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Arbeitsgericht Köln·8 Ca 1295/07·12.12.2007

Klage auf Jahressonderzuwendung wegen Versorgungsordnung abgewiesen

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungBetriebsrentenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte eine Jahressonderzuwendung in Höhe eines vollen Monatsruhegeldes aus einer angeblichen Versorgungsordnung. Das ArbG Köln wies die Klage ab: Anspruchsgrundlage ist die formlos erteilte Gesamtversorgungszusage, die an die Beamtenversorgung anknüpft, und berechtigt nur zur Zahlung in der Höhe, wie sie für Landesbeamte gilt. Eine interne Versorgungsordnung oder frühere Praxis begründen keinen weitergehenden individuellen Anspruch oder betriebliche Übung.

Ausgang: Klage auf Differenzzahlung der Jahressonderzuwendung als unbegründet abgewiesen; Anspruch nur in Höhe des anteiligen beamtenrechtlichen Betrags

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formlos erteilte Gesamtversorgungszusage im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG begründet den Versorgungsanspruch nach den in der Zusage genannten Grundsätzen.

2

Knüpft die Gesamtzusage an die für Beamte geltenden Versorgungsvorschriften an, so bestehen Ansprüche des Versorgungsberechtigten nur in dem Umfang, in dem sich entsprechende Leistungen für die Beamten ergeben.

3

Eine verwaltungsinterne Versorgungsordnung ohne Einbeziehung in den Individualarbeitsvertrag bzw. ohne kollektive Wirkung begründet keinen eigenständigen, einklagbaren Versorgungsanspruch.

4

Eine betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber lediglich einer bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtung nachkommt; aus solcher Erfüllung kann kein Anspruch auf weitergehende zukünftige Leistungen abgeleitet werden.

Zitiert von (2)

1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 4 ZPO§ 3 ZPO§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 313 Abs. 3 ZPO§ 1 Abs. 1 BetrAVG

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert: 1.771,32 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe der als betriebliche Altersversorgung geschuldeten Jahressonderzuwendung.

3

Der Kläger war bis …………… Arbeitnehmer des Beklagten, trat anschließend in den Altersruhestand und bezieht seit ……………… neben seiner gesetzlichen Rente Altersversorgungsleistungen des Beklagten, zuletzt in Höhe von monatlich ………………… €. Daneben zahlt der Beklagte jeweils im ………………….. eine Sonderzuwendung.

4

Nachdem die Parteien in der Vergangenheit über die zutreffende Berechnung dieser Sonderzuwendung gestritten und sich wegen der Ansprüche für ………. bis ………… verglichen haben, streiten sie erneut wegen der Zuwendung für ………., welche der Beklagte nach den aktuell für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit dem Anteilsbetrag von ………….. € abgerechnet hat.

5

Der Kläger meint, ihm stehe eine volle Monatsrente als Sonderzuwendung zu, denn Grundlage seiner Versorgungsansprüche sei die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, den Mitarbeitern ein Ruhegeld nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen zu zahlen, welche er konkret durch die in Ablichtung zur Klage beigefügte Versorgungsordnung vom …………. umgesetzt habe, nach deren § 13 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe des Monatsbetrages des Ruhegehalts geschuldet sei. Diese Versorgungsordnung sei ordnungsgemäß vom Vorstand beschlossen und auch unterzeichnet worden, damit in Verbindung mit der vertraglichen Zusage Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Differenzanspruch.

6

Der Kläger beantragt demgemäß,

7

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.771,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Er meint, die vom Kläger herangezogene Versorgungsordnung vom ……………… sei keine Rechtsgrundlage für dessen Versorgungsansprüche. Diese sei vielmehr, nachdem der Arbeitsvertrag des Klägers vom ………………. keine Versorgungsregelung enthalte, aufgrund einer Gesamtzusage ebenso geschuldet, wie bei den Mitarbeitern, mit denen ausdrückliche Versorgungszusagen vereinbart worden seien, üblicherweise mit der Vertragsregelung:

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Die ……………… verpflichtet sich, Herrn/Frau/Fräulein ... ohne Forderung von Beiträgen für den Fall seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegeld nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen zu zahlen. ...

12

Die vom Kläger herangezogene Versorgungsordnung sei ebenso wie die Nachfolgeregelung vom …………………. nur eine verwaltungsinterne Berechnungsanleitung des vom Beklagten beauftragten Versicherungsmathematikers ……………, welche als Leitfaden für die Mitarbeiter der Personalverwaltung des Beklagten entwickelt worden sei, um die Verpflichtungen aus der den Mitarbeitern erteilten Gesamtversorgungszusage zur Gewährung von Ruhegehältern nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen bei Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge zu berechnen. Die internen Versorgungsordnungen - ohne anspruchsbegründenden Wert - seien von Zeit zu Zeit an die geänderten beamtenrechtlichen Bestimmungen angepaßt worden. <53> Derzeit berechne die Verwaltung zur inhaltlichen Ausfüllung der Zusage einer Versorgung "nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen" die Sonderzuwendung nach den Prozentsätzen der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung der Sonderzuwendung für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Landes.

13

Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der beiderseitigen rechtlichen Argumentationen wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage konnte keinen Erfolg haben, diese Bewertung beruht im wesentlichen auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO in der vom Gesetz gebotenen Kürze zusammengefaßten Erwägungen, welche die Kammer bei der Entscheidungsfindung angestellt hat:

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Anspruchsgrundlage für die Versorgungsansprüche des Klägers ist, wie außer Streit steht, die formlos erteilte Gesamtversorgungszusage des Beklagten i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrAVG, mit welcher er den Mitarbeitern der Arbeitnehmergruppe, welcher der Kläger zugehörte, die Gewährung von Ruhegeldern nach den Grundsätzen der Altersversorgung für Landesbeamte versprochen hat.

