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Arbeitsgericht Köln·3 Ca 5803/92·29.09.1992

Klage auf Bildungsurlaub nach AWbG NW abgewiesen – Veranstaltung ohne Arbeitnehmerbezug

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitnehmerweiterbildungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Arbeitnehmerweiterbildungsurlaub nach dem AWbG NW für eine ökologische Bildungsveranstaltung; die Arbeitgeberin verweigerte die Freistellung und Vergütung. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab, weil die Veranstaltung keinen vorrangigen Arbeitnehmerbezug nach § 1 AWbG NW aufweise. Zeitlich überwogen Exkursionen und Freizeitanteile, politische Inhalte waren nicht spezifisch beruflich bezogen. Eine bestehende Betriebsvereinbarung änderte daran nichts.

Ausgang: Klage auf Gewährung und Vergütung von Arbeitnehmerweiterbildungsurlaub nach AWbG NW abgewiesen; Veranstaltung nicht arbeitnehmerbezogen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildungsurlaub nach dem AWbG besteht nur, wenn die Bildungsveranstaltung einen vorrangigen Arbeitnehmerbezug im Sinne des § 1 Abs. 2 AWbG aufweist.

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Politische Weiterbildung ist nur förderfähig, wenn sie inhaltlich den Berufsbezug oder die berufliche Stellung des Arbeitnehmers in den Vordergrund stellt.

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Überwiegend praxisorientierte Exkursionen, Freizeit- oder Unterhaltungsanteile stehen einer Anerkennung als Arbeitnehmerweiterbildung entgegen, weil dann individuelle Interessen überwiegen.

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Eine betriebliche Regelung zur Bedeutung des Umweltschutzes begründet allein keinen individuellen Anspruch auf Bildungsurlaub, wenn kein konkreter Bezug zum Betriebsablauf oder zur Tätigkeit des Arbeitnehmers erkennbar ist.

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Die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub erfolgt durch Mitteilung; besteht kein Anspruch nach den einschlägigen Vorschriften, besteht auch kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.

Relevante Normen
§ 9a AWbG NW§ 9d AWbG NW§ 7 in Verbindung mit § 1 AWvG NW§ 5 Abs. 1 AWbG§ 1 AWbG§ 1 Abs. 2 AWbG NW

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 (12) Sa 158/93 [NACHINSTANZ]

Tenor

1)         Die Klage wird abgewiesen.

2)         Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3)         Der Streitwert wird auf 1.318,18 DM festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1972 als Formgestalter im Angestelltenverhältnis beschäftigt.

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Am 30.06.1992 beantragte der Kläger Bildungsurlaub nach dem AWbG NW für eine Veranstaltung vom 11.-16.10.1992 auf der Insel S    , durchgeführt durch das "Forum U    " unter dem Titel "S    - Eine Insel in Not Lehrstück einer Umweltzerstörung". Das "Forum U    " ist eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung i.S.d. § 9 a) AWbG NW. Für die Veranstaltung selber liegt eine Einzelanerkennung nach § 9 d) AWbG NW vor.

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Der Vorgesetzte genehmigte das Begehren des Klägers, an der Veranstaltung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 08.07.1992 teilte der Leiter der zuständigen Personalverwaltung der Beklagten dem Kläger mit, daß Bildungsurlaub für die vorgesehene Veranstaltung nicht gewährt werden kann. Zur Begründung wird in dem Schreiben darauf verwiesen, daß es sich weder um berufliche noch um politische Weiterbildung handele. Bei der Teilnahme lägen vielmehr die individuellen Interessen des Klägers im Vordergrund.

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Im Rahmen der Veranstaltung wurde nach dem Programm u.a. die Entstehung sowie die Natur- und Kulturgeschichte der Insel S    , ökologische Probleme des Nationalparks W    und deren Ursachen und Schutzkonzepte erörtert. Weiter wurden zwei Exkursionen (eine dritte optimal an einem freien Nachmittag), eine Wattführung und eine Besichtigung jeweils halbtags durchgeführt. Abendveranstaltungen (ein "S    -Abend" und eine Diskussion mit einem Bürgermeister) ergänzten das Programm.

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Der Kläger ist der Ansicht, daß die Veranstaltung der politischen Weiterbildung diene. Hierzu trägt er vor, daß nach den durch Umweltkatastrophen geänderten Rahmenbedingungen die Fragen ökologischer Zusammenhänge und Wechselwirkungen eine zunehmend wichtigere Rolle in unserer Gesellschaft spielen. Dies gelte sowohl für den betrieblichen, als auch den außerbetrieblichen Bereich.

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Weiter sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat am 21.02.1990 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen habe, nach der dem Umweltschutz im Betriebsablauf der Beklagten eine besondere Bedeutung zukomme.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 11.10.-16.10.1992 unter Freistellung von der Arbeitsleistung bei fortlaufender Vergütung Arbeitnehmerweiterbildungsurlaub zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, daß die vom Kläger gewünschte Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung nicht unter § 7 in Verbindung mit § 1 AWvG falle und sie daher weder verpflichtet sei .dem Kläger für die Teilnahme an dieser Bildungsveranstaltung Urlaub zu gewähren, noch diese Zeit zu bezahlen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Arbeitnehmer steht grundsätzlich kein Anspruch auf "Freistellung" seitens des Arbeitgebers zu. Gem. § 5 AWbG (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz) erfolgt die Inanspruchnahme nur durch die Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber (vgl. § 5 Abs. 1). Der Arbeitgeber kann nur in besonderen Fällen ablehnen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Voraussetzungen des § 1 AWbG vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Deshalb steht dem Kläger auch kein Lohnanspruch zu.

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Bei der Veranstaltung "S    - Eine Insel in Not, Lehrstück einer Umweltzerstörung" handelt es sich nicht um eine Bildungsveranstaltung der Arbeitnehmerweiterbildung. Die Veranstaltung erfüllt nicht die Voraussetzungen der beruflichen oder politischen Weiterbildung, da sie nicht arbeitnehmerbezogen i.S.d. § 1 Abs. 2 AWbG NW ist. Dementsprechend ist der geltend gemachte Vergütungsanspruch gem. § 7 AWbG abzuweisen.

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Auch und gerade unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt, daß der Begriff der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 1 Abs. 2 AWbG NW sehr weit zu ziehen ist und in der modernen Gesellschaft nahezu alle gesellschaftlichen Bereiche Gegenstand politischen Handelns sein können, obliegt die Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen des AWbG den Fachgerichten. Diese haben zu prüfen, ob bei thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen inhaltlich die gesetzlichen Vorgaben gegeben sind (BVerfGE 77, 308, 336). Es liegt im Gemeinwohl, neben dem nötigen Sachwissen auch das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu fördern. Der technische und soziale Wandel im Arbeitsbereich strahlt ebenso auch auf Bereiche außerhalb der Arbeits- und Berufswelt aus (Bundesverfassungsgericht a.a.O. Seite 333). Die politische Weiterbildung ist lediglich in dem Zusammenwirken mit der beruflichen Weiterbildung zu sehen. In der gegenseitigen Beeinflussung durch die berufliche Weiterbildung sind die politischen Bildungsinhalte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Thema grundsätzlich zulässig (a.a.O.).

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Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß zwischen der betreffenden politischen Weiterbildung und der Stellung des Arbeitnehmers im Staat, Gesellschaft und Familie oder Beruf bezüglich der Thematik ein Arbeitnehmerbezug im Vordergrund stehen muß (vgl. LAG Köln, Urt. v. 28.4.1989 - 6 Sa 101/89 - in: LAGE Nr. 4 zu § 7 AWbG; LAG Düsseldorf, v. 30.4.1990 - 16 Sa 207/90 - LAGE Nr. 6 zu § 7 AWbG; anders LAG Düsseldorf v. 21.3.1990 - 12 Sa 82/90 LAGE Nr. 5 zu § 7 AWbG. Dai hier eine derartige wechselweise Einwirkung der politischen auf die berufs- und arbeitnehmerbezogenen Belange gegeben ist, läßt sich insbesondere dem Themenplan der Wochenveranstaltung nicht entnehmen.

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Auch wenn kein konkreter Bezug zum ausgeübten Beruf des Klägers bestehen muß, reicht die rein abstrakte Möglichkeit, daß der Primärzweck die Vermittlung politischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen ist, und damit der Bezug zur Situation eines Arbeitnehmers nur mehr hypothetischer Natur ist, nicht aus. Dem Kläger ist zuzustimmen, daß Meeresverschmutzung, Klimaveränderung und Zerstörung des Wattenmeeres durchaus hochaktuelle politisch-ökologische Fragestellungen sind. Daß diese Themen den Kläger in seiner Arbeitnehmerstellung betreffen oder betreffen werden, läßt sich aber für eine absehbare Zukunft nicht erwarten.

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Im Hinblick darauf ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, daß im Rahmen einer Gesamtbetriebsratsregelung eine Betriebsvereinbarung dahingehend geschlossen worden sei, nach der dem Umweltschutz "im Betriebsablauf" der Beklagten eine besondere Bedeutung zukomme. Die ökologischen Umstände der Meeresverschmutzung im Wattenmeer haben auf den konkreten Betriebsablauf im Betrieb der Beklagten keinen erkennbaren Einfluß.

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Daß Risikovermeidungs- und Abfallbeseitigungsstrategien sowie die Umweltverträglichkeitsprüfungen in einem Zusammenhang mit den nach Programm vorgesehenen Umweltthemen stehen, läßt sich nicht bestreiten. Dieser Zusammenhang ist aber kein unmittelbarer und auch kein spezifischer.

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Weiter ist dem LAG Düsseldorf und zwar beiden, ansonsten unterschiedlichen Entscheidungen zuzustimmen, soweit sie fordern, daß bei einer politischen Bildungsveranstaltung die politischen Inhalte den Schwerpunkt der Veranstaltung bilden müssen. Individuelle (Hobby- und Freizeit-) Interessen dürfen nicht derart überwiegen, daß die politischen Aspekte lediglich untergeordnete Berücksichtigung finden.

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Bei der hier zugrunde liegenden Bildungsveranstaltung liegt jedoch ein zeitlich hälftiger Anteil bei Wanderungen und Ausflügen mit fachkundiger Erläuterung, wie sich aus folgenden Programmpunkten ergibt:

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- Exkursion zum "R    Kliff" dem "Kern der Insel" (Dauer: ein Nachmittag)

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-           Natur- und Kulturgeschichte der Insel S     , Besichtigung: Altfriesiches Haus und Heimatmuseum (ein Nachmittag)

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-           Wattführung (ein Vormittag)

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-           Möglichkeit einer Exkursion zur Wanderdüne am Donnerstagnachmittag, der grds. zur freien Verfügung stehen soll Die internationale ökologische Bedeutung des Wattenmeeres für den Vogelzug, Exkursion: Vogelkoje (ein Vormittag)

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Die vorgenannten Veranstaltungen umfaßten nach der Planung jeweils halbe Tage, so daß zeitlich die Hälfte der Veranstaltung mit Exkursionen, Wanderungen u.ä. ausgefüllt ist. Damit kann ein zeitlich geringer Teil nicht mehr angenommen werden und es muß von überwiegend individuellen Freizeitinteressen ausgegangen werden. Weiter kommen zu den genannten Veranstaltungen zwei weitere Programmpunkte in den Abendstunden hinzu (Diskussion und S    -Abend mit "Sagenhaftem"), die auf einen mehr unterhaltenden Charakter hinweisen.

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Schließlich vermag auch die Tatsache, daß eine Betriebsvereinbarung der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat besteht, das Ergebnis nicht zu beeinflussen. Die wohl zutreffende Annahme des Klägers, daß der Umweltschutz, bei weiter steigender Tendenz, eine große Bedeutung für den Betriebsablauf jedes Unternehmens hat, kann allein die Teilnahme im Rahmen der Arbeitnehmerweiterbildung nicht begründen.

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Wie jedoch durch die vom Kläger besuchte Veranstaltung ihn befähigt, im betrieblichen Rahmen Initiativen und Lösungsansätze zur Einschränkung und Vermeidung von Umweltbelastungen zu entwickeln, bleibt offen. Daß der Kläger als Formgestalter durch die Veranstaltung auf Sylt Ansatzpunkte für umweltverträgliche Arbeits- und Produktionsverfahren bekommt, erscheint auch unter mittel- und langfristiger Betrachtung eher unwahrscheinlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO und bemaß sich nach dem Gehaltsteil, um den es dem Kläger für den streitigen Zeitraum ging (5.800,— DM/22 Arbeitstage x 5 Arbeitstage).