Lohnnachzahlung nach unwirksamer Kündigung einschließlich Urlaubsanspruch und Zinsen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Lohnnachzahlung nach §615 BGB wegen einer als unwirksam festgestellten Kündigung für Juli 1999 bis September 2000. Streitgegenstand sind Entgelt, Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes. Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 38.834,16 DM nebst Zinsen verurteilt. Arbeitslosengeld wurde angerechnet; Zinsen wurden nur auf den Nettobetrag zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Lohnnachzahlung nach unwirksamer Kündigung in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 38.834,16 DM nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer als unwirksam festgestellten Kündigung besteht ein Anspruch auf Nachzahlung des Arbeitsentgelts für die streitige Zeit gegenüber dem Arbeitgeber.
Urlaubsansprüche, die wegen der Kündigung nicht mehr in Natur gewährt werden können, sind als Schadensersatz zu ersetzen; hierzu zählt auch tarifliches Urlaubsgeld, sofern nicht nachgewiesen bereits abgegolten.
Erhaltenes Arbeitslosengeld ist auf vom Arbeitnehmer geltend gemachte Entgeltnachforderungen anzurechnen.
Zinsen auf Entgeltnachforderungen sind vom dem Arbeitnehmer tatsächlich schadensrelevanten Nettobetrag zu berechnen; für Zeiträume nach der Einführung des Diskontüberleitungsgesetzes kann ein Zinssatz von 5 % über dem Diskontsatz gelten.
Zitiert von (1)
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.834,16 DM brutto abzüglich 9.225,92 DM netto nebst 4 % Zinsen von 9.621,87 DM seit 15.12.1999 (mittle-res Zinsdatum) und in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz (derzeit 3,42 %) von 2.510,69 DM seit 01.08.2000 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 29.608,14 DM festgesetzt.
Tatbestand
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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Nachzahlung der Lohnansprüche gem. § 615 BGB nach einer unwirksamen Kündigung.
Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Beklagten eingestellt. Sie war im Krankenhaus H eingesetzt. Zum 30.06.1999 war der Reinigungsauftrag für das Krankenhaus H zwischen diesem und der Beklagten gekündigt worden. Daraufhin kündigte die Beklagte ihrerseits 57 Arbeitnehmern wegen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, zwei befristete Arbeitsverträge wurden nicht verlängert und weiteren 9 Arbeitnehmern wurde noch innerhalb der ersten 6 Beschäftigungsmonate gekündigt. Die Klägerin war eine derjenigen, der gekündigt wurde. Von ihr wurde Kündigungsschutzklage erhoben, die beim Arbeitsgericht unter dem Az.: 11 Ca 3232/99 geführt wurde. Im Urteil zweiter Instanz 3 (5) Sa 69/00 wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt mit der Begründung, dass die Beklagte keine Sozialauswahl für alle bei ihr beschäftigten ca. 1.000 Arbeitnehmer durchgeführt hatte, sondern lediglich die Arbeitnehmer, die im Objekt H eingesetzt waren, gekündigt hatte, d.h. Sozialauswahlkriterien hinsichtlich der sog. vergleichbaren Mitarbeiter nicht angewandt hatte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nun die Nachzahlung für die Monate Juli 1999 bis September 2000.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.872,04 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.872,04 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 8.910,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 8.910,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 13.715,52 DM brutto abzüglich 6.601,48 DM netto bezogenes Arbeitslosengeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 13.715,52 DM brutto abzüglich 6.601,48 DM netto bezogenes Arbeitslosengeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 9.336,60 DM brutto nebst 8,42 % Zinsen (§ 1 des Diskontüberleitungsgesetzes) seit Rechtshängigkeit zu zahlen mit der Maßgabe dass sie sich hierauf erhaltenes Arbeitslosengeld mit wöchentlich 159,60 DM anrechnen lasse.