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Arbeitsgericht Köln·6 Ga 86/12·05.09.2012

Einstweilige Verfügung zur Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 BetrVG abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt einstweilige Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 BetrVG bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens; die Arbeitgeberin wendet ein und beantragt in Widerklage Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht. Das Arbeitsgericht Köln weist Klage und Widerklage ab. Es fehlt ein substantiiert dargetaner Verfügungsgrund; die Widersprüche des Betriebsrats sind nicht offensichtlich unbegründet.

Ausgang: Klage auf einstweilige Weiterbeschäftigung und Widerklage auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht werden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach §102 Abs.5 Satz1 BetrVG setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus.

2

Der Verfügungsgrund ist substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen; es genügt nicht die bloße Behauptung, dass ohne Weiterbeschäftigung das Recht vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

3

Für einstweilige Verfügungsverfahren, mit denen ein Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung nach §102 Abs.5 Satz1 BetrVG durchsetzen will, gelten die allgemeinen Vorschriften der §§929, 935 ZPO, soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält.

4

Ein Arbeitgeber kann nach §102 Abs.5 Satz2 BetrVG im Wege der einstweiligen Verfügung von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden werden, nur wenn die Widersprüche des Betriebsrats offensichtlich unbegründet sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 102 Abs. 5 BetrVG§ 313 Abs. 3 ZPO§ 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG§ 929, 935 ZPO§ 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG§ 46 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ga 86/12 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Entpflichtung von der Weiterbeschäftigungspflicht

   wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Streitwert: € 18.597,00.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG sowie - im Rahmen einer Widerklage - um die Entbindung der Verfügungsbeklagten von ihrer Weiterbeschäftigungspflicht.

3

Die zu 30 % schwerbehinderte Verfügungsklägerin, von Beruf Fremdsprachenkorrespondentin, ist seit dem 01.06.2002 bei der Verfügungsbeklagten, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Assistentin der Geschäftsleitung/Sekretärin zu einem monatlichen Gehalt von 4.649,25 € brutto tätig.

4

Mit Schreiben vom 27.04.2012 (Bl. 22 d.A.) und mit Schreiben vom 31.05.2012 (Bl. 33 d.A.) kündigte die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis jeweils fristgerecht zum 31.07.2012 bzw. zum 31.08.2012. Der Betriebsrat widersprach beiden Kündigungen. Hinsichtlich des Inhaltes der Widersprüche wird auf Bl. 27 f. d.A. und auf Bl. 38 f. d.A. verwiesen.

5

Die Verfügungsklägerin hat gegen beide Kündigungen Kündigungsschutzklage erhoben - 8 Ca 3541/12 -. Kammertermin steht an am 31.03.2013.

6

Außergerichtlich hat sie der Verfügungsbeklagten gegenüber ihren Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht. Die Verfügungsbeklagte lehnt die Beschäftigung ab. Sie hält die beiden Widersprüche des Betriebsrates für offensichtlich unbegründet.

7

Die Verfügungsklägerin beantragt,

8

Die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte bzw. einer Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten, sie nach Ablauf des 31.07.2012 wie auch nach Ablauf des 31.08.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses (Arbeitsgericht Köln - 8 Ca 3541/12 -) als Assistentin/ Sekretärin nach näherer Maßgabe des Anstellungsvertrages vom 04.03.2002 weiterzubeschäftigen.

9

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Im Wege der Widerklage beantragt sie,

12

sie von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin zu entbinden.

13

Die Verfügungsklägerin beantragt,

14

den Antrag auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht abzuweisen.

15

Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

i.

17

Die Klage war abzuweisen sowie ebenfalls der von der Verfügungsbeklagten gestellte Entpflichtungsantrag.

18

Es folgt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, § 313 Abs. 3 ZPO.

19

1.              Die Klage ist nicht begründet. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf ihre Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens. Denn ihrem Begehren steht kein Verfügungsgrund zur Seite.

20

Soweit die Verfügungsklägerin hierzu vorträgt, dass mit der Nichterfüllung ihres Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5  Satz 1BetrVG dieser unmöglich wird und erlischt, führt dies nicht zum Erfolg des von ihr eingeleiteten Verfahrens. Denn diese Argumentation begründet aus sich heraus noch keine Eilbedürftigkeit für die begehrte Weiterbeschäftigung. Hierzu hätte die Verfügungsklägerin vielmehr substantiiert vortragen und glaubhaft machen müssen, dass ohne ihre Weiterbeschäftigung die Verwirklichung ihres Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dies hat sie nicht getan.

21

Soweit die Verfügungsklägerin vortragen will, dass es bei einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5  Satz 1 BetrVG keiner gesonderten Darlegung des Verfügungsgrundes bedarf, so führt auch das zu keinem anderen Ergebnis in dem vorliegenden Verfahren. Denn die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass auch bei einem solchen einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verfügungsgrund vorgetragen werden muss. Und zwar schon deswegen, weil der Gesetzgeber nur dem Arbeitgeber in § 102 Abs. 5  Satz 2 BetrVG die ausdrückliche Möglichkeit eingeräumt hat, sich von der Weiterbeschäftigungspflicht durch einstweilige Verfügung entbinden zu lassen. Eine entsprechende Regelung dahingehend, dass auch der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5  Satz 1 BetrVG im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann, hat er gerade nicht getroffen. Dann aber bleibt es bei den allgemeinen Regeln der §§ 929, 935 ZPO und muss zum Verfügungsgrund substantiiert vorgetragen werden. Das hat - wie gesagt - die Verfügungsklägerin nicht getan.

22

Mithin war die Klage abzuweisen.

23

2.              Der Widerklageantrag war ebenfalls abzuweisen. Er ist unbegründet.

24

Die Verfügungsbeklagte hat keinen Anspruch gemäß § 102 Absatz 5 Satz 2 BetrVG darauf, im Wege einer einstweiligen Verfügung von ihrer Weiterbeschäftigungspflicht entbunden zu werden. Denn die Widersprüche des Betriebsrates sind nicht offensichtlich unbegründet. Ihre Grundlosigkeit drängt sich nämlich nicht geradezu auf.

25

Mithin war auch dieser Antrag abzuweisen.

26

II.

27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.

28

Das Gericht hat in Bezug auf den Streitwert für den Klageantrag wie für den Widerklageantrag jeweils zwei Monatsgehälter angesetzt.

29

III.

Rechtsmittelbelehrung

31

Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.

32

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

33

Landesarbeitsgericht Köln

34

Blumenthalstraße 33

35

50670 Köln

36

Fax: 0221-7740 356

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eingegangen sein.

38

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

39

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

41

1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

44

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

45

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.