Nachtzuschlag für Zeitungszusteller: 30 % bei Dauernachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG
KI-Zusammenfassung
Ein Zeitungszusteller verlangte für Dauernachtarbeit (2–6 Uhr) die Differenz zwischen gezahlten 20 % und begehrten 30 % Nachtzuschlag sowie Feststellung für die Zukunft. Das ArbG Köln sprach ihm für Jan. 2015 bis Sept. 2018 weitere 3.384,60 € nebst Zinsen zu und stellte die Pflicht zur Zahlung von 30 % ab Okt. 2018 fest. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG sei bei Dauernachtarbeit regelmäßig ein Zuschlag von 30 % angemessen; für eine Abweichung nach unten trage der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Wirtschaftliche Gründe, vermeintlich „leichte“ Tätigkeit, kurze Arbeitswege oder Pressefreiheit rechtfertigten hier keine Absenkung.
Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Nachtzuschläge und Feststellung eines Zuschlags von 30 % vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, begründet § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch des Nachtarbeitnehmers auf angemessenen Freizeitausgleich oder angemessenen Entgeltzuschlag.
Bei Dauernachtarbeit ist regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt als angemessen anzusehen; für eine Abweichung nach unten trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Rein wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen grundsätzlich keine Absenkung des nach § 6 Abs. 5 ArbZG angemessenen Nachtzuschlags.
Die Einordnung einer Tätigkeit als „leicht“ oder kurze Arbeitswege stehen einem angemessenen Nachtarbeitszuschlag nicht entgegen, weil der Ausgleich die besonderen Belastungen der Nachtarbeit unabhängig von der Tätigkeit kompensiert.
Ein Feststellungsantrag zur künftigen Höhe eines Nachtzuschlags ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn zwischen den Parteien Streit über den Umfang der Leistungspflicht besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 10 SA 710/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit von Januar 2015 bis einschließlich September 2018 Nachtzuschläge in Höhe von 3.384,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Oktober 2018 Nachtzuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoarbeitsentgelts zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert beträgt 6.537,12 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des vom Kläger zu beanspruchenden Nachtzuschlags für Nachtarbeit im Zeitraum Januar 2015 bis September 2018 sowie um Feststellung der Höhe des Zuschlags für die Zukunft.
Die Beklagte ist ein Zeitungszustellbetrieb und beschäftigt rund 1050 Zusteller, darunter den Kläger. Der Kläger arbeitet von 2.00 bis 6.00 Uhr morgens. Im Zeitraum Januar 2015 bis September 2018 zahlte die Beklagte dem Kläger die in der Anlage zur Klageschrift aufgeführten Vergütungen und 20 %-tigen Nachtzuschläge (Bl. 3f. d.A.).
Mit seiner Klage macht der Kläger weitere Nachtzuschläge geltend in Höhe der Differenz der gezahlten Nachtzuschläge zu einem jeweils 30-prozentigen Nachtzuschlag und beruft sich hierfür auf § 6 Abs. 5 ArbZG und das Urteil des LAG Düsseldorf vom 19.11.2014 – 7 Sa 645/15).
