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Arbeitsgericht Köln·5 Ca 10541/06·23.08.2007

Klage auf höhere Betriebsrente wegen unzulässiger Ungleichbehandlung stattgegeben

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungGleichbehandlung im ArbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer, begehrte Nachzahlung und Feststellung einer höheren betrieblichen Altersversorgung wegen unterschiedlicher Versorgungsraten. Das Gericht prüfte, ob die Differenzierung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Es gab Klage und Feststellung statt, weil die von den Beklagten vorgelegene statistische Rechtfertigung (nur für etwa 5 % der Beschäftigten) die Ungleichbehandlung nicht trägt; Vertrauensschutz bis 1993 wurde berücksichtigt.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung und Feststellung einer höheren Betriebsrente wegen unzulässiger Ungleichbehandlung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, bei vergleichbaren Arbeitnehmern gleichartige betriebliche Versorgungsansprüche zu gewähren; unterschiedliche Versorgungsraten bedürfen einer objektiven und sachlichen Rechtfertigung.

2

Zur Rechtfertigung einer ungleichmäßigen Versorgungsregelung genügen statistische Durchschnittsbetrachtungen nicht, wenn sie nur einen verschwindend geringen Teil der Belegschaft betreffen.

3

Bestehender Vertrauensschutz in bereits zugesagten Versorgungsrechten ist bei der Durchsetzung späterer Änderungsansprüche zu berücksichtigen und kann Übergangszeiträume begründen.

4

Ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Ungleichbehandlung substantiiert dargetan, sind Zahlungs- und Feststellungsansprüche insoweit stattzugeben; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 6.209,19 € brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2007 eine monatliche Betriebsrente von 22,17 % der pensionsfähige Bezüge zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

4. Streitwert: 5.322,24 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

3

Der am 1943 geborene Kläger war vom 13.10.1975 bis zum 31.05.2003 bei der Beklagten zu 1) als Lohnempfänger beschäftigt.

4

Es besteht eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Deren Versorgungsleistungen werden durch die Beklagte zu 2) als Unterstützungskasse erbracht.

5

Der Versorgungsanspruch des Klägers bestimmt sich nach der VR 94. Nach ihr beträgt für die ersten 10 anrechenbaren Dienstjahre die Altersrente einheitlich 10 % der pensionsfähigen Bezüge, mit Steigerungsbeträgen für die folgenden Dienstjahre für Lohnempfänger 0,37 % und für Gehaltsempfänger 1 %.

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Die Kappungsgrenze für die Gesamtversorgung, bestehend aus betrieblicher Altersversorgung sowie anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung ist auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.

7

Inzwischen gilt eine neue BV 92, die einheitlich Steigerungsraten von 0,4 % der Bezüge pro Beschäftigungsjahr vorsieht.

8

Die BV 06 sieht nunmehr einheitliche Steigerungsbeträge für neu eingestellte Tarifmitarbeiter mit einer einheitlichen Versorgung von 1 % der pensionsfähigen Bezüge vor.

9

Der Kläger erhält eine monatliche Betriebsrente, zuletzt i.H. v. 370,84 € brutto.

10

Der Kläger ist der Ansicht, die hier maßgebliche Versorgungsregelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie das BAG zum Aktenzeichen

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3 AZR 3/02 bereits zur Versorgungsregelung der Beklagten entschieden habe.

12

Auf weitere Differenzierungsgründe über die bereits vorgetragenen hinaus könne sich die Beklagtenseite nicht mit Erfolg berufen. Auch aus den in diesem Verfahren vorgetragenen Gründen bestätige sich aber im Übrigen, dass weiter eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe.

13

Ihm stehe deshalb der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Differenzbetrag von 147,84 € aufgrund der unterschiedlichen Behandlung für die Vergangenheit bis zur Rente von 518,67 € zu.

14

Mit der Feststellungsklage begehrt er die Feststellung des sich aus einer Gleichbehandlung ergebenden höheren Versorgungsanspruchs.

15

Er beantragt deshalb,

16

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch 6.209,19 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm für die Zeit ab dem 01.01.2007 eine monatliche Betriebsrente von 22,17 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen.

18

Die Beklagten beantragen,

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Klageabweisung.

20

Die Beklagten tragen vor, Ziel der Versorgungsordnung sei ein gleicher Versorgungsgrad bei Erreichen der Regelaltersrente und entsprechend langer Betriebszugehörigkeit. Im Hinblick auf die Versorgungsobergrenze von 75 % unter Berücksichtigung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente sei dies bei den gewerblichen Arbeitnehmern der Fall, weil diese durch ihre längere Erwerbsbiografie höhere gesetzliche Rentenansprüche erlangten. Dies werde bestätigt durch die von ihnen vorgelegten statistischen Unterlagen.

21

Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen

Entscheidungsgründe

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Die Zahlungsklage sowie der Feststellungsanspruch des Klägers sind begründet.

24

Der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Zahlung der mit dem Feststellungsanspruch geltend gemachten höheren Versorgung zu der von der Beklagtenseite nicht bestrittenen Höhe sowie dem ebenfalls nicht bestrittenen Prozentsatz, wobei der vom BAG eingeräumte Vertrauensschutz für den Zeitraum bis 1993 bereits berücksichtigt ist.

25

Dabei mag dahinstehen, in welchem Umfang nachträgliche Differenzierungsgründe noch in den Rechtsstreit eingeführt werden können oder präkludiert sind.

26

Denn auch nach den von der Beklagten vorgetragenen Statistiken mögen ihre Ausführungen für einen statistischen "Eckrentner" zutreffen.

27

Für die Beschäftigten der Beklagten ergibt sich ein gleicher Versorgungsgrad mit den Angestellten aber erst ca. ab dem 38. Beschäftigungsjahr.

28

Dass dies für die Mehrzahl der Beschäftigten der Beklagten zuträfe, ist aber nicht dargetan.

29

Vielmehr liegt dies nach den eigenen Angaben der Beklagten nur bei einem verschwindend geringen Teil der Beschäftigten in der Größenordnung von etwa 5 % vor.

30

Dies ist aber kein hinreichender Grund für die vorgenommene Ungleichbehandlung, so dass der Feststellungsanspruch des Klägers begründet ist in dem von der Beklagten nicht weiter bestrittenen, mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Umfang des Versorgungsgrades.

31

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 91 ZPO, wobei als Gegenstandswert der 36-fache Differenzbetrag ohne Berücksichtigung der eingeklagten Rückstände berücksichtigt worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

33

Gegen dieses Urteil kann von der Partei

34

B e r u f u n g

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eingelegt werden.

36

Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

37

Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

40

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

41

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

42

Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

43

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.