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Arbeitsgericht Köln·8 Ca 1425/06·29.11.2006

Betriebsstilllegung: Kündigung trotz laufender Baustellen sozial gerechtfertigt

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff eine ordentliche Kündigung zum 31.08.2006 mit der Begründung an, die behauptete Betriebsstilllegung habe im Kündigungszeitpunkt noch keine greifbaren Formen angenommen. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für sozial gerechtfertigt, weil ein konkreter Gesellschafterbeschluss zur Stilllegung zum Kündigungstermin vorlag und dieser durch Massenentlassungsanzeige sowie fristwahrenden Ausspruch der Kündigungen bereits umgesetzt wurde. Der Fortlauf von Baustellen und Rahmenverträgen im Januar 2006 stand der Greifbarkeit der Stilllegungsentscheidung nicht entgegen. Spätere Entwicklungen sind für die Wirksamkeitsprüfung grundsätzlich unerheblich; ein Wiedereinstellungsanspruch war weder geltend gemacht noch durch Tatsachen gestützt.

Ausgang: Kündigungsschutzklage gegen betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt, wenn im Kündigungszeitpunkt ein auf einen konkreten Stilllegungstermin gerichteter Stilllegungsbeschluss vorliegt und die Maßnahme bereits greifbare Formen angenommen hat.

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Auch vor Abschluss der Stilllegung kann gekündigt werden, wenn bei Zugang der Kündigung aufgrund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Betrachtung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Stilllegung spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist vollzogen sein wird.

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Der fortbestehende Betrieb einzelner Baustellen sowie das Weiterbestehen von Rahmenverträgen und Geschäftsbeziehungen im Kündigungszeitpunkt schließen die Ernsthaftigkeit und Greifbarkeit einer beschlossenen Betriebsstilllegung nicht aus.

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Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu beurteilen; spätere Entwicklungen können eine bei Zugang wirksame Kündigung nicht nachträglich unwirksam machen.

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Ein Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung setzt jedenfalls voraus, dass sich die der Kündigung zugrunde liegende Prognose noch während der Kündigungsfrist durch eine betriebsidentitätswahrende Fortführung als unzutreffend erweist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 ZPO§ 4 S. 1 KSchG§ 623 BGB§ 622 Abs. 2 Ziff. 6 BGB§ 17 KSchG§ 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 KSchG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 28/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert: 9.030,00 €

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

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Der am ............. geborene, ......., .......... unterhaltspflichtige Kläger begründete zum 5. September 1977 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten, die einen .............. mit mehr als fünf Arbeitnehmern unterhielt, ein Betriebsrat war nicht gewählt. Der Kläger war als ............... eingestellt und erzielte zuletzt im Durchschnitt eine Monatsvergütung von .............................

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Die Gesellschafterinnen der Beklagten beschlossen in der Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2005, den Geschäftsbetrieb der Beklagten zum 31. August 2005 stillzulegen, bis dahin sämtliche Baustellen aufzugeben und Verkaufsverhandlungen wegen des Betriebsgeländes aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte 34

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Arbeitnehmer, darunter 25 gewerbliche, und unterhielt vier Dauerbaustellen in den Unternehmen ................... in ..............., auf welcher der Kläger dieses Verfahrens eingesetzt war,..............................., ............................ und ..................................

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Unter dem 21. Dezember 2005 zeigte die Beklagte der Arbeitsagentur die beabsichtigte Entlassung aller 25 Arbeiter und einer Angestellten wegen Betriebsstlllegung an. Durch Bescheid vom 2. Januar 2006 teilte die Arbeitsagentur der Beklagten die Entscheidung über den Lauf der Sperrfrist vom 24. Dezember 2005 bis zum 23. Januar 2006 mit.

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Die Beklagte kündigte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 24. Januar 2006, welches dem Kläger, welchem die Kündigung am 27. Januar 2006 zuging, zum 31. August 2006.

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Der Kläger hat am 16. Februar 2006 die vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben.

