Klage auf Nachforderung von Mindestvergütung (HAG) abgewiesen wegen Darlegungs‑ und Rechtsmissbrauchs
KI-Zusammenfassung
Das klagende Land verlangt Nachzahlungen nach dem Heimarbeitsgesetz für eine Heimarbeiterin. Das ArbG Köln weist die Klage ab, weil das Land die darüber hinausgehende Forderung nicht für jeden Auftrag substantiiert darlegt und zudem die Klägerin durch einen irreführenden Internetauftritt den Anspruchserwerb rechtsmissbräuchlich gemacht hat. Zudem hätte die Mehrwertsteuer berücksichtigt werden müssen.
Ausgang: Klage des Landes auf Nachforderung von Mindestvergütung abgewiesen wegen unzureichender Substantiierung und rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung aufgrund irreführenden Internetauftritts
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend substantiiert darzulegen; unsubstantiierte Pauschalbehauptungen genügen nicht, insbesondere nicht für erhöhte Stundensätze oder verringerte Leistungszeiten pro Auftrag.
Ist die erforderliche Substantiierung nicht erfolgt, kann die Klage mangels Darlegung abgewiesen werden, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf, sofern eine solche auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.
Die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs kann nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein und ausgeschlossen werden, wenn der Anspruchsteller den Geschäftspartner durch irreführende Angaben (z. B. falschen Internetauftritt, fingierten Mitwirkenden) zum Vertragsabschluss oder zur Nichtnachfrage veranlasst hat.
Im Geschäftsverkehr ist davon auszugehen, dass die öffentlich abgegebenen geschäftlichen Angaben – etwa in einem Internetauftritt – der Wirklichkeit entsprechen; eine bewusst irreführende Darstellung darf nicht zu Lasten des Vertragspartners verwertet werden.
Bei der Berechnung von Nachforderungsansprüchen sind bereits gezahlte Umsatzsteuerbeträge zu berücksichtigen und vom Anspruchsbetrag in Abzug zu bringen, soweit sie als Entgeltbestandteil zu qualifizieren sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 1482/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem klagenden Land auferlegt.
3. Streitwert: 4.583,19 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Nachforderung von Minderbeträgen nach dem Heimarbeitsgesetz für eine Frau …
Frau … die laut ihres seinerzeitigen Internetauftritts vielfältige Dienstleistungen wie Schreibservice, Auftragsabwicklung, Kurierdienste, PC Service und Schulungen anbot – mittlerweile hat sie den Inhalt ihrer Internetseite geändert -, erledigte in der Zeit von März 2006 bis Juli 2008 nach Maßgabe der Aufträge der Beklagten Schreibarbeiten für diese. Den jeweils von ihr in Rechnung gestellten Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer erhielt sie von der Beklagten vergütet. Hinsichtlich der einzelnen Aufträge und der Rechnungen der Frau …wird auf die Anlagen K 7 bis einschließlich K 42 verwiesen.
Mit der Begründung, Frau …sei aufgrund der Eigenart der von ihr geleisteten Tätigkeiten (Schreibarbeiten von zu Hause aus) Heimarbeitern gleichgestellt und schulde daher die Beklagte die vom Heimarbeitsausschuss für diese Arbeiten verbindlich festgesetzte Mindestvergütung, begehrt das klagende Land mit der vorliegenden Klage auf der Basis der erteilten Aufträge eine restliche Mindestvergütung in Höhe des Klagebetrages an Frau … . Hinsichtlich weiteren Sachvortrages und der Berechnung der Klageforderung wird auf den Schriftsatz des klagenden Landes vom 09.12.2009 nebst Anlagen verwiesen.
Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, angesichts des damaligen Internetauftrittes der Frau …, in welchem sie zahlreiche Dienstleistungen außerhalb des Adressenschreibens angeboten habe (dies ist unstreitig) und mit Rücksicht darauf, dass sie im Internet unter Verwendung des Wortes „wir“ suggeriert habe, dass nicht sie allein die angebotenen Dienste erbringe, sei es Frau … wegen arglistiger Täuschung im Rechtsverkehr verwehrt, den vorliegenden Entgeltanspruch durch das klagende Land geltend machen zu lassen.
Demgegenüber begründet das Land seine Klage wie folgt:
Frau … sei es nicht wegen § 242 BGB verwehrt, die festgelegte Mindestvergütung geltend zu machen. Denn Sie erfülle alle Voraussetzungen einer gleichgestellten Heimarbeiterin.
Wenn ihr Internetauftritt seinerzeit auch andere Tätigkeiten als Schreibarbeiten umfasst habe und wenn dadurch möglicherweise auch suggeriert worden sei, Frau … sei neben anderen Personen mit der Erledigung der angebotenen Dienste beschäftigt, sei es ihr nicht verwehrt, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Zwar habe der damalige Internet Auftritt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen, weil Frau … in Wirklichkeit alleine von zu Hause aus gearbeitet und auch ausschließlich Schreibarbeiten erledigt habe. Gleichwohl hätte sich die Beklagte erkundigen müssen, ob nicht Frau …den Status einer gleichgestellten Heimarbeiterin gehabt hätte. Denn ihr Internetauftritt sei lediglich als eine Werbemaßnahme anzusehen. Eine solche müsse nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Mittlerweile habe Frau … ihren Internetauftritt geändert und biete sie nur noch Schreibdienste von zu Hause aus an.
Soweit die Beklagte meine – so der Sachvortrag des klagenden Landes weiter-, angesichts des Inhalts des Internetauftritts habe sie sich nicht weiter erkundigen müssen, so sei dies falsch, denn in jedem Fall sei der Auftraggeber verpflichtet, sich über die Gegebenheiten der Heimarbeit zu erkundigen. Selbst wenn die Beklagte Frau … nicht unmittelbar befragt hätte, hätte sie die zuständige Behörde einschalten können. Diese hätte dann von sich aus recherchiert und der Beklagten mitteilen können, dass es sich bei den von Frau … angebotenen Diensten um solche handelt, die als Heimarbeit anzusehen seien.
Die Beklagte – so der Sachvortrag des klagenden Landes weiter – schulde auch nicht nur eine restliche Mindestvergütung in Höhe von € 2.358,17, sondern den mit der Klage geltend gemachten Betrag von € 4.583,19. Denn es sei nicht von der für die Beklagte günstigsten Variante der Klageberechnung auszugehen, sondern schulde sie letztlich den höheren Betrag, da mit Rücksicht auf schwer lesbare Vorgaben, umfangreiche Kopfzeilen und den daraus resultierenden erhöhten Anschlägen im Schnitt nur 100 Adressen pro Stunde von Frau … hätten bearbeitet werden können. Das ergebe sich aus einer Auskunft von Frau …, und auch aus einer Auskunft von weiteren Schreibbüros, die ebenfalls für die Beklagte Adressen erfasst hätten.
Das klagende Land beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an Frau …,
… den Betrag von
€ 4.583,19 nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Unabhängig von dem Einwand der Arglist schulde sie keine weitere Vergütung. Schon gar keine solche über den Betrag von € 2.358,17 hinaus. Denn das klagende Land habe nicht ansatzweise den erhöhten Klagebetrag substantiiert begründet.
Im Übrigen bestreite sie die Höhe der Klageforderung insgesamt.
Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.
Die Klage war abzuweisen.
Die gemäß § 25 HAG in zulässiger Weise im Wege der Prozessstandschaft vom klagenden Land erhobene Klage ist nicht begründet.
Das klagende Land hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachte Nachforderung an Minderbeträgen an Frau …
Soweit das klagende Land einen Betrag über € 2.358,17 hinaus geltend macht, ist die Klage schon deswegen unbegründet, weil das Land nicht substantiiert, für jeden Auftrag getrennt, darlegt, dass Frau …mit Rücksicht auf angeblich unleserliche Vorgaben und ähnlicher Schwierigkeiten lediglich 100 Adressen pro Stunde erfassen konnte.
Das Land beruft sich hier lediglich auf eine Auskunft der Frau …und anderer Schreibbüros, die für die Beklagte tätig wurden.
Dies reicht zur Begründung der über € 2.358,17 hinausgehenden Klageforderung nicht aus.
Insoweit bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme. Denn unabhängig davon, dass eine solche Beweisaufnahme auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre, da die Zeugin … erst nach Einzelheiten hätte befragt werden müssen – was letztlich der klägerischen Partei obliegt -, hätte die Beweisaufnahme auch nicht zu dem von klagenden Land gewünschten Ergebnis führen können. Denn wie es selbst vorträgt, verfügt Frau …nicht mehr über die besagten Unterlagen der Beklagten, aus denen sich ergeben soll, dass es unleserliche Vorlagen und ähnliche Schwierigkeiten bei der Erfassung der Adressen gab.
Es geht zu Lasten des klagenden Landes, wenn es die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ausreichend substantiiert vorträgt. Denn es ist insoweit darlegungspflichtig.
Aber auch im Übrigen war die Klage abzuweisen. Zum Teil ist auch bei diesem Klagebetrag die Berechnung zu bemängeln. Denn das klagende Land hat bei der Aufstellung seiner Forderung nicht die von der Beklagten gezahlten Mehrwertsteuerbeträge in Abzug gebracht. Diese Beträge summieren sich immerhin auf einen Betrag von knapp € 500,00. Warum das klagende Land diese nicht berücksichtigt hat, hat es nicht vorgetragen.
Doch auch unabhängig davon ist die Forderung unbegründet. Dabei kann auch zugunsten der Frau … unterstellt werden, sie habe in der Tat noch einen Anspruch auf eine Nachzahlung an Mindestvergütung gegenüber der Beklagten. Denn jedenfalls ist es ihr, und auch dem klagenden Land, gemäß § 242 BGB verwehrt, diesen noch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nämlich rechtsmissbräuchlich, weil Frau … aufgrund ihres seinerzeitigen Internetauftritts die Beklagte über ihren tatsächlichen Status getäuscht hat, indem sie nämlich in ihrem Internetauftritt nicht nur Tipparbeiten sondern darüber hinausgehend vielfältige andere Tätigkeiten anbot-, und darüber hinaus auch noch durch die Verwendung des Begriffes „wir“ suggerierte, neben ihr seien noch andere Personen mit der Erledigung der Dienste beschäftigt. Hierdurch hat sie die Beklagte davon abgehalten, sich überhaupt nach ihrem Status erkundigen zu müssen.
Soweit das klagende Land dem entgegenhält, die Beklagte selbst habe sich in jedem Fall danach erkundigen müssen, ob Frau … als Heimarbeiterin zu betrachten sei, ist dies für das Gericht nicht überzeugend. Dabei mag grundsätzlich die Verpflichtung des Auftraggebers bestehen, insoweit Erkundigungen einzuziehen. Wenn es sich um ein reines Schreibbüro handelt. Denn die besonderen Umstände des vorliegenden Falles führen zu einer anderen Betrachtungsweise.
Im Zeitalter des Internets, in welchem Gewerbetreibenden online ihre Dienste anpreisen, muss mit Rücksicht darauf, dass sie am Rechtsverkehr teilnehmen – sie werben ja gerade, um Angebote zu erhalten -, unterstellt werden dürfen, dass der Internetauftritt der Wirklichkeit entspricht und die angebotenen Dienste auch tatsächlich erbracht werden können.
Wenn das klagende Land demgegenüber vorträgt, obwohl die Internetseite der Frau … nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergegeben hätte, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, Erkundigungen über Frau … einzuziehen, verkennt das Land, dass die Teilnahme am Rechtsverkehr zunächst einmal beinhaltet, über das eigene Gewerbe wahrheitsgemäß zu informieren.
Jedenfalls kann und darf ein Verstoß hiergegen nicht zum Vorteil des Anbieters und zu einer Benachteiligung des Geschäftspartners führen. Aus diesem Grunde hat ja auch das Bundesarbeitsgericht bereits in einem Fall den Anspruch auf Nachzahlung von Minderbeträgen wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen. Den dort angeführten Grundsätzen entspricht auch der vorliegende Fall.
Dass letztlich auch das klagende Land den wahrheitswidrigen Internetauftritt der Frau … für eine Täuschung im Rechtsverkehr ansieht, ergibt sich daraus, dass es darauf hinweist, dass Frau … nunmehr ihren Internetauftritt geändert und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst habe. Sie bietet nunmehr nur noch Schreibdienste von zu Hause aus an.
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Mithin war die Klage abzuweisen.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG / 91 Abs. 1 ZPO / 61 Abs. 1 ArbGG / 3 ff. ZPO.