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Arbeitsgericht Köln·3 Ca 4640/07·19.08.2008

Klage auf höhere Betriebsrente nach Insolvenz wegen Kappungsregelung abgewiesen

ArbeitsrechtBetriebsrentenrechtDiskriminierungsrecht (AGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt eine höhere Betriebsrente gegenüber der vom Versorgungsträger anerkannten Anwartschaft nach der Insolvenz seines früheren Arbeitgebers. Streitpunkt ist, ob die Versorgungsordnung die Anwartschaft über 30 Dienstjahre hinaus ausschließen darf und ob dies altersdiskriminierend i.S.d. AGG ist. Das Arbeitsgericht Köln weist die Klage ab und hält die Kappungsregelung sowie die Bindung an Betriebszugehörigkeit für sachlich gerechtfertigt; das AGG findet hier keine Anwendung. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Feststellung einer höheren Betriebsrente als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsorgungsordnungen dürfen den Dotierungsrahmen begrenzen und ein weiteres Anwachsen des Betriebsrentenanspruchs bei längerer Betriebszugehörigkeit ausschließen.

2

Betriebszugehörigkeitsdauer ist kein Merkmal des ‚Alters‘ i.S.d. AGG; Regelungen, die an Dienstjahre anknüpfen, sind daher nicht ohne Weiteres dem Altersdiskriminierungsverbot des AGG unterworfen.

3

Der Insolvenzschutz des Versorgungsträgers begründet keinen höheren materiellen Anspruch des Arbeitnehmers als den, den die Versorgungsordnung selbst inhaltsmäßig gewährt.

4

Eine Kappungsgrenze für Betriebsrenten ist zulässig und verletzt nicht den Gleichheitssatz, sofern sie sachlich begründet und nicht willkürlich ausgestaltet ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 BetrAVG§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG§ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG§ Betriebsrentengesetz§ Richtlinie 2004/113/EG des Rates

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Streitwert: 1.923,84 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um einen Differenzanspruch zum anerkannten Anwartschaftsanspruch des Klägers.

3

Der Kläger, geboren 1956, d.h. bei Klageerhebung im Jahr 2007 ca. 51 Jahre alt, war seit 01.11.1982 bei der ............ tätig. Das Insolvenzverfahren über diese .............. ist am ............... eröffnet worden.

4

Der Beklagte ist der den ........... sichernde ...........

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Aus den Berechnungen des ..................ergibt sich, dass der Kläger bei einem Eintritt ab 01.11.1982 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres 38 Dienstjahre hätte haben können, wenn er die ganze Zeit bei ein- und derselben Firma verblieben wäre.

6

Für den Betrieb der ......... gab es ein Versorgungswerk. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass dem Kläger ein Anspruch aufgrund der Reglungen dieses Versorgungswerks zustand. Der beklagte ........... rechnete zum Stichtag 01.09.2005 einen anteiligen Versorgungsanspruch in Höhe von monatlich 229,54 €. Da der Kläger Versorgungsanwärter ist, errechnete der Beklagte einen Anspruch, bezogen auf den Zeitwertfaktor, der sich aus dem Vergleich zwischen der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit, die mit der Insolvenzeröffnung endete, und zur möglichen Betriebszugehörigkeit bei Eintritt des 65. Lebensjahres ergab, mit 351,40 €. Der ........ hatte mit der "Nachfolgefirma" ..................., die auch heute nach wie vor im Rechtsverkehr tätig ist, einen sog. Insolvenzplan erstellt, wonach der .............. für den sog. möglichen Versorgungsanspruch mit einer Leistungsquote von 65,3206 % eintrat und für den verbleibenden Teil der Arbeitgeber, d.h. die neue ......................eintrittspflichtig blieb (vgl. Schreiben des .......... vom .............).

7

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Berechnung des .................. unzutreffend sei im Hinblick darauf, dass die Versorgungsordnung lediglich einen Versorgungsanspruch bis zur Erreichung von 30 Dienstjahren vorsah und danach keine weitere Steigerung eines Versorgungsanspruchs vorsah. Er ist daher der Auffassung, dass bei der Berechnung des Zeitwertfaktors und entsprechend auch bei der Kürzung des Anteils, für den der .............. eintrittspflichtig ist, nicht berücksichtigt werden dürften die verbleibenden 8 Jahre, die er über das 30. Dienstjahr hinaus bei der ....... hätte erbringen können, wenn der Insolvenzfall nicht eingetreten wäre, der aber nicht rentensteigernd hätte werden können.

8

Er ist der Auffassung, dass insoweit die Kürzungsregelung des § 2 BetrAVG gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt.

9

Hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Berechnung, insbesondere auch zum Vergleichsfall des sog. fiktiven Kollegen wird auf Seite 4 bis 7 d. Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 296,24 € monatlich (statt der anerkannten 229,54 €) hat;

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2. h i l f s w e i s e :

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festzustellen, dass bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ein Zeitwertfaktor von 0,761110 zugrunde zu legen sei.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die streitverkündete ................... aus ................., die dem Rechtsstreit beigetreten ist, beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit des AGG auf das BetrAVG bereits zweifelhaft sei, da dies weder vom Wortlaut noch von der Gesetzesbegründung her selbstverständlich sei. Aus der Gesetzesbegründung des AGG ergebe sich, - sofern man überhaupt das AGG auf das BetrAVG für anwendbar halte – jedenfalls für eine "ausdehnende Interpretation" und Korrektur vom Gesetzgeber des BetrAVG sowie vom Arbeitgeber anders geregelter Sachverhalte kein Raum sei.

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Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der .................. am ................ das AGG noch nicht in Kraft gewesen.