Der Kläger beantragt – nach Erweiterung um Verzugszinsen und Umstellung von Leistung auf Feststellung - zuletzt:
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit von Januar 2015 bis einschließlich September 2018 Nachtzuschläge in Höhe von 3.384,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Oktober 2018 Nachtzuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoarbeitsentgelts zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keine weiteren Nachtzuschläge beanspruchen könne. Die ihm gezahlten Zuschläge in Höhe von 20 % seien angemessen im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2018 (5 AZR 25/17) sei nicht zu folgen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Nachtzuschlags verbiete sich eine schematische Betrachtung. Vielmehr seien die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sowie die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke. Diese lägen insbesondere darin, die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse auszugleichen sowie im Interesse der Gesundheit der Arbeitnehmer die Nachtarbeit zu verteuern und damit im Ergebnis einzuschränken. Letztgenannter Zweck sei aber dann bei der Bemessung des Nachtzuschlags nicht zu berücksichtigen und der Zuschlag geringer anzusetzen, wenn die Nachtarbeit aus zwingenden technischen oder zwingend mit der Art der Tätigkeit verbunden Gründen bei wertender Betrachtung unvermeidbar sei. Bei der Zustellung von Tageszeitungen sei dies der Fall, weil die Inhalte der zuzustellenden Tageszeitungen bei späterer Zustellung bereits veraltet und damit für Abonnenten nicht mehr von Interesse wären. Die Zustellung müsse daher zwingend bis spätestens 6:00 / 6.30 Uhr erfolgen. Der Entscheidung des 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2018 (Az. 5 AZR 25/17), wonach ein „Abweichen nach unten“ von der regelmäßig als angemessenen anzusehenden Höhe des Nachtzuschlags nur dann in Betracht komme, wenn - wie etwa im Rettungswesen - überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erforderten (BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 5 AZR 25/17 –, BAGE 162, 340-353, Rn. 56), sei nicht zu folgen. Die dort als angemessen angesehene Höhe des Nachtzuschlags bei Dauernachtarbeit in der Zeitungszustellung von 30 % lasse zudem die Auswirkungen auf die wirtschaftlich schwierige Situation der Zustellbranche und damit auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit unberücksichtigt. Bereits aufgrund der Erhöhung der Zustellkosten durch das Mindestlohngesetz bei gleichzeitig rückläufiger Anzeigenerlöse lasse sich die Zeitungszustellung etwa in Regionen mit geringer Abonnentendichte wirtschaftlich nicht mehr darstellen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die für die Zusteller mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse unter qualitativen wie unter quantitativen Gesichtspunkten eher als gering einzustufen seien und die Teilhabe am sozialen Leben nicht wesentlich erschwert werde. Denn die Arbeitszeit dauere nur wenige Stunden an und liege im frühmorgendlichen Randbereich der Nachtarbeit. Durch die Nähe der Zustellbezirke zu den Wohnadressen der Zusteller ergäben sich in der Regel kurze Arbeitswege. Es handele sich um eine leichte Tätigkeit, die auch von Kindern ausgeübt werden könne. Auch seien die Zusteller frei darin, Pausen nach eigenem Belieben einzulegen.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf einen Nachtzuschlag in Höhe von 30%, sodass er für den streitgegenständlichen und nichtverjährten Zeitraum von Januar 2015 bis September 2018 die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten 20% und den beanspruchten 30% verlangen kann und die Beklagte für die Zeit ab Oktober 2018 weiterhin zur Zahlung dieses Zuschlages verpflichtet ist.
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
1. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO gerichtet. Zwar können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - juris; BAG v. 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 - EzA Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung). So liegt der Fall hier, denn durch den Antrag soll die Frage geklärt werden, ob dem Kläger ein Nachtzuschlag von 20 % - wie die Beklagte meint – oder von 30 % - wie der Kläger meint – zusteht.
Es besteht das nach § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die vorliegende Klage kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Höhe des Zuschlages geklärt werden. Auf Feststellungsklagen, welche zukünftige Ansprüche zum Gegenstand haben, ist auch der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht anwendbar (BAG vom 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09, NZA-RR 2011, 216, Rz. 30; BAG vom 12. August 2009 - 7 AZR 218/08, NZA 2009, 1284, Rz. 10).
II. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Danach hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Der Kläger ist Nacharbeitnehmer, die Beklagte hat sich statt eines Freizeitausgleichs für einen finanziellen Ausgleich entscheiden und die Kammer sieht einen Zuschlag in Höhe von 30% als angemessen an.
1. Der Kläger ist Nachtarbeitnehmer. Dies ergibt sich aus § 2 ArbZG. Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Nachtarbeit wiederum leistet, wer zumindest zwei Stunden während der Nachtzeit, das heißt zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr seine Leistungen erbringt.
Der Kläger arbeitet werktäglich jeweils vier Stunden und zwar von 2.00 bis 6.00 Uhr für die Beklagte. Seine Arbeitszeit liegt damit vollständig in der Nachtzeit und zwar an deutlich mehr als 48 Tagen im Jahr.
2. Tarifvertragliche Regelungen finden auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, sodass auf die gesetzliche Regelung zurückzugreifen ist.
3. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht, dem Kläger als Nachtarbeitnehmer Freizeitausgleich oder einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, unstreitig dahin ausgeübt, dem Kläger einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger in der Vergangenheit einen 20%igen Nachtzuschlag gewährt. An ihre Wahl ist sie nach § 263 Abs. 2 BGB gebunden.
4. Als angemessener Zuschlag ist ein solcher in Höhe von 30% anzusehen.
a) Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 27). Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG, Urteil 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – jurid Rdn. 17; BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82 – juris Rdn. 56). Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu zahlende Zuschlag (bzw. der zu gewährende Freizeitausgleich) dem Ausgleich der mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 26). Mit Blick auf die (abschließende) Zwecksetzung des Arbeitszeitgesetzes (vgl. § 1 ArbZG) bedeutet dies, dass die Höhe des Zuschlags angemessen sein muss, um die durch die Nachtarbeit bedingten nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt durch einen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitsentgelt. Die arbeitsrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 ArbZG gestaltet mithin das Austauschverhältnis von Arbeit und Arbeitsentgelt; die Angemessenheit in diesem Sinne bezieht sich auf den Wert der Nachtarbeit, nicht auf die Geeignetheit zur Verwirklichung des vom Gesetzgeber verfolgten Gesundheitsschutzes oder die Verhältnismäßigkeit des mit der Vergütungspflicht verbundenen Grundrechtseingriffs.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Brutto(stunden)lohn einen angemessenen Ausgleich darstellt. Ausgangspunkt ist die steuerrechtliche Privilegierung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach Nachtzuschläge von bis zu 25% steuerfrei bleiben. Mit dieser Privilegierung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er in diesem Umfang den Ausgleich für besondere Belastungen der Nachtarbeit sieht, weshalb insoweit keine Steuern erhoben werden sollen. Dieser Wert kann damit auch als Orientierung für die Bestimmung der Angemessenheit nach § 6 Abs. 5 ArbZG herangezogen werden. Dies ist auch in der Literatur überwiegend ohne Beanstandung geblieben (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 43 f. und Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 16 m.w.N.). Von dieser Zuschlagshöhe kann abgewichen werden, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen oder quantitativen Aspekten vom Regelfall abweicht (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 27 ff.). Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der damit einhergehenden erhöhten gesundheitlichen Belastung regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% als angemessen anzusehen (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 28). Für Faktoren, welche eine Unterschreitung dieses Wertes rechtfertigen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 34; vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v. sowie ArbG Köln, Urteil vom 12.06.2019 – 20 Ca 8312/18).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ein angemessener Zuschlag in Höhe von 30%. Der Kläger ist als Dauernachtarbeiter anzusehen und es bestehen keine durchgreifenden Gründe, eine Abweichung nach unten vorzunehmen.
b) Der Kläger arbeitet dauerhaft in Nachtarbeit. Der Kläger arbeitet unstreitig vier Stunden werktäglich von 2.00 bis 6:00 Uhr. Daraus folgt, dass der Kläger stets zur Nachtzeit im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbZG von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr tätig wird.
c) Die Beklagte macht geltend, bei der Zeitungszustellung handele es sich um eine leichte Tätigkeit, weshalb auch die Nachtarbeit weniger belastend sei. Dieses Argument verfängt nicht. Die Kammer stellt – wie die 20. Kammer des ArbG, Urteil vom 12.06.2019 – 20 Ca 8312/19, bereits in Frage, ob es sich bei der Zeitungszustellung zur Nachtzeit tatsächlich um eine leichte Tätigkeit handelt. Die Beklagte weist zwar rechtlich zutreffend darauf hin, dass nach der der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz ausnahmsweise auch Kinder über 13 Jahren Zeitungen austragen dürfen. Die Beklagte weist jedoch ebenfalls zutreffend darauf hin, dass Nachtarbeit von Jugendlichen und damit auch von Kindern ausgeschlossen ist. Gerade die Zeitungszustellung zur Nachtzeit ist mit nicht unerheblichen Erschwernissen verbunden. So findet die Tätigkeit mit Ausnahme von wenigen Wochen im Sommer in der Dunkelheit statt. Hiermit sind erhebliche Erschwernisse verbunden. So ist es etwa bei Dunkelheit deutlich kälter, wobei die Tätigkeit ausschließlich außerhalb geschlossener Räume erbracht wird und die Sicht ist deutlich eingeschränkt, was gerade im Winter bei niedrigen Temperaturen mit weitergehenden Gefahren wie Schnee- und Eisglätte verbunden ist, zumal Räumdienste und Privathaushalte zu den Arbeitszeiten oftmals noch nicht sämtliche Straßen und Wege geräumt bzw. gestreut haben werden (vgl. ArbG vom 12.06.2019 – 20 Ca 8312/19).
Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit, die nachts erbracht wird als kognitiv oder körperlich leicht zu bewerten ist. Die Schwierigkeit einer Tätigkeit drückt sich vor allem in der geleisteten Vergütung als Gegenleistung der Arbeit aus. Die Beklagte zahlt ihren Zustellern lediglich den gesetzlichen Mindestlohn. Auch wenn durch dessen Einführung merkliche Vergütungssteigerungen für die Zusteller erfolgten, zahlt die Beklagte gleichwohl nur den niedrigsten nach der Rechtsordnung zulässigen Lohn. Der Nachtzuschlag berechnet sich verhältnismäßig zu dieser Vergütung, sodass sich der Ausdruck der Schwierigkeit der Tätigkeit auch im Nachtzuschlag fortsetzt. Abgesehen davon stellt der Nachtzuschlag eine Gegenleistung für die Erschwernisse der Nachtarbeit dar, die unabhängig von der Einordnung einer Tätigkeit als leicht oder schwer ist. Auch die leichte Tätigkeit ist in der Nacht mit besonderen Belastungen verbunden (so auch BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 54).
Inwieweit kurze Arbeitswege zu einer Veränderung der Höhe der Nachtzuschläge führen sollen, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Ein Zusammenhang zwischen der Länge des Arbeitsweges und dem Ausgleich für die Nachtarbeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dies gilt vorliegend erst recht, da die Beklagte nicht konkret dargelegt hat, welche Arbeitswege der Kläger zurückzulegen hat und weshalb diese kurz sein sollen (vgl. ArbG Köln, Urteil vom 12.06.2019 – 20 Ca 8312/18).
Die von der Beklagten angeführten „weitreichenden Freiheiten“ bei der Verrichtung der Tätigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen, sie sind auch nicht konkret für den Kläger vorgetragen. Vielmehr blieb unwidersprochen, dass der Kläger die Zeitungen in der Zeit von 2.00 bis 6.00 Uhr austrägt. Inwieweit bei diesem Ablauf Freiheiten für den Kläger verbleiben, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dass die Beklagte dem Kläger nicht dessen genaue Route vorgibt, kann nicht dazu führen, dass sich der Nachtzuschlag mindern könnte.
Schließlich ergibt sich ein die Minderung des Regelzuschlagsatzes für Dauer-nachtarbeit rechtfertigender Aspekt nach Auffassung der Kammer auch nicht dar-aus, dass der Einsatz des Klägers jeweils nur in den morgendlichen Randstunden des Nachtarbeitszeitraums nach § 2 Abs. 3 ArbZG erfolgte und nur wenige Stunden andauerte (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 55). Denn Nachtarbeit ist gemäß § 2 Abs. 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbZG umfasst. Diese Vorgabe ist bei dem Kläger erfüllt. Soweit ein Nachtarbeitnehmer in einem besonders hohen stundenmäßigen Umfang Nachtarbeit leistet, mag das ein zur Erhöhung des Zuschlags führender Aspekt sein. Soweit eine solche Maximalbelastung nicht gegeben ist, rechtfertigt das aber nicht an sich schon eine Absenkung der Regelzuschlagshöhe. Es ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Ausmaß die aufgrund seiner Inanspruchnahme zu erwartenden gesundheitlichen Belastungen des Klägers hinter den bei regelmäßiger Nachtarbeit zu erwartenden gesundheitlichen Nachteile zurück geblieben sind. Hinsichtlich der – aus Sicht der Beklagten nur in geringem Maße beeinträchtigte – Teilhabe am sozialen Leben gilt sinngemäß das Gleiche, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dies – als mittelbar für die Gesundheit relevanter Aspekt – berücksichtigungsfähig wäre (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 18; ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.; ArbG Köln, Urteil vom 12.06.2019 – 20 Ca 8312/19 – n.v.).