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei in einem Reinigungsauftrag bei der neuen Firma tätig. Im übrigen habe sie den Urlaub in natur genommen. Schließlich sei das tarifliche Urlaubsgeld nach und nach bereits mit dem Gehalt während der jeweiligen Beschäftigungsmonate bezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Der Nachzahlungsanspruch der Klägerin beträgt in der Addition der geltend gemachten Beträge 38.834,16 DM. Abzuziehen war hiervon das bezogene Arbeitslosengeld. Einzubeziehen war der Urlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch für das vorangegangene Jahr, in dem der Urlaub nicht mehr in Natur gewährt/ genommen werden konnte im Hinblick auf die Kündigung. Er ist auch begründet hinsichtlich des geltend gemachten Urlaubsgeldes. Soweit die Beklagte meint, dass während der laufenden Monate regelmäßig Urlaubsgeld ausgezahlt worden sei, hat sie dies nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, woraus für die Klägerin eindeutig zu erkennen war, dass sie mit regelmäßigen höheren Lohnzahlungen bereits Teilzahlungen auf Urlaubsgeldansprüche wie sie im Tarifvertrag - der für allgemein-verbindlich erklärt worden ist - anerkannt worden sind, ihr gezahlt worden sein sollen. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht präzise vorgetragen, dass damit der etwaige gesamte der Klägerin zustehende
Urlaubsgeldanspruch bereits erfüllt gewesen wäre. Eine derartige etwaige Vereinbarung wäre zwar grundsätzlich nicht unzulässig, da es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, die nach dem Tarifvertrag nicht an eine bestimmte Zahlungsfrist gekoppelt ist. Die Rechtsprechung, dass eine auf die einzelnen Monate verteilte vorweggenommene Zahlung für den Urlaub unzulässig ist, betrifft insoweit nur den unverzichtbaren gesetzlichen Urlaubsentgeltanspruch, nicht jedoch das darüber hinausgehende zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld.
Abzuziehen war entsprechend der Angabe der Klägerin der erhaltene Arbeitslosengeldbetrag. Die Klägerin hat für den 1. Zeitraum den erhaltenen Arbeitslosengeldbetrag mit 6.601,48 DM angegeben. Für die Folgezeit bis Ende September 2000 hat das Gericht den Arbeitslosengeldbetrag mit 2.624,44 DM errechnet.
Die Beklagte hat demgegenüber nichts spezifiziertes vorgetragen. Aus alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der Verrechnung der der Klägerin zustehenden und im Hinblick auf die Arbeitslosengeldzahlung abzuziehenden Klageantragspositionen.
Der Zinsanspruch ist für die erste Zeit mit 4 % vom Nettobetrag begründet. Das Gericht hat den Bruttobetrag entsprechend dem Nettobetrag unter Abzug eines 45-%igen Sozial- und Steuerabgabenabzugs errechnet. Der Klägerin stehen Zinsen nicht vom Bruttogehalt, sondern vom Nettogehalt zu, da sie in der weitergehenden Höhe der Beträge, die an Sozialabgaben und Steuern abzuführen sind, keinen Schaden hat, weil dieser Betrag nicht zinspflichtig ist, jedenfalls nicht zinspflichtig war bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung. Für die Zeit ab Juni konnte die Klägerin zu Recht im Hinblick auf das neue Diskontüberleitungsgesetz § 1 einen Zinsanspruch in Höhe von 5 % über dem aktuellen Diskontsatz geltend machen. Das war zum damaligen Zeitpunkt der Gesamtzinssatz von 8,42 %.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann
B E R U F U N G
eingelegt werden,
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
- in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
oder
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1200,-- DM übersteigt.
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1200,-- DM übersteigt.
oder
wenn die Berufung in dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln zugelassen worden ist.
- wenn die Berufung in dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln zugelassen worden ist.
Die Berufung ist bei dem
Landesarbeitsgericht K Ö L N
Blumenthalstraße 33, 50670 Köln
einzulegen.
Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die Berufungsschrift muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung bei Gericht in gleicher Form schriftlich
zu begründen.
RmbK - U
gez.: Schmitz-DuMont