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Er meint, die Betriebstillegung habe im Kündigungszeitpunkt noch keine greifbaren Formen angenommen, da unstreitig alle Dauerbaustellen noch in Betrieb gewesen seien und die Rahmenverträge hierzu ungekündigt bestanden hätten, ebenso wie die sonstigen von der Beklagten abgeschlossenen Verträge und ständigen Geschäftsbeziehungen mit Dienstleistern, der Hausbank und den Lieferanten von Betriebsmitteln, auch seien zum Kündigungszeitpunkt keine Bemühungen erkennbar gewesen, Betriebsgegenstände zu veräußern.

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Die Beklagte habe den Stillegungsbeschluß in der Folgezeit auch nicht umgesetzt, schließ-lieh sei sie nach wie vor Eigentümerin der Betriebsstätten in .............. und ............. und verfüge über ihren Fuhrpark und die wesentlichen Betriebsmittel. Sie habe sich allenfalls der möglicherweise defizitären Baustellen ............ und .................... entledigt, könne aber das Betriebsziel insbesondere in .............. und ................. erreichen, denn die Rahmenverträge über die Erbringung von ..................... mit der ....................... und ............................. bestünden nach wie vor und würden von der Beklagten durch den Einsatz von Subunternehmern oder Leiharbeitnehmern erfüllt, es liege also letztlich nichts anderes als eine bloße Austauschkündigung vor.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündi gung der Beklagten vom 24.01.2006 nicht aufgelöst worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, daß sie die Entscheidung ihrer Gesellschafter zur Betriebseinstellung umgesetzt habe, hierzu nach Ablauf der Sperrfrist allen gewerblichen Arbeitnehmern, wie in der Massenentlassungsanzeige angeführt, unter dem 24. Januar 2006 gekündigt habe und anschließend auch den verbliebenen Angestellten unter Beachtung der jeweils geltenden Kündigungsfristen zum Termin 31. August 2006, einzig die Angestellte .............. sei wegen der erforderlichen Abwicklung des danach noch verbliebenen kaufmännischen Schriftverkehrs zum 30. September 2006 gekündigt worden.

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Der ........... sei auch tatsächlich vollständig zum 31. August 2006 eingestellt und sämtliche Dauerbaustellen abgeschlossen worden, dies unter im einzelnen schriftsätzlich dargelegter rechtlicher und tatsächlicher Aufgabe ihrer Präsenzen in den jeweiligen Werken. Diejenigen bei ................. und ......................... seien vorzeitig zum 7.April bzw. 31. Juli 2006 geschlossen worden, den Firmen .................... und l................. habe sie im Mai bzw. Juli 2006 die Schließung ihres ................. zum 31. August 2006 mitgeteilt und keine Angebote für neue Rahmenverträge mehr abgegeben. Die verwendeten Geräte und Materialen habe sie teils verkauft bzw. entsorgt, soweit noch keine Veräußerung gelungen sei auf ihrem Lagergrundstück in ............. gelagert, welches sie ebenso wie das Verwaltungsgebäude in ............ weiterhin gemäß erteilten Mak1eraufträgen zu verkaufen versuche. Eine betriebliche Nutzung erfolge nicht mehr.

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Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO zusammengefaßten Sach- und Streitstandes wird gern.§ 313 Abs . 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften verwie sen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hatte keinen Erfolg.

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Der nach § 4 S. 1 KSchG zulässige Feststellungsantrag ist ungegründet. Die streitbefangene Kündigung der Beklagten hat den Arbeitsvertrag mit dem Kläger rechtswirksam zum 31. Au gust 2006 aufgelöst.

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Die Beklagte hat bei Ausspruch der Kündigung die gesetzliche Formvorgabe in§ 623 BGB sowie die Frist- und Terminsanordnung in § 622 Abs. 2 Ziff. 6 BGB beachtet, ebenso jeden falls auch die Anforderungen des § 17 KSchG. Auch materiell ist die Kündigung wirksam.

