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Arbeitsgericht Köln·5 Ca 2042/24·19.09.2024

TV-L: Keine Höhergruppierung EG 6 auf EG 9a für Nachrichtensteuerung ohne selbständige Leistungen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom beklagten Land Vergütung nach EG 9a TV-L ab September 2023 wegen angeblich höherwertiger Tätigkeiten in der polizeilichen Nachrichtensteuerung. Streitpunkt war, ob seine Arbeitsvorgänge „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne und im erforderlichen zeitlichen Umfang (Hälftigkeitsprinzip) enthalten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil der Kläger weder hinreichend Zeitanteile für einzelne Arbeitsvorgänge darlegte noch einen rechtserheblichen Entscheidungs- bzw. Beurteilungsspielraum substantiiert vortrug und bewies. Die Tätigkeiten seien im Wesentlichen durch Vorgaben (u.a. Geschäftsverteilungsplan, Form- und Fristvorgaben) geprägt; Eilfälle seien nicht als eigenständige Maßnahmenveranlassung belegt.

Ausgang: Feststellungsklage auf Vergütung nach EG 9a TV-L mangels Darlegung/Beweis selbständiger Leistungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Eingruppierung nach EG 9a TV-L müssen Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, „selbständige Leistungen“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 enthalten, soweit die Entgeltgruppe kein besonderes zeitliches Maß bestimmt.

2

„Selbständige Leistungen“ im Tarifsinne setzen einen rechtserheblichen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses voraus und sind nicht mit bloß „selbständigem Arbeiten“ ohne Aufsicht gleichzusetzen.

3

Die Anwendung vorgegebener Kriterien, Pläne oder Form- und Fristvorgaben (insbesondere die regelgebundene Zuordnung und Weiterleitung von Vorgängen) begründet für sich genommen keine „selbständigen Leistungen“, auch wenn hierfür gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind.

4

Im Eingruppierungsrechtsstreit trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Erfüllung der beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale ergibt; fehlt eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung, entbindet dies nicht von substantiiertem Vortrag.

5

Die mögliche Bedeutung oder Tragweite von Entscheidungen (Verantwortung, Entscheidungsdruck, Belastung) ist für die tarifliche Bewertung des Merkmals „selbständige Leistungen“ grundsätzlich unerheblich, wenn sie keinen zusätzlichen Entscheidungsspielraum im Arbeitsinhalt abbildet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 46 ArbGG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 42 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 64 Abs. 3 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 2042/24

Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 546/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.675,24 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist ausgebildeter Einzelhandelskaufmann und bei dem beklagten Land seit dem 01.08.2018 als Regierungsbeschäftigter eingestellt. Er wird seitdem nach der Entgeltgruppe 6 TV-L beschäftigt.

3

Er ist beim P tätig und dort eingesetzt in der Nachrichtensteuerung, die durchgehend in Wechselschichten besetzt ist. In der Dienststelle des Klägers sind sowohl Angestellte als auch Polizeibeamte mit den gleichen Aufgaben beschäftigt, wobei letztere nach A11 besoldet sind.

4

Eine Teilaufgabe des Klägers, deren zeitlicher Umfang zwischen den Parteien streitig ist, stellt die Überwachung der sozialen Medien dar. Diese wird behördeninternen als der Entgeltgruppe 11 TV-L zugehörig bewertet.

5

Unter dem 20.04.2022 stellte der Leiter des Führungs- und Lagedienstes (der Vorgesetzte des Klägers) einen „Antrag auf Neubewertung der Tätigkeiten als Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Nachrichtensteuerung der Dir GE, FLD/LSt/FLD und Höhergruppierung der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. Da sich die Zahl der Online-Anzeigen erheblich gesteigert hat und seit dem 01.01.2022 das besondere elektronische Behördenpostfach eingeführt wurde, beantragte er mit diesem Schreiben, die Tätigkeitsbeschreibung der Mitarbeiter in der Nachrichtensteuerung anzupassen und diese Tätigkeiten dauerhaft zu übertragen. Er vertritt in dem Schreiben die Auffassung, dass die neu beschriebenen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a TV-L entsprechen. Auf den als Anlage 2 zur Klageschrift zur Akte gereichten Antrag (Bl. 15-22 d.A.) wird Bezug genommen.

6

Darauf aufbauend machte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2023 unter Fristsetzung bis zum 15.09.2023 die Höhergruppierung geltend. Das beklagte Land wies die Höhergruppierung zurück und berief sich darauf, dass die Tätigkeiten aus dem Entwurf des Vorgesetzten vom 20.04.2022 dem Kläger nicht durch die Personalstelle übertragen wurden.

7

Am 05.07.2024 fand eine Arbeitsplatzbegehung statt, auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 19.09.2024 zur Akte gereichte Protokoll (Bl. 134-137 d.A.) wird Bezug genommen. Darauf aufbauend wurden die Zeitanteile der einzelnen Arbeitsvorgänge erneut ermittelt; ein Ergebnis soll in der zweiten Oktoberwoche kommuniziert werden. Die Beklagte kündigte an, dass nicht beabsichtigt sei, die Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter zu ändern.

8

Der TV-L enthält die folgenden Regelungen:

9

„Entgeltgruppe 6

10

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

11

[…]

12

Entgeltgruppe 9a

13

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

14

[…]

15

Protokollerklärung Nr. 5: Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.“

16

Der Kläger ist der Auffassung, er müsse in Entgeltgruppe 9a eingruppiert werden. Auf Stufe 3 ergibt dies – was unstreitig ist – eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 352,09 € brutto.

17

Er behauptet, gestützt auf den Antrag seines Vorgesetzten vom 20.09.2022, seine Tätigkeit stelle sich wie folgt dar:

18

Nachrichtensteuerung einschließlich Bewertung und Dokumentation (77 % der gesamten Arbeitszeit)

19

-          Entgegennehmen, Aus- und Bewerten von eingehenden Online-Anzeigen, formellen Nachrichten aus den unterschiedlichen Nachrichtensystemen und nachrichtlich eingehender Meldungen anderer Behörden

20

-          Steuerung an Adressaten durch Nutzung der verschiedenen polizeilichen Recherchesysteme und unter Erfassung und Beachtung der zu beachtenden Fristen

21

-          Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind und ggf. Veranlassen derartiger Maßnahmen

22

-          Rückmeldung an den Anzeigenerstatter einer Online-Anzeige mit dem Hinweis auf die sachbearbeitende Dienststelle

23

-          Formelle Prüfung und ff. Korrektur ausgehender Nachrichten

24

-          Einfügung, ggf. Konvertierung und Zwischenspeichern mit zu versendender Anlagen

25

-          Weiterleitung und Speicherung in die behördeninternen Nachrichtensysteme

26

-          Information über den Versand an den Absender, Versandquittung

27

-          Laufende Überwachung des Postfachs ZA 1q2 zur Erfassung von Versammlungen mit der Veranlassung weiterer Maßnahmen bzw. kurzfristiger Anmeldungen

28

-          Dateiablage einschließlich Verwalten der elektronischen Archive unter Beachtung der datenschutzrechtlich vorgeschriebenen Löschfristen

29

Präventives Monitoring behördeneigener Aufritte in sozialen Medien als Vertretung für den Bereich GMKC (Gemeinsames Monitoring- und Kommunikations-Center) zu 15%

30

Bearbeitung von Verschlusssachen zu 5%

31

Verwaltung/Nutzerbeschulung zu 3%

32

Er behauptet, das Protokoll der Arbeitsplatzbegehung vom 05.07.2024 stelle seine Tätigkeit nicht vollständig zutreffend dar.

33

Der Kläger beantragt,

34

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem Monat September 2023 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe 9a TV-L zu zahlen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Sie behauptet gestützt auf die vom Kläger unterzeichnete Tätigkeitsdarstellung vom 23.01.2019, die dem Kläger von der Personalstelle übertragene Tätigkeit setze sich wie folgt zusammen:

38

Bearbeitung EPOST-Nachrichten (38 %)

39

Eingehende Nachrichten

40

-          Entgegennehmen, Bewerten und Steuern an die zust. BOE

41

-          Steuern an Adressaten-gem. GVPL PP und Einzelabsprachen unter Beachtung der vorgegebenen Bearbeitungsfristen und Dringlichl.eitsstufen

42

-          Eingehende WE-Meldungen steuern

43

-          Steuerung unter Beachtung des polizeilichen Einsatzgeschehens, denen verschiedenste Einsatzanlässe (BAO) zugrunde liegen

44

-          Teamberatung bei besonderen Eingängen (Erlasse, Verfügungen der Landesoberbehörden), anschließend erfolgt die zielgenaue Steuerung

