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Arbeitsgericht Köln·8 Ca 1357/08·07.01.2009

Abberufung eines angestellten „Partners“ in WP-Gesellschaft ohne Änderungskündigung wirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein angestellter Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer wandte sich gegen seine Abberufung als „Partner“ und begehrte hilfsweise die Feststellung der weiteren Partnerstellung sowie äußerst hilfsweise Änderungskündigungsschutz. Das Arbeitsgericht hielt die Abberufung für wirksam, weil es sich nicht um eine Partnerstellung nach dem PartGG, sondern um eine rein statutarisch/vertraglich definierte interne Position handelte. Da Aufgaben und Vergütung im Arbeitsvertrag unverändert blieben und nur Auftreten/Titelführung sowie Zeichnungsbefugnis betroffen waren, liege kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses und keine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes vor. Eine Änderungskündigung i.S.d. § 2 KSchG sei im Abberufungsschreiben nicht erklärt worden; die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Abberufung als „Partner“ sowie die hilfsweise Feststellung und der Änderungskündigungsschutz wurden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Unternehmen lediglich vertraglich/statutarisch definierte „Partner“-Position eines weisungsabhängigen Arbeitnehmers ist keine Partnerschaftsstellung nach dem PartGG und unterliegt dem hierfür vorgesehenen Abberufungsregime des Statuts/Vertrags.

2

Der Entzug einer bloßen Statusbezeichnung und damit verbundener Zeichnungs- oder Auftretensbefugnisse ist arbeitsrechtlich zulässig, wenn Aufgabenbereich und Vergütung unverändert bleiben und damit der Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses nicht berührt wird.

3

Ein gesetzlicher Bestandsschutz für bloße Titel- oder Statusbezeichnungen (vergleichbar dem Widerruf von Prokura/Handlungsvollmacht oder rein titulären Bezeichnungen) besteht nicht; deren Entzug bedarf grundsätzlich keiner besonderen materiell-rechtlichen Rechtfertigung, sofern vertragliche Vorgaben eingehalten sind.

4

Eine Änderungskündigungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass tatsächlich eine Änderungskündigung i.S.d. § 2 KSchG erklärt worden ist; eine bloße Mitteilung einer Abberufung ohne Kündigung und Fortsetzungsangebot genügt nicht.

5

Eine unzulässige Teilkündigung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber sich einseitig von zum Vertragsinhalt gewordenen Pflichten lösen will; betrifft die Maßnahme hingegen keinen vertraglichen Pflichtenkern, bedarf es keiner Änderungskündigung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 313 Abs. 3 ZPO§ 256 Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 2, Abs. 3 PartGG§ 611 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Streitwert: 4.000 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über eine Abberufung.

3

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit bundesweit ca. 1.950 Mitarbeitern, in deren der Kläger ab dem 1. November 1990 als angestellter Rechtsanwalt, danach auch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beschäftigt war, zuletzt mit einer Jahresvergütung - bezogen auf das Jahr 2007 - einschließlich Gewinnbeteiligung von 155.711,80 €.

4

Mit Wirkung zum 1. Januar 1998 schlossen die Parteien darüber hinaus einen Partnervertrag auf Grundlage des in jeweiliger Fassung als Vertragsbestandteil einbezogenen Partnerschaftsstatuts der Beklagten, zuletzt in der Fassung vom 21. Oktober 2006, sowie der gleichfalls einbezogenen Allgemeinen Anstellungsbedingungen zum Partnervertrag vom September 1997; wegen der Einzelheiten wird auf die zur Klage angelegten Ablichtungen der angeführten Unterlagen Bezug genommen.

