Abweisung des Antrags auf Einigungsstelle zur konzernweiten Reisekostenrichtlinie
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle gegen die Einführung einer konzernweiten Reisekostenrichtlinie. Streitfrage war, ob die Regelungen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 BetrVG auslösen (Ordnung, Arbeitsentgelt, technische Einrichtung). Das Gericht hielt die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig und wies die Anträge ab, weil es sich um Aufwendungsersatz und Zahlungsmodalitäten, nicht um mitbestimmungsfähige Entgelt- oder Ordnungsregelungen, handele.
Ausgang: Anträge auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle wegen Reisekostenrichtlinie als unbegründet/aus offensichtlicher Unzuständigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist auch dann zulässig, wenn ein Betriebspartner die Angelegenheit nicht für mitbestimmungspflichtig hält.
Bei der summarischen Prüfung ist die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ausreichend, um deren Einsetzung zu unterlassen.
Regelungen des Arbeitgebers über die Erstattung von Reisekosten betreffen regelmäßig den Aufwendungsersatz und nicht die Ordnung des Betriebes i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Eine von einem Dritten bereitgestellte Reisekostenkreditkarte ist Zahlungsmittel und keine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; die Erstattung von Reisekosten stellt kein arbeitsentgelt im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 10 BetrVG dar.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 41/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle.
Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen des ……………….. und unterhält mit anderen konzernzugehörigen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, in welchem der Antragsgegner als Betriebsrat gewählt ist. Sie übermittelte dem Antragsteller eine neue „Reisekostenrichtlinie (RKO) ……………..“ vor, welche mit Geltung für 15 Konzerngesellschaften ab dem 1. Januar 2010 eingeführt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Antragsschrift angelegte Ablichtung Bezug genommen.
Der Antragsteller sieht insbesondere in der Regelung zur Abrechnung der bei Dienstreisen anfallenden Hotel- und Übernachtungskosten mitbestimmungspflichtige Tatbestände. Hierzu regelt die Richtlinie u.a., daß Mitarbeiter zur Vermeidung von Barauslagen z.B. bei Hotelübernachtungen über das Arbeitgeberunternehmen, welches die evtl. anfallende Gebühr trägt, eine Reisekostenkreditkarte beantragen können, die ein persönliches Konto des Mitarbeiters belastet. Mit dieser Karte kann der Mitarbeiter die Hotelrechnung direkt vor Ort ausgleichen. Die Erstattung der zu Lasten seines Kontos verbuchten Auslagen erfolgt durch das Arbeitgeberunternehmen nach Vorlage der Reisekostenabrechnung mit Belegen.
Der Antragsteller sieht darin Mitbestimmungstatbestände gem. § 87 Abs. 1 BetrVG als erfüllt: Die Verpflichtung der Mitarbeiter, bei der Abrechnung von Reisekosten über eine Reisekostenkreditkarte diese Karte zuvor privat beantragen zu müssen und hierfür auch das Privatkonto belasten zu lassen, unterfalle dem Ordnungsverhalten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Auch sei die Reisekostenabrechnung über die Kreditkarte und das entsprechende private Konto eine Modalität der Auszahlung des Arbeitsentgeltes gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Zudem handele es sich bei der genutzten Kreditkarte um eine technische Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die geeignet sei, das Verhalten der Arbeitnehmer zu erfassen und zu überwachen.
Der Antragsteller beantragt,
1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung einer Reisekostenrichtlinie Herrn ……………., Direktor des Arbeitsgerichts …………….., zu bestellen,
2. die Zahl der Beisitzer für jede Betriebspartei auf jeweils drei festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig und weist darauf hin, daß sie mit dem Gesamtbetriebsrat des gleichfalls von der streitgegenständlichen Richtlinie betroffenen Konzernunternehmens ……………………………. eine Vereinbarung über eine unter dem Vorbehalt der eigenständigen Zuständigkeitsprüfung stehende Einigungsstelleneinsetzung unter Vorsitz von Herrn Rechtsanwalt …………………… vereinbart habe, was sie auch dem Antragsteller angeboten habe.
Tatsächlich unterfielen die Regelungen nicht der gesetzlichen Mitbestimmung. Es gäbe keine Verpflichtung zur Beschaffung einer Reisekostenkreditkarte und Abrechnung der Reisekosten über eine solche. Wenn der Arbeitnehmer dieses Mittel bei der Abwicklung seiner Aufwendungsersatzansprüche benutzen könne, sei dadurch kein Ordnungsverhalten tangiert. Ebenso wenig sei die Reisekostenkreditkarte als reines Abrechnungs- bzw. Zahlungsersatzmittel eine technische Einrichtung zur Erfassung oder Überwachung von Arbeitnehmerverhalten. Es sei auch kein Arbeitsentgelt betroffen, sondern Auslagenersatz.
