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Arbeitsgericht Köln·7 Ca 4987/06·12.12.2006

Entfristung einer Fremdsprachenlektorin: kein Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Lektorin/Lehrkraft für besondere Aufgaben befristet beschäftigt, griff die letzte Befristung bis 31.08.2006 an. Streitpunkt war, ob Sonderregelungen des Hochschulrechts oder hilfsweise § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG (Eigenart der Arbeitsleistung/„Verschleiß“) die Befristung tragen. Das Gericht verneinte eine einschlägige hochschulrechtliche Befristungsgrundlage und sah den behaupteten Aktualitätsverlust moderner Sprachkenntnisse nicht hinreichend fallbezogen dargelegt. Es stellte daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.08.2006 hinaus fest.

Ausgang: Befristung für unwirksam erklärt und Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Wirksamkeit einer Befristung bedarf es einer gesetzlichen Befristungsgrundlage; hochschulrechtliche Sonderregelungen sind nach ihrem eindeutigen Gesetzeswortlaut anzuwenden und nicht nach hypothetischen Zeitpunkten eines „üblichen“ Vertragsschlusses zu ersetzen.

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Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG setzt voraus, dass die Eigenart der konkret geschuldeten Arbeitsleistung die zeitliche Begrenzung sachlich rechtfertigt und vom Arbeitgeber fallbezogen dargelegt wird.

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Allgemeine Erwägungen zur Fortentwicklung einer lebendigen Sprache genügen nicht, wenn nicht aufgezeigt wird, dass die konkrete Tätigkeit aktuelle Spezialkenntnisse erfordert und diese nicht auf zumutbare Weise (z.B. durch Fortbildung, Mediennutzung, Aufenthalte) erlangt werden können.

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Der Befristungsgrund darf nicht so allgemein gefasst sein, dass er das Regel-Ausnahme-Verhältnis des unbefristeten Arbeitsvertrags ohne hinreichende Besonderheiten der Tätigkeit umkehrt.

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Die gerichtliche Befristungskontrolle richtet sich bei mehrfacher Befristung grundsätzlich auf die zuletzt vereinbarte Befristungsabrede.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ HRG§ 14 TzBfG§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG§ 57b V HRG 1985§ 57 f Abs. 1 HdaVÄndG§ 14 Abs. 1 TzBfG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 232/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerin dementsprechend zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lektorin/Lehrkraft für besondere Aufgaben im ostasiatischen Seminar der …………. über den 31.08.2006 hinaus tätig ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3. Streitwert: 11.498,19 €.

Tatbestand

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Die 1969 geborene Klägerin, chinesische Staatsangehörige, wurde vom beklagten Land mit zwei befristeten Verträgen vom 01.04.2003 bzw. 07.05.2004 in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.08.2004 einerseits und vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2006 andererseits als Lektorin/ Lehrkraft für besondere Aufgaben beim ostasiatischen Seminar der ……….. beschäftigt und erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt von 3.832,73 €. Eine von der Klägerin beantragte Verlängerung bzw. Entfristung des Arbeitsverhältnisses erfolgte nicht.

2

Mit am 22.06.2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangener Klage macht die Klägerin geltend, dass die Befristung unwirksam sei, da es einen sachlichen Grund hierfür nicht gebe. Das Hochschulrahmengesetz sehe keine besondere Befristungsmöglichkeit vor, ebensowenig ergebe sich eine solche aus § 14  TzBfG. Die bisherige Sonderregelung für die Befristung von Lehrkräften mit besonderen Aufgaben sei im Rahmen der jüngsten Reform des HRG ersatzlos gestrichen worden.

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Die Klägerin beantragt

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2006 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen als Lektorin/Lehrkraft für besondere Aufgaben im ostasiatischen Seminar der Universität zu Köln fortbesteht.

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Das beklagte Land beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

7

Das Land geht zwar mit der Klägerin davon aus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 07.05.2004 Sonderregelungen aus dem Hochschulrahmenbereich für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge nicht gegolten hätten. Der Vertrag sei aber auf Wunsch der Klägerin weitaus früher geschlossen worden als üblicherweise. Wäre die Vertragsunterzeichnung im üblichen zeitlichen Abstand zum Beginn des befristeten weiteren Arbeitsverhältnisses erfolgt, würde das alte Hochschulrahmengesetz mit seiner Befristungsmöglichkeit gegolten haben, weil die anderweitige neue Regelung zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt worden sei. Ausnahmsweise sei deshalb statt auf den Zeitpunkt des Beginns des Vertragsschlusses auf den Zeitpunkt des Beginns der Vertragslaufzeit abzustellen. Damit sei die Befristung wirksam, denn letztendlich sei der Auffassung von Preis in NJW 2004, Seiten 2782, 2785 zu folgen, wonach das bloße Nichterfüllen des Zitiergebots nicht zur Unwirksamkeit der Befristung führen könne. Ohnehin habe man als Befristungsgrund genannt, dass die Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in der Fremdsprache Chinesisch erfolge.

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Zumindest sei die Befristung aber nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wirksam. Hier bestehe kein Zitiergebot für den Befristungsgrund, denn das Schriftformerfordernis beziehe sich nur auf die Befristungsabrede selbst.

