MTV Chemie West: 150%-Feiertagszuschlag für Christi Himmelfahrt/Fronleichnam, nicht für Pfingstsonntag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin tarifvertragliche Feiertagszuschläge nach dem MTV Chemie West für Arbeit an Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam. Streitpunkt war, ob hierfür ein Zuschlag von 150% nach § 4 I Nr. 6 MTV oder nur 60% nach Nr. 4 MTV geschuldet ist und ob der MTV nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband noch gilt. Das Gericht bejahte die Anwendung des MTV jedenfalls über Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) und sprach für Christi Himmelfahrt und Fronleichnam den 150%-Zuschlag zu. Für Pfingstsonntag wies es die Klage ab, weil dieser in NRW kein gesetzlicher Feiertag ist und § 4 I Nr. 6 MTV daran anknüpft.
Ausgang: Klage auf Feiertagszuschläge für Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zugesprochen, im Übrigen (Pfingstsonntag) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gekündigter oder wegen Verbandsaustritts nicht mehr normativ geltender Tarifvertrag wirkt gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, solange keine ablösende individualvertragliche Regelung getroffen ist.
§ 4 I Nr. 6 MTV Chemie West erfasst Wochenfeiertage, an denen nach den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen Arbeitsausfall zu vergüten ist; für Arbeit an solchen Tagen ist der dort vorgesehene Zuschlag (150%) zu zahlen.
Bei der Auslegung tariflicher Feiertagsbegriffe ist grundsätzlich an die fachspezifische gesetzliche Bedeutung anzuknüpfen, wenn der Tarifvertrag ohne Eigendefinition Begriffe aus einem sachzusammenhängenden Gesetz übernimmt.
Pfingstsonntag begründet nach § 4 I Nr. 6 MTV Chemie West keinen Anspruch auf den 150%-Zuschlag, wenn er nach dem einschlägigen Landesfeiertagsrecht kein gesetzlicher Feiertag ist.
Der bloße Umstand, dass eine Auflistung Feiertage benennt, begründet ohne hinreichende tarifliche Einbeziehung und ohne gesetzliche Feiertagseigenschaft keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge in tariflicher Höhe.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 900/13 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 170,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.13 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.
4. Streitwert: € 256,05.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung tarifvertraglicher Feiertagszuschläge.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 23.01.1989 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Der Stundenlohn beträgt bei einer 37,5 Stundenwoche derzeit 12,64 € brutto. Der Kläger ist gewerkschaftlich organisiert; die Beklagte war bis zu ihrem Austritt zum 31.12.2007 Mitglied im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Nordrhein.
Die Tarifvertragsparteien nahmen zum 16.09.2009 Änderungen des MTV vor. § 4 des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie West (im Folgenden: MTV) trifft folgende Regelung:
"§ 4 Zuschläge und Schichtzulagen
I.
Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn‑ und Feiertagsarbeit
Die Zuschläge betragen
1. für Mehrarbeit 25 %
2. für regelmäßige Nachtarbeit 15 %
3. für nicht regelmäßige Nachtarbeit 20 %
4. für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichenFeiertagen 60 %
5. für Arbeiten am 24. Dezemberab 13:00 Uhr 100 %
6. für Arbeiten an den Wochenfeiertagen, an denen aufGrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist; für Arbeiten am 01. Mai, an den Oster‑, Pfingst‑und Weihnachtsfeiertagen, am Neujahrstag, auch dann, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen an sich arbeitsfreien Werktag fallen 150 %."
Der Kläger arbeitete am 01.05.2012, am 17.05.2012 (Christi Himmelfahrt), am 27.05.2012 (Pfingstsonntag), am 28.05.2012 (Pfingstmontag) sowie am 07.06.2012 (Fronleichnam). Die Beklagte vergütete den 01.05.2012 und den 28.05.2012 (Pfingstmontag) mit einem Zuschlag von 150%; die drei weiteren (Feier)tage vergütete die Beklagte mit einem Zuschlag von 60%.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Differenz zwischen einer Zuschlagszahlung von 60% und einer Zuschlagszahlung von 150% im Fall des Klägers € 85,35 brutto beträgt.
Mit Schreiben vom 27.08.2012 (Blatt 7 und 8 der Akte) machte der Kläger weitere Zuschlagszahlungen für Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam geltend. Die Beklagte lehnte weitere Zuschlagszahlungen ab, für den Pfingstsonntag mit dem Hinweis darauf, dass dieser nach dem Landesrecht kein gesetzlicher Feiertag sei.
Mit seiner am 24.01.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 16.02.2013 zugestellten (Blatt 11 der Akte) Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von jeweils € 83,35 brutto für seine Tätigkeit an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam in Anspruch.
Der Kläger meint, seine Tätigkeit an den drei streitigen (Feier)tagen sei jeweils mit einem Zuschlag von 150% zu vergüten. Christi Himmelfahrt und Fronleichnam seien Wochenfeiertage im Sinne des § 4 Ziffer 6.) MTV. Diese Regelung erfasse darüber hinaus auch den Pfingstsonntag, da die Norm im Plural von "... Feiertagen" ausgehe, so dass sich der Hinweis auf Pfingsten nicht nur auf den Pfingstmontag beziehen könne. Darüber hinaus behauptet der Kläger, die Tarifvertragsparteien hätten durch eine gemeinsam abgestimmte Liste, in der der Pfingstsonntag mit 150 % ausgewiesen sei, klargestellt, dass dieser in Anwendung des § 4 MTV als mit 150% zu vergütender Feiertag zu behandeln sei. Da der Pfingstsonntag in keinem Bundesland ein gesetzlicher Feiertag sei, gelte die ungeachtet der gesetzlichen Regelung. In der durch den Kläger zur Akte gereichten Auflistung (auf Blatt 30 der Akte wird Bezug genommen) heißt es unter anderem in einer Fußnote zu den Feiertagen:
"1Die Feiertage sind in Ländergesetzen geregelt und je nach Bundesland unterschiedlich; nicht alle genannten Feiertage gelten in allen Bundesländern."
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 256,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, durch die Änderungen des Tarifvertrages am 16.03.2009 sei ihre Nachbindung an den MTV entfallen, sodass sie ohnehin nicht mehr verpflichtet sei, Ansprüche aufgrund des MTV zu erfüllen. Unabhängig davon habe sie die streitigen Tage aber in richtiger Weise vergütet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von jeweils weiteren € 85,35 brutto für seine Tätigkeit an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam – insgesamt € 170,70 brutto – aus § 611 BGB in Verbindung mit § 4 I Nr. 6 MTV.
Zunächst ist auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien § 4 MTV anzuwenden. Auch wenn die mit Austritt aus dem Arbeitgeberverband über § 3 Abs. 3 TVG fortbestehende Tarifgebundenheit der Beklagten durch die Änderungen des MTV zum 16.03.2009 geendet haben sollte, wirkt der MTV jedenfalls gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach (Thüsing/Braun-Heise, Tarifrecht 2011, 11. Kapitel Rn. 118 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat nicht behauptet, mit dem Kläger eine andere individualvertragliche Abmachung getroffen zu haben.
Für beide Tage ist die Beklagte verpflichtet, diese mit einem Zuschlag von 150% zu vergüten. Die Voraussetzungen des § 4 I Nr. 6 MTV sind hier erfüllt. Christi Himmelfahrt und Fronleichnam sind Wochenfeiertage (jeweils Donnerstage), an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7 FTG NW) Arbeitsausfall zu vergüten ist.
Die Kammer folgt nicht der Argumentation der Beklagten (Blatt 36 ff der Akte), diese Lesart mache die Regelung des § 4 Ziffer 4.) MTV überflüssig, weil so letztlich jeder (Wochen)Feiertag mit 150% zu vergüten sei. Sowohl der 03. Oktober als auch der 01. November sind gesetzliche (Wochen)feiertage, die aber nicht von § 4 I Ziffer 6.) MTV erfasst werden, wenn sie auf einen Samstag oder Sonntag fallen: Sie unterfallen dann nicht dem ersten Halbsatz, denn es handelt sich dann nicht um einen Wochenfeiertag; sie unterfallen dann aber auch nicht dem zweiten Halbsatz, weil sie dort nicht genannt sind.
Zinsen waren dem Kläger gemäß § 291 BGB zuzusprechen.
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 85,35 brutto für den 27.05.2012 (Pfingstsonntag). Insoweit war die Klage abzuweisen. Die Kammer schließt sich den nachfolgend wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in ihrem Urteil vom 02.05.2013 (12 Ca 294/13) zu einem insoweit gleichgelagerten Fall an:
„Anspruchsgrundlage ist nicht § 4 Abs. 1 Nr. 6 des MTV, weil es sich bei dem Pfingstsonntag nicht um einen Wochenfeiertag in Verbindung mit den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen handelt. Der Pfingstsonntag ist nach dem Feiertagsgesetz NW kein Feiertag. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Wortlautargument, etwa weil Ziffer 6 von "Feiertagen" spricht. Der Plural bezieht sich offenkundig nicht nur auf Pfingsten, sondern auch auf die dort genannten weiteren Oster‑ und Weihnachtsfeiertage.
Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit Anlage K 4. Hierbei kann dahinstehen, ob die Anlage K 4 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Bestandteil des Tarifvertrages geworden sein soll. Jedenfalls ist auch nach dieser Anlage der Pfingstsonntag nicht einzubeziehen.
Ein Tarifvertrag ist gemäß den Regeln für die Auslegung von Gesetzen auszulegen. Maßgeblich ist danach zunächst der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit dies erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Übernimmt ein Tarifvertrag ohne Eigendefinition einen Begriff, der in einem Gesetz verwandt wird mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zu Grunde zu legen (vgl. z. B. BAG vom 13.05.1981 – 4 AZR 1080/78 -).
Ausweislich der Anlage K 1 sind Feiertage, die dort aufgelistet werden, solche, die nach der Fußnote 1 in Ländergesetzen geregelt sind und je nach Bundesland unterschiedlich sein können. Der Pfingstsonntag ist ein gesetzlicher Feiertag im Bundesland Brandenburg, so dass seine Aufzählung in dieser Liste durchaus relevant sein könnte. Die Tarifvertragsparteien haben damit Zuschläge iHv. 150 % ausdrücklich nur für Feiertage nach Ländergesetzen vorgesehen.“
3.
Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer in Höhe der geltend gemachten Klageforderung festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO.
4.
Die Berufung hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33
50670 Köln
Fax: 0221-7740 356
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.