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Arbeitsgericht Köln·6 Ca 6969/08·22.04.2009

Klage auf Beschäftigung als Maschinenschachtmeister teilweise stattgegeben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltfortzahlungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restliche Entgeltfortzahlung für geleistete Überstunden und seine vertragsgemäße Beschäftigung als Maschinenschachtmeister. Das Arbeitsgericht verpflichtet die Beklagte zur Beschäftigung in dieser Funktion, weist jedoch die Entgeltfortzahlungsansprüche ab. Zur Begründung wird auf den vertraglichen Beschäftigungsanspruch (§ 611 BGB) sowie auf die Auslegung des § 4 Abs. 1a EFZG verwiesen, wonach zusätzliches Überstundenentgelt nicht fortzuzahlen ist.

Ausgang: Klage auf Beschäftigung als Maschinenschachtmeister stattgegeben, Entgeltfortzahlungsansprüche wegen Überstunden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuweisung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung obliegt dem Arbeitgeber; ohne vertragliche Befugnis kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht einseitig beliebige andere Arbeiten zuweisen.

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Ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung kann sich auch aus länger andauernder tatsächlicher Einsatzpraxis ergeben, selbst bei fehlendem schriftlichen Arbeitsvertrag.

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Zusätzliches für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zum fortzuzahlenden Entgelt nach § 4 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz und ist während Arbeitsunfähigkeit nicht als Teil des fortzuzahlenden Entgelts zu berücksichtigen.

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Regelmäßig geleistete Überstunden werden dadurch nicht zu tariflicher oder gesetzlicher Arbeitszeit; die bloße Regelmäßigkeit ändert nicht den arbeitszeitrechtlichen Charakter der Überstunde.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz§ 4 Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz§ 4 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz§ 4 Abs. 1a EFZG

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Maschinenschachtmeister zu beschäftigen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 24 % und der Beklagten zu 76 % auferlegt.

4. Streitwert: 10.300,43 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um restliche Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers sowie um dessen vertragsgemäße Beschäftigung.

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Der Kläger, zu 80 % schwerbehindert, ist seit dem Jahre 1982 bei der Beklagten – zuletzt als Maschinenschachtmeister zu einem durchschnittlichen monatlichen Lohn von 3.913,26 € brutto beschäftigt.

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Mit der Begründung, er habe in der Vergangenheit pro Monat durchschnittlich 40 Überstunden geleistet und sei deshalb die Beklagte verpflichtet, auch für Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung für diese Stunden zu zahlen, begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage restliche Entgeltfortzahlung für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2008. Hinsichtlich der Berechnung seiner Klageforderung wird auf die von ihm zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen.

5

Des Weiteren begehrt der Kläger seine Beschäftigung als Maschinenschachtmeister. Unstreitig wird er derzeit als Solcher nicht beschäftigt. Die Beklagte beauftragte ihn vielmehr Arbeiten in der Betriebshalle in ......... durchzuführen. Danach soll der Kläger zunächst einen Plan zur Katalogisierung aller vorhandenen Geräte entwickeln und diesen mit ihrem Geschäftsführer abstimmen, um dann alle Geräte entsprechend zu erfassen und zu nummerieren. Sodann soll er eine Materialbestandsaufnahme machen; die Zuordnung der Maschinen soll durch ihn organisiert werden. Parallel dazu soll er alle notwendigen Maschinenreparaturen erfassen, um hier ein Controlling zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen vorzuhalten. Daneben wurde ihm aufgegeben, sich in den Bereich des Arbeitsschutzes einzuarbeiten. Die früher von einem inzwischen ausgeschiedenen Mitarbeiter, einem Ingenieur, geleisteten Tätigkeiten als Fachkraft für Arbeitsschutz waren von Seiten der Beklagten dem TÜV übertragen worden. Gleiches galt für die Tätigkeiten eines Gefahrenbeauftragten. Die Beklagte beabsichtigt, diese Tätigkeiten aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen wieder durch einen eigenen Mitarbeiter durchführen zu lassen. Sie will hiermit den Kläger beauftragen. Die Beklagte ist insoweit der Meinung, der Kläger als Meister sei hierzu fachlich in der Lage.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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- 247,39 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008,

9

- 989,56 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008,

10

- 247,40 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008,

11

- 989,56 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008,

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zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Maschinenschachtmeister zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage war nur im zugesprochenen Umfang begründet.

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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 BGB einen Anspruch auf Beschäftigung als Maschinenschachtmeister. In dieser Funktion ist und war er bei der Beklagten eingesetzt. Die Beklagte schuldet folglich die Beschäftigung des Klägers in dieser Position.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie nicht berechtigt, dem Kläger die von ihr genannten Tätigkeiten in der Halle zuzuweisen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Tätigkeiten denen eines Maschinenschachtmeisters gleichwertig sind. Denn die Beklagte ist aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet, dem Kläger die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zuzuweisen. Sie ist nicht berechtigt, ihm sozusagen jedwede andere – gleichwertige – Arbeit zu übertragen.

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Zwar haben die Parteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Dass die Beklagte aber vertraglich berechtigt wäre, dem Kläger jedwede andere gleichwertige Arbeit zu übertragen, hat sie selbst nicht behauptet.

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Die dem Kläger übertragenen Aufgaben in der Halle mögen zwar gleichwertig sein, sie sind aber keine Solchen, die dem Berufsbild eines Maschinenschachtmeisters entsprechen. Letzere sind solche vor Ort bei den Baustellen und keine Inventarisierungsarbeiten in einer Halle.

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Mithin war dem Beschäftigungsantrag des Klägers stattzugeben.

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2. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz auf Entgeltfortzahlung für die von ihm in der Vergangenheit geleisteten Überstunden. Denn gemäß § 4 Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz gehört zu dem fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gerade nicht "das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt".

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Soweit das Bundesarbeitsgericht diese Frage anders entschieden hat, folgt die Kammer dieser Rechtssprechung nicht, weil sie nicht nur gegen den eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz verstößt sondern auch gegen dessen Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes das bisher geltende Lohnausfallprinzip für die Lohnfortzahlung gerade nicht mehr beibehalten.

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Soweit das BAG argumentiert, regelmäßige Überstunden beinhalteten eine regelmäßige Arbeitszeit und fielen diese nicht unter die Bestimmung des § 4 Abs. 1a EntgeltfortzahlungsG, verkennt das Gericht den eindeutigen juristischen Begriff der "Überstunde". Eine solche ist eine über die tarifliche oder gesetzliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde. Sie wird in ihrem Charakter nicht dadurch verändert, dass sie regelmäßig anfällt; sie wird damit nicht zur tariflichen oder gesetzlichen Arbeitszeit.

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Dass diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gesetzeskonform ist, ergibt sich auch aus der Regelung des Absatzes 2 von § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort ist nämlich für den Fall, dass der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für einen Feiertag schuldet, ausdrücklich festgehalten, dass sich in diesem Fall der Anspruch des Arbeitnehmers nach 3 § EntgeltfortzahlungsG bemißt, also nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen ist. Dazu gehören dann auch die Überstunden, die regelmäßig anfallen und somit auch an dem besagten Feiertag angefallen wären. Eine solche Regelung hätte sich erübrigt, schuldete

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der Arbeitgeber auch gem. § 4 Abs. 1a EntgeltfortzahlungsG bereits Entgeltfortzahlung inklusive der regelmäßigen Überstunden.

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Mithin war insoweit die Klage abzuweisen.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG / 92 Abs. 1 ZPO / 61 Abs. 1 ArbGG / 3 ff. ZPO.

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III.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.