein etwaiger Arbeitspflichtenverstoß der Beklagten im Jahr 2021 kann sich allenfalls für die Zukunft auswirken und nicht rückwirkend einen Schadenersatzanspruch für das Kalenderjahr 2020 und dort bereits vermeintlich entzogene Projekte begründen.

57

b)

58

Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zuweisung exakt oder auch nur annähernd der gleichen absoluten Zahl von Objekten wie die anderen Vertriebsmitarbeiter im Vertriebsteam der Niederlassung K. Die Auswahlentscheidung der Beklagten, wem und wie (Einzelvertrieb ./. Teamvertrieb) sie ihre zu vertreibenden Immobilienobjekte zuweist, muss lediglich billigem Ermessen entsprechen.

59

Einen Verstoß der Beklagten gegen die Grenzen billigen Ermessens hat der Kläger für das streitgegenständliche Kalenderjahr 2020 nicht darlegen können. Denn die Tätigkeit des Klägers im Einzelvertrieb ist nicht mit dem von der Beklagten nunmehr als primäres Vertriebsmodell errichtetem Teamvertrieb vergleichbar. Beim Teamvertrieb partizipieren alle Mitglieder des Teams mit einem Anteil an der Provision bei einem Verkaufsabschluss im Team, auch wenn sie selbst individuell nur einen geringen oder ggf. sogar im Einzelfall gar keinen Anteil am Verkaufserfolg gehabt haben. Insofern kann der Kläger am Teamvertrieb nicht teilnehmen, da er diesem Modell nicht zugestimmt hat. Der Kläger kann keinesfalls beanspruchen, für individuelle Verkaufserfolge mit seinem – im Vergleich zu den vier weiteren Vertriebsmitarbeitern der Niederlassung Köln deutlich höheren – Provisionssatz vergütet zu werden und zusätzlich (!) auch noch anteilig an den Verkaufserfolgen anderer Teammitglieder zu partizipieren. Der Kläger kann mithin lediglich im Einzelvertrieb eingesetzt werden.

60

Es gibt auch keinen Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte ihre grundsätzlich getroffene unternehmerische Entscheidung, ihren Vertrieb nunmehr im Teamvertrieb und nicht mehr im Einzelvertrieb zu organisieren, aufgrund des dem entgegenstehenden individuellen Wunsches des Klägers wieder revidieren müsste. Ein Arbeitgeber verhält sich nicht pflichtwidrig, wenn er an einer rechtmäßigen unternehmerischen Entscheidung festhält, deren Umsetzung zur Unmöglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers führt. In diesem Fall kommt ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 275 Abs. 4 i. V. m. § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 BGB wegen unterlassener Beschäftigung nicht in Betracht (so ausdrücklich nunmehr auch BAG, Urteil vom 15.06.2021, 9 AZR 217/20, juris, Rn. 62).

61

Allein dass den im Teamvertrieb tätigen Vertriebsmitarbeitern zahlenmäßig mehr Objekte zum Vertrieb zugewiesen werden, ist daher noch nicht ermessenswidrig. Vielmehr hat die Beklagte ihre Gründe für ihre Entscheidung für den Teamvertrieb dargestellt, wonach dieser gerade im „Massengeschäft“ zu mehr Effizienz führt. Dies legt nahe, dass dann auch die Zahl der Objekte im Teamvertrieb deutlich höher ist, wohingegen Tätigkeit des Klägers im Einzelvertrieb offenbar gerade der Vertrieb von hochwertigen Einzelobjekten ist. Dies führt dann zwangsläufig dazu, dass im Teamvertrieb die Zahl der Objekte höher ist, wohingegen der Kläger durch die Vermittlung zwar weniger, aber hochpreisiger Objekte im Einzelvertrieb ebenfalls ein angemessenes Einkommen erzielen kann. Insofern ist die Zuweisungsentscheidung der Beklagten nicht von vorherein ermessenswidrig.

