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Arbeitsgericht Köln·3 Ca 9335/06·17.07.2007

Auskunftsklage wegen möglicher Altersdiskriminierung (AGG) abgewiesen

ArbeitsrechtDiskriminierungsrechtAGG-AnwendungsbereichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Auskunft über Name und Anschrift des Auftraggebers einer Stellenanzeige zur Vorbereitung einer Entschädigungsklage wegen angeblicher Altersdiskriminierung. Zentrale Frage war die Anwendbarkeit des AGG und die Geeignetheit eines Auskunftsanspruchs. Das Gericht wies die Klage ab, da die maßgeblichen Handlungen vor Inkrafttreten des AGG lagen und somit keine Anspruchsgrundlage bestand. Die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Auskunft über Auftraggeber wegen möglicher Diskriminierung abgewiesen; AGG nicht anwendbar, da Tatzeit vor Inkrafttreten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsanspruch setzt ein rechtliches Interesse voraus; die verlangte Auskunft muss zur Verwirklichung eines konkreten Rechtsanspruchs geeignet sein.

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Ansprüche aus dem AGG können nicht aus Tatsachen hergeleitet werden, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gelegen haben.

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Zur Gewährung eines Auskunftsanspruchs in einem Vorverfahren zur Vorbereitung eines Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruchs muss zumindest die rechtliche Anspruchsgrundlage plausibel in Betracht kommen.

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Gegenüber einer Personalberatungsfirma besteht kein automatischer Auskunftsanspruch allein aus dem Interesse, sonst keinen Ansprechpartner für eine mögliche Diskriminierungsklage zu kennen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 61 b ArbGG§ 611a BGB§ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)§ 91 ZPO

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Streitwert: 3.000,00 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegenüber einer Unternehmensberatungsgesellschaft, die in die Zeitung eine Stellenanzeige gesetzt hat und für eine nicht näher angegebene Drittfirma eine "dynamische Persönlichkeit als Geschäftsführer/in" sucht.

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Die Klägerin ist Diplompolitologin. In der FAZ vom 15.07.2006 war eine Stellenanzeige für die "Nachfolge" als Geschäftsführer/in inseriert. In dieser Anzeige war unter anderem folgender Satz enthalten:

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"Das ideale Alter liegt zwischen Mitte und Ende 30".

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Die Klägerin ist geboren am 29.09.1956.

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Unter dem 16.08.2006 übersandte die Beklagte der Klägerin folgendes Ablehnungsschreiben:

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"Inzwischen haben wir von unserem Auftraggeber erfahren, dass man sich im weiteren Verlauf des Auswahlprozesses auf einen kleinen Kreis von Mitbewerbern konzentrieren möchte.

8

Wir bedauern, dass diese Bewerbung für Sie nicht erfolgreicher verlaufen ist. Die Entscheidung unseres Kunden ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die jetzt bevorzugten Bewerber Erfahrungen mitbringen, die den Anforderungen in besonders hohem Maße entsprechen.

9

Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns nochmal für Ihr Interesse an der von uns ausgeschriebenen Position bedanken. Es würde uns freuen, wenn Sie anlässlich einer anderen Ausschreibung unseres Hauses erneut mit uns in Kontakt treten.

10

Die uns freundlicherweise zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen senden wir Ihnen beiliegend zurück.

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Mit der vorliegend am 16.11.2006 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Auskunft über Namen, Anschrift und ggf. Vertretungsverhältnis der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf eine derartige Auskunftserteilung zusteht, da eine Diskriminierung vorliege und sie eine Klage auf Entschädigung nach § 61 b ArbGG anstrebe. Die Frist für die Klageerhebung laufe am 02.01.2007 ab.

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Ein derartiger Auskunftsanspruch bestehe allein deshalb, weil sie sonst rechtlos gestellt wäre und der Schutzzweck des AGG ins Leere ginge.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Name, Anschrift und ggf. Vertretungsverhältnisse der Auftraggeberin/des Auftraggebers des Stellenangebots "Geschäftsführerin" mit der Kennziffer MA 12.185/01.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass die Klage allein deshalb abzuweisen sei, dass der Klägerin allein deshalb kein Auskunftsanspruch ihr gegenüber zustehe, da eine geschlechtsbezogene Benachteiligung im Sinne von § 611 a BGB nicht vorliege. Sie sei nicht benachteiligt worden. Es gebe auch keine Anspruchsgrundlage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz sei am 18.08.2006 in Kraft getreten. Unstreitig stamme die in der Anlage überreichte Mitteilung der Beklagten über die Entscheidung des Auftraggebers vom 16.08.2006 und damit vor in Kraft treten des AGG.

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Auch materiellrechtlich sei ein Anspruch der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei in der Stellenausschreibung kein Alter "vorgegeben" worden, sondern es sei lediglich von einem "idealen" Alter gesprochen worden. Das sei auch bereits der Stellenbeschreibung zu entnehmen gewesen. Tatsächlich sei das Alter auch für die Entscheidung des Auftraggebers nicht erheblich gewesen (Beweis: Rita von Schwartzenberg). Ausschlaggebend für den Auftraggeber für die in die engere Wahl gezogenen Mitarbeiter sei zum einen eine mehrjährige Erfahrung aus einer Position der ersten Ebene im Bildungsbereich gewesen und zum zweiten eine aktuell vergleichbare Position, wie die vom Auftraggeber ausgeschriebene Position. Das sei der Klägerin nicht nur schriftlich sondern auch im Telefonat mit der Zeugin von Schwartzenberg mitgeteilt worden. Die Zeugin Schwartzenberg habe der Klägerin deutlich erklärt, dass weitere Mitbewerber mehrjährige Erfahrungen aus einer Position der ersten Ebene im Bildungsbereich hatten und somit aktuell eine vergleichbare Position wie die vom Auftraggeber ausgeschriebene bekleideten. Dies haben den Ausschlag gegeben, diese Personen als Mitbewerber in die engere Wahl zu ziehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

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Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist immer, dass ein rechtliches Interesse an Erteilung einer konkreten Auskunft bestehen kann, das heißt, dass der Auskunftsanspruch zur Verwirklichung eines Anspruches geeignet ist.

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Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass weder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellenanzeige seitens der Beklagten noch zum Zeitpunkt der Erstellung des Ablehnungsschreibens das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft gewesen wäre, aus dem die Klägerin möglicherweise einen Anspruch gegenüber dem internen Auftraggeber der jetzigen Beklagten geltend machen wollte.

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Im Hinblick darauf kam es nicht darauf an, ob der Stellenanzeigetext überhaupt geeignet sein könnte, eine etwaige Diskriminierung, das heißt einen etwaigen Diskriminierungsanspruch, zu begründen. Es brauchte insoweit auch nicht entschieden zu werden, ob diese, möglicherweise streitige Frage im Rahmen eines vorliegenden Auskunftsverfahrens geklärt werden müsste.

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Aus alle dem war die vorliegende Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht im Hinblick darauf, dass es lediglich um ein Vorverfahren zur Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs ging, ein halbes mutmaßliches Gehalt für angemessen und ausreichend erachtet.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem bei Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

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Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.