5

Unter dem 16. Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er mit Wirkung zum 31. Januar 2008 als Partner abberufen werde, worauf der Kläger am 15. Februar 2008 das vorliegende Verfahren anhängig gemacht hat, mit welchem er nach letzter Antragsfassung die Unwirksamkeit der Abberufung, hilfsweise seine weitere Partnerstellung festgestellt haben will, äußerst hilfsweise Änderungskündigungsschutz begehrt. Insoweit bezieht sich der Kläger auf seine mit Schreiben an die Beklagte vom 2. Februar 2008 vorsorglich in Bezug auf die Abberufung abgegebene Erklärung, er nehme das darin enthaltene Angebot zur Änderung der bisherigen Vertragsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.

6

Im Laufe dieses Verfahrens erklärte die Beklagte am 19./30. April 2008 die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger zum 30. April 2009. Hiergegen erhob der Kläger im Parallelverfahren 8 Ca 4378/08 Kündigungsschutzklage, mit welcher er gemäß Entscheidung der Kammer vom heutigen Tage obsiegte, ebenso mit der Abwehr eines dort gestellten arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags; auf den dortigen Akteninhalt wird insoweit ergänzend Bezug genommen.

7

Der Kläger meint unter näherer schriftsätzlicher Darlegung, die Abberufung sein unberechtigt. Er beantragt zuletzt,

8

1. festzustellen, daß die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 erfolgte Abberufung des Klägers als Partner unwirksam ist,

9

hilfsweise

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2. festzustellen, daß der Kläger auf der Grundlage des Partnervertrages vom 01.12.1997 gegenüber der Beklagten die Rechtsstellung eines Partners hat,

11

äußerst hilfsweise

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3. festzustellen, daß die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 enthaltene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren hier in knapper Form gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO zusammengefaßten Sach- und Streitstandes, insbesondere der umfangreichen rechtlichen Argumentationen der Parteien wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätzen nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage konnte keinen Erfolg haben; diese Bewertung beruht auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten Erwägungen der Kammer:

18

Hauptantrag

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Die Klage ist zulässig. Der Kläger stellt mit dem zur Entscheidung gestellten Hauptantrag einen Teil seines Rechtsverhältnisses zur Beklagten gemäß § 256 Abs. 1 BGB zur gerichtlichen Klärung, welcher zwischen den Parteien in Streit steht, nämlich die Frage, ob im unstreitig von der hier zur Überprüfung gestellten Abberufung in seinem Bestand und Fortbestand nicht berührten Arbeitsvertrag der Kläger die Stellung als "Partner" einnimmt.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Abberufung als "Partner" ist rechtswirksam.

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Bei der in Rede stehenden Position handelt es sich, wie außer Streit steht, nicht um eine solche als eingetragener und mithaftender Partner einer Partnerschaft nach dem PartGG. Diese ist nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 PartGG den Zusammenschlüssen selbständig tätiger Angehöriger bestimmter Freier Berufe vorbehalten, während der Kläger unstreitig in der weiterbestehenden vertraglichen Stellung als weisungsabhängiger Arbeitnehmer der Beklagten eingesetzt war. Es handelt sich vielmehr um eine nur durch die vertraglichen Abreden und das hierin einbezogenen Statut definierte Position im Unternehmen der Beklagten, die nach den hierzu getroffenen Regelungen übertragen und entzogen werden kann, letzteres im Wege der im Statut vom 21. Oktober 2006 geregelten Abberufung (§§ 3 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2). Diese hat der Vorstandsausschuß der Beklagten als nach dem Statut zuständiges Gremium beschlossen und die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 16. Januar 2008 mitgeteilt. Formale Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abberufung ergeben sich danach nicht.

