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Arbeitsgericht Köln·6 Ca 3377/10·07.06.2010

Zahlung variabler Vergütung; Lohnrückforderungsanspruch verfallen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtLohn-/VergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung der variablen Vergütung 2009 in Höhe von €300,44 und die Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Löhne (€4.300,46) hat. Das Arbeitsgericht entscheidet im Teilurteil zugunsten der Klägerin und verurteilt die Beklagte zur Zahlung sowie zur Feststellung des Nichtbestehens der Gegenforderung. Begründend stellt das Gericht fest, dass etwaige Gegenansprüche der Beklagten verfallen sind, da sie erst außerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht wurden; Einreden nach Treu und Glauben greifen nicht durch.

Ausgang: Klage auf Zahlung von €300,44 und Feststellung des Nichtbestehens einer Rückforderungsforderung von €4.300,46 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf vereinbarte variable Vergütung besteht nach § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, sofern die Vergütung unstreitig geschuldet ist.

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Eine erklärte Aufrechnung nach § 389 BGB setzt voraus, dass dem Aufrechnenden wirksame Gegenansprüche zustehen; fehlt es daran, bleibt der Hauptanspruch bestehen.

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Gegenansprüche verfallen, wenn sie erst nach Ablauf einschlägiger Ausschlussfristen gegenüber dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden.

4

Ein Einwand nach Treu und Glauben ist nur dann begründet, wenn das Verhalten des Anspruchsberechtigten den Aufrechnungsberechtigten daran gehindert hat, seine Ansprüche fristgerecht geltend zu machen; bloße Erkennbarkeit eines Überzahlungsfehlers genügt nicht.

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Positive Kenntnis des Überzahlungsfehlers durch den Empfänger ist erforderlich, um ihm die Berufung auf Verfall wegen Treuwidrigkeit zu versagen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 301 Abs. 1 ZPO§ 611 BGB§ 288 BGB§ 389 BGB§ 812 Abs. 1 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 300,44 nebst 13,25% Zinsen seit dem 05.05.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines Betrages von € 4.300,46 zusteht.

3. Die Kosten des Teil-Urteils werden der Beklagten auferlegt.

4.Streitwert: € 4.300,46.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche der Klägerin sowie um die Frage, ob der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung einer Lohnüberzahlung zusteht.

3

Die Klägerin war in der Zeit vom 11.12.2007 bis zum 31.01.2010 bei der Beklagten beschäftigt. Unstreitig variierten ihre wöchentlichen Arbeitszeiten. Grundsätzlich bestand ein Arbeitsverhältnis im Umfang von 15 Stunden pro Woche. Zeitlich befristet wurden höhere Arbeitszeiten vereinbart.

4

Mit der Begründung, die Beklagte habe den ihr zustehenden Lohn für den Monat Januar 2010 und die variable Vergütung für das Jahr 2009 nicht gezahlt, begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage die in den Anträgen verzeichneten Beträge.

5

Unstreitig zahlte die Beklagte den Betrag an variabler Vergütung für das Jahr 2009 in Höhe von € 300,44 nicht aus. Sie verrechnet ihn mit Gegenansprüchen aus angeblicher Lohnüberzahlung in Höhe von insgesamt € 4.300,46.

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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe Anspruch auf die variable Vergütung für das Jahr 2009 in der geltend gemachten – unstreitigen – Höhe. Die Aufrechnung der Beklagten gehe ins Leere. Denn ihre Gegenansprüche wegen angeblicher mehrfacher Lohnüberzahlungen seien sämtlich verfallen, weil die Beklagte sie unstreitig erst mit Schreiben vom 30.03.2010 ihr – der Klägerin – gegenüber geltend gemacht habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie € 300,44 nebst 13,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.300,46 ihr gegenüber zusteht.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 300,44 nebst 13,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.300,46 ihr gegenüber zusteht.
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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: mit Rücksicht auf die verschiedenen, befristeten Arbeitszeiterhöhungen sei es passiert, dass der Klägerin, die in der Zeit von April 2008 bis einschließlich November 2008, im Monat Januar 2009 sowie in der Zeit von April 2009 bis einschließlich September 2009 lediglich 15 Stunden pro Woche gearbeitet habe, der Lohn für 24,75 Stunden ausgezahlt worden sei. Dies sei der Klägerin anhand der monatlichen Lohnabrechnungen auch erkennbar gewesen. Aus diesem Grund sei es ihr aufgrund von Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Verfall der Ansprüche zu berufen.

