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Arbeitsgericht Köln·8 Ca 1587/07·28.11.2007

Tarifliche Bezugnahme: Spezialtarifvertrag für Flughafensicherheit verdrängt MTV NRW

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Differenzzahlungen u.a. zu Urlaubsentgelt, Sonntagszuschlägen und Entgeltfortzahlung sowie zwei Tage Sonderurlaub wegen Eheschließung. Streitpunkt war, ob die „allgemeinen“ Tarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes (MTV NW 2005) oder die speziellen Bundestarifverträge für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (u.a. ERTV) gelten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab: Aufgrund Überleitungstarifvertrag und dynamischer Jeweiligkeitsklausel seien die Spezialtarifverträge maßgeblich; damit verbleibt es bei 40% Sonntagszuschlag sowie der tariflichen Berechnung von Urlaubs- und Krankenentgelt. Einen Anspruch auf Sonderurlaub bei Eheschließung gebe es tariflich nicht.

Ausgang: Klage auf Tarifdifferenzen und Sonderurlaub vollständig abgewiesen, da ERTV als maßgeblicher Spezialtarifvertrag gilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahme („jeweils gültige“ Tarifverträge) erfasst im fachlichen Geltungsbereich auch später in Kraft tretende Spezialtarifverträge, die die bisherigen Branchentarifverträge ablösen.

2

Werden regionale Branchentarifverträge durch bundeseinheitliche Spezialtarifverträge aufgrund einer tariflichen Überleitungsregelung ersetzt, tritt für den betroffenen fachlichen Bereich keine Nachwirkung der abgelösten Tarifverträge ein; eine spätere Ablösung durch nachfolgende regionale Tarifverträge scheidet insoweit aus.

3

Tarifliche Regelungen zur Berechnung des Urlaubsentgelts können durch arbeitsvertragliche Einbeziehung auch in nicht originär tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen wirksam vom gesetzlichen Referenzzeitraum des § 11 Abs. 1 BUrlG abweichen (§ 13 Abs. 2 BUrlG).

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Tarifliche Bemessungsgrundlagen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können aufgrund arbeitsvertraglicher Einbeziehung auch bei fehlender Tarifbindung an die Stelle des Lohnausfallprinzips treten (§ 4 Abs. 4 EFZG).

5

Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub aus Anlass der Eheschließung besteht nur bei ausdrücklicher tariflicher oder vertraglicher Anspruchsgrundlage.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 5 ZPO§ 4 ZPO§ 8 Luftsicherheitsgesetz§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 313 Abs. 3 ZPO

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 1.247,61 Euro.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über diverse Tarifansprüche.

3

Die Beklagte ist mit der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Luftsicherheitsgesetz …………………….. beauftragt. Sie schloß mit der ………….. geborenen Klägerin, die kein Gewerkschaftsmitglied ist, zum …………………. einen dem jeweils gültigen Mantel- und Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe unterstellten Arbeitsvertrag über die Beschäftigung der Klägerin als ……………., auf die zur Klage angelegte Ablichtung wird wegen der Abreden im einzelnen Bezug genommen. Die Klägerin ist im Rahmen des Arbeitsvertrages ständig ………………………. eingesetzt und erzielte zuletzt einen Stundenlohn von ………. € bzw. seit …………. einen solchen von ……………..

4

Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben des Entgeltrahmentarifvertrages für ………………………….. vom 21. September 2005 (im folgenden: ERTV) und den aktuell gültigen Tarifsätzen des Anhangs ………………… an Verkehrsflughäfen zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ab. Nach § 4 ERTV fällt für Sonntagsarbeit ein Zuschlag von 40% und für Nachtarbeit ein solcher von 15% an. Das Urlaubsentgelt errechnet sich nach § 6 ERTV pro Urlaubstag aus dem durch 365 dividierten Einkommen ausschließlich Einmalzahlungen der letzten 12 abgerechneten Monate vor Urlaubsantritt, dieselben Berechnungsfaktoren gelten nach § 7 Abs. 3 ERTV für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

