Kündigungsschutz: Verwirkung des Klagerechts nach Ablehnung angebotener Weiterbeschäftigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagt gegen die Kündigung vom 27.10.2010 und bestreitet, ein Weiterbeschäftigungsangebot abgelehnt oder die Kündigung verlangt zu haben. Das ArbG Köln hält die Kündigung für wirksam, weil der Kläger nach Überzeugung des Gerichts das Angebot an zwei anderen Standorten ablehnte und ausdrücklich um Kündigung bat. Sein Klagerecht sei hierdurch verwirkt; der Feststellungsantrag sei zudem unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis.
Ausgang: Kündigungsschutzklage des Klägers als unbegründet abgewiesen; Kläger hat durch Ablehnung der Weiterbeschäftigung sein Klagerecht verwirkt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirkung des Klagerechts tritt ein, wenn der Arbeitnehmer nach einem konkreten Angebot zur Weiterbeschäftigung an anderen Einsatzorten dieses Angebot ablehnt und ausdrücklich den Ausspruch der Kündigung verlangt.
Ein Arbeitnehmer verwirkt sein Recht, eine Kündigung gerichtlich zu rügen, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber erkennbar zum Ausdruck bringt, er werde sich gegen eine Kündigung nicht gerichtlich wehren (Treu und Glauben, § 242 BGB).
Die bloße Existenz einer vertraglichen Versetzungsklausel hindert die Verwirkung nicht, wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im Einvernehmen erreichen wollte und der Arbeitnehmer diese verweigert.
Ein positiver Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn kein weiteres Rechtsschutzinteresse besteht, weil keine zusätzlichen Beendigungstatbestände vorgetragen werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 1083/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Streitwert: € 10.000,00.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger das Recht verwirkt hat, gegen eine Kündigung zu klagen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Transport‑ und Logistikbranche. Sie betreibt unter anderem die sog. Inhouse Logistik. Sie stellt für andere Firmen ihr Know How und ihr Personal für die Lagerbewirtschaftung zur Verfügung.
Bis zum 31.12.2010 erfüllte die Beklagte am Standort … diese Aufgaben für die Firma …. Diese beendete den Auftrag zum 31.12.2010. Bei der Neuausschreibung erhielt ein anderer Bewerber den Zuschlag.
Neben dem Standort … verfügt die Beklagte noch über Niederlassungen in … (im Folgenden nur mit … bezeichnet) und in … (im Folgenden nur mit … bezeichnet).
Mit Rücksicht auf die Beendigung des Auftrages in … und unter Hinweis auf eine beabsichtigte Umstrukturierungsmaßnahme an den beiden anderen Standorten, beabsichtigte die Beklagte die Kündigung von 13 Arbeitnehmern. Zum Zwecke der sozialen Auswahl fertigte sie ein Punkteschema (Liste Bl. 37 d.A.). Danach verfügte der Kläger mit 63 Punkten über die zweithöchste Punktzahl.
Im Rahmen eines Einzelgespräches mit dem Kläger am 22.10.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werde, er allerdings nur an einem der anderen Standorte weiterbeschäftigt werden könne. Ob der Kläger bei dieser Gelegenheit den Einsatz in … oder … ablehnte und von der Beklagten die Kündigung begehrte – so die Behauptungen der Beklagten -, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 27.10.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2010.
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 08.11.2010 bei Gericht eingegangenen Klage. Er hält die Kündigung für sozialwidrig. Er bestreitet, sich in jenem Gespräch der Beklagten gegenüber geweigert zu haben, am Standort … oder … weiterbeschäftigt zu werden.
Vielmehr – so der Sachvortrag des Klägers weiter – habe ihm die Beklagte seinerzeit mitgeteilt, dass er ausschließlich in …eingesetzt werden könne. Dort müsse er Eisenteile zusammenbauen. Hierbei handele es sich um eine schwere körperliche Tätigkeit. Mit Rücksicht auf ein Rückenleiden sei er hierzu nicht mehr im Stande. Zu keinem Zeitpunkt – so der Sachvortrag des Klägers – habe er von der Beklagten den Ausspruch einer Kündigung begehrt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27.10.2010 zum 31.12.2010 sein Ende gefunden hat, sondern zu den Konditionen des bestehenden Arbeitsvertrages unverändert fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: In einem Personalgespräch am 22.10.2010 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er von den anstehenden Personalmaßnahmen nicht betroffen sei. Er werde künftig entweder in … oder aber in … eingesetzt. Unter Hinweis auf einen fehlenden Pkw‑Führerschein habe der Kläger erklärt, er könne nicht nach … oder … fahren.
Dem Kläger sei dann über das Wochenende Bedenkzeit eingeräumt worden. Zu Beginn der 43. Kalenderwoche habe der Kläger dann dem Zeugen gegenüber erklärt, er sei nicht bereit, in … oder … zu arbeiten. Er habe auch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer Abfindung abgelehnt. Er habe darum gebeten, ihm eine Kündigung auszusprechen.
Das Gericht hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 05.05.2011 (Bl. 47 d.A.) Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.07.2011 (Bl. 56 ff. d.A.) verwiesen.
Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage war insgesamt abzuweisen.
1. Die Kündigungsschutzklage
Diese, gemäß § 4 KSchG zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2010 zum 31.12.2010 aufgelöst worden. Die Kündigung ist wirksam.
Zwar ist sie nicht betriebsbedingt sozial gerechtfertigt, weil dem Kläger auf Grund seiner sozialen Schutzwürdigkeit nicht hätte gekündigt werden können. Das ist unstreitig. Insoweit erübrigten sich sämtliche Ausführungen des klägerischen Anwaltes zur fehlenden sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Dem Klagebegehren des Klägers steht aber § 242 BGB entgegen, weil der Kläger es in einem Personalgespräch abgelehnt hat, an einem der beiden restlichen Standorte der Beklagten weiterbeschäftigt zu werden und er um die Kündigung gebeten hat. Damit hat er sein Klagerecht verwirkt.
Auf Grund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es der Kläger ablehnte, in … oder … weiterbeschäftigt zu werden. Beide Zeugen haben die Behauptungen der Beklagten bestätigt. Dabei haben beide übereinstimmend bekundet, dass dem Kläger – entgegen seinen Behauptungen – nicht nur die Arbeit in … sondern auch die Tätigkeiten an dem übrigen Standort geschildert wurden.
Entgegen den Behauptungen des Klägers – und auch dies hat die Beweisaufnahme ergeben – musste er am Standort … keine schweren Eisenteile zusammenbauen. Beide Zeugen haben bestätigt – und von dem in der Beweisaufnahme anwesenden Kläger ist dies letztlich nicht in Abrede gestellt worden -, dass es sich nicht um Eisen, sondern um Aluteile handelte und dass es sich nicht um ein Zusammenbauen dieser Teile, sondern um ein Zusammenstellen, nämlich die Kommissionierung solcher Teile ging. Die Zeugen haben weiter bekundet, dass zur Kommissionierung dieser Teile technische Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
Bei den Gesprächen – so die Bekundung beider Zeugen – hat der Kläger auch nicht etwa auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen. Beiden Zeugen war bis dato die gesundheitliche Einschränkung des Klägers nicht bekannt. Die Bedenken des Klägers in Bezug auf einen neuen Einsatzort drehten sich ausschließlich um die Frage, wie er ohne Führerschein von seinem Wohnort zu seinem neuen Einsatzort würde kommen können.
Auf Grund der Beweisaufnahme steht weiter zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nach der Bedenkzeit der Beklagten gegenüber den Einsatz in … oder … definitiv abgelehnt und erklärt hat, man möge ihm kündigen. Das hat der Zeuge … glaubhaft bekundet. Die Zeugin … konnte zu diesem Beweisthema nichts sagen, weil sie das fragliche Telefonat nicht mit angehört hat.
Der Zeuge ist glaubwürdig. Umstände, die insoweit Zweifel begründet hätten, hat der Kläger bei seinen Vorhalten während der Beweisaufnahme nicht aufzuzeigen vermocht.
Mit seiner Erklärung, die Beklagte möge ihm kündigen, hat der Kläger sein Recht verwirkt, nunmehr gegen die Kündigung Klage zu erheben. Er hat nämlich mit seiner Erklärung der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben, er werde sich gegen eine Kündigung gerade nicht gerichtlich wehren. Für die Beklagte war dies von besonderem Interesse, weil es ihr die Möglichkeit eröffnete, anstelle des Klägers einem anderen, sozial nicht so schutzwürdigen Mitarbeiter die Weiterbeschäftigung anzubieten. Wie nämlich beide Zeugen bekundeten, sind unmittelbar nach dem Telefonat des Klägers mit dem Zeugen … sämtliche Kündigungen ausgefertigt und verschickt worden, um die Beendigung der Arbeitsverhältnisse zeitgleich mit der Schließung des Standortes …herbeiführen zu können.
Der Verwirkung des Klagerechts steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ohne Rücksicht auf die Einwände des Klägers diesem einfach an dem neuen Standort Arbeit hätte zuweisen können. Auf Grund der im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltenen Versetzungsklausel wäre hierzu keine Änderungskündigung vonnöten gewesen. Denn die Beklagte wollte den Einsatz an dem neuen Ort im Konsens mit dem Kläger erreichen. Dies kann ihr nunmehr nicht zum Nachteil gereichen.
Soweit man diesem Ergebnis entgegenhalten möchte, die in der Beweisaufnahme nachgewiesenen Erklärungen des Klägers seien als rechtlich unerheblich anzusehen, weil der Kläger unter Umständen die rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens nicht überblickt habe, so führt auch das zu keinem anderen Ergebnis in dem vorliegenden Rechtsstreit. Denn ein Arbeitnehmer ist kein willenloses Rädchen in der vom Arbeitgeber gesteuerten Arbeitsorganisation sondern ein eigenverantwortliches Rechtssubjekt. Wenn mit einem Arbeitnehmer die Frage der Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort erörtert wird und ihm gleichzeitig mitgeteilt wird, dass seine Kündigung nicht in Rede stehe, dann muss ein Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, wenn der Kläger den Einsatz ablehnt und eine Kündigung begehrt, sich auch auf diese Erklärung verlassen können dürfen. Ansonsten müsste man gleich argumentieren, dass Arbeitnehmer grundsätzlich unmündig sind und nur mit Hilfe von Rechtsberatern verbindliche Erklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeben könnten und dürften. Dies ist aber in der hiesigen Rechtsordnung nicht vereinbart.
Mithin war die Kündigungsschutzklage abzuweisen.
2. Der mit dem Kündigungsschutzantrag verbundene positive Feststellungsantrag
Auch insoweit war die Klage abzuweisen. Dieser Antrag ist bereits unzulässig. Ihm fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger trägt nämlich selbst keine weiteren Beendigungstatbestände vor, die das Gericht zu überprüfen gehabt hätte.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.