Im Übrigen widerspricht sie vorsorglich der Bestellung der Person des Vorsitzenden entsprechend dem Antragstellerantrag und verweist darauf, es dränge sich angesichts der Einheitlichkeit der Konzernregelung auf, denjenigen als Vorsitzenden zu bestimmen, welcher in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat der ……………………….. bereits mit dem Einigungsstellenvorsitz zum selben Regelungsgegenstand beauftragt wurde.
Ergänzend wird gemäß §§ 84 S. 3, 60 Abs. 4, 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle nach §§ 98 Abs. 1 ArbGG, 76 Abs. 2 S. 2, 3 BetrVG ist zulässig. Auch wenn dieses Verfahren nach dem Wortlaut der betriebsverfassungsgesetzlichen Norm nur dann greifen soll, wenn sich die Betriebspartner nicht auf die Person des unparteiischen Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer einigen können, wird das Einsetzungsverfahren aufgrund der auf diesen Fall bezogenen Prüfungsvorgabe in § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG auch dann für gegeben angesehen, wenn die einvernehmliche Bildung einer Einigungsstelle (auch) daran scheitert, daß ein Betriebspartner die Angelegenheit nicht für mitbestimmungspflichtig und daher die Einigungsstelle nicht für zuständig hält.
Im vorliegenden Fall ergab sich auch im Rahmen der für das Errichtungsverfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG angeordneten summarischen Prüfung nach dem Maßstab einer „offensichtlichen Unzuständigkeit“ keine Zuständigkeit der Einigungsstelle.
Die Frage, in welcher Weise und nach welchen Regeln der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Kosten und Auslagen, die diesen im Zusammenhang mit Dienstreisen entstanden sind, ersetzt bzw. erstattet, ist keine Frage der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezieht sich auf die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Zwischen diesem Regelungsgegenstand und der Reisekostenerstattung gibt es keinen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, auch und gerade nicht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angesprochenen „Verpflichtung“ – tatsächlich der gemäß Ziff. 3.3 RKO eingeräumten Möglichkeit - der Mitarbeiter, Dienstreisen über eine zuvor beantragte Reisekostenkreditkarte abzurechnen, nachdem die Auslagen über ein entsprechend eingerichtetes „Privatkonto“ verbucht wurden. Der Arbeitnehmer, zu dessen vertraglicher Tätigkeit es gehört, Dienstreisen zu unternehmen, erfüllt seine Arbeitspflicht. Bestimmungen des Arbeitgebers über ein im Zusammenhang mit solchen Reisen einzuhaltendes Verfahren konkretisieren die entsprechende Arbeitspflicht. Sie regeln das Verhalten des Arbeitnehmers bei Ausführung der ihm obliegenden Arbeitsleistung „Durchführung einer Dienstreise“ und berühren weder die betriebliche Ordnung noch das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander, sondern nur das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dasselbe gilt, wie bereits vor Jahrzehnten höchstrichterlich geklärt wurde, für die Verfahrensvorgaben zur Geltendmachung der Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 670 BGB, die im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Reisetätigkeit entstanden sind.
Eine Kreditkarte, welche dem Arbeitnehmer – sei es auch durch Vermittlung des Arbeitgebers, welcher im Falle des Entstehens von Gebühren sich zu deren Übernahme verpflichtet hat - von einem dritten Kartenbetreiber (hier Airplus) zur Verfügung gestellt wird, damit dieser damit die verauslagten Reisekosten bargeldlos „bezahlen“ kann, ist keine anonyme technische Kontrolleinrichtung des Arbeitgebers zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistungen von Arbeitnehmern i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sondern ein Zahlungsmittel. Danach kommt auch aus diesem Gesichtspunkt kein Mitbestimmungsrecht in Betracht.
Dieses folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 – oder auch Nr. 10 BetrVG. Die in Streit stehende Reisekostenordnung betrifft kein Arbeitsentgelt, sondern allein Aufwendungsersatz. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei dem Ersatz von Aufwendungen für Geschäftsreisen nicht um Lohn im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Solche Leistungen haben keinen Vergütungscharakter. Mit dem Ersatz der Reisekosten wird nicht Arbeitsleistung entgolten, nicht einmal die Bereitschaft des Arbeitnehmers, Dienstreisen zu unternehmen. Vielmehr werden ihm lediglich die im Interesse des Arbeitgebers gemachten Aufwendungen erstattet, worauf er nach § 670 BGB grundsätzlich Anspruch hat. Eine hierzu aufgestellte betriebliche Regelung zur praktischen Umsetzung und Handhabung des Erstattungsverfahrens betrifft weder die Auszahlung von Arbeitsentgelt noch steht sie in Zusammenhang mit betrieblicher Lohngestaltung, Entlohnungsgrundsätzen oder Entlohnungsmethoden gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Ergibt sich danach offensichtlich kein Ansatz für ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Einführung der konzernweiten Reisekostenrichtlinie im hier in Rede stehenden Gemeinschaftsbetrieb, ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig und hatte deren Einsetzung zu unterbleiben, so daß es keiner Entscheidung über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer bedurfte.
III.
Diese Entscheidung hat gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. 2 a) Abs. 1 ArbGG gerichtsgebührenfrei zu ergehen.