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Die Voraussetzungen für besondere gesetzliche Kündigungsschutzvorschriften liegen er sichtlich nicht vor. Auch der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz steht der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung nicht entgegen, denn nach § 1 Abs. 1, Abs. 2  S.  1  KSchG ist eine arbeitgeberseitige Kündigung nur dann sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers lie gen oder, worauf für die vorliegende Kündigung abgestellt ist, durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entge genstehen, bedingt ist. Betriebsbedingte Gründe, die eine Kündigung im Interesse des Be triebes notwendig machen und daher sozial rechtfertigen können, können sich nach der Rechtsprechung des SAG aus Umständen innerbetrieblicher oder außerbetrieblicher Art er geben, welche sich konkret auf den betrieblichen Arbeitsanfall, d.h.  auf  die Beschäftigung und die Einsatzmöglichkeit von Arbeitnehmern auswirken.

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Die Beklagte begründet ihre betriebsbedingte Kündigung mit dem zuvor gefaßten Gesell schafterbeschluß zur Aufgabe des Betriebes und vollständigen Einstellung der operativen Geschäftstätigkeit. Ist ein solcher Stillegungsbeschluß gefaßt, kann der Arbeitgeber auch schon vor dem Abschluß der beabsichtigten Einstellungsmaßnahme und der dadurch aus gelösten endgültigen Aufgabe des betrieblichen Zusammenwirkens kündigen. Wesentlich ist nur, daß diese - und damit der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten spätestens zum Ende der Kündigungsfrist im Kündigungszeitpunkt beschlossen war und bereits greifbare Formen angenommen hatte, so daß aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen war, die beschlossene Maßnahme werde im Zeitpunkt des Kündigungstermins mit einiger Sicherheit abgeschlossen und daher die Entlassung betriebs bedingt erforderlich sein.

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Die Beklagte hat sich auf den GeseHschafterbeschluß vom 14. Dezember 2005 berufen und diesen vorgelegt, hierin ist - nach Diskussion des Geschäftslageberichts für 2005 und der zu erwartenden Verluste (TOP 1) und Feststellung der Negativergebnisse für 2003 und 2004 (TOP 2 und 4) - die auf die Betriebsbeendigung zum 31. August 2006 und die Aufgabe aller Baustellen gerichtete Entscheidung der Gesellschafterversammlung festgehalten. An die Vorgaben durch einen Beschluß nach § 48 Abs. 1 GmbHG war die Beklagte  gemäß §  37 Abs. 1 GmbHG gebunden, d.h. ihr Geschäftsführer hatte die zur dort aufgegebenen Einstel lung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Abwicklungsgeschäfte vorzunehmen. Angesichts der langen Kündigungsfristen in Arbeitsverhältnissen, insbesondere  derart  langdauernden wie demjenigen des Klägers und - wie die zur Massenentlassungsanzeige beigefügte Liste zeigt - einer Vielzahl von Kollegen, für welche die Höchstfrist  des §  622 Abs. 2  Nr. 7  galt, war mit Blick auf den von den Gesellschaftern vorgegebenen Stillegungstermin der Aus spruch dieser Kündigungen das zeitlich vordringlichste Abwicklungsgeschäft, denn die ge setzliche Siebenmonatsfrist war nur einzuhalten, wenn noch im Monat Januar gekündigt werden konnte.

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Danach hatte durch die Vorgaben im zuvor formell gefaßten, auf einen konkreten Stille gungstermin gerichteten Gesellschafterbeschluß und - als dessen erste Umsetzungsma߭ nahme der Geschäftsführung - die Massenentlassungsanzeige wegen der bis zum 31. Ja nuar 2006 vorgesehenen Kündigung sämtlicher gewerblicher Arbeitnehmer mit der Freifrist festlegung ab dem 24. Januar 2006 die zum 31. August 2006 bevorstehende Betriebsein stellung bereits im Zeitpunkt der dem Kläger erklärten Kündigung greifbare Formen ange nommen und rechtfertigte sich die Prognose, daß zum Kündigungstermin des Klägers die Stillegung entsprechend vollzogen und daher die tatsächliche Entlassung betriebsbedingt erforderlich sein würde, weil mit der Stillegung die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in seiner vertraglichen Tätigkeit als lsolierer im Betrieb der Beklagten wegfallen würde.