5

Die angeführten tariflichen Vorgaben legte die Beklagte auch bei den hier streitgegenständlichen Einzelpositionen zugrunde, d.h. bei der Abrechnung der Urlaubsvergütung der Klägerin im September 2006, der Sonntagszuschläge in den Monaten Juli bis September 2006, der Urlaubsvergütung im Februar 2007, der Sonntagszuschläge in den Monaten Oktober 2006 bis Januar 2007 sowie Februar und März 2007, der Entgeltfortzahlung für zwei Tage im Dezember 2006 sowie vier Tagen im März 2007, der Sonntagszuschläge aus den Monaten April und Mai 2007, der Urlaubsvergütung im Mai 2007, der Sonntagszuschläge im Juni 2007 und Juli 2007 sowie des Urlaubsentgelts und der Sonntagszuschläge im August 2007.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, die "allgemeinen" Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe seien für ihr Arbeitsverhältnis maßgeblich, daher richte sich das Urlaubsentgelt nach dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (im folgenden: MTV NW 2005) und sei der Tagessatz aus dem durch 78 dividierten Bruttoverdienst der letzten drei Monate zu errechnen und der Sonntagszuschlag von 50% zu zahlen – die Berechnung der Nachtzuschläge nach dem insoweit günstigeren ERTV akzeptiert die Klägerin allerdings -, ferner meint sie, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit sei nach dem Lohnausfallprinzip nach der an der konkreten Schichteinteilung an den Ausfalltagen zu berechnen; demgemäß fordert sie die entsprechenden in der Klageschrift vom 22. Februar 2007 sowie im Rahmen der Klageerweiterungen vom 3. Mai, 23. Juli, 27. August und 26. Oktober 2007, worauf insoweit Bezug genommen wird, im Einzelnen berechneten, der Höhe nach nicht bestrittenen Differenzbeträge zu den von der Beklagten auf die entsprechenden Positionen abgerechneten und geleisteten Vergütungen.

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Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, die Beklagte habe ihr anläßlich ihrer Verheiratung den unter dem ……………….. beantragten zweitägigen Sonderurlaub gewähren müssen.

8

Die Klägerin beantragt danach zuletzt,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 365,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 299,88 € seit dem 01.09.2006 sowie aus 65,62 € seit dem 01.10.2006 zu zahlen;

10

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 299,88 € seit dem 01.03.20067 zu zahlen;

11

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 83,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen;

12

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen;

13

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 77,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen;

14

6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 122,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen;

15

7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 332,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21,61 € seit dem 01.05.2007 sowie aus 11,03 € seit dem 01.06.2007 zu zahlen;

16

8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen;

17

9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen;

18

10.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bezahlten Sonderurlaub für zwei Tage zu gewähren,

19

11.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen;

20

12.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 195,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen;

21

13.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 49,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

24

Sie meint, für das Arbeitsverhältnis gälten die speziellen Tarifverträge für die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 1. September 2005, dementsprechend sei durch die auf der entsprechenden Grundlage berechneten Vergütungszahlungen die berechtigten Ansprüche der Klägerin auch im Hinblick auf die hier erhobenen Forderungen erfüllt.

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Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der wechselseitig eingebrachten rechtlichen Argumentationen wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage konnte keinen Erfolg haben; diese Bewertung beruht im wesentlichen auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten Erwägungen der Kammer:

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Der Antrag zu 10. konnte unter keinen denkbaren Umständen erfolgreich sein, selbst wenn die geforderte Erteilung von anlaßbezogenem Sonderurlaub zu einem späteren Zeitpunkt für möglich angesehen wird. Denn eine Anspruchsgrundlage hierfür ist selbst bei Unterstellung, im Arbeitsvertrag gälten die "allgemeinen" Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe, nicht ersichtlich. Der für den Urlaubsanspruch in 2006 dann maßgebliche MTV NW 2005 sieht Sonderurlaub für den Fall der Eheschließung nicht vor – auch der Vorgängertarifvertrag gewährte solchen im übrigen nicht im Umfang von zwei Tagen.

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Auch die mit den weiteren zulässigen Zahlungsanträgen geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, die darauf aufbauen, daß im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht die Regelungen des ERTV gelten, sondern diejenigen des MTV NW 2005 bzw. die gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung von Krankenvergütung, sind nicht begründet. Denn sowohl das Urlaubsentgelt als auch die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und ebenso die Zulagen richten sich nach den Regelungen des ERTV.

30

Zwar fanden auf das Arbeitsverhältnis aufgrund der individualvertraglichen Bezugnahme in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien zunächst die Tarifverträge für das "allgemeine" Bewachungsgewerbe Anwendung, wie der zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen und der Gewerkschaft ver.di geschlossene und zum 31. August 2005 beendete Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2000 (im folgenden: MTV NW 2000). Dieser wurde allerdings mit seinem Zeitablauf für den Bereich der an Verkehrsflughäfen mit Sicherungsmaßnahmen nach §§ 5, 8 und 9 LuftSiG beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen durch die zum 1. September 2005 in Kraft gesetzten bundesweiten Tarifregelungen zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. und der Gewerkschaft ver.di, wie den hier interessierenden ERTV, ersetzt. Dies ergibt sich aus § 2 Ziff. 3 des von den Parteien der speziellen Bundestarifverträge für den Geschäftsbereich der Sicherung von Verkehrsflughäfen und zugleich – dies auf Arbeitgeberseite kraft Zugehörigkeit der tarifschließenden Landesgruppe Nordrhein-Westfalen zum Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. - des abzulösenden regionalen Branchenmanteltarifvertrages geschlossenen Überleitungstarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (im folgenden: ÜTV) vom 21. September 2005. Denn da die Beklagte unbestritten im Einsatzbetrieb der Klägerin ……………………… Sicherheitsmaßnahmen nach §§ 8, 9 LuftSiG ausführt, ist die entsprechende Überleitungsregelung zu Ziff. 3 einschlägig. Danach gab es keine Hindernisse, die im in § 1 definierten Geltungsbereich des ERTV, zu welchem der Betrieb der Beklagten ……………….. gehört, der Ersetzungswirkung der per 1. September 2005 in Kraft gesetzten bundesweiten speziellen Tarifverträge für die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen für die zuvor geltenden regionalen Branchentarifverträge entgegenstehen konnten.

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Für die gemäß §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG originärer Tarifbindung unterfallenden Arbeitsverhältnisse im ……………. der Beklagten, d.h. derjenigen mit Arbeitnehmern, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di und damit – wie die Beklagte auf Arbeitgeberseite – verbandszugehörig waren, galten danach ohne weiteres ab dem 1. September 2005 nur noch, in der Diktion des ÜTV "ausschließlich" und "uneingeschränkt", die bundeseinheitlichen manteltarif- und entgeltrahmentarifvertraglichen Regelungen, d.h. nicht mehr der MTV NW 2000, sondern der ERTV, so daß es weder zu einer Nachwirkung des MTV NW 2000 noch zu einer anschließenden Ablösung durch den MTV NW 2005 kommen konnte.

