Betriebsübergang: Anspruch auf 36 Urlaubstage aus individualvertraglicher Abrede
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte für 2016 weitere 8 Urlaubstage (insgesamt 36) nach einem beim Vorgängerbetrieb vereinbarten Urlaubsumfang. Das Arbeitsgericht gab der Leistungsklage statt, weil eine individualvertragliche Abrede über 36 Urlaubstage bestand und diese beim Betriebsübergang grundsätzlich nach § 613a BGB fortgilt. Das verspätete Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen wurde nach § 56 Abs. 2 ArbGG zurückgewiesen; zudem wäre ein Bestreiten mit Nichtwissen ohne vorherige Informationsbeschaffung unzulässig gewesen. Die Beklagte wurde zur Urlaubsgewährung verurteilt und trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Gewährung weiterer 8 Urlaubstage (insgesamt 36 Tage für 2016) vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Betriebsübergang tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten ein, einschließlich günstigerer Urlaubsabreden.
Eine Partei darf eine behauptete Vereinbarung nicht mit Nichtwissen bestreiten, ohne zuvor die ihr zumutbar zugänglichen Informationen aus dem eigenen Bereich bzw. durch naheliegende Erkundigungen einzuholen (§ 138 Abs. 4 ZPO).
Nach Ablauf einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Frist können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist.
Eine fehlende oder fehlerhafte Fristnotierung kann eine Verspätung im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann nicht entschuldigen, wenn sie auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.
Der Anspruch auf Gewährung von Urlaub für ein bestimmtes Kalenderjahr kann im laufenden Jahr im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden, solange das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch Zeitablauf entfallen ist.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 998/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Erfüllung des Urlaubsanspruches für das Jahr 2016 weitere 8 Arbeitstage Urlaub zu gewähren, also insgesamt 36 Tage Urlaub für 2016.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3) Streitwert: 1.024 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Frage der Anzahl der Urlaubstage im Jahr 2016.
Die am ………….. geborene Klägerin arbeitet in Vollzeit seit dem 01.01.2004 auf dem ……………….Flughafen als …………………….. Hierbei nimmt sie die Kontrolle von Passagieren, Personen und Gepäck an den Gates vor. Sie genießt die Beleihung nach § 5 LuftSiG.
Die Beklagte übernahm zum 01.01.2015 den Betrieb von der Vorgängerfirma ………………………., heute ………………………. .
Im Jahr 2016 wollte die Beklagte – trotz weitergehender Anträge - Urlaub für die Klägerin ursprünglich nur wie folgt gewähren:
05.02.2016 bis 10.02.2016 6 Arbeitstage
01.06.2016 bis 15.06.2016 12 Arbeitstage
25.12.2016/26.12.2016 oder
27.12.2016 1 Arbeitstag oder 2 Arbeitstage.
Zuvor wurde der Klägerin in den Jahren 2013 insgesamt 38 Tage und im Jahr 2014 40 Tage Urlaub bewilligt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich die Beklagte an die Vereinbarung mit der Firma ……………………. halten müsse, nach der 36 Arbeitstage pro Jahr Urlaub genommen werden dürften.
Sie beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr in Erfüllung des Urlaubsanspruches für das Jahr 2016 weitere 8 Arbeitstage Urlaub zu gewähren, also insgesamt 36 Tage Urlaub für 2016.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Rahmen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 27.10.2016 bestritt sie mit Nichtwissen die von der Klägerin behauptete Vereinbarung von 36 Tagen Urlaub.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte- sowie Kammertermin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war zulässig und begründet.
Zulässigkeit
Bei dem Klageantrag handelt es sich um eine zulässige Leistungsklage (vgl. BAG vom 11.07.2006, ………………………).
Das Rechtsschutzbedürfnis war – jedenfalls noch - nicht durch Zeitlauf entfallen. Die Klägerin beschränkte ihren Antrag ausdrücklich auf das Jahr 2016. Dieses Jahr ist noch nicht abgelaufen, so dass ein rechtliches Interesse aktuell weiterhin besteht.