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Aufgrund dieser Anbindung an die gesetzliche geregelte Beamtenversorgung ergab und ergibt sich für den Kläger der unstreitige Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung allerdings nur in derselben Höhe, wie diese sich für die zu versorgenden Landesbeamten ergibt, d.h. für ……….. mit dem prozentualen Anteil, welchen der Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger im ……………….. gewährten Zahlung zugrundegelegt hat.

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Eine gesonderte Zusage des Beklagten an den Kläger, daß ihm eine über die jeweiligen beamtenrechtlichen Ansprüche hinausgehende "Jahressonderrente" gezahlt bzw. ihm dauerhaft der früher den Beamten gewährte volle Monatsbetrag garantiert wird, ergibt sich nicht, insbesondere nicht aus der vom Kläger vorgelegten "Versorgungsordnung" vom ……………, in welcher die Sonderzuwendung mit dem damals für die Beamtenversorgung maßgebenden Monatsbetrag erwähnt ist. Diese Versorgungsordnung haben die Parteien nicht durch Einbeziehung in ihren Individualvertrag – sei es im Wege einer ausdrücklich zu dieser Versorgungsordnung getroffenen Abrede, sei es im Wege einer generellen Bezugnahme auf bei Vertragsschluß vorliegende Versorgungsregelungen mit Anpassungsklausel an jeweilige Fassungen – zur Vertragsgrundlage gemacht, ebensowenig ergibt sich nach Lage der Dinge im vorliegenden Vertragsverhältnis eine kollektivrechtlich begründete Geltung der Versorgungsordnung mit anspruchsbegründender Wirkung in Bezug auf die Sonderzuwendung und deren Höhe.

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Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte in anderer Weise dem Kläger Leistungen nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung – und nicht nur entsprechend der gültigen Gesamtzusage nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden Versorgungsgrundsätze – versprechen wollte. Solches ergibt sich auch nicht aus den klägerseits im Kammertermin vorgelegten Unterlagen. Das Schreiben an …………. vom ………….. belegt eine gerade diesem Mitarbeiter unter Bezugnahme auf die Versorgungsordnung gegebene Zusage, ohne daß erkennbar ist, in welchem Zusammenhang und aus welcher Veranlassung es zu dieser Bestätigung gekommen ist und woraus sich über das Verhältnis des Beklagten zum Adressaten hinausgehende Wirkungen ergeben konnten; für den hier interessierenden Vertrag des Klägers ist es danach ohne Belang. Dasselbe gilt für das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an denjenigen des Klägers in der Angelegenheit "………….. ./. ………………." Wenn der Beklagte dort offenbar zur Erläuterung einer angewandten Gesamtversorgungsobergrenze auf die Übereinstimmung seiner Berechnung mit der Versorgungsordnung ………….. verweist, steht dies weder im Gegensatz zu seinem Sachvortrag, daß er die jeweiligen Versorgungsregelungen als verwaltungsinternen "Leitfaden" für die Berechnung der individuellen Versorgungsansprüche verwendet hat, noch ergibt sich daraus ein Rückschluß darauf, daß dem Kläger dieses Verfahrens bindend die Zahlung der Sonderzuwendung in der Höhe zugesagt war, wie sie unter Übernahme der seinerzeit geltenden beamtenrechtlichen Sonderzuwendung von einem vollen Monatsruhegeld in der Versorgungsordnung vom ………………. aufgenommen war.

20

Es ist auch keine Verpflichtung des Beklagten zur Weitergewährung eines vollen Monatsrentenbetrages als Sonderzuwendung aufgrund dieser früheren Praxis entstanden, denn diese hat keine als konkludente Vertragsabrede wirkende anspruchsbegründende Betriebsübung erzeugt. Eine solche ergibt sich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers auf einen bestimmten Verpflichtungswillen zur Gewährung "an sich" nicht geschuldeter Leistungen auch in der Zukunft schließen konnte. Der Beklagte hat dem Kläger aber keine "freiwilligen", über seine vertraglichen Verpflichtungen hinausgehenden Zusatzleistungen gewährt, sondern dessen Ansprüche aus der ihm erteilten Versorgungszusage auf Gewährung von Ruhegeldern nach Maßgabe der Altersversorgung für Landesbeamte erfüllt. Diese Vertragspflicht zur Gewährung einer an die Verhältnisse der Landesbeamten angeglichenen Altersversorgung im Zeitraum der mit den vollen Monatsrentenbeträgen gezahlten Sonderzuwendungen war aufgrund der damaligen Rechtslage zur gesetzlichen Beamtenversorgung die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Sonderzuwendungen in entsprechender Höhe, so daß kein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen konnte. Denn wenn der Leistende lediglich einer ohnehin bestehenden rechtlichen Verpflichtung nachkommt, kann der Empfänger der Zahlung zu Erfüllungszwecken keinen zusätzlichen Erklärungsinhalt entnehmen, nach welchem sich der Leistende rechtlich binden und auch für die Zukunft zur Weitergewährung verpflichten will, unabhängig vom künftigen Bestehen und Umfang einer gleichen bzw. dem Weiterbestehen der aktuell bei Leistungsgewährung existierenden Rechtspflicht.

21

Ergab sich danach für …………keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geforderte höhere Sonderzuwendung als diejenige nach dem Anteil der beamtenrechtlich zu beanspruchenden Versorgungszuwendung, war die auf den Differenzbetrag gerichtete Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf Grundlage der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 4, ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

23

Gegen dieses Urteil kann der Kläger

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Berufung

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einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt.

26

Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

27

Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

28

Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

29

Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein

30

gez. Wilmers Richterin am Arbeitsgericht

31

Ausgefertigt: Reg.-Beschäftigte

32

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle