Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung nur bei arbeitgeberseitiger Veranlassung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sozialplanabfindung, obwohl er selbst gekündigt hatte, nachdem eine Standortverlagerung angekündigt worden war. Streitentscheidend war, ob seine Eigenkündigung nach dem Sozialplan als „arbeitgeberseits veranlasst“ gilt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil der Sozialplan Eigenkündigungen nur dann erfasst, wenn zuvor eine Arbeitgeberkündigung erfolgt ist und zum Beendigungszeitpunkt am bisherigen Standort kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor; eine aus § 75 BetrVG hergeleitete „erweiternde“ Auslegung schied wegen des eindeutigen Wortlauts aus.
Ausgang: Klage auf Zahlung einer Sozialplanabfindung nach Eigenkündigung mangels arbeitgeberseitiger Veranlassung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sozialpläne sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen wie Gesetze auszulegen; Ausgangspunkt ist der Wortlaut, ergänzt um erkennbaren Regelungszweck und gesetzeskonforme Auslegung.
Sieht ein Sozialplan für Eigenkündigungen Leistungen nur bei „arbeitgeberseits veranlasster“ Eigenkündigung vor, ist die im Sozialplan enthaltene Definition dieser Veranlassung maßgeblich.
Eine Eigenkündigung ist nach einer Sozialplanklausel, die hieran anknüpft, regelmäßig nur dann „arbeitgeberseits veranlasst“, wenn sie einer zuvor ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung nachfolgt und zu einem früheren Beendigungszeitpunkt führt, zu dem am bisherigen Standort kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht.
Eine Auslegung eines Sozialplans unter Rückgriff auf § 75 Abs. 1 BetrVG darf eine klare, bewusst aufgenommene Anspruchsvoraussetzung nicht inhaltlich ersetzen oder erweitern; dies wäre eine unzulässige Normänderung statt Auslegung.
Bei konzerninternen Umstrukturierungen/Verlagerungen kann die Anknüpfung eines Abfindungstatbestands an den Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung sachgerecht sein, um den Eintritt der sozialplanrelevanten Betroffenheit im Arbeitsverhältnis zu bestimmen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: 120.900 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis darüber, ob dem Kläger eine Sozialplanabfindung zusteht.
Der ……-jährige Kläger begründete per ……………………. einen Arbeitsvertrag zur Rechtsvorgängerin der Beklagten, welche ihn nach Eintritt in die Arbeitgeberstellung zuletzt als …………………… im Ressort "Freie Vermittler" im Bereich Sach zu einer unter Einbeziehung von Jahressonderzahlungen mit durchschnittlich ………….. € monatlich ermittelten Vergütung beschäftigte. Die Beklagte wurde zum Jahreswechsel ……………. zum ……………….. übernommen.
Anläßlich einer Betriebsversammlung im ……………. wurden die Arbeitnehmer darüber unterrichtet, daß der Bereich Sach künftig an den Standort der in ………………. ansässigen Konzernunternehmen verlagert werde. Mit Schreiben vom ………………. kündigte der Kläger seinen Arbeitsvertrag zum ……….. .
Unstreitig gilt für den Betrieb der Beklagten ein Sozialplan vom …………. mit dem Inhalt der zwischen der Konzernmuttergesellschaft und dem Konzernbetriebsrat getroffenen Vereinbarungen, auf deren zur Klage angelegte Ablichtung wegen des vollständigen Inhalts verwiesen wird. Hierin sind unter § ….. Abfindungsansprüche geregelt für den Fall, daß "das mit einem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung des Vertragsarbeitebers im Rahmen einer von diesem Sozialplan erfassten Maßnahme beendet" wird (§ ………..). Zum Geltungsbereich heißt es u.a.
§ 2 Sachlicher und rechtlicher Geltungsbereich
1. Dieser Sozialplan gilt für alle Änderungen der Betriebsorganisation und sonstige vom Arbeitgeber veranlasste, mit der Integration zusammenhängende Maßnahmen, insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen und Versetzungen, unabhängig davon, ob der Umfang der einzelnen Maßnahmen die Schwelle zu einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG überschreitet.
...
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
1. Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer des …………… im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG mit Ausnahme leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
2. Die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Leistungen gelten nicht für Arbeitnehmer,
...
e) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Dies ist nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündigt, in dem der Arbeiteber für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort (politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat; in diesen Fällen steht eine Aufhebungsvereinbarung der vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung gleich.
...
§ 4 Zumutbarkeit eine anderweitigen Arbeitsplatzes, sonstige Definitionen
1. Für einen Arbeitnehmer ist ein anderer Arbeitsplatz zumutbar im Sinne dieses Sozialplans, wenn die wirtschaftlich, fachliche, soziale und regionale Zumutbarkeit gegeben sind.
...
d) Die regionale Zumutbarkeit ist gegeben, wenn der neue Arbeitsplatz sich in derselben politischen Gemeinde befindet oder die täglichen Pendelzeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sich im Vergleich zu den bisherigen Pendelzeiten nicht verlängern oder sie nicht unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind Pendelzeiten (Hin- und Rückweg) von insgesamt mehr als 135 Minuten bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ... anzusehen. Maßgeblich ist die schnellste Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Werden die vorstehend definierten Pendelzeiten überschritten, so handelt es sich um einen "räumlich weit entfernten Arbeitsplatz".
Der Kläger ist unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Auffassung, er habe einen Abfindungsanspruch nach § 11 Ziff. 2 a) bb) des Sozialplans, d.h. in Höhe eines Durchschnittsmonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, hilfsweise einen solchen nach § 11 Ziff. 2 a) aa) in Höhe von 0,9 Gehältern pro Beschäftigungsjahr, denn seine Eigenkündigung sei arbeitgeberseits veranlaßt gewesen, weil zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs festgestanden habe, daß sein Arbeitsplatz in ………. in Wegfall gerate und die Übernahme eines gegebenenfalls in Hannover vorhandenen Arbeitsplatzes angesichts der Entfernung unzumutbar gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 120.900,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren hier in knapper Form gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO zusammengefaßten Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf das umfassende beiderseitige Vorbringen in den im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Parteien haben im Anschluß an die Güteverhandlung vom …………… eine Entscheidung durch die Vorsitzende als Einzelrichter beantragt und streitig zur Sache verhandelt.
Entscheidungsgründe
Die mit dem Leistungsantrag unproblematisch zulässige Klage konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Diese Bewertung beruht im wesentlichen auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten Erwägungen, welche die Kammer bei der Entscheidungsfindung angestellt hat:
Aus den Regelungen des Sozialplans vom 12. Juni 2007 i.V.m. §§ 112 Abs. 1 S. 3, 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Abfindung zu zahlen. Die Auffassung des Klägers, es ergäbe sich generell ein Abfindungsanspruch bei Eigenkündigungen, welche nach Erteilung der Information über die beabsichtigte Neuaufteilung der Bereiche Leben und Sach bei regionaler Zuordnung seines bisherigen Beschäftigungsbereichs nach ………………. ausgesprochen wurden, findet im Sozialplan keine Stütze.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind wegen ihres normativen Charakters Betriebsvereinbarungen wie Tarifverträge und diese wiederum wie Gesetze auszulegen; dasselbe gilt für die gemäß § 112 BetrVG der Betriebsvereinbarung angeglichene Sozialplanvereinbarung. Maßgeblich ist danach zunächst der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist sodann der wirkliche Wille der Betriebspartner und der damit von ihnen verfolgte Sinn und Zweck der Regelung mit zu berücksichtigen, sofern und soweit diese in der Betriebsvereinbarung bzw. hier dem Sozialplan erkennbar zum Ausdruck gekommen sind. Kommen danach mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht, ist diejenige zu bevorzugen, welche sich als gesetzeskonform erweist.
Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut beschränkt der vorliegende Sozialplan den darin geschaffenen Anspruch auf den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile für solche Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsvertrag – wie der Kläger - selbst gekündigt haben, auf die Fälle, in denen die Eigenkündigung durch den Arbeitgeber veranlaßt wurde. Dieses Merkmal ist gleichfalls von den Betriebspartnern in § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans eindeutig definiert als Arbeitnehmerkündigung, welche einer zuvor ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung nachfolgt und zu einem früheren Beendigungszeitpunkt wirken soll, zu welchem kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht. Der Kläger ist allerdings von der Beklagten nicht gekündigt worden, ebensowenig ist ersichtlich, daß die Beklagte für ihn am …………….. am bisherigen Standort in ……………. keinen Beschäftigungsbedarf mehr hatte.
Der Sozialplan ist auch nicht unter Berücksichtigung von § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG so auszulegen, daß die Definition der Betriebspartner zur "arbeitgeberseits veranlassten Eigenkündigung" ersatzlos wegfällt, d.h. die angeführten Einschränkungen (vorherige Arbeitgeberkündigung und weggefallener Beschäftigungsbedarf) unbeachtet bleiben. Hierdurch würden angesichts der eindeutig abweichenden Formulierung in § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans Ansprüche für weitergehende Lebenssachverhalte geschaffen, d.h. die Norm inhaltlich abgeändert, nicht lediglich ausgelegt. Denn die Betriebspartner haben nicht etwa den Fall der Arbeitsvertragsbeendigung durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers übersehen und vergessen, hierfür Regelungen zu treffen, sondern solche im Gegenteil eigens aufgenommen, allerdings, wie gerade festgestellt, in der Weise, daß die von den Betriebspartnern vorgegebenen Bedingungen für einen Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung vom Kläger nach den hier vorliegenden Abläufen nicht erfüllt wurden.
Die von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts stehen der Anwendung des Sozialplans und seiner Regelung zur Frage des Nachteilsausgleichs bei Ausscheiden aufgrund Eigenkündigung nicht entgegen. Das Urteil vom …………………… prüft und bejaht einen Abfindungsanspruch bei einer nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung zum Stillegungstag (dort ………………) ausgesprochenen Eigenkündigung zum selben Termin nach einer Sozialplanklausel, welche Arbeitnehmer, die vor dem Stillegungstag (.………..) selbst gekündigt haben, von der Geltung des Sozialplans ausschließt. Darin kritisiert der Erste Senat im Rahmen der Auslegung der dortigen Sozialplanregelung zwar den generellen Ausschluß aller Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des Sozialplans, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, als Verstoß gegen § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, bestätigt aber zugleich eine Sozialplanregelung zur Abfindung bei Eigenkündigung, wie sie im hier zu prüfenden Sozialplan festgelegt ist, als gesetzeskonform, indem er expressis verbis ausführt:
... Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz mag es vereinbar sein, Mitarbeiter vom Geltungsbereich eines Sozialplans auszuschließen, die aus dem Betrieb auf Grund eigenen Entschlusses vor dessen endgültiger Stillegung ausscheiden, falls ihre Arbeitskraft bis dahin benötigt wird. ... § 1 Satz 2 des Sozialplans ist unter Berücksichtigung von § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG dahin auszulegen, daß allenfalls solche Mitarbeiter von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sind, die den Betrieb aufgrund eigener Kündigung vor dem ……………….. verlassen haben. ...
Da es im vorliegenden Fall nicht um eine Stillegung, sondern um konzerninterne Umstrukturierungen und Verlagerungen von Arbeitsplätzen ging, ist eine der Stillegung vergleichbare Situation erst eingetreten, wenn die Betriebsorganisation vor Ort, welcher der Arbeitnehmer angehört, aufgelöst ist, was im Dienstleistungsunternehmen regelmäßig mit der Kündigung der Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer, sei es zum Zwecke der endgültigen Auflösung, der Versetzung oder künftigen Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen mit anderen Konzernunternehmen, einhergeht. Der Erhalt einer solchen Arbeitgeberkündigung setzt danach den Zeitpunkt fest, zu welchem sich im konkreten Arbeitsverhältnis die im Sozialplan geregelte Betriebsänderung auswirkt, so daß es sachgerecht sowie gesetzes- wie rechtsprechungskonform ist, daß die Betriebspartner bei der Definition der abfindungsrelevanten "arbeitgeberseits veranlaßten Eigenkündigung" an eine vorangegangene Arbeitgeberkündigung angeknüpft haben.
