Antrag auf Unterrichtung bei Besetzung von Leitungsstellen nach §95 SGB IX zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten beantragt verpflichtende Unterrichtung und Beteiligung nach §95 Abs.2 SGB IX bei Besetzung von Leitungspositionen, wenn untergeordnete Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sind. Das ArbG Köln weist den Antrag zurück. Es entscheidet, dass eine "Angelegenheit" i.S.v. §95 Abs.2 nur vorliegt, wenn schwerbehinderte Beschäftigte gerade in ihrer spezifischen Stellung betroffen sind, und die Besetzung von Leitungsstellen alle Beschäftigten gleichermaßen betrifft. Ein pauschaler Unterrichtungsanspruch besteht somit nicht.
Ausgang: Antrag auf Unterrichtung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von Leitungsstellen nach §95 Abs.2 SGB IX abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine "Angelegenheit" im Sinne des §95 Abs.2 SGB IX liegt nur vor, wenn schwerbehinderte Mitarbeiter gerade in Bezug auf ihre spezifische rechtliche und tatsächliche Stellung als schwerbehinderte Menschen betroffen sind.
Die Besetzung von Leitungsfunktionen, die alle Beschäftigten einer organisatorischen Einheit gleichermaßen berührt, ist keine Angelegenheit nach §95 Abs.2 SGB IX, die eine gesonderte Unterrichtung oder Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung begründet.
Für einen Unterrichtungsanspruch nach §95 Abs.2 SGB IX ist eine konkrete Betroffenheit schwerbehinderter Beschäftigter erforderlich; die bloße Tatsache, dass untergeordnete Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sind, genügt nicht.
Ein Feststellungsantrag auf grundsätzlichen Unterrichtungsanspruch ist unbegründet, wenn die rechtliche Grundlage eines solchen Anspruchs nicht vorliegt.
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die arbeitgeberseitigen Unterrichtungspflichten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit Stellenbesetzungsverfahren.
Der Antragsteller ist Vertrauensmann der Schwerbehinderten in einem in ……………….. des …………………. stehenden Betrieb und führte und führt zahlreiche arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, mit welchen er von ihm beanspruchte Beteiligungsrechte zur gerichtlichen Überprüfung stellt.
Im vorliegenden Verfahren ist er der Auffassung, er sei dann, wenn im Betrieb Leitungsstellen neu zu besetzen seien und den entsprechenden Posten auch schwerbehinderte Mitarbeiter unterstellt seien, auch dann bei der sgn. "Vorstellrunde", zu welcher Stellenbewerber eingeladen werden, zu beteiligen bzw. zu unterrichten, wenn sich nicht schwerbehinderte Bewerber für die Leistungsposition bewerben.
Er hat am 30. April 2008 das vorliegende Beschlußverfahren anhängig gemacht, in welchem er beantragt,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller nach § 95 Abs. 2 SGB IX in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei der Besetzung von Leistungspositionen grundsätzlich zu unterrichten, wenn bei der Besetzung der Stelle Schwerbehinderte mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, insbesondere wenn der Leitungsposition Arbeitsplätze untergeordnet sind, die mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind,
2. hilfsweise festzustellen, daß grundsätzlich ein Unterrichtungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX bei der Besetzung von Leitungspositionen besteht, wenn der Leistungsposition Arbeitsplätze untergeordnet sind, die mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
Er meint, nach den gesetzlichen Beteiligungspflichten seien die geltend gemachten Rechte nicht gegeben.
Wegen des weiteren hier gemäß §§ 80 Abs. 2, 84 S. 3, 60 Abs. 4, 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO knapp dargestellten Sach- und Streitstandes, der tatsächlichen Beschreibungen und rechtlichen Argumentationen der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen.
II.
Die im nach § 2 a Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zugewiesenen Verfahren erhobenen Anträge – Haupt- und Hilfsantrag – sind unbegründet.
Die Kammer teilt die in der Antragserwiderung unter Eingehen auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend begründete Auffassung der Antragsgegnerin, wonach eine "Angelegenheit" i.S.d. § 95 Abs. 2 SGB IX nur vorliegt, wenn die schwerbehinderten Mitarbeiter – einzeln oder als Gruppe - gerade in Bezug auf ihre spezifische rechtliche und tatsächliche Stellung als schwerbehinderte Menschen betroffen sind. Dagegen sind keine Sachverhalte gemeint, welche alle Beschäftigten gleichermaßen in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung als Arbeitnehmer des Betriebes berühren.
Wird eine Leitungsfunktion neu besetzt, sind alle in der entsprechenden organisatorischen Einheit, welche geleitet werden soll, beschäftigten Arbeitnehmer in gleicher Weise davon betroffen oder auch nicht betroffen, völlig unabhängig von der Frage, ob es sich bei einzelnen Personen unter den Mitarbeitern oder auch der gesamten Gruppe um schwerbehinderte Menschen handelt oder nicht. Das Personalfindungs- bzw. Bewerbungsverfahren zur möglichen Besetzung einer solchen Position ist danach keine "Angelegenheit" gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX, bei welcher eine gesonderte Unterrichtung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung geboten ist.
Die Antragsgegnerin war danach weder entsprechend dem Begehren im Hautantrag zu verpflichten noch ergab sich eine Rechtsgrundlage für die hilfsweise begehrte Feststellung.
III.
Diese Entscheidung hat gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. 2 a) Abs. 1 Ziff. 3 a) ArbGG gerichtsgebührenfrei zu ergehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluß kann durch Einreichen einer Beschwerdeschrift
Beschwerde
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Beschwerdeschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein
gez. Wilmers Richterin am Arbeitsgericht
Ausgefertigt: Reg.-Beschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle