Einstweilige Verfügung: BahnCard 100 für freigestellten Betriebsratsvorsitzenden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat beantragte einstweilige Verfügung, um den Arbeitgeber zur Bereitstellung einer BahnCard 100 für den zu 100 % freigestellten Vorsitzenden zu verpflichten. Das ArbG Köln sah zwar einen möglichen Anspruch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung, verneinte jedoch den erforderlichen Verfügungsgrund. Die Unzumutbarkeit der Vorausleistung wurde nicht glaubhaft gemacht (einmalige Vorleistung 35,50 €). Der Antrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Bereitstellung einer BahnCard 100 mangels dargelegtem Verfügungsgrund zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ArbGG setzt einen glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch sowie einen Verfügungsgrund (§ 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO) und eine umfassende Interessenabwägung voraus.
Eine einstweilige Leistungsverfügung, die einen endgültigen Zustand schaffen würde, kommt nur ausnahmsweise in Betracht und erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Die Unzumutbarkeit der Verpflichtung zur Vorleistung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen; die Nennung einzelner geringer Vorleistungsbeträge reicht hierzu regelmäßig nicht aus.
Das Vorhandensein eines grundsätzlich geregelten Erstattungsanspruchs für Reisekosten in einer Betriebsvereinbarung begründet allein noch nicht die Besorgnis wesentlicher Nachteile, die eine einstweilige Verfügung rechtfertigt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 6 TaBVGa 4/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Frage, ob die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Vorsitzenden der Beteiligten zu 1) eine Bahncard 100 zur Verfügung zu stellen.
Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb „……….“ der Beteiligten zu 2) auf Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Bildung regionaler Betriebsräte vom 25.01.2021 von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesländer ………….., ………………. und ………………… gewählte Betriebsrat mit Sitz in ……….
Die Beteiligte zu 2.) ist eine ……………… nach deutschem Recht mit Sitz in Köln, die sich mit dem Handel von Sportartikeln und Fashionbekleidungsartikeln beschäftigt.
Zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beteiligten zu 2.) wurde unter dem ………………….. die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bildung regionaler Betriebsräte geschlossen.
Unter Ziffer 5 c) wurde unter anderem folgendes geregelt:
„Das Büro hat so zu liegen, dass alle Mitglieder des regionalen Betriebsrates es zeitnah und kostengünstig erreichen können. An- und Abreise sind zeit- und kostenschonend zu planen. Der Arbeitgeber wird die Reisekosten in der Region übernehmen und die Buchungen vornehmen. Dieses gilt wie folgt:
Zu 100% freigestellte Betriebsratsmitglieder gemäß § 38 BetrVG (Optionen nach Wahl des Betriebsratsmitglieds):
Option 1: Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsratsmitglied eine Bahncard 100, 2. Klasse, zur Verfügung; im Gegenzug verzichtet das Betriebsratsmitglied auf die Geltendmachung von weitere Fahrtkosten gegenüber dem Arbeitgeber.
Option 2: Der Arbeitgeber übernimmt die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Betriebsratsmitglieds gegen Vorlage der Originalquittungen; hinsichtlich der Fahrtkosten für die Fahrt vom Wohnort zum Betriebsratsbüro vereinbaren Arbeitgeber und freigestelltes Betriebsratsmitglied eine individuelle Übernahmevereinbarung.“
Auf Blatt 11 der Akte wird verwiesen.
Im Rahmen der Betriebsratssitzung vom 18.01.2022 wählte der Betriebsrat seinen Vorsitzenden ……………., der zunächst nur mit 80 % teilweise freigestellt war, zu seinem zu 100% freigestellten Betriebsratsmitglied.
Per Mail vom 02.03.2022 schrieb der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) an die Personalabteilung unter anderem folgendes:
„Nach guter Überlegung übe ich unter Hinweis auf Ziffer 5 c GBV Regionsbildung mein Wahlrecht im Sinne der der dort genannten Option 1 aus und erwarte deshalb unverzüglich eine Bahncard 100.“
Eine Bahncard erhielt der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) bislang nicht.
Grundsätzlich können Reisekosten für planbare Reisen als Betriebsratsvorsitzender auch durch sogenannte Travel Sheets beantragt werden. Diese müssen eine Woche vor der Reise an den Arbeitgeber geschickt werden. Sie bedürften der vorherigen Genehmigung durch die Personalabteilung.
Am 23.03.2022 sowie am 30.03.2022 besuchte der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) die Stores in ………………., im…………………….., im ……………………. und …………………………... Diese Reisen erfolgten insbesondere, nachdem eine virtuelle Betriebsversammlung am 14.03.2022 geringe Resonanz erfahren hatte. Es fielen Reisekosten in Höhe von 35,50 Euro an.
In der Zeit vom 11.04.2022 bis zum 14.04.2022 nahm der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) an einer Schulungsveranstaltung Arbeitsrecht II der WAF in …………………… teil.
Die Abrechnung erfolgt stets dergestalt, dass der Vorsitzende, dessen monatliches Nettoeinkommen im Februar 2022 ca. 2.000 Euro betrug und der einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, die Kosten verauslagt und sodann im Folgenden erstattet bekommt.
Der Beteiligte zu 1) trägt vor, dass er ausweislich der Regelungen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung einen Anspruch darauf habe, dass dem Vorsitzenden eine Bahncard 100 zur Verfügung gestellt werde. Zudem sei es dem Vorsitzenden aufgrund der aktuellen Abrechnungssituation nicht möglich, unvoreingenommen über etwaig erforderliche Reisen im Rahmen der Betriebsratszugehörigkeit zu entscheiden.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung die Beteiligte zu 2.) zu verpflichten, dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1.) eine Bahncard 100, 2. Klasse Zug um Zug gegen Verzicht auf die Erstattung weiterer Fahrtkosten gegenüber dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist im Rahmen der mündlichen Anhörung davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1) nach Ziffer 13 der Gesamtbetriebsvereinbarung hätte vorgehen müssen, so dass der vorliegende Antrag unzulässig sei. Zudem verweist sie auf die Mail des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) vom 25.03.2022, aus der sich ergebe, dass man sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit darauf verständigt habe, dass keine Bahncard zur Verfügung gestellt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Ob der Antrag angesichts der Regelung der Ziffer 13 der Gesamtbetriebsvereinbarung zulässig ist, konnte offen bleiben. Er war jedenfalls unbegründet.
Der Betriebsrat verfolgt sein Begehen zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig.
Nach § 85 Absatz 2 Satz 1 ArbGG ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig.
Hierfür bedarf es eines Verfügungsanspruches sowie eines Verfügungsgrund, die jeweils glaubhaft zu machen sind.
Es sprach zwar einiges dafür, dass der Beteiligte zu 1) einen Anspruch darauf hat, dass dem freigestellten Vorsitzenden eine Bahncard 100 zur Verfügung gestellt wird. Denn die streitgegenständliche Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung sieht keine Einschränkung dahingehend vor, dass dies nur im Falle der Wirtschaftlichkeit möglich ist.
Das Gericht erkannte jedoch keinen Verfügungsgrund im Sinne des § 85 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 940 ZPO. Hiernach sind einstweilige Verfügungen nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Es muss die Besorgnis bestehen, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beteiligten zu 1) ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Eine einstweilige Verfügung, die aufgrund ihres Leistungsanspruches einen endgültigen Zustand schaffen würde, kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Es ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Hierbei ist zu prüfen, ob die glaubhaftgemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm vom ……………………, ………………………….).
Dies konnte der Beteiligte zu 1) nicht in ausreichendem Maße darlegen:
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es einen Erstattungsanspruch für Reisen des freigestellten Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) grundsätzlich gibt. Dies wird ausdrücklich und im Einzelnen in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Das Gericht erkannte nicht, weshalb es dem Beteiligten zu 1) unzumutbar sein sollte, die streitgegenständliche Frage im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären. Bis zur endgültigen Klärung hätte dies allein zur Folge, dass der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Reisekosten in Vorleistung treten muss. Eine Unzumutbarkeit lässt sich nicht daraus ableiten, dass er in der Vergangenheit Reisekosten in Höhe von 35,50 Euro hatte. Sie lässt sich auch nicht damit begründen, dass er als Mitglied des Gesamtbetriebsrates zu reisen hat, da der Gesamtbetriebsrat nicht Beteiligter dieses Verfahrens ist.
Die Kammer übersah nicht, dass es durchaus Konstellationen geben kann, die dazu führen, dass die Verpflichtung zur Vorausleistung unzumutbar werden kann. Sofern die Einkommensverhältnisse in Kombination mit den häufigen Reisen dazu führen, dass Reisen nicht angetreten werden können, stellt dies in der Tat eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. Das freigestellte Betriebsratsmitglied muss grundsätzlich frei von finanziellen Zwängen darüber entscheiden können, welche Reisetätigkeiten erforderlich sind. Aufgrund der Bildung regionaler Betriebsräte liegt es auch nahe, dass Reisen häufiger stattfinden müssen als üblich.
Allerdings wurde eine solche Situation nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Der Beteiligte zu 1) schilderte nicht, dass der Vorsitzende aufgrund des Kostenzwangs Reisen unterlassen hatte oder aber, dass in der Vergangenheit derart hohe Kosten angefallen waren, dass sie ein finanzielles Risiko hätten darstellen können. Im Gegenteil: Der Beteiligte zu 1) benannte in diesem Zusammenhang nur eine konkrete Zahl, nachdem der Vorsitzende einmal mit 35,50 Euro in Vorleistung treten musste. Dies stellt keine Konstellation dar, die zu einer Unzumutbarkeit und zur Notwendigkeit führt, eine Leistungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu erlassen.
Ob die Beteiligte zu 2) berechtigt sein kann, dass jede Fahrt des freigestellten Betriebsratsmitgliedes vorab genehmigt werden muss, bedarf keiner Erörterung, da diese Frage nicht streitgegenständlich war.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.