62

c)

63

Für das Kalenderjahr 2020 ergibt sich auch keine Ermessenswidrigkeit nach einer Überprüfung des konkreten Einzelfalls. Der Kläger hat im Kalenderjahr 2020 eine Vergütung von über 95.000 Euro erzielt. Sein Jahresdurchschnittseinkommen in der Tätigkeit für die Beklagte beträgt nach den Erörterungen im Kammertermin – bei Herausnahme des jeweils provisionsschwächsten und provisionsstärksten Jahres – knapp über 96.000 Euro. Insofern hat der Kläger auch im Kalenderjahr 2020 sein durchschnittliches Einkommen annähernd erreicht. Gewisse Schwankungen in der Gesamtvergütung sind insofern bei provisionsabhängigen Vergütungen üblich und liegen in der Natur der Sache einer erfolgsabhängigen Vergütung.

64

Nicht ersichtlich war für das Gericht, ob in dem von den Parteien unstreitig gestellten Jahreseinkommen des Klägers für 2020 von 95.602,23 Euro bereits die ebenfalls unstreitige „Nachzahlung“ wegen der Erreichung der Verkaufsziele um weitere 0,2 Prozent in Höhe von knapp 10.000 Euro aus dem Frühjahr 2021 bereits enthalten ist. Ansonsten wäre diese bei wirtschaftlicher Betrachtung sogar noch hinzu zu rechnen, so dass der Kläger dann sogar für das streitgegenständliche Kalenderjahr 2020 eine überdurchschnittliche Vergütung erhalten hätte.

65

Der Kläger begehrt mit seiner vorliegenden Klage letztlich bei wirtschaftlicher Betrachtung mehr als eine Verdreifachung seiner erzielten Jahresvergütung für 2020 auf insgesamt knapp 325.000 Euro. Ein derartiges Jahreseinkommen hat der Kläger jedoch während seiner gesamten Tätigkeit für die Beklagte nie erzielt, auch nicht im wirtschaftlich mit Abstand erfolgreichsten „Ausreißer-Jahr nach oben“ 2018, in dem das vom Kläger erzielte Jahreseinkommen knapp 100.000 Euro unter der nunmehr vom Kläger begehrten Gesamtvergütung für 2020 lag. Auch im Kalenderjahr 2019, mithin noch vor den vermeintlichen klägerseitig gerügten „Benachteiligungen“, lag das klägerseitig erzielte Gesamteinkommen deutlich unter dem nunmehr mittels der hiesigen Klage begehrten Gesamteinkommen. Die hiesige Klage ist auf mehr als eine Verdopplung des Vorjahreseinkommens für das Jahr 2019 gerichtet, in dem es auch nach Vortrag des Klägers – noch – keinen Rechtsverstoß der Beklagten bei der Zuteilung von Objekten gegeben hat. Auch wenn die Immobilienpreise im Rheinland auch von 2019 auf 2020 weiter gestiegen sein mögen, haben sie sich jedenfalls bei weitem nicht verdoppelt binnen eines Jahres.

66

Die Fehlerhaftigkeit des Ansatzes des Klägers wird weiter dadurch belegt, dass der Kläger auf Nachfrage im Kammertermin selbst bestätigt hat, selbst im positiven „Ausreißer-Jahr“ 2018, in dem der Kläger eine mehr als doppelt so hohe Vergütung wie durchschnittlich erhalten hat, nicht mehr als 25 Objekte vermittelt zu haben. Weshalb der Kläger dann der Ansicht ist, die Beklagte hätte ihm – zusätzlich (!) zu den weiteren ihm bereits übertragenen und ggf. vermittelten Objekten – noch mehr als 30 weitere Objekte zur Vermittlung übertragen müssen, erschloss sich der Kammer nicht. Eine derart hohe Zuweisung von – wie klägerseitig begehrt – annähernd 55 Objekten pro Jahr entsprach jedenfalls nicht der bisherigen Handhabung im Arbeitsverhältnis, so dass die – in der Vergangenheit auch nicht praktizierte – Nichtzuweisung einer derart hohen Objektzahl nur schwerlich eine Maßregelung nach § 612a BGB darstellen kann. Der Kläger hat auf Nachfrage im Kammertermin ausdrücklich eingeräumt, in seiner Tätigkeit für die Beklagte nie mehr als 25 Objekte pro Jahr vertrieben zu haben. Die vorangegangene Tätigkeit des Klägers vor Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hat insofern keine Auswirkungen auf das hiesige Arbeitsverhältnis.