Begründetheit
Die Klage war auch begründet.
Zwischen den Parteien besteht die individualvertragliche Abrede, dass 36 Tage Urlaub pro Jahr zu gewähren sind.
Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen:
Die Klägerin behaupte eine Vereinbarung zwischen ihr und der Vorgängerfirma ……….. . Da es sich um eine – im Vergleich zum Gesetz – positive Regelung für die Arbeitnehmerin handelte, lag die Darlegungs- und Beweislast bei ihr.
Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin – Vereinbarung von 36 Tagen Urlaub – war zwischen den Parteien nach Auffassung der Kammer nicht im Streit. Der Sachvortrag der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 27.10.2016 wurde aufgrund folgender Überlegungen wegen Verspätung nicht berücksichtigt.
Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann, § 56 Absatz 1 Satz 1 ArbGG.
Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, nach § 56 Absatz 1 Satz 2 ArbGG insbesondere
1.den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.Behörden oder Trägern eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozessordnung treffen.
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt, § 56 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG.
Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren, § 56 Absatz 2 Satz 2 ArbGG.
§ 56 ArbGG ist Ausdruck der Konzentrationsmaxime, das heißt, durch eine ausreichende Vorbereitung des Verfahrens soll erreicht werden, dass der Rechtsstreit bereits im ersten Termin beendet werden kann.
Nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 282 ZPO gibt es darüber hinaus eine allgemeine Prozessförderungspflicht. Jede Partei hat hiernach in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
Auch bei einem Verstoß gegen diese allgemeine Prozessförderungspflicht kann eine Zurückweisung erfolgen, § 282 Absatz 2 ZPO.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war folgendes zu beachten:
Die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 56 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG lagen vor:
Das Vorbringen wurde erst nach Ablauf einer nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Frist vorgebracht.
Das Gericht hatte nach Scheitern der Güteverhandlung der Beklagten unter Hinweis auf die Verspätungsvorschriften eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31.08.2016 gesetzt.
Die Beklagte selber beantragte eine Verlängerung dieser Frist bis zum 07.09.2016.
Dem Fristverlängerungsantrag wurde stattgegeben.
Sodann erfolgte ein weiterer Antrag auf Verlängerung – diesmal bis zum 09.09.2016 - mit Schriftsatz vom 29.07.2016.
Auch diesem Antrag wurde stattgegeben.
Ein Schriftsatz ging nicht bzw. erst am Tag des Kammertermins am ………….. - mithin verspätet um etwa 7 Wochen – ein.
Nach der freien Überzeugung des Gerichts hätte auch eine Verzögerung vorgelegen, wenn relevante Einlassungen berücksichtigt worden wären. Denn in diesem Falle hätte das Gericht unter Beachtung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs der klagenden Partei möglicherweise Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Mangels Entscheidungsreife hätte ein 2. Kammertermin anberaumt werden müssen, was angesichts der aktuellen Terminlage zu einer Verzögerung von etwa einem halben Jahr geführt hätte.
Eine ausreichende Entschuldigung der Beklagten lag ebenfalls nicht vor. Hierbei nennt das Gesetz keinen besonderen Verschuldensmaßstab, so dass auch leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Germelmann, § 56 ArbGG Rn. 38).
Im Rahmen des Schriftsatzes vom 27.10.2016 behauptete die Beklagte, dass der „Schriftsatztermin nicht in die elektronische Wiedervorlage“ eingetragen worden sein soll. Nachdem die Beklagte die vom Gericht ursprünglich gesetzte Frist 2mal verlängern ließ, erstaunt diese Einlassung. Durch die Fristverlängerungsanträge offenbarte diese, dass die Fristsetzung durchaus bekannt war. Nicht nachvollziehbar war in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte behaupten wollte, sämtliche Fristen – die Ausgangsfrist sowie die zweimalige Verlängerung – nicht eingetragen zu haben. Unklar war auch, warum trotz vermeintlich unterbliebener Eintragung dies sodann – wann und wodurch? – aufgefallen war. Da jedoch bereits die Nichteintragung – welcher Frist auch immer - den Tatbestand der einfachen Fahrlässigkeit erfüllt, lag ein Verschulden vor.