Soweit sich die Beklagte darauf stützt, zuschlagsmindernd müsse berücksichtigt werden, dass sie ihre Zeitungen zwingend bis um 06:00 Uhr zustellen müsse, folgt dem die Kammer nicht (vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 12.06.2019). Die Beklagte macht damit geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine Minderung des Zuschlags in Betracht kommt, wenn die Nachtarbeit aus zwingenden technischen bzw. mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen (so etwa BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 29) oder aus überragenden Gründen des Gemeinwohls (so BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 56) zwingend erforderlich war. Hintergrund dieser Überlegung des Bundesarbeitsgerichtes ist, dass neben dem gesundheitlichen Aspekt, der finanziell ausgeglichen werden soll, auch aus rechtspolitischer Sicht Nachtarbeit verteuert werden soll. Ist jedoch Nachtarbeit aus bestimmten Gründen zwingend zu leisten, kann der Aspekt der Verteuerung der Nachtarbeit keine Berücksichtigung finden. Rein wirtschaftliche Interessen können nicht zuschlagsmindernd berücksichtigt werden. Denn dies würde die gesetzliche Regelung, wonach ein angemessener Zuschlag zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer Nachtarbeit zu leisten hat, ad absurdum führen. (hierzu auch BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 30; Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 48).
Unabhängig von der Frage, ob diese Argumentation des Bundesarbeitsgerichtes überzeugt, da es an hinreichenden Anhaltspunkten in den Gesetzmaterialien mangelt, dass der Gesetzgeber bei der Einführung tatsächlich die Nachtarbeit generalpräventiv verteuern wollte (vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.), kann die Kammer keinen zwingenden technischen bzw. mit der Art der Tätigkeit verbundenen Grund für die Nachtarbeit erkennen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte gerade in Zeiten digitalisierter Medien ein gesteigertes Interesse daran hat, ihre Zeitungen möglichst „druckfrisch“ an die Kunden auszuliefern. Hierin kann jedoch letztlich nur ein rein wirtschaftliches Interesse erblickt werden. Es ist der Beklagten technisch ohne weiteres möglich, die Zeitungen auch zu einem späteren Zeitpunkt zuzustellen. Bei Zeitungen handelt es sich gerade nicht – wie die Beklagte meint – um „verderbliche“ Ware. Die Inhalte der Zeitungen werden nicht schlecht(er) oder nicht mehr lesbar, wenn sie später zum Kunden gelangen. Sie mögen an Aktualität einbüßen und insbesondere von digitaler Berichterstattung überholt werden. Dies stellt jedoch eine typische Wettbewerbssituation und damit einen rein wirtschaftlichen Aspekt dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die digitalen Medien, soweit sie aktuelle Nachrichten in den Morgenstunden präsentieren wollen, ihre Arbeitnehmer zu nächtlicher und damit zuschlagpflichtiger Zeit einsetzen müssen. Insoweit besteht die gleiche Ausgangssituation in der digitalen und der analogen Nachrichtenwelt. Einen zwingenden technischen Grund vermochte die Beklagte nicht darzulegen.
Auch die Eigenart der Zustellertätigkeit, auch von Zustellern von Tageszeitungen, bedingt keine Nachtarbeit. Die Beklagte konnte eine solche Eigenart, die etwa bei Personal des Rettungsdienstes oder dem medizinischen Personal in Krankenhäusern besteht, nicht darlegen. Eine solche Eigenart kann nur dann angenommen werden, wenn es die konkrete Tätigkeit mit sich bringt, dass Nachtarbeit unvermeidbar ist. Die Zustellung von Zeitungen muss gerade nicht nachts erfolgen. Nachtarbeit wäre – wenn auch mit wirtschaftlichen Einbußen – für die Beklagte vermeidbar (vgl. auch ArbG Köln vom 12.06.2019).
d) Die Kammer vermag bei einer Festsetzung des Nachtzuschlages auf 30% auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in grundgesetzlich geschützte Freiheiten, insbesondere in die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erkennen.
Dabei hat die Kammer bereits Bedenken, ob der Schutzbereich der Pressefreiheit überhaupt bei der Festlegung eines angemessenen Nachtzuschlags betroffen ist. Der Kläger wendet etwa nicht unzutreffend ein, dass die Beklagte zwar Presseerzeugnisse des XXXXXX zustellt und insoweit ihr Grundrecht von den anderen Konzernunternehmen ableiten könnte, jedoch gleichzeitig als Dienstleister für andere Medienhäuser auftritt, mit denen sie nicht in einem Konzernabhängigkeitsverhältnis steht.