12

Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

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Die Parteien haben im Termin vom 08.06.2010 übereinstimmend eine Alleinentscheidung in Bezug auf die Klageanträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift beantragt.

Entscheidungsgründe

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I.

16

Da ein Teil des Rechtsstreits entscheidungsreif war – die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift -, war über ihn vorab durch Teil-Urteil zu entscheiden, § 301 Abs. 1 ZPO.

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II.

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Die Klage ist insoweit zulässig und begründet.

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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 611 BGB in Verbindung mit ihrem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf die variable Vergütung für das Jahr 2009 in Höhe von unstreitig 300,44 € sowie – gem. § 288 BGB - einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin nicht durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Denn der Beklagten stehen keine Gegenansprüche zu, mit denen sie die Aufrechnung erklären konnte. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten tatsächlich wegen Lohnüberzahlungen ein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin zusteht. Denn jedenfalls scheitern diese Ansprüche der Beklagten daran, dass sie verfallen sind. Unstreitig hat nämlich die Beklagte diese Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 30.03.2010 (und damit weit außerhalb der einschlägigen Ausschlussfrist), gegenüber der Klägerin geltend gemacht.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es der Klägerin nicht verwehrt, sich auf den Verfall der Ansprüche zu berufen. Die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Umstände reichen hierzu nicht aus.

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Nach Treu und Glauben verwehrt wäre es dann der Klägerin, sich auf den Verfall der Ansprüche zu berufen, wenn die Beklagte allein aufgrund des Verhaltens der Klägerin davon abgehalten worden wäre, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Ein solches Verhalten der Klägerin trägt die Beklagte aber nicht vor.

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Soweit die Beklagte meint, die Klägerin, die die jeweilige Überzahlung anhand ihrer monatlichen Lohnabrechnung hätte erkennen können, hätte sie – die Beklagte – hierauf aufmerksam machen müssen, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis in der Streitfrage. Denn allenfalls dann wäre unter Umständen eine Treuwidrigkeit gegeben, wenn die Klägerin positive Kenntnis von der jeweiligen monatlichen Überzahlung gehabt hätte. Auch Derartiges behauptet die Beklagte selbst nicht.

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Wieso es aber unter diesen Umständen zu Lasten der Klägerin gehen soll, dass sie die Lohnüberzahlungen hätte erkennen können nicht aber zu Lasten der Beklagten, die dasselbe hätte erkennen können bzw. sogar müssen, weil sie die Abrechnungen erstellt und die Löhne zahlt, war für das Gericht nicht nachvollziehbar.

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Mithin war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

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2. Auch die Feststellungsklage, die gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist, ist begründet. Der Beklagten stehen keine Gegenansprüche gegen die Klägerin in Höhe von € 4.300,46 zu. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Darlegungen unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe verwiesen.

27

III.

28

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG/91 Abs. 1 ZPO/61 Abs. 1 ArbGG/3 ff. ZPO.

29

Der Streitwert war insgesamt nur auf den Betrag des Feststellungsantrages festzusetzen, weil mit Rücksicht auf die Verrechnung der Beklagten mit dem variablen Vergütungsbetrag in Höhe von € 300,44 insgesamt nur der Lohnüberzahlungsbetrag im Streit stand.

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VI.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

  1. Rechtsanwälte,
  2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.