In der Entscheidung vom …………………. zur Frage eines Abfindungsanspruchs bei einem Aufhebungsvertrag hatte sich der Senat mit der Auslegung folgender, mit der hier geprüften Sozialplanregelung nicht vergleichbaren Anspruchsgrundlage zu befassen, welche die dortigen Betriebspartner wie folgt formuliert haben:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis infolge der im Rahmeninteressenausgleich vom heutigen Tage genannten unternehmerischen Maßnahmen endet, sei es durch arbeitgeberseitige (Änderungs-)Kündigung, einen arbeitgeberseitig veranlaßten Aufhebungsvertrag oder durch Eigenkündigung nach Erhalt eines Angebots eines unzumutbaren Arbeitsplatzes, erhalten Leistungen, deren Höhe sich entsprechend nachfolgenden Regelungen ermittelt. ...
Die danach maßgebliche Frage, ob der dort zugrundeliegende Aufhebungsvertrag ein solcher war, zu dem der Arbeitgeber den Anlaß gegeben hat – was, wie der Senat ausdrücklich anführt, "eine Frage des Einzelfalls" ist -, hat das Bundesarbeitsgericht nach den dortigen Sachverhaltsumständen bejaht, angesichts der Unternehmensgröße und Planungsdauern auch die dort eingetretene lange Zeitspanne bis zur tatsächlich durchgeführten sozialplanrelevanten Betriebsänderung als die entsprechende Kausalität nicht ausschließend bezeichnet. Dies hindert allerdings die Betriebsparteien nicht daran, die Anspruchsvoraussetzungen für die im Sozialplan geschaffenen Rechte selbst enger und klarer zu definieren, d.h. die Abfindungstatbestände genauer als im vom Bundesarbeitsgericht geprüften Fall festzulegen. Hierzu gibt der Senat den gerade für Fälle solcher Betriebsänderungen, die durch sukzessiv umgesetzte Umstrukturierungen bei Verlagerung, nicht notwendig Abschaffung von Arbeitsplätzen und Beschäftigungsmöglichkeiten gekennzeichnet sind und über längere Zeiträume laufen, folgenden Hinweis:
... Will der Arbeitgeber wegen der Unvorhersehbarkeit der Stellenentwicklung und Stellenbesetzung die Berechtigung der Annahme verhindern, zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden für den Arbeitnehmer nach Durchführung der Betriebsänderung nicht mehr, muß er durch die Gestaltung des Sozialplans selbst – etwa mittels Vereinbarung von Stichtagsregelungen – oder durch entsprechend zurückhaltende Äußerungen über beabsichtigte Entwicklungen dafür Sorge tragen, daß Abfindungsansprüche erst entstehen, wenn die Verhältnisse für ihn überschaubar geworden sind und sich Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ggf. deutlich darstellen. ...
Im vorliegenden Fall haben die Betriebspartner durch die Gestaltung des Sozialplans selbst – dort die Klausel zu § 3 Ziff. 2 e) – eindeutig geregelt, unter welchen Umständen im Falle der Eigenkündigung ein Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht bzw. nicht entsteht.
Die zur Auslegung anderer Sozialplanklauseln ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom ………… und ………….. sind danach nicht einschlägig, maßgebend ist hier vielmehr das, was im für den Arbeitgeberbetrieb gültigen Sozialplan vom 12. Juni 2007 rechtswirksam festgelegt wurde. Danach hat der Kläger, wie eingangs festgestellt, die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung nicht erfüllt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 4 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann der Kläger
Berufung
einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein
gez. Wilmers Richterin am Arbeitsgericht
Ausgefertigt: Reg.-Beschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle