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Arbeitsgericht Köln·6 BV 188/04·11.05.2005

Beschluss: Betriebsrat scheitert mit Unterlassungsantrag zur Nutzung von Zeiterfassungsdaten

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtArbeitszeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat begehrt einstweiligen Unterlassung, dass der Arbeitgeber Zeiterfassungsdaten zur Verhaltens‑ und Leistungskontrolle bzw. zur Begründung personeller Maßnahmen verwendet. Das Arbeitsgericht weist die Anträge ab, weil es an einer beabsichtigten generellen Zweckentfremdung fehlt. Die Prüfung konkreter Verdachtsfälle stellt keinen kollektivrechtlichen Tatbestand i.S.v. §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG dar.

Ausgang: Anträge des Betriebsrats auf Unterlassung der Nutzung von Zeiterfassungsdaten für Verhaltens‑ und Leistungskontrolle abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Verwendung von Zeiterfassungsdaten setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine generelle, kollektiv wirksame Zweckentfremdung der Daten beabsichtigt.

2

Die Abgleichung von konkret festgestellten Anwesenheitszeiten mit vom Mitarbeiter eingebuchten Zeiten zur Klärung von Unstimmigkeiten dient der Sicherstellung einer korrekten Vergütungsabrechnung und ist nicht per se zweckwidrig.

3

Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Einzelfall beziehen (z.B. Verdacht auf Zeiterfassungsmanipulation), begründen keinen Mitbestimmungsanspruch des Betriebsrats nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG.

4

Der Betriebsrat kann nicht mit kollektiven Mitteln den Schutz einzelner Mitarbeiter vor Aufklärung von Betrugshandlungen erzwingen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2a Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG§ 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 34/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beteiligte zu 2) ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen hat.

2

Der Beteiligte zu 1) ist der für die Station K   zuständige Betriebsrat.

3

Auf Unternehmensebene wurde unter dem 19.01.1998 eine Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines Zeitdatenmanagement‑Systems … abgeschlossen. In seiner Ziffer 5 ist eine Öffnungsklausel für örtliche Regelungen enthalten.

4

Eine solche Regelung wurde unter dem 06.04.2002 durch Spruch einer Einigungsstelle getroffen. Unter § 2 „Zweckbestimmung“ heißt es, dass das Zeitdatenmanagement‑System dazu diene, arbeitszeitrelevante An‑ und Abwesenheitsdaten zum Zwecke der Vergütungsabrechnung zu erfassen.

5

Dem Beteiligten zu 1) wurde mit Schreiben vom 03.09.2004 durch die Beteiligte zu 2) mitgeteilt, dass diese beabsichtige, den Mitarbeiter … „fristlos und hilfsweise und höchst vorsorglich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist“ zu kündigen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter … angeblich an verschiedenen Arbeitstagen zu früh in das Zeitdatenmanagement‑System eingebucht und zu spät dort ausgebucht habe. Ein Ausdruck der Ein‑ und Ausbuchungszeiten, auf den die Beteiligte zu 2) sich bezog, war dem Schreiben beigefügt. Der Beteiligte zu 2) widersprach der Kündigung und wies unter anderem darauf hin, dass er das Vorgehen der Beteiligten zu 2) als ein Verstoß gegen die Rahmenbetriebsvereinbarung werte, da dort eine Verhaltens‑ und Leistungskontrolle ausdrücklich ausgeschlossen sei.

6

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Beteiligte zu 1), dass es der Beteiligten zu 2) untersagt werde, gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhaltens_ und Leistungskontrolle der Mitarbeiter zu verwenden.

7

Er trägt vor: Ohne seine Beteiligung bzw. seine Zustimmung dürfe die Beteiligte zu 2) die Daten der Zeiterfassung nicht zur Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter einsetzen. Das Zeiterfassungsgerät und seine Verwendung dienten gerade nicht dazu, der Beteiligten zu 2) die Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob die Mitarbeiter ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistungen erbrächten. Es diene ausschließlich zur Vereinfachung der Erstellung der Gehaltsabrechnungen.

8

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

9

1.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es künftig zu unterlassen, ohne seine Zustimmung oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle die in dem Zeitdatenmanagement‑System … gespeicherten Daten zum Zwecke der Kontrolle der Mitarbeiter/innen und zur Begründung personeller Maßnahmen zu verwenden;

10

2.              der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen.

11

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

12

                            die Anträge zurückzuweisen.

13

Sie trägt vor: Sie beabsichtige nicht, das System zweckwidrig zu verwenden. Sie habe auf Grund eines konkreten Hinweises in einem ganz konkreten Fall die eingebuchten Zeiten des Mitarbeiters … mit den tatsächlich festgestellten Anwesenheitszeiten dieses Mitarbeiters verglichen. Das habe zur Kündigung des besagten Mitarbeiters geführt, weil Diskrepanzen zwischen den tatsächlich festgestellten und den vom Mitarbeiter eingebuchten Zeiten bestanden hätten.

14

Diese Tatsache sei auch in dem Kündigungsschutzverfahren des Mitarbeiters … nicht streitig gewesen. Lediglich mit Rücksicht darauf, dass die erkennende Kammer eine vorherige Abmahnung für notwendig erachtet habe, sei der Klage des Mitarbeiters … stattgegeben worden.

15

Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

16

II.

17

Das gemäß § 2 a Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG zulässige Verfahren ist nicht begründet.

18

Die Anträge waren zurückzuweisen. Sie sind bereits deswegen unbegründet, weil die Beteiligte zu 2) gar nicht beabsichtigt, das Zeiterfassungssystem zum Zwecke der Kontrolle ihrer Mitarbeiter zu benutzen. Derartiges wird von dem Beteiligten zu 1) schon selbst nicht behauptet. Er nimmt lediglich einen konkreten Einzelfall, nämlich den des Mitarbeiters …, zum Anlass, der Beteiligten zu 2) grundsätzlich die Verwendung des Systems in ähnlich gelagerten Fällen zu verbieten. Hierauf hat er jedoch keinen Anspruch, weil es bei solchen Fällen ausschließlich um Einzelfälle geht und die Maßnahmen der Beteiligten zu 2) unter diesen Umständen keinen kollektivrechtlichen Bezug haben.

19

Aus diesem Grund entfällt auch für einen ähnlichen Fall ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG. Entgegen seiner Auffassung muss die Beteiligte zu 2) gerade nicht seine Zustimmung zur Verwendung des Systems einholen, wenn sich ein konkreter Fall der Zeiterfassungsmanipulation ergibt. Bei der Abgleichung von konkret festgestellten Anwesenheitszeiten eines bestimmten Mitarbeiters mit den von diesem eingebuchten handelt es nämlich stets um einen Einzelfall, der nicht dem Tatbestand des § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG unterfällt.

20

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) hat die Beteiligte zu 2) das System auch nicht zweckwidrig verwendet. Zwar ist nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen der ausschließliche Zweck der Zeiterfassung derjenige, eine Vergütungsabrechnung zu erstellen. Hiermit ist aber ausschließlich eine korrekte Vergütungsabrechnung gemeint. Nicht gemeint sein kann, dass im Falle manipulierter Zeiterfassung eine Kontrolle zu unterbleiben hätte.

21

So ist es in dem vorliegenden Fall. Die von der Beteiligten zu 2) vorgenommene Kontrolle diente ausschließlich der Klärung der Frage, ob die von ihr – der Beteiligten zu 2) – zu fertigende Gehaltsabrechnung für den Mitarbeiter … gemäß der von diesem eingebuchten Zeiten korrekt war, das heißt ob sie den von ihr – der Beteiligten zu 2) – vor Ort festgestellten Anwesenheitszeiten des Mitarbeiters … entsprachen. Wieso dies eine Zweckentfremdung des Systems ist, war für die Kammer nicht nachvollziehbar.

22

Wenn der Beteiligte zu 1) demgegenüber in dem vorliegenden Verfahren vorträgt, so wörtlich, die Zeiterfassung diene gerade nicht dazu, der Beteiligten zu 2) die Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob der Mitarbeiter seine vertraglich geschuldete Leistung erbringe, sondern diene es ausschließlich der Vereinfachung der Erstellung der Gehaltsabrechnung, so hält die Kammer diese Meinung geradezu für grotesk. Wird mit ihr doch zum Ausdruck gebracht, dass die Beteiligte zu 2) ausschließlich entsprechend den in dem System erfassten Zeiten Gehalt zu zahlen habe, egal ob der betreffende Mitarbeiter seine Arbeitsleistung während der gebuchten Zeit erbracht hat. Wozu diese Auffassung des Beteiligten zu 1) führt, zeigt sich anschaulich im vorliegenden Fall. Versucht der Beteiligte zu 1) doch mit Hilfe seines Mitbestimmungsrechtes einen Betrüger zu decken. Unstreitig hat nämlich der Mitarbeiter … die Beteiligte zu 2) betrogen, weil er falsche Anwesenheitszeiten eingebucht hat. Das ergibt sich daraus, dass sein Kündigungsschutzverfahren allein wegen fehlender Abmahnung nicht aber wegen eines falschen Vorwurfes zugesprochen wurde. Der Beteiligte zu 1) mag sich hier vor Augen halten, dass es unter keinen denkbaren Umständen ein Mitbestimmungsrecht seinerseits gibt, Straftaten zu Lasten der Beteiligten zu 2) zu decken oder deren Aufklärung zu vermeiden.

23

Mithin waren die Anträge zurückzuweisen.