Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG bei Kapitalunterdeckung des Arbeitgebers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 01.01.2011 und 01.01.2014 sowie Nachzahlungen ab Januar 2013. Streitpunkt war, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zuließ. Das Gericht verneinte dies: Für 2011 ergaben die Jahre 2008–2010 erhebliche Verluste, für 2014 bestand trotz Überschüssen 2011–2013 wegen Substanzverzehr und unter Berücksichtigung gesellschafterseitiger Kapitalmaßnahmen weiterhin eine Kapitalunterdeckung. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anpassung der Betriebsrente zu 2011 und 2014 mangels ausreichender wirtschaftlicher Lage der Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung laufender Betriebsrenten zu prüfen und nach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu entscheiden.
Die gerichtliche Kontrolle der Anpassungsentscheidung erfolgt entsprechend § 315 BGB darauf, ob der Arbeitgeber die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat; die Nichtanpassung ist nur bei unzureichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gerechtfertigt.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen; die Prognose stützt sich regelmäßig auf die wirtschaftliche Entwicklung eines repräsentativen Zeitraums von mindestens drei Jahren vor dem Stichtag.
Eine Betriebsrentenanpassung kann wegen wirtschaftlicher Lage unterbleiben, wenn der Arbeitgeber den Teuerungsausgleich voraussichtlich nicht aus Unternehmenserträgen und verfügbaren, verwertbaren Wertzuwächsen bis zum nächsten Stichtag aufbringen kann; maßgeblich sind insbesondere Eigenkapitalverzinsung und Eigenkapitalausstattung.
Nach Eigenkapitalverlusten bzw. Substanzverzehr besteht keine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung, solange verlorene Vermögenssubstanz nicht wieder aufgebaut ist; von Gesellschaftern zugeführtes Kapital und Kapitalrücklagen müssen hierfür nicht eingesetzt werden.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 5/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Streitwert: 100.908,59 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Stichtagen 01.01.2011 und 01.01.2014.
Der Kläger war bis zum 31.12.1983 als Leiter des Personalwesens bei der … AG tätig. Der Kläger und die … AG schlossen unter dem 31.01.1973 einen Ruhegehaltsvertrag (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 9 ff. der Akte). Mit Schreiben der … AG vom 29.12.1976 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Blatt 13 der Akte) teilte diese dem Kläger die Anhebung des im Ruhegehaltsvertrags vorgesehenen Steigerungssatzes mit. Auf dieser Grundlage leistete die … AG an den Kläger ab dem 01.01.1984 monatliche Zahlungen. In dem Zeitraum vom 01.08.1985 bis zum 30.04.1991 erhielt der Kläger aufgrund einer anderweitigen Beschäftigung keine Zahlungen. Zum 01.05.1991 nahm die … AG die Zahlungen wieder auf.
Mit Urteil vom 25.01.1995 (3 Ca 46/95, Anlage K 3 zur Klageschrift, Blatt 14 ff. der Akte) wies das Arbeitsgericht Mannheim die Klage des Klägers gerichtet auf Anpassung seiner Betriebsrente mit der Begründung zurück, die wirtschaftliche Lage der … AG erlaube keine Anpassung des Ruhegehalts. Im Jahr 1999 verschmolz die … AG auf die Beklagte. Seitdem leistet die Beklagte die monatlichen Ruhegeldzahlungen, die sich ab dem 01.01.2013 auf 20.652,12 EUR pro Jahr belaufen. Eine Anpassung der Betriebsrente hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Mit Schreiben aus den Jahren 1995, 1999, 2001, 2002, 2003, 2006, 2007, 2012 und 2015 (Anlagen K 4 bis K 15 zur Klageschrift, Blatt 24 ff. der Akte) reagierte die … AG bzw. die Beklagte auf die Aufforderungen des Klägers zur Anpassung des Ruhegehaltes.
Bei Beklagten besteht ein einheitlicher Anpassungsstichtag zum 01.04. eines jeden Jahres.
Wegen des Vortrags der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage im Einzelnen wird auf Seite 11 ff. der Klageerwiderung vom 26.08.2016 (Blatt 96 ff. der Akte) nebst den entsprechenden Anlagen Bezug genommen.
Mit seiner am 15.06.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die seiner Ansicht nach gebotene Betriebsrentenanpassung zu den Stichtagen 01.01.2011 und 01.01.2014 für den Zeitraum von einschließlich Januar 2013 bis Juni 2016 geltend sowie ab dem 01.07.2016 Zahlung eines weiteren Betrags über die monatliche Betriebsrente hinaus. Wegen der Berechnung des Klägers hierzu wird auf Seite 6 f. der Klageschrift (Blatt 6 ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger stützt seine Klage auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG und die aus dieser Vorschrift folgende Pflicht der Beklagten zur Anpassungsprüfung. Der Kläger meint, die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Erhöhung seiner Betriebsrente in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes zu. Entscheidend abzustellen ist nach Auffassung des Klägers auf die Eigenkapitalverzinsung; ein Erfordernis des Erreichens der gleichen Eigenkapitalhöhe wie zum Zeitpunkt der ersten Leistungspflicht aus dem Ruhegehaltsvertrages sei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen, zumal das Eigenkapital ein durch betriebswirtschaftliche Entscheidungen beeinflussbarer Bilanzposten sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger wegen rückständigem Ruhegehalt für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2016 einen Betrag in Höhe von 50.306,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.07.2016 über die derzeit monatliche Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 1.204,82 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre wirtschaftliche Lage die vom Kläger begehrte Anpassung seiner Betriebsrente nicht zulasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 01.01.2011 und 01.01.2014 gegenüber der Beklagten.
1.
Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall (BAG vom 10.02.2009 – 3 AZR 727/07, zitiert nach juris). Der Arbeitgeber hat dabei darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und er die Grenzen des § 16 BetrAVG eingehalten hat. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG vom 31.07.2007 – 3 AZR 810/05, zitiert nach juris).
Die Belange der Versorgungsempfänger bestehen in der Erhaltung des realen Wertes der Betriebsrente.
Bei der wirtschaftlichen Lage ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann nur dann für die Prognose berücksichtigt werden, wenn die Veränderungen zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Unerwartete Veränderungen sind hingegen erst bei der nächsten Anpassungsprüfung zu berücksichtigen (BAG vom 30.11.2010 – 3 AZR 754/08, zitiert nach juris).
Nach § 16 BetrAVG rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung dann, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür zum einen die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und zum anderen die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (BAG vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, zitiert nach juris).
Die wirtschaftliche Ertragskraft eines Unternehmens kann auch dann beeinträchtigt sein, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG vom 30.11.2010 – 3 AZR 754/08, zitiert nach juris; BAG vom 10.02.2009 – 3 AZR 727/07, zitiert nach juris). Wertzuwächse dürfen bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auch vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Die Zuführung weiteren Kapitals durch die Gesellschafter steht im Interesse der Substanzerhaltung des Unternehmens nicht für Betriebsrentenerhöhungen zur Verfügung.
Der Arbeitgeber kann daher nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgen und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absehen. Kapitalrücklagen muss er für Betriebsrentenanpassungen nicht verwenden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen noch nicht erreicht hat (BAG vom 18.02.2003 – 3 AZR 172/02, zitiert nach juris). Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen. Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden (vgl. BAG vom 11.12.2012 – 3 AZR 615/10, zitiert nach juris).
2.
Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen war die Beklagte nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu den hier streitgegenständlichen Stichtagen anzupassen.
a)
Bezogen auf den Anpassungsstichtag des 01.01.2011 ergibt die anzustellende Prognose, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG nicht zuließ. Grundlage der Prognoseentscheidung ist die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010.
Ausweislich des Geschäftsberichts der Beklagten für das Jahr 2008 ergab sich ein Verlust in Höhe von 7,4 Mio. EUR. Im Jahr 2009 war das Betriebsergebnis mit 112 Mio. EUR negativ, es ergab sich ein Jahresfehlbetrag von 132,1 Mio. EUR. Auch im Jahr 2010 waren erneut ein negatives Betriebsergebnis von 10 Mio. EUR und ein Jahresfehlbetrag von insgesamt 35,4 Mio. EUR zu verzeichnen.
b)
Im Ergebnis war die Beklagte nach Bewertung der Kammer gemäß § 16 BetrAVG ebenfalls nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum Stichtag 01.01.2014 anzupassen. Grundlage der Prognoseentscheidung ist die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den Jahren 2011 bis 2013.
In diesen drei Jahren erwirtschaftete die Beklagte zwar jeweils Jahresüberschüsse. So belief sich im Jahr 2011 der Jahresüberschuss auf 24,9 Mio. EUR, im Jahr 2012 auf 58,2 Mio. EUR und im Jahr 2013 auf 39,2 Mio. EUR. Im Jahr 2011 verblieb jedoch ein Bilanzverlust in Höhe von 115,8 Mio. EUR und im Jahr 2012 in Höhe von 57,6 Mio. EUR. Hinzu kommt, dass sich die Summe aus gezeichnetem Kapital und Kapitalrücklage zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Anpassung der Betriebsrenten bei der Beklagten zum 31.12.1986 auf 362,9 Mio. EUR belief. In den Jahren 1987 bis 1989, 1994 und vor allem 1995 war aufgrund sehr hoher Verluste massiv in die Substanz des Unternehmens der Beklagten eingegriffen worden, was in den Jahren 1995 und 1996 zu einem vollständigen Substanzverzehr führte. Zwar erreichte das Eigenkapital zum 31.12.2013 mit 438,0 Mio. EUR damit das Eigenkapital zum Zeitpunkt der letzten Anpassung von Versorgungsbezügen. Dieses vorhandene Eigenkapital ist aber um die eigenkapitalrelevanten Maßnahmen der Gesellschafter zu korrigieren, die diese zur Bewältigung der Krise und zum Ausgleich des vollständigen Substanzverlustes vorgenommen haben, und die sich nach Berechnung der Beklagten auf 468,5 Mio. EUR belaufen. Bei einer Summe von gezeichnetem Kapital und Kapitalrücklagen zum 31.12.2013 in Höhe von 438,0 Mio. EUR ergibt sich daher unverändert eine Kapitalunterdeckung von 30,5 Mio. EUR zum Anpassungsprüfungsstichtag. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten durfte die Beklagte zum Anpassungsstichtag 01.01.2014 davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalausstattung bis zum nächsten Anpassungsstichtag (01.01.2017) für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichen würde.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.