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Arbeitsgericht Köln·7 Ca 1360/09·17.03.2009

Betriebsvereinbarung: Arbeitszeiterhöhung bei Mehrarbeit und Zustimmungsfiktion

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung die Erhöhung seiner Teilzeit auf 25 Wochenstunden und entsprechende Beschäftigung. Streitig war, ob die BV nur eine Erhöhung um exakt 2,5 Stunden oder in dem geltend gemachten Umfang ermöglicht und ab wann sie wirkt. Das ArbG Köln bejahte aufgrund der Auslegung von VII Nr. 2 BV eine Erhöhung in dem beantragten Umfang, da die Beklagte nicht fristgerecht schriftlich ablehnte (Zustimmungsfiktion). Die Erhöhung gilt jedoch erst ab dem Folgemonat nach schriftlicher Geltendmachung, hier ab 01.12.2008; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Beschäftigung mit 25 Wochenstunden und Feststellung ab 01.12.2008 überwiegend stattgegeben; weitergehender Zeitpunkt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres Normcharakters wie Gesetze auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Systematik, Zweck und ggf. Entstehungsgeschichte sowie Praktikabilität.

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Stellt eine Betriebsvereinbarung bei fehlender fristgerechter schriftlicher Ablehnung auf den „vom Arbeitnehmer geltend gemachten Umfang“ ab, kann dies gegen eine Beschränkung der Arbeitszeiterhöhung auf einen starren Stundenbetrag sprechen.

3

Enthält eine Betriebsvereinbarung eine Zustimmungsfiktion bei ausbleibender Ablehnung, gilt die Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit in dem geltend gemachten Umfang als vereinbart, sofern der Arbeitnehmer form- und fristgerecht geltend gemacht hat.

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Bestreitet der Arbeitgeber den Zugang einer schriftlichen Geltendmachung, ist der Zugang als bewiesen anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine Kopie mit Eingangsstempel des Arbeitgebers vorlegt und keine substantiierten Einwendungen gegen die Stempelung erhoben werden.

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Eine in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Arbeitszeiterhöhung „ab dem 01. des Folgemonats“ ist regelmäßig so zu verstehen, dass sie erst mit dem Monat nach der schriftlichen Geltendmachung beginnt und nicht rückwirkend wirkt.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG§ 611 BGB§ 77 Abs. 4 BetrVG§ 92 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG§ 42 GKG

Leitsatz

keine Leitsätze

Tenor

1.)    Die Beklagte verurteilt, den Kläger mit einem Umfang von 25 Wochenstunden zu beschäftigen.

2.)    Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers bei der Beklagten seit dem    01.12.2008 25 Stunden beträgt.

3.)    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.)    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 17/18 und der Kläger zu 1/18.

5.)    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.752,- €   festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über den zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers.

3

Die Beklagte ist ein weltweit operierender . Sie unterhält am ihr ( ), in dem der Kläger seit dem 29.01.2001 als Teilzeitkraft mit einer regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden beschäftigt ist.

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Unter dem 10.08.2007 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeit der gewerblichen, teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter im “. Darin heißt es u.a.:

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„VII              Anpassung der vertraglichen Arbeitszeiten

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1. Arbeitnehmer, deren tatsächliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit der letzten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung mindestens 2,5 Stunden höher ist als die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit, haben Anspruch auf eine entsprechende (2,5) Verlängerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf unbestimmte Zeit.

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2. Den Anspruch auf Verlängerung einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Zeitraums in VII 1 für die Zeit ab dem 01. des Folgemonats schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über eine Verlängerung geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitfolgen nicht innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Geltendmachung abgelehnt, dann gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zur Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer geltend gemachten Umfange als erteilt.“

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Er trägt vor, mit Schreiben vom 11.11.2008 (Bl. 17. d.A.) gegenüber dem Personalleiter eine Verlängerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit wegen des Zeitraums vom 01.10.2007 bis zum 30.09.2008 auf 25 Stunden verlangt zu haben.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn gemäß der Betriebsvereinbarung vom 10.08.2007 im Umfang von wöchentlich 25 Stunden beschäftigen müsse, und zwar schon deshalb, weil sie seinen schriftlichen Antrag niemals abgelehnt habe. Von allen Beteiligten sei bei Abschluss der Betriebsvereinbarung gewollt gewesen, dass der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit entsprechend der Mehrarbeit im Referenzzeitraum auch höher als 2,5 Stunden sein könne.

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Der Kläger beantragt,

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1.)    die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einem Umfang von 25 Wochenstunden zu beschäftigen;

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2.)    festzustellen, dass seine wöchentliche Arbeitszeit bei der Beklagten seit dem 01.10.2008, hilfsweise seit dem 01.12.2008, 25 Stunden beträgt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Betriebsvereinbarung vom 10.08.2007 lediglich einen Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit um 2,5 Stunden begründe. Um insoweit jegliche Unklarheit zu beseitigen, sei der Klammerzusatz „2,5“ in den Text der Betriebsvereinbarung aufgenommen worden. Damit sei klar gemacht worden, dass sich das Wort „entsprechende“ auf die bereits zuvor genannte Zahl „2,5“ und nicht etwa auf die tatsächlich durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Mitarbeiters während des Zwölfmonatszeitraums beziehe. Jedes andere Verständnis würde zu praktisch nicht mehr handbaren Bruchteilen von Arbeitsstunden führen.