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Es ist auch kein rechtlicher Ansatz für eine materiellrechtlich begründete Unwirksamkeit der Abberufung erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen, den Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses gemäß § 611 Abs. 1 BGB prägenden Rechte und Pflichten sich für angestellte Mitarbeiter aus dem unternehmensspezifischen "Partnerstatus" bzw. der Abberufung aus einem solchen ergeben und speziell für den Kläger ergeben haben. Ersichtlich wurden mit Abschluß des Partnervertrages seine arbeitsvertraglichen Leistungspflichten nicht geändert, § 3 des Vertrages vom 24. November/1. Dezember 1997 hält dies ausdrücklich fest, dies bedeutet, daß auch die Abberufung aus dem Partnerstatus keine Auswirkung auf die vertraglichen Arbeitsaufgaben hat. Dasselbe gilt für die synallagmatischen Entgeltverpflichtungen der Beklagten; diese bereits in den Formulierungen des Abberufungsschreibens vom 16. Januar 2008 zum Ausdruck gekommene und auch vom Kläger selbst so verstandene Konsequenz hat die Beklagte im anhängigen Verfahren ausdrücklich bestätigt. Die Bedeutung der Abberufung liegt nach der ausdrücklichen Festlegung der Beklagten in der Mitteilung vom 16. Januar 2008 vielmehr nur darin,

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"... dass Sie gegenüber Mitarbeitern und Mandanten nicht mehr als Partner auftreten dürfen. Gleichzeitig entfällt die Ihnen nach § 2 des Partnervertrages und § 4 des Partnerschaftsstatuts erteilte Berechtigung, ohne einen die Vertretungsmacht bezeichnenden Zusatz (ppa.) zu zeichnen. ..."

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Danach ergibt sich entsprechend der zutreffenden Darstellung der Beklagten weder eine Veränderung des Verantwortungsbereichs noch der Aufgaben und ebensowenig der Vergütung in allen ihren Bestandteilen, vielmehr ist nur die unternehmensinterne Bezeichnung als Partner einschließlich solcher Benennung auf den Visitenkarten geändert worden und demgemäß die Bezeichnung des Klägers gegenüber der Mandantschaft – wobei die jetzt abgeänderte Praxis, nach welcher der Kläger nach außen als Partner aufgetreten ist, rechtlich ohnehin nicht unbedenklich sein dürfte, da angesichts der gesetzlichen Regelungen zur Partnerschaft (vgl. § 1 Abs. 2 PartGG) der Geschäftsverkehr bei einer "Partner" genannten Person annehmen kann, daß diese weisungsfrei und eigenverantwortlich Dienstleistungen höherer Art nur im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit erbringt, was der Einbindung in eine arbeitsvertragliche Pflichtenbindung an ein Unternehmen entgegensteht.

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Die mit der Abberufung für den Kläger eingetretene Situation ist mit derjenigen, welche das Bundesarbeitsgericht in der von ihm angeführten Entscheidung vom 9. Februar 2006 zu beurteilen hatte, nicht ansatzweise vergleichbar. Hier geht es nicht um die durch die Abberufung herbeigeführte Beendigung eines für eine neu übertragene Position als Unternehmensbereichsleiter begründeten Vertrages und Rückkehr in ein anderes, zuvor ruhend gestelltes Arbeitsverhältnis als Dienstordnungsangestellter mit geänderten Aufgaben und einer – je nach Sachdarstellung der dort streitenden Parteien - um 12% oder 25% geminderten Vergütung, worin das Bundesarbeitsgericht einen den gesetzlichen Änderungskündigungsschutz umgehenden Eingriff in den Kernbereich der vertraglichen Beziehung gesehen hat.

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Der beim Kläger als Ergebnis der Abberufung eingetretene Entzug der Berechtigung, gegenüber Mitarbeitern und Mandanten als "Partner" aufzutreten und der Wegfall der Berechtigung, ohne Vertretungszusatz zu zeichnen, hat keine Auswirkung auf den Kernbereich der im übrigen unveränderten vertraglichen Austauschbeziehung gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Die Sachlage ist vielmehr vergleichbar mit dem Widerruf einer Prokura oder Handlungsvollmacht sowie ggfs. dem Entzug oder der Abänderung weitergehender üblicher Titulierungen ohne rechtlichen Gehalt, wie "Direktor" oder "Manager" oder ähnliche bzw. weit phantasievollere Bezeichnungen. Ebenso wie deren "Verleihung" ist auch der Entzug solcher Titel – ob mit oder ohne handelsrechtliche Relevanz - jederzeit und ohne Begründungszwang zulässig. Es gibt keinen auf den Erhalt von Vertretungsbefugnissen oder gar Statusbezeichnungen gerichteten gesetzlichen Bestandsschutz. Danach liegt auch in der Abberufung des Klägers vom 16. Januar 2008 keine unzulässige Umgehung solcher Schutzvorschriften, vielmehr war sie, nachdem die vertraglich geregelten Voraussetzungen beachtet waren, wirksam.