45

-          Archivierung

46

-          Festlegung der verantwortlichen Direktion und nachrichtlicher Beteiligung anderer BOE

47

Ausgehende Nachrichten

48

-          Entgegennahme, Überprüfung und ggf. Korrektur der ausgehenden Nachrichten

49

-          Konvertieren der Anlagen

50

-          Absetzen der Nachricht über das System „Epost" inkl. Versand einer Quittung an den Absender

51

-          Absenden und archivieren von WE-Meldungen

52

-          Weiterleitung der WE-Meldung

53

Bearbeitung von eingehenden Onlineanzeigen (20%)

54

-          Entgegennahme und Bewerten von eingehenden Onlineanzeigen.

55

-          Anschließende Weiterleitung an das zuständige KK/VK

56

-          Weiterleitung von Anzeigen an die Kriminalwache oder Leitstelle, die Sofortmaßnahmen erfordern

57

-          Fertigung eines Antwortschreibens an den Anzeigenerstatter

58

Bearbeitung E-Mails und Faxe (35%)

59

Eingehende E-Mails

60

-          Entgegennahme und Steuerung der Nachricht an die zuständige BOE

61

-          Abgleich in verschiedenen Systemen nach vorangegangenen Vorgängen (IGVP, IGWEB, POLAS, interne Listen)

62

-          nachrichtliche Weiterleitung an weitergehende BOE

63

Eingehende Faxe

64

-          Entgegennahme und Steuerung an den zuständigen Adressaten

65

-          ggf. auch mit Abgleich in verschiedenen Systemen/Ansprechpartnern zur Weiterleitung an die zuständige PI/das zuständige KK (darunter auch Familiensachen, Beschlüsse des Amtsgerichts, Rechtsanwaltsvorgänge etc.)

66

-          ggf. Überprüfung der Aktenzeichen in o. g. Systemen und anschließende Steuerung

67

Bearbeitung von eingehenden kryptierten Nachrichten und VS-Mail (2%)

68

-          Entgegennahme von eingehenden kryptierten Nachrichten aus dem Nachrichtensystem Elcodrat und VS-Mail

69

-          Überprüfung, ob der Adressat durch den GHB für den Zugang zu VS-Sachen berechtigt ist

70

-          Persönliche Übergabe an empfangsberichtigten Adressaten oder einen berechtigten Vertreter

71

-          Abwicklung der Übergabeverhandlung im VS-Verwahrbuch

72

Verwaltung der Steuerungsadressen Epost und MS-Outlook (2%)

73

-          Entgegennahme und Speicherung von Änderungen zu Nutzerdaten von Epost-Steuerungsadressen in den entsprechenden Dateien

74

-          Veranlassung von Neuzulassungen bzw. Löschungen der Zugangsberechtigungen bei der LBL Duisburg

75

-          Pflege der Nutzertabelle Epost810

76

-          Beschulungen im Rahmen EPOST für Bedienstete der Behörde

77

Überwachung der sozialen Medien (3%)

78

-          Sichtung und Überprüfung der Sozialen Medien auf deren Inhalte.

79

-          Bewertung der Inhalte auf strafrechtliche Relevanz

80

-          Veranlassen der Löschung im Falle von strafrechtlicher Relevanz bzw. volksverhetzende oder beleidigende Inhalte

81

-          Vorbereitung einer Strafverfolgung in den o.g. Fällen

82

Hinzu komme die seit dem 01.01.2022 auszuübende Bearbeitung des beBPO, über das mit Gerichten und Behörden kommuniziert wird. Der Kläger nehme dabei eingehende Nachrichten an und steuere sie an die als zuständig erkannte Dienststelle als E-Mail. Aus der Arbeitsplatzbegehung, deren Ergebnis diese zusätzliche Aufgabe berücksichtigen werde, ergebe sich lediglich eine geänderte Verteilung der Zeitanteile für die einzelnen Arbeitsvorgänge, wobei insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der sozialen Medien zu berücksichtigen sei, dass diese Aufgabe von der Dienststelle des Klägers nur im Vertretungsfall ausgeübt werde.

83

Das beklagte Land ist der Auffassung, dass es einer selbständigen Leistung fehle, weil der Kläger keine bindenden Entscheidungen zur Zuständigkeit treffe, sondern lediglich für die Weiterleitung an den nach den nach vorgegebenen Kriterien zuständigen Adressaten zuständig sei.