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Der ursprüngliche Entwurf der Betriebsvereinbarung, erstellt durch den Einigungsstellenvorsitzenden Thür, habe unter VIII. a) eine Verlängerung der Arbeitszeit für den Fall vorgesehen, dass die tatsächliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit der letzten zwölf Monate mindestens 2,5 Stunden über der vertraglichen gelegen habe. VIII. c) habe eine Regelung vorgesehen, nach der die Anpassung in 0,5-Stunden-Schritten bei Auf- und Abrundung von ungeraden Arbeitszeiten zu erfolgen habe. VIII c) sei bei den weiteren Verhandlungen gestrichen worden. Stattdessen sei VIII a) des Entwurfs (jetzt VII 1.) um den Klammerzusatz „2,5“ ergänzt worden. Somit sei klar gewesen, dass eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur um exakt 2,5 Stunden in Frage komme.

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Ein Schreiben des Klägers vom 11.11.2008 liege ihr nicht vor.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

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1.) Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag, mit dem der Kläger den Beginn der Arbeitszeiterhöhung geklärt haben möchte. Insoweit ist ein hinreichendes Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zu bejahen. Denn nur mit einem Feststellungsantrag kann der Kläger die für seinen Vertragsstatus maßgebliche Frage zwischen den Parteien für alle möglichen, sich immer wieder stellende Fallgestaltungen, in denen es darauf ankommen kann, verbindlich klären lassen.

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2.) Die Beklagte ist gemäß § 611 BGB verpflichtet, den Kläger mit einem Arbeitszeitumfang von 25 Wochenstunden zu beschäftigen, da dieses Arbeitszeitvolumen seit dem 01.12.2008 zwischen den Parteien nach VII Nr.2 der Betriebsvereinbarung vom 10.08.2007 als vereinbart gilt.

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a) Dies ergibt eine Auslegung der Betriebsvereinbarung:

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aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres aus § 77 Abs. 4 BetrVG folgenden Normcharakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist darüber hinaus der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelung zu berücksichtigen, sofern sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist außerdem auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall weiterhin Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 13.12.2005 -1 AZR 551/04, juris; v. 12.11.2002 - 1 AZR 632/01, juris).

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bb) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass VII Nr. 1 der Betriebsvereinbarung inhaltlich unklar ist. So steht auf der Formulierung „mindestens 2,5 Stunden höher“ auf der Rechtsfolgenseite die Formulierung „entsprechende (2,5) Verlängerung“ gegenüber. Letzteres widerspricht sich, wenn die Arbeitszeit mehr als 2,5 Stunden höher war, da in diesem Fall „2,5“ nicht entsprechend ist.

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cc) Weiter hilft jedoch VII Nr. 2 der Betriebsvereinbarung, wonach sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über eine Verlängerung der Arbeitszeit einigen müssen und bei fehlender schriftlicher Ablehnung durch den Arbeitgeber eine Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer geltend gemachten Umfange als erteilt gilt. Indem VII Nr. 2 der Betriebsvereinbarung auf den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Umfang abstellt, wird deutlich, dass der Umfang nicht nur 2,5 Stunden betragen muss. Denn ansonsten würde diese Formulierung wenig Sinn machen.

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dd) Zieht man ferner die von der Beklagten dargelegte Entstehungsgeschichte der Regelung hinzu, wonach ursprünglich eine Anpassung in jeweils 0,5-Stunden-Schritten unter Zugrundelegung von Rundungsvorschriften geplant war, lässt sich der Klammerzusatz unter Nr. 1 so erklären, dass sich die Arbeitszeit bei Überschreiten einer 2,5 Stunden-Schwelle („mindestens 2,5 Stunden“) um jeweils 2,5 Stunden erhöhen soll. Dies würde „krumme“ Arbeitszeiten verhindern und der Beklagten eine hinlänglich praktikable Planung ermöglichen.

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ee) Der Kläger hat seinen Anspruch auf Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit auch mit seinem Schreiben vom 11.11.2008 rechtzeitig formgerecht geltend gemacht. Dabei ist es nicht maßgeblich, dass sich das Schreiben bei der Beklagten nicht finden lässt. Denn der Kläger hat sein Schreiben mit einem Eingangsstempel der Personalabteilung der Beklagten in Kopie zu den Akten gereicht. Daher hält es die Kammer für erwiesen, dass der Beklagten ein entsprechendes Schreiben hat zukommen lassen, das die Beklagte mit ihrem Eingangsstempel auf dem Schreiben des Klägers quittiert hat. Angesichts dessen kann sich die Beklagte nicht darauf beschränken, im Kammertermin den Zugang der schriftlichen Geltendmachung zu bestreiten.

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b) Allerdings hat sich die vertragliche Arbeitszeit des Klägers erst ab dem 01.12.2008 erhöht. Denn nach VII Nr. 2 der Betriebsvereinbarung vom 10.08.2007 gilt die erhöhte Arbeitszeit erst ab dem 01. des Folgemonats. Nach Auffassung der Kammer kann sich Folgemonat trotz der missverständlichen Formulierung sinnvollerweise nur auf den Monat beziehen, der auf die schriftliche Geltendmachung folgt. Für die Kammer sind keine vernünftigen Gründe erkennbar, weshalb sich das Arbeitszeitvolumen rückwirkend erhöhen sollte. Hiergegen spricht auch, dass die Betriebsvereinbarung u.a. die Personaleinsatzplanung bei der Beklagten regelt, die nach IV Nr. 2 „mindestens 3 Wochen im Voraus zu erfolgen“ hat. Insoweit wäre es systemwidrig, rückwirkend eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit vorzunehmen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt in Anlehnung an § 42 GKG in Höhe eines Dreijahreswerts der begehrten Arbeitszeiterhöhung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstaße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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gez.