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Arbeitsgericht Köln·6 Ca 7558/17·25.04.2018

Klage auf anteilige Jahressonderzahlung wegen Arbeitgeberwechsels abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltansprüche/JahressonderzahlungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seinem früheren Arbeitgeber eine anteilige Jahressonderzahlung für 2017 nach Anlage 32 zu den AVR mit Verweis auf eine Zentral‑KODA‑Ordnung zum Dienstgeberwechsel. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab: Ein Anspruch nach §16 Anlage 32 setzt ein Dienstverhältnis am 1. Dezember beim jeweiligen Arbeitgeber voraus. Die KODA‑Ordnung greift nur bei einem Wechsel in einen anderen arbeitsrechtlichen Regelungsbereich; dies hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Klage auf anteilige Jahressonderzahlung gegen die Beklagte als unbegründet abgewiesen; Kläger am 1.12.2017 nicht im Dienstverhältnis, KODA‑Ordnung nicht anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Jahressonderzahlung nach §16 der Anlage 32 zu den AVR besteht nur, wenn der Arbeitnehmer am maßgeblichen Stichtag (1. Dezember) im Dienstverhältnis zu dem jeweiligen Arbeitgeber steht.

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Ein Anspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber wegen einer anteiligen Jahressonderzahlung entsteht nicht allein durch vorzeitiges Ausscheiden vor dem Stichtag; hierfür bedarf es einer anwendbaren Ausnahmeregelung.

3

Eine von der Zentral‑KODA beschlossene Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels gilt nur, wenn der Beschäftigte in einen anderen arbeitsrechtlichen Regelungsbereich wechselt, für den eine andere Kommission nach Art. 7 der Grundordnung zuständig ist.

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Die Darlegungs‑ und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung beim Dienstgeberwechsel trägt der Arbeitnehmer; bloße Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 3 ZPO§ 4 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 1.781,00 €.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis über eine Sonderzahlung.

3

Der 19   geborene Kläger stand mit der Beklagten, welche dem … zugehört, vom 15.03.2017 bis zum 31.07.2017 ab dem 01.03.2010 in einem Arbeitsverhältnis als Wohnbereichsleiter. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des …“ (im Folgenden: AVR) vereinbart. Für das Arbeitsverhältnis gelten die „Besonderen Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst und sonstigen Einrichtungen“ der Anlage 32 zu den AVR.

4

Der Kläger begründete im Anschluss an die einvernehmlich erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten ab dem 01.08.2017 einen gleichfalls den AVR unterstellten Arbeitsvertrag mit dem … Wuppertal/Solingen e.V. über die Beschäftigung als Altenpfleger in Wuppertal/Solingen. Hier gilt gleichfalls die Anlage 32 zu den AVR.

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In § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR ist folgendes geregelt:

6

Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

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Nach § 16 Abs. 2 der Anlage 32 zur den AVR richtet sich die Sonderzahlung nach dem Monatsentgelt, welches sich aus dem Durchschnitt der in den drei Monaten Juli bis September  gezahlten Vergütungen ergibt. Für das Jahr 2017 ist nach den aktuell geltenden KODA-Beschlüssen ist der Bemessungssatz für die Sonderzahlung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 82,05% festgelegt.

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Der Kläger erzielte in den letzten drei Monaten seiner Beschäftigung bei der Beklagten (Mai bis Juli 2017) ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 3.721,07 €.

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Der Kläger beantragte für 2017 bei der Beklagten die Auszahlung einer anteiligen Sonderzahlung, diese lehnte mit Schreiben vom 19.10.2017 ab.

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Daraufhin hat der Kläger am 14.11.2017 das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Er meint, der Anspruch auf die zeitanteilige Sonderzahlung stehe ihm aufgrund der am 23.11.2016 von der Zentral-KODA beschlossenen „Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ zu. Für die Sonderzahlung 2017 seien für das Durchschnittsmonatsentgelt aufgrund seines Ausscheidens die letzten drei Abrechnungsmonate maßgeblich. Von der danach ermittelten Sonderzahlung verlangt er zeitanteilig 7/12, zudem Verzugszinsen ab der Anspruchsablehnung der Beklagten.

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Demgemäß beantragt der Kläger zuletzt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihn 1.781,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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Sie meint, der Beschluss der Zentral-KODA vom 23.11.2016 sei nicht einschlägig. Es verbleibe daher bei der auf den 1.12. bezogenen Stichtagsregelung, aufgrund seines Ausscheidens vor dem 01.12.2017 habe der Kläger gegen die Beklagte für dieses Jahr keinen, auch keinen anteiligen Sonderzahlungsanspruch.