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Der Weiterbetrieb der Dauerbaustellen im Kündigungszeitpunkt, das Bestehen entsprechen der Rahmenverträge, für deren Beendigung zum beschlossenen Stillegungstermin - sei es durch Auslaufenlassen von Zeitverträgen und Nichtbewerbung auf Folgeaufträge, sei es durch - mangels vertraglicher Abrede jederzeit und ohne Fristvorgabe mögliche - Kündigung bzw. einvernehmliche Aufhebung der Geschäftführung ein deutlich längerer Zeitraum zur Verfügung stand, erst Recht das Weiterbestehen der im Kündigungszeitpunkt noch für 7 Monate andauernden Betriebsfortführung wie teilweise auch der nachfolgenden Abwick lungsgeschäfte erforderlichen Geschäftsbeziehungen mit Dienstleistern, der Hausbank und den Lieferanten von Betriebsmitteln stehen der Ernsthaftigkeit und Greifbarkeit des Stille gungsbeschlusses und der Prognose, daß dieser entsprechend der sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtung der Geschäftsführung auch termingerecht umgesetzt wird, nicht entgegen, ebensowenig wie Eigentum und/oder berechtigter Besitz an Grundstücken und Betriebsmitteln aller Art.

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Demnach ergab sich aus der Sicht der Kündigungserklärung am 24./27. Januar 2006 wegen der zum 31. August 2006 bevorstehenden Betriebsaufgabe das dringende betriebliche Erfor dernis zur Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, damit die fehlende soziale Ungerecht fertigtheit im Sinne dieser Vorschrift.

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Der Wirksamkeit der Kündigung stehen auch keine anderweitigen nach dem Kündigungs ausspruch eingetretenen Entwicklungen entgegen; der Vortrag des Klägers zur angeblichen Fortführung der Dauerbaustellen bei der ............ und ............... durch den Einsatz von Subunternehmern oder Leiharbeitnehmern ist abgesehen davon, daß er offensichtlich „ins Blaue" hinein erfolgt ist, bereits aus rechtlichen Erwägungen ohne Relevanz für den Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage. Für die Wirksamkeit der im Kündigungszeitpunkt nach zutreffender Prognose betriebsbedingt begründeten Kündigung sind eventuell nachfolgende Entwicklungen nicht mehr maßgebend, weil diese nach ständi ger Rechtsprechung des SAG nur nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs beurteilt wird. Eine im Zeitpunkt ihres Ausspruchs wirksame Kündigung kann nicht nachträglich wegen Veränderung der Umstände wieder unwirksam werden, denn die Rechtswirkung einer mangelfreien Gestaltungserklärung tritt gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB mit ihrem Zugang ein, ohne daß es auf die spätere Entwicklung ankommt. Eine einmal geäußerte, mit vorhandenen Gründen i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG erklärte Kündigung, die dem Erklärungsempfänger zugegangen ist, löst ohne weiteres, unabhängig vom weiteren tatsächlichen Verlauf und - vorbehaltlich der Möglichkeit einer die Kündigungswirkungen ein vernehmlich aufhebenden vertraglichen Fortsetzungsvereinbarung - auch unabhängig von subjektiven Vorstellungen oder vom Willen der Beteiligten die Rechtsfolge aus, daß mit Ab lauf der durch den Kündigungszugang in Gang gesetzten Kündigungsfrist der Vertrag zum maßgeblichen Endtermin aufgelöst wird. Eine ex-post-Beurteilung unter Berücksichtigung von erst nach Zugang der Kündigung entstandenen Gründen verbietet sich danach.

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Zwar hat das BAG die Konsequenzen aus diesen zutreffenden und von ihm nachdrücklich erneut bestätigten Erwägungen wieder „abgemildert", indem es für den Fall der betriebsbe dingten Kündigung, die auf der berechtigterweise zugrundegelegten Prognose einer zum Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführten Betrie bsstillegung beruhte, welche sich aber noch während des Laufs der Kündigungsfrist wegen einer doch noch „wider Erwarten" gelungenen Betriebsveräußerung als unzutreffend herausstellte, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einräumt für den Fall, daß der Arbeitgeber mit Rück sicht auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Dispositionen getroffen hat und ihm die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Ein solcher Wiedereinstel lungsanspruch sei, so das SAG notwendiges Korrektiv dafür, daß die Rechtsprechung „al lein" aus Gründen der Rechtssicherheit, Verläßlichkeit und Klarheit bei der Prüfung des Kün digungsgrundes auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs abstelle und schon eine Kün digung aufgrund einer Prognoseentscheidung zulasse, obwohl der Verlust des Arbeitsplat zes, vor dem der Arbeitnehmer durch §1 KSchG geschützt werden solle, erst mit der Entlas sung, also dem Ablauf der Kündigungsfrist eintrete.

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lm vorliegenden Falle ist allerdings schon nicht ersichtlich, daß überhaupt - wenn denn eine systemwidrige ex-post-Beurteilung erfolgen sollte - eine vergleichbare Veränderung der die betriebsbedingte Kündigung begründenden Umstände, nämlich der Berechtigung der Stille gungsprognose, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Kläger eingetreten ist, denn nicht einmal die Behauptungen des Klägers ergeben eine dem Stillegungsbeschluß der Gesell schafter entgegenstehende betriebsidentitätswahrende Fortführung des .............. der Beklagten. Denn die angebliche Weiterführung der Rahmenverträge wegen der Dauerbau- stellen in .............. und .............. durch Einsatz von Subunternehmern oder Leiharbeitnehmern _ ist nicht die Fortführung der eigenständigen unternehmerischen Tätigkeit als _bauausführen- dem ................; hierfür könnte allenfalls die erneute Einstellung von eigenen Arbeitnehmern - im-·Wege -der vom Kläger angeführten „Austauschkündigung" - oder auch die Rücknahme von Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern und Fortsetzung der entspre- chenden Beschäftigung seitens der Beklagten als Umstand gewertet werden, welcher der von der Beklagten dargelegten Einstellung des .............. widersprechen wOrde. Weder zu solchen Neueinstellungen noch zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern aus der bis- herigen Belegschaft hat der Kläger jedoch substantiiert vorgetragen.

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Danach ergeben sich weder Tatsachen, die der Stichhaltigkeit der im Zeitpunkt des Kündi gungsausspruchs getroffenen Prognose der Stillegung zum Kündigungstermin entgegenstanden noch solche, aus denen sich ein - hier allerdings ohnehin nicht streitgegenständlich gemachter - Wiedereinstellungsanspruch des Klägers wegen nachträglichen Wegfalls des betrieblichen Erfordernisses zur Kündigung ergeben konnte.

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Aufgrund der im Kündigungszeitpunkt berechtigten Stillegungsprognose war im Kündigungs zeitpunkt keine die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes noch ausschließbare anderweitige sinnvolle über den Kündi gungstermin hinausgehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen der Beklagten zu erkennen, ebensowenig war die Beklagte gemäß § 1 Abs. 3 KSchG gehalten, anstelle des Klägers einem anderen - sozial weniger schutzbedürftigen - Arbeit nehmer zu kündigen; erheblicher Sachvortrag zur dauerhaften Weiterbeschäftigung eines anderen mit dem Kläger vergleichbaren, nach sozialen Kriterien nachrangigen gewerblichen Arbeitnehmers ist von dem gemäß § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG prozessual belasteten Kläger nicht beigebracht.

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Zuletzt konnte auch die im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich für jeden Einzelfall durchzuführende Interessenabwägung nicht zu dem Ergebnis führen, daß die Kündigung gegenüber dem Kläger keinen rechtlichen Bestand hat, denn wenn - wie hier - eine ordentli che Kündigung „an sich" betriebsbedingt ist, kann sich die gebotene Interessenabwägung im Einzelfall nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Eine solche Ausnahmesituation ist nach den gegebenen Umständen hier auszuschließen.

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Die streitbefangene Kündigung war damit rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin 31. August 2006 aufgelöst, die auf die gegenteilige Feststellung gerichtete Klage war abzuweisen; hieraus ergibt sich gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kostenlast des Klĭ gers. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach der Anordnung des § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach gemäß §§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG mit dem Betrag einer Quartalsvergütung.