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Erster Hilfsantrag

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Aus der wirksamen Abberufung folgt, daß der Kläger die ihm eingeräumte unternehmensinterne Stellung als "Partner" nicht mehr hat, so daß auch der auf eine solche Feststellung gerichtete Antrag keinen Erfolg haben konnte.

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Zweiter Hilfsantrag

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Dasselbe gilt für die vorsorgliche Änderungskündigungsschutzklage. Die mit einem Antrag nach § 4 S. 2 KSchG geltend gemachte Bestandsschutzforderung kann materiell nur bestehen und geltend gemacht werden kann, wenn tatsächlich eine – sodann unter dem Vorbehalt mangelnder sozialer Ungerechtfertigtheit angenommene - Änderungskündigung i. S. d. § 2 KSchG erklärt wurde. Das Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 enthält jedoch keine solche Änderungskündigung.

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Zwar ist im Dauerschuldverhältnis und damit im Arbeitsverhältnis keine Teilkündigung zulässig, mit der sich ein Vertragspartner - unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertrages – durch einseitige Erklärung von bestimmten Vertragspflichten lösen und dem anderen Teil die entsprechenden Vertragsrechte nehmen will, so daß sich der Arbeitgeber von Verpflichtungen, die zum dauerhaften Vertragsinhalt geworden sind, nur dann einseitig lösen kann, wenn er den Vertrag insgesamt mit allen hierdurch begründeten Rechten und Pflichten kündigt und dem Arbeitnehmer einen Fortsetzungsvertrag zu geänderten Bedingungen anbietet.

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Das hier angegriffene Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 enthält allerdings keine Kündigung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger bei gleichzeitiger Unterbreitung eines Fortsetzungsangebots unter geänderten Bedingungen. Es ist die Mitteilung des Abberufungsbeschlusses und die Erläuterung seiner Bedeutung, nämlich daß der Kläger nicht mehr als Partner auftreten und nicht mehr ohne Vertretungszusatz zeichnen darf. Diesen Erklärungen kann auch nicht ansatzweise eine Beendigungskündigung entnommen werden, ebensowenig das Angebot einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach dem Ablauftermin einer solchen Kündigung zu in bestimmter Weise geänderten Vertragsbedingungen.

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Da die mit dem zweiten Hilfsantrag beantragte Überprüfung der sozialen Rechtfertigung nach §§ 4 S. 2, 2 KSchG voraussetzt, daß eine Änderungskündigung im Rechtssinne ausgesprochen wurde, dies hier aber nicht der Fall ist, ist die Klage auch wegen dieses Antrags unbegründet.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung nach der Anordnung des § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte gemäß §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 3 GKG in Anlehnung an den Betrag des sgn. Regelwertes aus § 23 RVG, nachdem angesichts der Besonderheit, daß die hier in Streit stehende "Partnerstellung" keinen eigenständigen Vergütungsanspruch auslöste, ein konkreter wirtschaftlicher Wert hierfür nicht erkennbar war. Die Kammer hat danach den "Regelbetrag" als angemessene Bewertung für den allen Anträgen zugrundeliegenden einheitlichen Streitgegenstand

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann der Kläger

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Berufung

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einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt oder der Rechtsstreit das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft.

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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

40

Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.