67

Weshalb es eine Maßregelung der Beklagten darstellen soll, ihm nicht mehr als doppelt so viele Objekte zur Vermittlung zuzuweisen, wie bisher in knapp acht Jahren des bestehenden Arbeitsverhältnisses praktiziert, erschloss sich dem Gericht in keiner Weise.

68

II.

69

Der Kläger hat auch bereits dem Grunde nach keinen Anspruch aufgrund des Allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

70

Nach dem gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf ein Arbeitgeber nicht unter kollektiven Gesichtspunkten eine Gruppe von Arbeitnehmern anders behandeln als andere, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht.

71

Hiervon ausgehend liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor.

72

Es mag hierbei zugunsten des Klägers angenommen werden, dass die Beklagte die beiden Vertriebsgruppen „Teamvertrieb“ und „Einzelvertrieb“ unterschiedlich behandelt. Jedenfalls liegt hierfür jedoch aus vorstehend dargestellten Gründen ein sachlicher Grund vor.

73

Zwischen dem Teamvertrieb und dem Einzelvertrieb bestehen signifikante Unterschiede. Es mag selbstverständlich entsprechend dem Vortrag des Klägers sich die konkrete Vertriebstätigkeit des einzelnen Vertriebsmitarbeiters im Verkaufsgespräch mit einem potentiellen Kunden nicht wesentlich unterscheiden. Das Vergütungsmodell ist jedoch unstreitig signifikant anders. Während der Vertriebsmitarbeiter im Teamvertrieb an jedem einzelnen Verkaufserlös des Teams mit einem Provisionsanteil partizipiert – unabhängig von der Höhe des Verkaufserlöses und unabhängig von seinem individuellen Anteil am Verkaufserfolg – erzielt der Vertriebsmitarbeiter im Einzelvertrieb lediglich für eigene individuelle Verkäufe eine – wertabhängige und i. d. R. dann je Verkaufsabschluss im Vergleich zum Teamvertrieb höhere – Provision.

74

Diese unterschiedliche Vergütungsstruktur stellt einen hinreichenden Sachgrund für eine Ungleichbehandlung dar. Wie bereits dargelegt ist es nicht möglich, den Kläger mit seinem Vergütungsmodell gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Vertrieblern im Teamvertrieb tätig zu werden. Dies würde jedenfalls eine massive Ungleichbehandlung zulasten der anderen Vertriebsmitarbeiter bedeuten.

75

Auch ist insgesamt festzuhalten, dass die Ungleichbehandlung nicht zu einer Benachteiligung des Klägers gegenüber den übrigen Vertrieblern, sondern eher zu einer Bevorzugung des Klägers führt. Der Kläger führt selbst aus, dass die anderen Vertriebsmitarbeiter eine deutlich geringere Vergütung erhalten als der Kläger, jedoch mehr Objekte zu vermitteln haben. Insofern erhalten die anderen Vertriebsmitarbeiter der Niederlassung Köln im Vergleich zum Kläger weniger Geld für mehr Arbeit; umgekehrt erhält der Kläger für weniger Arbeit (= weniger zu vermittelnde Objekte) letztlich insgesamt eine höhere Vergütung.

76

Insofern einen noch höheren Vergütungsanspruch über den allgemeinen arbeitrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründen zu wollen, erscheint fernliegend.

77

Nicht zuletzt weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass sie dem Kläger eine Gleichbehandlung mit den vier übrigen Vertriebsmitarbeitern der Niederlassung K ausdrücklich angeboten hat, indem sie ihm exakt dasselbe Vergütungsmodell (mit einer nach Darstellung der Beklagten sogar noch erhöhten Grundvergütung) angeboten hat und die – von der Beklagten gar nicht beabsichtigte - Ungleichbehandlung mithin letztlich allein auf der Ablehnung dieses Angebots durch den Kläger beruht.

78

III.

79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei des Rechtsstreits die Kosten zu tragen.

80

Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den bezifferten Wert des Zahlungsantrags festgesetzt.

81

Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.