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Als Befristungsgrund seien sog. Verschleißtatbestände anerkannt, worunter zu verstehen sei, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages dann wirksam sei, wenn man davon ausgehen könne, dass der Arbeitnehmer nach einer bestimmten Zeit die von ihm zu erwartende Arbeitsleistung nicht mehr im gewünschten Maße erbringen könne. Die Klägerin sei als Lektorin für modernes Chinesisch eingestellt worden, eine lebendige Sprache, die sich ständig weiterentwickelte. Das unterscheide sie vom klassischen Chinesisch. Gerade auf die aktuellen Entwicklungen in der chinesischen Sprache sei es bei der Einstellung der Klägerin angekommen, denn die Klägerin sei der Abteilung von Prof. ….. zugeordnet, das heißt, innerhalb des ostasiatischen Seminars dem Bereich moderne Chinastudien, moderne Literatur und Philosophie. Das erfordere aktuelle Kenntnisse über die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse in China, die zu veränderten Bedeutungen von Wörtern oder Redewendungen oder sogar zu Neuschöpfungen führen könnten. China weise eine rasante wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren auf, verbunden mit einer teilweise Hinwendung zur sog. westlichen Kultur. Damit wandele sich auch die Sprache, etwa durch die Übernahme oder Verfremdung von Anglizismen. Hinzukomme die Entwicklung von Modewörtern und Wortkonstruktionen aus dem politischen Sprachgebrauch, aber auch aus den Sozialwissenschaften und der Unterhaltungsbranche.

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Ein Lektor, der sich über mehrere Jahre nicht oder nur urlaubsweise in seiner Heimat aufhalte, bleibe von dieser aktuellen Entwicklung ausgeschlossen. Damit sei ein aktualitätsbezogener Sprachunterricht nicht mehr gewährleistet. Anders als in Bezug auf europäische Länder seien die erforderlichen Kenntnisse auch nicht ohne weiteres aus Medien jeder Art zu beziehen. Informationen über die aktuelle Sprachentwicklung in China würden nach Europa wesentlich spärlicher dringen, als etwa vergleichbare Informationen aus Nachbarländern Deutschlands. Chinesische Zeitungen seien in Deutschland nur schwer und nicht in aktueller Auflage zu erhalten und wenn doch, so handele es sich um staatskonforme Zeitungen, deren Sprache angepasst und propagandistisch sei und die weder die „Slang“‑Entwicklungen noch sonstige moderne, gerade von intellektuellen, wirtschaftlich orientierten oder jüngeren Bevölkerungsschichten verwendete Redewendungen berücksichtigten.

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Auch die Dauer der Befristung sei nicht willkürlich gewählt. Die Klägerin sei mit zwei aufeinander folgenden Arbeitsverträgen insgesamt drei Jahre und fünf Monate beim beklagten Land beschäftigt und habe auch schon zuvor ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in China gehabt, da sie seit Jahren in Deutschland lebe. Sie habe hier große Teile ihres Studiums, nämlich von Oktober 1990 bis April 1999 absolviert und sei von August 2001 bis März 2003 als Lehrerin bzw. Lektorin für Chinesisch in Osaka/Japan tätig gewesen. An der Universität zu Köln würden Verträge mit Lektoren in der Regel sogar nur auf maximal vier Jahre befristet, um die Vermittlung der Fremdsprache in möglichst aktueller Form zu gewährleisten.

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Demgegenüber verweist die Klägerin darauf, dass ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2006 (8 Ca 6967/05) in einem vergleichbaren Fall durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.10.2006 (14 Sa 942/06) im Sinne der Klägerin abgeändert worden sei, worauf sie sich ausdrücklich stütze.

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Der Argumentation des beklagten Landes mit dem Hochschulrahmengesetz (HRG) stehe der eindeutige Wortlaut entgegen. Es sei kein berechtigtes Vertrauen enttäuscht worden. Im Übrigen wäre eine Befristung wegen der Verletzung des Zitiergebots des § 57 b V HRG 1985 unwirksam.

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Der vom beklagten Land angenommene „Verschleißtatbestand“ liege nicht vor. Den Lehrkräften für besondere Aufgaben oblägen überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erforderten. Dementsprechend erschöpfe sich die Tätigkeit der Klägerin als Lektorin/Lehrkraft für besondere Aufgaben in der schlichten Vermittlung chinesischer Sprachkenntnisse nach ihren praktischen Fertigkeiten und Kenntnissen. Sie übe gerade keine wissenschaftliche Tätigkeit aus.

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Außerdem sei der Befristungsfall der Ausnahmefall. Die Annahme eines „Verschleißtatbestandes“ stelle das Regel‑Ausnahme‑Verhältnis auf den Kopf.