Letztlich kann jedoch zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass diese Grundrechtsträgerin ist. Denn die Kammer geht davon aus, dass es jedenfalls an einem Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit fehlt. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts liegt zwar nicht (mehr) nur dann vor, wenn staatliches Handeln final den Schutzbereich des Grundrechts tangiert, sondern bereits dann, wenn staatliches Handeln dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 – 1 BvR 670/91 – juris). Von einer erheblichen Erschwerung der Ausübung der Pressefreiheit durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines um 10% erhöhten Nachtzuschlags für den Bereich der Zeitungszustellung kann nach dem Vortrag der Beklagten nicht ausgegangen werden.
Der Vortrag der Beklagten, dass sie in einem wirtschaftlich extrem schwierigen Umfeld operiere, die Anzeigenerlöse dramatisch zurückgingen, während die Zustellkosten stiegen, und bei einer Erhöhung der zu zahlenden Nachtzuschläge ein hohes Risiko bestehe, dass die Zustellung von Tageszeitungen insbesondere in ländlichen Regionen mit geringer Abonnentendichte wirtschaftlich nicht mehr darstellbar sei, ist letztlich zu pauschal, um eine Überprüfung der tatsächlichen Auswirkungen der erfolgten gerichtlichen Festsetzung des Zuschlags auf die Ausübung der Pressefreiheit zu ermöglichen. Die Beklagte konnte nicht im Einzelnen darlegen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen eine Verteuerung der Zustellkosten durch die Erhöhung des Nachtzuschlages haben wird. Wie die Beklagte selbst aufzeigt, ist die wirtschaftlich schlechte Situation, die vom Kläger in Abrede gestellt wird, nicht allein auf die Zahlung der Nachtzuschläge im Zustellbereich zurückzuführen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Probleme des Konzerns, dem die Beklagte angehört, vielfältig. Bei dem Zuschlagssatz von 30 % für Dauernachtarbeit handelt es sich um einen für alle Arbeitgeber branchenübergreifend – und damit auch für die mit der Beklagten in Wettbewerb stehenden Presseunternehmen geltenden Regelsatz. Es ist nicht ersichtlich, dass durch diese allgemein geltenden Arbeitsbedingungen und die damit einhergehenden Personalkosten die Ausübung der Pressefreiheit durch die Beklagte beeinträchtigt wäre, zumal andere Unternehmen des Konzern unwidersprochen in der Lage sind, deutliche höhere Nachtzuschläge und dies bei höheren Gehältern zu zahlen. Die Beklagte hat weder aufgezeigt, welchen Anteil die Zustellkosten an den Gesamtkosten ausmachen, noch inwieweit die Erhöhung des Nachtzuschlags auf 30% eine Erhöhung der Abonnementpreise erforderlich macht, sodass gerade diese Erhöhung ihre pressefreiheitliche Arbeit (erheblich) erschwert wird (so auch ArbG Köln vom 12.06.2018 – 20 Ca 8312/18).
5. Der Kläger kann für den streitgegenständlichen Zeitraum aus Antrag 1 insgesamt 3.384,60 Euro verlangen. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers der Höhe nach unstreitig gestellt. Ansprüche des Klägers sind auch nicht verfallen. Eine Verfallklausel wurde nicht vereinbart.
6. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach ist eine Geldschuld während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelungen wurde die Vergütung des Klägers und damit auch der Nachtzuschlag nach § 614 S. 2 BGB jeweils zum Monatsende zur Zahlung fällig, sodass Verzug mit dem jeweils Monatsersten des Folgemonats eintrat. Der Kläger hat seinen Zinsanspruch auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage beschränkt, woran das Gericht nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO gebunden war.
B.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes war auf 3.384,60 Euro für Antrag 1 und auf 3.152,52 € für Antrag 2 festzusetzen. Grundlage hierfür bilden § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3, 9 ZPO. Dabei hat die Kammer den bezifferten Zahlungsantrag aus Antrag 1 zugrunde gelegt sowie für Antrag 2 eine durchschnittliche monatliche Differenz von 75,06 € berechnet aus dem Zeitraum aus Antrag 1.