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Wegen des Weiteren gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefassten Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 16 der Anlage 32 zu den AVR auf eine Sonderzahlung für 2017, weil in diesem Jahr am maßgeblichen Stichtag 01.12. kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat.

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Einer dem Arbeitnehmer versprochenen Jahressonderzahlung können unterschiedliche, auch „gemischte“  Zweckbestimmungen zugrunde liegen. Demgemäß kann eine Gratifikation vorliegen, d.h. eine aus besonderem Anlass, außerhalb des vertraglichen Austauschverhältnisses zusätzlich zu den sonstigen Bezügen gewährte. i.d.R. stichtagsbezogene Sonderleistung des Arbeitgebers, für die kein unmittelbarer Bezug zu der Arbeitsleistung besteht, welche der Arbeitnehmer bis dahin erbracht hat, vielmehr andere, außerhalb des eigentlichen vertraglichen Austauschverhältnisses stehende Verdienste des Arbeitnehmers honorieren soll, etwa  sein Ausharren im Betrieb in Vergangenheit und Zukunft oder schlicht besondere zu bestimmten Zeiten (Weihnachten und aus Anlass des Urlaubs) anfallende Aufwendungen des Arbeitnehmers „bezuschussen“ soll. Auch wenn keine „reine“ Gratifikation vorliegt, sondern eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die auch zusätzliches Entgelt für die im vorangegangenen Jahr erbrachte Arbeit, sein soll, gelten die für den Anspruch auf die Zuwendung aufgestellten Voraussetzungen. Dabei ist unerheblich, ob der Gratifikations- oder der Entgeltcharakter im Vordergrund steht, denn zwischen den unterschiedlichen Zielrichtungen besteht kein Rangverhältnis.

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Für die Jahressonderzahlung gemäß § 16 der Anlage 32 zu den AVR ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitnehmer am 1. Dezember im Dienstverhältnis steht. Beim Kläger war dies im Jahr 2017 nicht der Fall – jedenfalls nicht im Verhältnis zur Beklagten. In welcher Höhe der Anspruch gegenüber dem neuen AVR-Arbeitgeber entstanden ist, bei welchem der Kläger am 1. Dezember 2017 in einem Dienstverhältnis gestanden hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht erheblich.

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Im Verhältnis zur Beklagten kommt auch kein zeitanteiliger Anspruch des Klägers in Betracht. Er kann sich hierzu nicht auf die einen solchen regelnde „Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ stützen, denn diese von der Zentral-KODA beschlossene Ordnung gilt nach ihrer Präambel nur für Wechsel eines Beschäftigten von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt (Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 der Grundordnung gebildeten Kommission) stattfindet.

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Es ist aus dem Vorbringen des Klägers, der die prozessualen Lasten für die entsprechende Voraussetzung für die Geltung der Ausnahmeregelung der „Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ trägt, nicht ersichtlich, dass er mit seinem Wechsel von der Beklagten zu seinem neuen Arbeitgeber einen solchen – beklagtenseits ausdrücklich bestrittenen - Wechsel in einen anderen arbeitsrechtlichen Regelungsbereich vollzogen hat, nämlich zu einem solchen Dienstgeber, für welchen eine andere paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommission gemäß Art. 7 der Grundordnung zuständig ist. Beide vom Wechsel des Klägers betroffenen Arbeitgeber haben ihren Sitz - in Erftstadt bzw. Wuppertal/Solingen – im Erzbistum Köln. Danach ist nicht ersichtlich, dass für die beiden Dienstgeber, die in Bezug auf die für ihre Einrichtungen geschlossenen Arbeitsverträge der Grundordnung des kirchlichen Dienstes unterworfen sind, jeweils in ein abweichender Regelungsbereich, für den eine andere arbeitsrechtliche Kommission zuständig wäre, gilt.

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Ein Sonderzahlungsanspruch im Verhältnis zur Beklagten, zu welcher der Kläger am 01.12.2017 in keinem Dienstverhältnis stand, ist danach nicht entstanden. Die auf die entsprechende Leistung gerichtete Klage war abzuweisen, dies mit der zu Lasten des unterlegenen Klägers gehenden Kostenfolge aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 4 ZPO.

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Nachdem beim vorliegenden Streitgegenstand auch ein Rechtsmittel in eingeschränkter Form - wegen einer unterhalb der Beschwer des § 64 Abs. 2 ArbGG bleibenden Teilforderung - eingelegt werden könnte, für diesen theoretisch nicht auszuschließenden Fall aber keine Gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zu erkennen sind, welche die Zulassung einer solchen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG gebieten würden, war dies nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in § 64 Abs. 3 a) S. 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.