Der Vortrag der Beklagten war daher nach § 56 Absatz 2 ArbGG zurückzuweisen.
Jedenfalls lag ein Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht vor:
Durch den zum Kammertermin eingereichten Schriftsatz wurde noch nicht einmal die Einlassungsfrist gewahrt. Dies stellt keine sorgfältige und auf Förderung des Verfahrens bedachte Prozessführung dar.
Vorsorglich wird auf folgendes hingewiesen:
Selbst wenn das Gericht den verspäteten Sachvortrag berücksichtigt hätte, wäre folgendes zu beachten gewesen:
Die Beklagte selber führt darin aus, dass sie im Vergleich zur Vorgängerfirma ……………. die Urlaubsberechnungen anders aufstellt. Da es sich – unstreitig – um einen Betriebsübergang handelt, war sie hierzu grundsätzlich nicht berechtigt. Vielmehr hätte sich die Beklagte daran orientieren müssen, was zwischen der Klägerin und der Firma ……………………. vereinbart war. Diese Vereinbarungen sind nach der Regelung des § 613 a BGB grundsätzlich zu übernehmen. Denn hiernach tritt der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, § 613 a Absatz 1 Satz 1 BGB.
Dass die Beklagte nun eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Vorgängerfirma mit Nichtwissen bestreitet, ist prozessual nicht zulässig. Jedenfalls hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie sich zumindest bemüht hat, Auskunft bei der Firma ……………………. – jetzt …………….. - zu erhalten (vgl. hierzu LAG Hamburg vom 18.03.2015, ……………………..).
§ 138 Absatz 1 ZPO verpflichtet die Parteien zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärungen. Nach § 138 Abs. 4 ZPO darf eine Partei nur dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie nicht über konkretes Wissen verfügt. Es gilt jedoch der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass eine Partei, ehe sie mit Nichtwissen bestreiten darf, in ihrem eigenen Bereich die ihr zugänglichen Informationen einholen muss (LAG Hamburg, a.a.O; Stein/Jonas-Leipold ZPO 22. Aufl. 2005, Nr. 48 zu § 138; Prütting ZPO 6. Aufl. 2014, Nr. 18 zu § 138; Musielak ZPO 10. Aufl. 2013 Nr. 17 zu § 138).
Dass sich die Beklagte bemüht hat, derartige Informationen zu erhalten, trug sie nicht vor. Demzufolge war es nicht zulässig, eine – behauptete – Parteivereinbarung mit Nichtwissen zu bestreiten.
Der klägerische Sachvortrag wäre daher selbst unter Zugrundelegung des verspäteten Beklagtenvortrages als unstreitig zu bewerten gewesen.
Der Höhe nach galt folgendes:
Die Klägerin hatte im Rahmen der Klageschrift vorgetragen, dass ihr für das streitgegenständliche Jahr 2016 nur 20 Tage Urlaub bewilligt worden waren. Dennoch wollte sie mit dem zuletzt gestellten Antrag nur 8 weitere Arbeitstage, insgesamt jedoch 36 Tage Urlaub festgestellt wissen. Dies stellt grundsätzlich einen Widerspruch dar. Das Gericht ist hierbei davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2016 offenbar mittlerweile 28 Tage zugesprochen hatte, so dass noch 8 Tage im Streit waren. Dies deckt sich auch mit der letzten Einlassung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 30.09.2016.
Soweit die Klägerin im Rahmen des Schriftsatzes vom 30.09.2016 von 38 – anstatt 36 – Urlaubstagen sprach, ging das Gericht von einem Versehen aus. Tatsächlich beansprucht und streitgegenständlich waren für das Jahr 2016 jedenfalls lediglich 36 Tage.
Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Absatz 1 ArbGG.