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Ob auf Grund der nach dem 01.01.2008 in Kraft getretenden Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aufgrund der Einführung einer individuellen Regelaltersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren vorliegend die Berechnung etwa anders vorzunehmen wäre, könne hier dahinstehen. Denn für Betriebsaustritte bis 31.12.2007 ergäben sich keine Änderungen aufgrund des Gesetzes.

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Der Klägervertreter repliziert hierauf:

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Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG gelte für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz. Das sei nicht als Ausschlussregelung im Sinne des § 2 Abs. 4 AGG (Kündigungsschutz) zu verstehen. Ansonsten sei auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG wie § 2 Abs. 4 AGG nicht richtlinienkonform. Die einschlägigen EG-Richtlinien sähen derartige Einschränkungen nicht vor. Weder die Richtlinien 2004/113/EG des Rates noch die Richtlinie 76/207/EWG des Rates als auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates noch die Richtlinie 200/43 EG des Rates lasse eine derartige Ausnahme auf bestimmten Teilrechtsgebieten zu. Prinzipiell solle nach den EG-Richtlinien Arbeitnehmer weder wegen des Alters noch des Geschlechts bzw. anderer Merkmale ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. So dürfe eine Benachteiligung auch nicht im Rahmen einer Kündigung (z.B. Namensliste im Rahmen der Insolvenz) oder auch wie hier im Rahmen der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden. Sie, die Streitverkündete, rege an, beim Europäischen Gerichtshof mit den formulierten Fragen die Frage vorzulegen, ob für die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen des nationalen Rechts die Altersdiskriminierungsrichtlinien außer Kraft gesetzt werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des gem. § 313 ZPO kurz zusammengefassten Inhalts des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Ein Anspruch des Klägers auf höhere Betriebsrente als sie im Rahmen der Anwartschaftsrechnung seitens des ................. vorgenommen worden ist, besteht nicht.

27

Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

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Das Gericht kann auch selbst entscheiden. Es liegt klein Vorlagefall vor.

29

Vorsorgungsordnungen können zulässigerweise den Dotierungsrahmen reduzieren, auch indem ein weiteres Anwachsen eines Betriebsrentenanspruchs für eine längere Betriebszugehörigkeitsdauer ausgeschlossen wird. Betriebszugehörigkeitsdauer hat nichts mit "Alter" i.S.d. AGG zu tun.

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Die absolute Höhe des Betriebsrentenanspruchs ist mit der getroffenen Regelung gesichert. Es besteht keine sachliche Verpflichtung, einen Betriebsrentenanspruch zu koppeln und zwar zwingend und ausschließlich zu koppeln an die Betriebszugehörigkeitsjahre. Eine Betriebsrente ist immer eine Zusatzrente zur gesetzlichen Rente oder zur sonstigen privaten Alterssicherung, die einerseits Betriebstreue, aber andererseits auch die Versorgungsnotwendigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers honoriert und einbezieht. Hier ist die Fixierung der Kappungsgrenze zulässig. Wie dies überall auch im öffentlichen Dienst und in allen sonstigen Zusatzversorgungsregelungen anerkannt ist. Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, in einem bestimmten Umfang oder über einen bestimmten absoluten Umfang hinaus Zahlungen zu leisten.

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Diese Begrenzung gilt auch nach dem Betriebsrentengesetz für den den Anspruch sichernden ..................... Bis zum Jahre 1974 war – egal wie lange eine Betriebszugehörigkeit eines Arbeitsnehmers bestanden hatte – ein zugesagter Pensionsanspruch nur noch reduziert auf die Höhe der Insolvenzquote, wenn ein Arbeitgeber in Insolvenz ging. Dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Möglichkeit der Sicherung geschaffen hat, kann dem Arbeitnehmer keinen höheren Anspruch gewähren, als die Versorgungsordnung selbst dem Arbeitnehmer geben könnte. Dabei ist die Kappungsgrenze, die hier an die Länge der Betriebszugehörigkeit gekoppelt ist, ein zulässiges und sachlich begründetes Unterscheidungskriterium, so dass die Voraussetzungen des AGG überhaupt keine Anwendung finden. Ein Verstoß gegen eine irgendwie geartete Richtlinie ist nicht erkennbar.

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Schließlich ist der Arbeitnehmer, dessen ......... in Insolvenz gegangen ist, und der die 30-jährige Betriebszugehörigkeit noch nicht erreicht hatte, ja ohne Weiteres in der Lage, bei einem neuen Arbeitgeber seine ersparte bzw. freigewordene Arbeitskraft einzusetzen und bei diesem einen neuen Betriebsrentenanspruch zu erwerben, wenn er sich einen neuen Arbeitgeber sucht, der ebenfalls eine Betriebsrentenregelung hat und entsprechende Zusagen macht. Nach den heute möglichen Neueintritten ist sogar noch die Erlangung einer Unverfallbarkeit bereits nach 5 Jahren möglich, im Gegensatz zu ehemaligen Betriebszugehörigkeiten. Das bedeutet, dass der Kläger in seinem Alter von 51 Jahren ohne Weiteres in der Lage wäre, noch 13 bis 14 Betriebszugehörigkeitsjahre zu schaffen und einen entsprechenden zusätzlichen Betriebsrentenanspruch zu einer dritten Firma zu erarbeiten.

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Aus alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 42 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann

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Berufung

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eingelegt werden.

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in Rechtstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

  1. in Rechtstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
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oder

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wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt

  1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt
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oder

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wenn die Berufung in dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln zugelassen worden ist.

  1. wenn die Berufung in dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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gez.: Schmitz-DuMont