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Dasselbe Ergebnis gilt auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien, auch wenn die Klägerin nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Einbeziehung der "jeweils gültigen Mantel- und Lohntarifvertrags für das Bewachungsgewerbe", wozu für den hier interessierenden Spezialbereich des Bewachungsgewerbes in Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen ab dem 1. September 2005 der ERTV gehörte. Denn die umfassend vorgenommene Einbeziehung eines Tarifvertrages durch eine generelle vertragliche Bezugnahmeklausel hat den Sinn, für alle Arbeitnehmer gleiches Recht herzustellen, unabhängig davon, ob sie aufgrund Gewerkschaftsmitgliedschaft originär den im Betrieb gültigen Tarifregelungen unterfallen oder nicht. Im übrigen ist bei arbeitsteiliger Beschäftigung regelmäßig ohnehin nur solches sinnvoll durchführbar; wie sollten etwa Dienstpläne umgesetzt werden, wenn für die eingesetzten Sicherheitskräfte unterschiedliche Regelungen zur Arbeitszeit oder Einsetzbarkeit in Schichten gelten würden, auch die etwa durch unterschiedliche Zulagenhöhen ausgedrückte unterschiedliche Wertigkeit von Tätigkeiten, die mehrere Arbeitnehmer unterschiedslos, ggfs. sogar gemeinsam erbringen, ist nicht sinnvoll und im Betrieb bzw. Unternehmen kaum zu rechtfertigen. Vollends unpraktikabel und überflüssige Verwaltungskosten verursachend wäre es, wenn Urlaubs- und Krankenvergütung für die Arbeitnehmer, je nachdem ob sie Gewerkschaftsmitglied sind oder nicht, unterschiedlich berechnet werden müßte. Demnach wird für vertragliche Verweise auf Tarifregelungen in solchen Unternehmen regelmäßig sogar eine konkludente Vereinbarung angenommen, daß die "jeweils" im Betrieb "allgemein", d.h. für die originär Tarifgebundenen gültigen Tarifbestimmungen maßgeblich sein sollen, damit einen dynamischen Verweis auf den jeweils geltenden Tarif enthalten - jedenfalls soweit nicht ausdrücklich oder konkludent abweichendes festgelegt wurde. Nachdem die Bezugnahme in Ziff. 2 des vorgelegten Vertrages der Parteien vom 18. Mai 2002 sogar ausdrücklich als "Jeweiligkeitsklausel" formuliert ist, steht hier außer Zweifel, daß mit Ablösung der Branchentarifvertrages durch die nach dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen neuen "Spezialtarifverträge" diese die "jeweils gültigen" Tarifverträge sind, welche die Parteien als Vertragsrecht in ihr Arbeitsverhältnis einbezogen haben.

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Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf die mit den Anträgen zu 1., 3., 4., 7., 9., 11., 12. und 13. geforderten weitergehenden Sonntagszuschläge, denn diese richteten sich nicht nach § 3.3 des MTV NW 2005, sondern nach § 4 ERTV, so daß keine 50%, sondern die von der Beklagten bereits geleisteten 40% zu zahlen waren. Die Klägerin kann auch die weitergehenden Urlaubsvergütungen aus den Anträgen zu 1., 2., 8., 12. und 13. nicht verlangen, denn das Urlaubsentgelt war nicht nach § 5.8 MTV NW 2005 zu berechnen, sondern nach § 6 ERTV; die darin enthaltene Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zur Urlaubsentgeltberechnung nach § 11 Abs. 1 BUrlG und Erweiterung des Referenzzeitraums ist auch außerhalb der originären Tarifbindung ausdrücklich zugelassen, § 13 Abs. 2 S. 2 BUrlG. Dasselbe gilt gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 EfzG für die tarifliche Festlegung der Bemessungsgrundlagen für das im Krankheitsfall fortzuzahlende Arbeitsentgelt und deren Einbeziehung in nicht tarifgebundene Arbeitsverträge. Danach richtete sich die Höhe der Krankenvergütung nicht nach § 4 EfzG und der während der Krankheitszeit ausgefallenen Arbeitszeit, sondern gemäß § 7.3 ERTV nach der im vorangegangenen Jahreszeitraum erzielten Vergütung. Demnach waren auch die verbliebenen Forderungen aus den Anträgen zu 5. und 6. unberechtigt.

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Waren danach die Klageanträge vollständig erfolglos und abzuweisen, ergibt sich für die Klägerin aus § 91 Abs. 1 ZPO die Kostenlast. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 4, 5 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann die Klägerin

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Berufung

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einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt.

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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

40

Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

41

Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.