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Es bestehe auch nicht die Gefahr eines Aktualitätsverlusts von Sprachkenntnissen. Die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertige die Befristung der Arbeitsverträge mit Fremdsprachenlektoren nicht. Die zeitnahe Verbreitung der Sprache durch Kommunikationsmittel und Medien gewährleiste, dass auch nach einer bestimmten Abwesenheitsdauer die aktuellen Sprach‑ und Kulturwissen nicht verloren gingen. Die Klägerin aktualisiere ihr Sprach‑ und Kulturwissen durch den Gebrauch moderner Kommunikationsmittel und Auslandsaufenthalte. Sie bereise China häufig und besuche dort unter anderem ihre Familie. Noch im Zeitraum Februar bis April 2005 habe sie mit einem Kollegen China bereist. Im Alltag spreche sie ständig chinesisch, da sie mit Mutter und Schwester zusammenlebe. Die Mutter lebe erst seit April 2006 bei der Klägerin und die Schwester bleibe bis April 2007.

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Im Übrigen seien die von der Beklagten genannten aktuellen Kenntnisse für die Erbringung der Arbeitsleistung überhaupt nicht erforderlich. Sie sei nicht als Lektorin für modernes Chinesisch eingestellt. Der Arbeitsvertrag sehe dazu nichts vor. Sie unterrichte zum großen Teil Anfänger, für deren Unterweisung weder aktuelles Sprach‑ noch Kulturwissen erforderlich sei. Für die Unterrichtung der Fortgeschrittenen verwende sie ausschließlich Internettexte.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass lediglich der letzte befristete Arbeitsvertrag zur Überprüfung steht.

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Eine wirksame Befristung ergibt sich nicht aus den Sondervorschriften des Hochschulbereichs. Den Ausführungen des beklagten Landes, dass hier ausnahmsweise nicht dem Gesetzeswortlaut zu folgen sei, wonach auf den Abschluss des Vertrages abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, zu welchem auf Grund der gehandhabten Üblichkeit ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden wäre, kann die Kammer nicht folgen. Der Gesetzeswortlaut des § 57 f Abs. 1 HdaVÄndG ist eindeutig. Ob der frühere Zeitpunkt auf Bitten der Klägerin gewählt wurde und welcher Hintergrund vorlag, ist unerheblich.

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Die Befristung ist aber auch nicht aus einer der Alternativen des § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam. Das gilt insbesondere für die vom beklagten Land angeführte und begründete Ziffer 4. Danach ist eine Befristung zulässig, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung diese Befristung rechtfertigt.

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Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung des klägerischen letzten Arbeitsvertrages rechtfertigt. Der vom beklagten Land zitierte „Verschleißtatbestand“ ist jedenfalls im Falle der Klägerin nicht hinlänglich dargelegt. Zutreffend sind zwar die Ausführungen des beklagten Landes, dass sich auch die moderne chinesische Sprache, wie jede andere lebendige Sprache, ständig weiterentwickelt. Auch die Argumentation, dass sich gerade mit Blick auf die moderne wirtschaftliche und technische Entwicklung neue Begriffe bilden, sich Begriffe verändern oder einen anderen Inhalt bekommen, kann unterstellt werden, weil dies jeder gelebten Sprache immanent ist und es nahe liegt, dass in Zeiten dynamischer, wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen solche neuen Begrifflichkeiten notwendig werden. Das beklagte Land hat aber nicht dargelegt, inwiefern dies für die Tätigkeit der Klägerin tragend ist und inwiefern die Klägerin sich Kenntnisse über derartige Neuentwicklungen nicht verschaffen kann.

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Es mag zwar sein, dass eine Aktualisierung des Kenntnisstandes im europäischen Umfeld von Deutschland aus gesehen leichter ist, als Aktualisierungen ferner Sprachen, noch dazu, wenn kommunikative Einschränkungen bestehen, wie dies bei der Volksrepublik China der Fall sein dürfte. Das heißt aber nicht, dass sich eine Mitarbeiterin, deren Berufsinhalt es ist, Sprache zu vermitteln, sich derartige Kenntnisse nicht in hinreichendem Umfang beschafft und beschaffen kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin sich auch in diesem Bereich weiterbildet und ihre Kenntnisse aktualisiert, so dass jedenfalls für die von ihr zu vermittelnden Sprachkenntnisse die Aktualisierungen ausreichen. Trotz gewisser Einschränkungen geht die Kammer davon aus, dass mittels Internet, Zeitschriften und auch Besuchen im Heimatland genügend Möglichkeiten bestehen, sich um etwa erforderliche Sprachentwicklungen, die für die Unterrichtstätigkeit Bedeutung haben, zu kümmern. Bedenken ganz allgemeiner Art reichen jedenfalls zur Rechtfertigung einer Befristung nicht aus. Wäre dies der Fall, wäre der Klägerin zuzustimmen, dass damit das Regel‑Ausnahme‑Verhältnis auf den Kopf gestellt würde.

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Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin ganz gezielt für die Vermittlung moderner und modernster Sprachkenntnisse der chinesischen Sprache eingesetzt wäre, mag hier dahinstehen. Das ist jedenfalls nicht der Fall.

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Vor diesem Hintergrund verbleibt es bei der Grundregel, dass nämlich ohne sachlich rechtfertigenden Grund ein Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Streitwertentscheidung ergeht nach §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 f. ZPO.