84

Das beklagte behauptet, der Kläger müsse, wenn er erkenne, dass Sofortmaßnahmen einzuleiten seien, den Vorgang lediglich an die Leitstelle (110) weiterleiten. Konkrete Maßnahmen könne er nicht veranlassen.

Entscheidungsgründe

85

I.              Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

86

Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, die eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TV-L rechtfertigen würden.

87

1.              Die EG 9a fordert als Heraushebungsmerkmal gegenüber der EG 6 selbständige Leistungen. Dabei definiert die EG 9a für die selbständigen Leistungen kein besonderes zeitliches Erfordernis gem. § 12 Abs. 1 S. 7 TV‑L, sodass die allgemeinen Regelungen, sprich das Hälftigkeitsprinzip (50 %) nach § 12 Abs. 1 S. 4 TV‑L Anwendung findet und für die Eingruppierung maßgeblich ist. Das Merkmal der selbständigen Leistungen in EG 9a ist dann erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Beschäftigten in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß enthalten (BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 47. Ed. 1.6.2024, TV-L-EGO T1.E9a Rn. 1, beck-online).

88

a)              Es kommt also für die Eingruppierung des Klägers nicht darauf an, ob die Arbeitsvorgänge „Präventives Monitoring behördeneigener Aufritte in sozialen Medien als Vertretung für den Bereich GMKC“, „Bearbeitung von Verschlusssachen“ und/oder

89

„Verwaltung/Nutzerbeschulung“ selbständige Leistungen erfordern. Denn diese machen nach dem Klägervortrag zusammen lediglich 23 % seiner Arbeitszeit aus.

90

b)              Da der Kläger einen Zeitanteil für die einzelnen Aufgaben, die den Arbeitsvorgang „Nachrichtensteuerung einschließlich Bewertung und Dokumentation“ ausmachen, nicht dargelegt hat, kann die Kammer auch keine abweichende Einteilung in mehrere Arbeitsvorgänge vornehmen, die ggf. zusammen mit dem „Präventiven Monitoring behördeneigener Aufritte in sozialen Medien als Vertretung für den Bereich GMKC“ 50 % der Arbeitszeit ergeben würden.

91

2.               Die Eingruppierung hängt folglich allein davon ab, ob die „Nachrichtensteuerung einschließlich Bewertung und Dokumentation“ selbständige Leistungen in einem rechtserheblichen Ausmaß erfordert.

92

a)               Der tarifliche Begriff der selbstständigen Leistungen ist in der Protokollerklärung Nr. 5 näher erläutert. Selbständige Leistungen erfordern danach ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

93

Dabei darf das Merkmal „selbstständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich (BAG, Urteil vom 22.02.2017 – 4 AZR 514/16, NJOZ 2017, 742 Rn. 19, beck-online).

94

Ein lediglich ein eng begrenzter Rahmen ohne ausreichenden Entscheidungsspielraum, wo die Vorgehensweise im Wesentlichen vorgegeben ist und eigene Abwägungsprozesse nicht mehr zu erfolgen haben, erfüllt die Voraussetzungen nicht. Zwingend gefordert ist vielmehr eine eigenständige Entscheidungsfindung. Bei der Entscheidungsfindung wird eine gewisse Entscheidungsbefugnis über die in Betracht kommende Arbeitsmethode, den einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis sowie zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs vorauszusetzen sein. Dies bedingt auch eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen. Eigenständig zu treffende Entscheidungen erfüllen nicht automatisch das Merkmal der selbstständigen Leistungen. Vielfach beruhen diese Entscheidungen auf der Grundlage der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse (BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 47. Ed. 1.6.2023, TV-L-EGO T1.PROT Nr. 5 Rn. 5, beck-online).

95

Für das Vorliegen von selbstständigen Leistungen spricht es, sofern beim Normenvollzug unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind und somit Ermessensspielräume eröffnen. Etwas Anderes kann allerdings gelten, wenn es für den Vollzug detaillierte Handlungsanweisungen gibt, die die Beurteilungs- und Ermessensspielräume maßgebend einschränken und die erforderlichen Abwägungsprozesse – im Wesentlichen – vorwegnehmen (BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 –, Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 22.02.2017 – 4 AZR 514/16 –, Rn. 40, juris; BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 47. Ed. 1.6.2023, TV-L-EGO T1.PROT Nr. 5 Rn. 6, beck-online).

96

b)              Dass seine Tätigkeit selbständige Leistungen in diesem Sinne erfordert, hat der Kläger nicht dargelegt.

97

aa)              Keinerlei eigenen Entscheidungsspielraum hat der Kläger bei der Steuerung von Nachrichten und Online-Anzeigen an Adressaten durch Nutzung der verschiedenen polizeilichen Recherchesysteme und unter Erfassung und Beachtung der zu beachtenden Fristen; bei der Rückmeldung an den Anzeigenerstatter einer Online-Anzeige mit dem Hinweis auf die sachbearbeitende Dienststelle; bei der formellen Prüfung und entsprechenden Korrektur ausgehender Nachrichten; bei der Einfügung, ggf. Konvertierung und Zwischenspeichern mit zu versendender Anlagen; bei der Weiterleitung und Speicherung eingehender Nachrichten in die behördeninternen Nachrichtensysteme; bei der Information über den Versand an den Absender (Versandquittung); sowie bei der Dateiablage einschließlich Verwalten der elektronischen Archive unter Beachtung der datenschutzrechtlich vorgeschriebenen Löschfristen.

98

Der Kläger muss dabei insbesondere den Geschäftsverteilungsplan des P kennen und richtig anwenden, dabei besteht jedoch kein Ermessen. Die Anwendung von Normen auf zu erfassende Sachverhalte ist bereits durch das Merkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfasst und stellt keine selbständige Leistung dar. Auch die Erfassung und Beachtung von Fristen sowie die Prüfung und Umsetzung von Formvorgaben lässt keinerlei Entscheidungsspielraum offen.

99

bb)              Die Teilaufgaben Entgegennehmen, Aus- und Bewerten von eingehenden Online-Anzeigen, formellen Nachrichten aus den unterschiedlichen Nachrichtensystemen und nachrichtlich eingehenden Meldungen anderer Behörden erfüllt diese Anforderungen ebenfalls nicht. Der Kläger hat erläuternd ausgeführt, dass das Aus- und Bewerten von Online-Anzeigen bedeutet, dass er prüfen muss, welcher Straftatbestand erfüllt sein könnte, um die Anzeige der nach dem Geschäftsverteilungsplan des P zuständigen Stelle weiterleiten zu können. Dies stellt ebenfalls die Anwendung von Normen auf einen zu erfassenden Sachverhalt dar. Ein irgendwie gearteter Ermessensspielraum besteht dabei nicht. Dass für die Aus- und Bewertung anderer eingehender Nachrichten etwas Anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht weiter dargelegt.

100

cc)              Zu den Aufgaben des Klägers gehört die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind. Es ist zwischen den Parteien jedoch streitig, welche weiteren Aufgaben daraus resultieren.

101

(1)              Nach der Darstellung der Beklagten muss der Kläger Vorgänge, die er als eilig bewertet, lediglich an die Leitstelle weiterleiten (die auch für die Entgegennahme von Notrufen zuständig ist). Diese veranlasse dann die erforderlichen Maßnahmen. Der Kläger müsste also nicht darüber entscheiden, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind und kann wohl auch niemanden zur Durchführung bestimmter Maßnahmen anweisen.

102

Bei Richtigunterstellung dieses Sachvortrags liegt keine eigenständige Leistung vor. Allein die Entscheidung, ob eine Sache als eilbedürftig neben dem grundsätzlich zuständigen Sachbearbeiter noch einer weiteren Stelle zuzuleiten ist, setzt keine besonderen Entscheidungsbefugnisse oder –spielräume voraus. Der Kläger muss zwar den Sachverhalt erfassen und erkennen, wenn eine Sicherung von Gefahrenstellen, eine Sicherstellung von Beweismitteln oder ein sonstiges unverzügliches polizeiliches Eingreifen erforderlich ist. Dazu muss er wissen, welche Sofortmaßnahmen die Polizei ergreifen kann, also sein Fachwissen im Polizei- und Ordnungsrecht bzw. in der Strafprozessordnung anwenden. Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen getroffen werden, trifft er aber nicht.

103

(2)              Die abweichende Darstellung des Klägers ist nicht hinreichend substantiiert, jedenfalls aber nicht unter Beweis gestellt.

104

In einem Eingruppierungsrechtsstreit trägt der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger muss diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, er erfülle die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen. Aus dem Fehlen einer (aktuellen) Arbeitsplatzbeschreibung ergeben sich keinerlei Nachteile für den Arbeitgeber; es kommt vielmehr in diesem Fall erst recht auf die Darlegung des Arbeitnehmers an (Korinth in: Schwab/​Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 46 ArbGG, Rn. 130).

105

(a)              Es wird bereits nicht hinreichend deutlich, welche konkreten Entscheidungen der Kläger zu treffen hat.

106

Soweit der Kläger darauf verweist, er sei bei seiner Tätigkeit mit Vorgängen konfrontiert, die sofort weitergeleitet und anschließend telefonisch begleitet werden müssten, ist nicht erkennbar, welche Entscheidungen die telefonische Begleitung von Vorgängen beinhalten soll.

107

Überdies enthält der Entwurf der Tätigkeitsdarstellung des Vorgesetzten, den der Kläger sich zu eigen gemacht hat, anders als die Klageschrift nicht den Stichpunkt „Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind und ggf. Veranlassen derartiger Maßnahmen“, sondern „Prüfung auf notwendige Sofortmaßnahmen und ggf. Veranlassen von Sofortmaßnahmen durch DirGF/FLD/LSt oder DirK/KK 62/K-Wache“. Letzteres kann durchaus dahingehend verstanden werden, dass Sofortmaßnahmen eben nicht durch den Kläger veranlasst werden, sondern aufgrund von dessen Weiterleitung entweder durch die Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, der auch die Leitstelle zuzuordnen ist, oder durch die Direktion Kriminalität, in deren Bereich außerhalb der Regelarbeitszeit das Kriminalkommissariat 62 einschließlich der Kriminalwache zuständig ist. Dem entspricht auch die weitergehende Erläuterung, dass es die Aufgabe des Klägers ist, Sachverhalte zu erkennen, die ein sofortiges Handlungserfordernis generieren.

108

Allerdings kann das klägerische Vorbringen an anderer Stelle, dass Sofortmaßnahmen „seitens der Nachrichtensteuerung über die Dienstgruppenleiter der Leitstelle oder der K-Wache“ veranlasst werden, auch dahingehend verstanden werden, dass der Kläger selbst darüber entscheidet, welche konkreten Maßnahmen veranlasst werden. Dies wäre zwar möglicherweise geeignet, das Merkmal selbstständiger Leistungen zu begründen. Ob das der Fall ist, kann aber dahinstehen.

109

(b)              Denn der Kläger hat – worauf es auch nur bei Zugrundelegung der letztgenannten Auslegung des Klägervortrags ankommt – für diese keinen (ergiebigen) Beweis angeboten.

110

Das Beweisangebot eines richterlichen Augenscheins des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit des Klägers bezieht sich, sollte es überhaupt als hinreichend konkret angesehen werden, jedenfalls lediglich auf Ziffer 4. des Schriftsatzes vom 31.07.2024 und nicht auf die Veranlassung konkreter Maßnahmen im Eilfall.

111

Die beispielhaft vorgelegte Dokumentation zu dem Vorgang vom 12.11.2023 erlaubt keinen Rückschluss auf die Veranlassung konkreter Maßnahmen durch den Kläger. Aus den als Anlagen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger die Meldung einer Gefahrenstelle, die um 22:50 Uhr per E-Mail in dem von ihm zu bearbeitenden Postfach P eingegangen ist, um 22:52 Uhr an die Leitstelle weitergeleitet hat. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll, dass um 00:11 Uhr ein Einsatz angelegt wurde und um 01:41 Uhr das Führungsfahrzeug aufgrund dieser Gefahrenmeldung die Gefahrenstelle aufgesucht und dort Nissenleuchten und Baken aufgestellt hat. Einer der Polizeibeamten aus dem Führungsfahrzeug hat zudem vermerkt, dass die zuständige Firma im Laufe des Tages kontaktiert werden müsse, um die Baustelle ausreichend einzurichten und zu beleuchten. Wer den Einsatz angelegt und das Führungsfahrzeug losgeschickt hat, ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll jedoch nicht. Das vorgelegte Dokument ist mithin nicht geeignet, die Behauptung des Klägers zu beweisen.

112

dd)              Außerhalb der Regelarbeitszeiten wird das Postfach nur durch die Nachrichtensteuerung betreut. Zwar umfasst die im Klägervortrag enthaltene Übersicht hier auch das Stichwort „Veranlassung weiterer Maßnahmen“.

113

In dem Antrag des Vorgesetzten, den der Kläger sich zu eigen macht, heißt es hierzu jedoch lediglich: „Um hier eingehende Nachrichten (insbes. kurzfristige Anmeldungen oder deren Änderungen) bewerten zu können, sind fundierte Fachkenntnisse im Bereich Versammlungsrecht Voraussetzung“. Daraus ergibt sich die Erfüllung des Merkmals „fundierte und vielseitige Fachkenntnisse“, nicht aber des Merkmals „selbständige Leistungen“. Die Anwendung dieser Fachkenntnisse auf zu erfassende Sachverhalte ohne besondere Entscheidungsspielräume begründet nicht die Eingruppierung in EG 9a.

114

Im Übrigen hat der Kläger das Stichwort „Veranlassung weiterer Maßnahmen“ nicht weiter konkretisiert, sodass der Umfang seiner Entscheidungsbefugnisse von der Kammer nicht bewertet werden kann.

115

c)              Die Argumentation des Klägers, der Entscheidungsdruck, Vorgänge häufig durch sofortige Entscheidungen weiterzubearbeiten, führe zu einer erhöhten Verantwortung und Belastung, verfängt nicht. Es ist auch nicht entscheidend, dass die Tätigkeit die richtige Entscheidung des Klägers über die zu beteiligenden Stellen für die nächsten Maßnahmen eine große Verantwortung darstellt und wegen der drohenden weitreichenden Folgen jederzeit höchste Konzentration erfordert.

116

Denn auf mögliche Auswirkungen des Handelns kommt es bei der Beurteilung der selbstständigen Leistungen nicht an, Auswirkungen des Handelns sagen über den Inhalt und die Qualität der geistigen Arbeit nichts aus. Die Bedeutung der Tätigkeit und deren eventuelle Folgen sind tarifrechtlich für die Beurteilung von selbstständigen Leistungen insgesamt ohne Relevanz. Entsprechendes gilt für das Merkmal der Verantwortung und die Schwierigkeit der Arbeitsaufgabe (LAG Hamburg, Urteil vom 23.05.2006 – 3 Sa 61/05 –, Rn. 145, juris; BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 47. Ed. 1.6.2023, TV-L-EGO T1.PROT Nr. 5 Rn. 4, beck-online).

117

Mithin kann auch aus einer permanenten Überlastung, in der der Kläger ständig neu entscheiden muss, wie er sein Leistungsvermögen einsetzt und priorisiert, nicht auf das Erfordernis eigenständiger Leistungen geschlossen werden.

118

d)               Der Kläger kann auch mit dem Argument nicht überzeugen, wenn es wirklich nur um Entgegennahme, Sichtung und Weiterleitung von Nachrichten ginge, ließe sich dies auch ohne zwischengeschaltete Bewertungsinstanz automatisieren. Denn wenn alle Tätigkeiten, die nicht automatisiert werden können, selbständige Leistungen erforderten, verbliebe kein Raum für die EG 6. Die Tätigkeit des Klägers erfordert unstreitig die Anwendung seiner Fachkenntnisse auf zu erfassende Sachverhalte. Dies könnte zwar möglicherweise durch künstliche Intelligenz erfolgen, aber mithilfe der der Polizei derzeit zur Verfügung stehenden Mittel wohl nicht. Nicht alle Tätigkeiten, die nicht durch Maschinen, sondern (noch) durch Menschen ausgeführt werden müssen, erfordern selbständige Leistungen mit eigener geistiger Initiative.

119

e)              Schließlich ist auch die Tatsache, dass der Kläger dieselben Aufgaben wahrnimmt wie die in seiner Dienststelle tätigen Polizeibeamten, ohne Relevanz für die tarifliche Eingruppierung (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 23.05.2006 – 3 Sa 61/05 –, Rn. 145, juris).

120

II.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG.

121

Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert entspricht gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG dem 36fachen der monatlichen Vergütungsdifferenz. Bei einer Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst ist kein Abschlag wegen der Erhebung einer Feststellungsklage vorzunehmen (LAG Köln, Beschluss vom 23.12.2004 – 4 (3) Ta 468/04 –, juris).

122

Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich.