Klage auf Schmerzensgeld wegen Mobbing abgewiesen wegen Verfallfrist und fehlender Darlegung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen angeblicher Mobbinghandlungen und darauf folgender depressiver Erkrankung. Das Arbeitsverhältnis endete durch Vergleich zum 31.05.2010. Das Gericht weist die Klage ab, weil vertragliche Verfallfristen sowie Fristen nach AGG/ArbGG nicht gewahrt sind und die Klägerin Mobbinghandlungen sowie die Kausalität zur Erkrankung nicht hinreichend dargelegt hat. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Mobbing abgewiesen wegen Verfallfristen und unzureichender Darlegung von Mobbing und Kausalität
Abstrakte Rechtssätze
Verfallklauseln in Arbeitsverträgen, die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, umfassen auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen einschließlich Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Bei gestaffelten Verfallfristen beginnt die Frist mit der Fälligkeit bzw. der letzten schädigenden Handlung; die in der Klausel vorgesehene erste schriftliche Geltendmachung muss innerhalb der dort bestimmten Frist erfolgen.
Die Fristvorschriften des § 15 Abs. 4 AGG und des § 61b Abs. 1 ArbGG sind einzuhalten; deren Nichteinhaltung kann die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen verhindern.
Für die Geltendmachung von Schmerzensgeld wegen Mobbings trägt die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast für konkrete Mobbinghandlungen sowie für deren maßgebliche Kausalität für die geltend gemachte Erkrankung.
Zitiert von (2)
2 neutral
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3 Streitwert: 5.000,-- €.
Tatbestand
Die Klägerin beantragt Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Die Klägerin war vom 01.07.1996 bis zum 31.05.2010 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist durch einen am 02.02.2010 unter dem Aktenzeichen 13 Ca 11655/09 geschlossenen Vergleich zum 31.05.2010 gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden.
Die Klägerin behauptet, sie sei im Zeitraum 01.09.2009 bis 13.11.2009 durch diverse Handlungen des Vorgesetzten „gemobbt worden“ (im Einzelnen Bl. 2 ff. d.A.).
Sie behauptet weiter, auf Grund dieser Mobbinghandlungen sei sie seit dem 16.11.2009 arbeitsunfähig erkrankt mit der Diagnose „mittelgradige depressive Episode mit Röhrenoutsymptomatik (medizinisches Gutachten vom 08.03.2010, Bl. 19 d.A.).
Sie beantragt deshalb,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht aber unter 5.000,00 €, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie beruft sich zunächst auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages vom 01.09.2009 (Bl. 40 ff. d.A.).
Dieser sieht eine 2‑stufige Verfallfrist vor, nach dessen erster Stufe beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenpartei erhoben werden müssen und nach fehlender Stellungnahme binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden müssen.
Für die behaupteten Mobbinghandlungen beginne der Lauf der Verfallfrist mit der letzten Mobbinghandlung, das ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der 13.11.2009.
Geltend gemacht habe die Klägerin aber erstmalig Schadensersatzansprüche wegen Mobbings mit Schreiben vom 06.03.2010 (Bl. 43 ff. d.A.).
Abgelehnt worden seien derartige Ansprüche mit Schreiben der Beklagten vom 14.04.2010 (Bl. 44 ff. d.A.).
Eingeklagt seien Ansprüche aber erstmalig mit Klageschrift, bei Gericht eingegangen am 30.08.2010.
Weiter beruft sich die Beklagte auf die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten.
Schließlich bestreitet sie sämtliche von der Klägerin erhobenen Mobbingvorwürfe als unrichtig.
Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Etwaige Ansprüche der Klägerin sind bereits verfallen. Wie vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 – bereits entschieden, erfassen Verfallklauseln, die nach ihrem Wortlaut Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis „erfassen“, auch Ansprüche auf vorsätzliche unerlaubte Handlung. Zudem steht dem auch die seit dem 01.01.2002 geltende Vorschrift des § 202 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Eine solche Verfallklausel erfasst auch die Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Bereits die erstmalige schriftliche Geltendmachung mit Schreiben vom 06.03.2010 wahrt schon nicht die erste 3‑monatige Geltendmachungsfrist für eine schriftliche Geltendmachung, wobei der Beginn der Frist mit der letzten Mobbinghandlung liegt, hier also am 13.11.2009.
Weiter ist aber auch die gestaffelte zweite Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht gewahrt.
Auch die Fristen des § 15 Abs. IV AGG und § 61b Abs. I ArbGG sind nicht gewahrt.
Zudem hat die Klägerin aber auch konkrete Mobbinghandlungen nicht im Einzelnen hinreichend dargetan, vor allem fehlt es am Nachweis dafür, dass diese Mobbinghandlungen der alleinige oder zumindest maßgebliche Grund für die bescheinigte Erkrankung Depression sein soll. Dafür ist jedoch die Klägerin beweispflichtig.
Die Klage war deshalb durch die beantragte Einzelrichterentscheidung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1 Rechtsanwälte,
2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.