Stufenaufstieg nach Beförderung: Neuer 12‑Monats-Zeitraum in der Entgeltgruppe SCA
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach seiner Beförderung zum 01.05.2013 die Beibehaltung seines bisherigen Steigerungsdatums (01.06.) und daraus folgende Vergütungsdifferenzen. Streitpunkt war die Auslegung von § 3 VTV zum Stufenaufstieg bei Umgruppierung. Das Arbeitsgericht verneinte einen Stufenaufstieg bereits zum 01.06.2013 und stellte darauf ab, dass in der neuen Vergütungsgruppe für den nächsten Stufenaufstieg zwölf volle Monate zurückzulegen sind. Die Klage auf Zahlung und Feststellung einer höheren Stufe wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Zahlungs- und Feststellungsanträge wegen tarifgemäßem Stufenaufstieg erst nach 12 Monaten in der neuen Entgeltgruppe abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Tarifliche Entgelt- und Stufenregelungen sind nach den für Gesetze geltenden Auslegungsgrundsätzen (Wortlaut, Systematik, Zweck, Gesamtzusammenhang) auszulegen.
Enthält ein Vergütungstarifvertrag keine ausdrückliche Regelung zum Stufenaufstieg bei Umgruppierung, kann sich aus der Systematik ergeben, dass der nächste Stufenaufstieg erst nach zwölf vollen Monaten in der neuen Vergütungsgruppe eintritt.
Eine Bestimmung, wonach ein „individuelles Steigerungsdatum“ erhalten bleibt, kann als auf einen ausdrücklich geregelten Sonderfall beschränkt auszulegen sein und begründet nicht ohne Weiteres ein stets unverändertes Steigerungsdatum über Entgeltgruppenwechsel hinweg.
Regelungen zum Zahlungsbeginn bei Umgruppierung (Rückwirkung bis zum Monatsersten bzw. Beginn im Folgemonat) betreffen die Zahlung der neuen Vergütung, nicht zwingend den Beginn der für den Stufenaufstieg maßgeblichen Stufenlaufzeit.
Besteht nach zutreffender tariflicher Stufenzuordnung kein Anspruch auf Höhergruppierung in eine höhere Stufe, fehlen auch die Grundlage für Vergütungsdifferenzansprüche und Verzinsung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 253/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstands beträgt 6.495,66 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage des Zeitpunktes des Stufenaufstiegs sowie die damit verbundenen Differenzvergütungsansprüche für die Vergangenheit.
Der Kläger ist seit dem 20.05.2007 mit Arbeitsvertrag vom 18.04.2007 bei der Beklagten als XXXX mit der Vergütungsgruppe CA beschäftigt. Bisher stieg er immer alle zwölf Monate zum 01.06. in die nächste Stufe auf. Die Beklagte beförderte den Kläger zum 01.05.2013 zum XXX und gruppierte ihn in die Vergütungsgruppe SCA Stufe 4 ein. Normalerweise hätte der Kläger, wenn er nicht befördert worden wäre, unstreitig den Stufenaufstieg in die Stufe 5 zum 01.06.2013 vollzogen. Da er allerdings zum 01.05.2013 befördert wurde, vollzog die Beklagte den Stufenaufstieg in die neue Vergütungsstufe erst zum 01.05.2014.
Der Kläger machte die höhere Stufe nebst Vergütungsdifferenzen geltend mit Schreiben vom 17.10.2016. Mit seiner am 18.04.2017 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und bei der Beklagten am 10.05.2017 zugestellten Klage begehrt der Kläger zunächst für den Zeitraum 01.05.2013 bis zum 01.03.2017 die Vergütungsdifferenzen, die sich daraus ergeben, dass er erst jeweils elf Monate später eine Stufe mehr erhalten hat. Auf die Zahlungsaufstellung zu Bl. 6/7 d.A. wird hingewiesen. Nachdem die Beklagte sich auf die Ausschlussfristen des § 46 Manteltarifvertrages berief, nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 die Zahlungsanträge bis einschließlich Mai 2016 auf Grund des Verfalls zurück, erweiterte die Klage dann allerdings in der mündlichen Verhandlung um die Monate April und Mai 2017.
Im Vergütungstarifvertrag Nr. 3 für das Kabinenpersonal der XXXXXX (im Folgenden: VTV), der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers in seiner Fassung vom 01.04.2013 Anwendung findet, ist Folgendes geregelt:
„§ 3 Zahlungsbeginn
1. Der Beginn der Bezahlung erfolgt nach dem Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages.
2. Jeweils nach zwölf vollen Monaten erfolgt die Jahressteigerung in die nächst höhere Stufe laut Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1, bis die Endstufe der jeweiligen Tabelle erreicht ist. Einmalig gilt jeweils für CA in der bis dahin geltenden Endstufe 8 und für XXX in der bis dahin geltenden Endstufe 10 der 01.07.2011 als Steigerungsdatum in die neue Endstufe, soweit sie am 01.07.2011 bereits seit mindestens zwölf Monaten in der bisherigen Endstufe waren. Das individuelle Steigerungsdatum bleibt im Übrigen erhalten.
3. Bei Umgruppierung oder Jahressteigerung zwischen dem 01. und dem 15. eines Monats erhalten Mitarbeiter die Vergütung rückwirkend ab dem 01. des Monats. Trifft das Ereignis erst nach dem 15. eines Monats ein, so erhalten sie die Vergütung ab dem 01. des Folgemonats.
4. Analog hierzu erfolgt die Bezahlung von Funktionszulagen gemäß § 8 VTV.“
Der Kläger ist nun der Meinung, dass nach der tarifvertraglichen Regelung für jede Stufensteigerung immer ein individuelleres Steigerungsdatum gelten würde, welches er mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gleichsetzt. Unabhängig von der Umgruppierung bei der Ernennung zum XXX von der Vergütungsgruppe CA in die SCA würde bei ihm das Steigerungsdatum immer der 01.06. eines Jahres sein, so dass er in der neuen Vergütungsgruppe als XXX nur einen Monat hätte verbleiben müssen, um sodann in die Stufe 5 hochgruppiert zu werden. Genauso erfolge auch die Handhabung bei der XXXXXX, dessen Vergütungstarifvertrag gleich aufgebaut sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 XXXX gelte der Monat des Eintritts als individuelles Steigerungsdatum. Dieses werde später nicht mehr verändert, auch nicht bei einer Beförderung zum XXX.
Der Kläger beantragt bei Klagerücknahme im Übrigen zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.443,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.06.2017 nach der Vergütungsgruppe 9 der ab dem 01.03.2014 gültigen Vergütungstabelle SCA des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für das Kabinenpersonal der XXXXX mit Gültigkeit ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass bei der Beförderung zum XXX und der Umgruppierung in die Vergütungsgruppe SCA der jeweiligen Mitarbeiter wieder zwölf Monate in der neuen Vergütungsgruppe zurücklegen müsse, um einen Stufenaufstieg zu vollziehen. So habe sie das in der Vergangenheit immer gehandhabt. Ein Vergleich mit dem Tarifvertrag der XXXXX sei zudem nicht zielführend, da der XXXXX‑Tarifvertrag bei der Vergütungsgruppe nicht zwischen XXXn und XXX unterscheidet. Eine Unterscheidung erfolge lediglich durch eine Zulage. Von daher sei es konsequent, dass das Datum des Stufenaufstiegs sich nicht verändert. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des hier anwendbaren VTV erfolgt die Jahressteigerung in die nächst höhere Stufe jeweils nach zwölf vollen Monaten. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, wäre bei ihm der Stufenaufstieg nach nur einem Monat in der neuen Vergütungsgruppe erfolgt. Dies gebe die tarifvertragliche Regelung gerade nicht her. Insbesondere die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 beziehe sich auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 S. 2 VTV, der hier nicht einschlägig wäre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Der Klageantrag zu 2. ist zwar zulässig, allerdings unbegründet.
1. Der Klageantrag zu 2. bedarf zunächst der Auslegung, da er bei Anpassung des Datums (01.06.2017 statt 01.04.2017) wörtlich bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 nicht vollständig wieder gegeben wurde. Zutreffend und vollständig lautet der Antrag gemäß der Klageschrift wie folgt:
„Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2017 nach der Vergütungsgruppe 9 der ab dem 01.03.2014 gültigen Vergütungstabelle SCA des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für das Kabinenpersonal der XXXXX mit Gültigkeit ab dem 01.04.2013 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.“
2. Der Kläger hat zunächst nach § 256 Abs. 1 ZPO ein Interesse an der Feststellung, ob er ab dem 01.06.2017 bereits die Stufe 9 der Vergütungsgruppe SCA nach dem Vergütungstarifvertrag bei der XXXXX erhält. Insofern handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, an dessen Feststellung der Kläger ein alsbaldiges Interesse hat. Eine Leistungsklage ist insoweit nicht vorrangig, da die Feststellung der zutreffenden Stufe die hier streitige Rechtsfrage weitreichender und auch für zukünftige Gehälter abschließend klärt.
3. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Nach Auffassung der erkennenden Kammer war der Kläger nicht bereits zum 01.06.2013 in die Stufe 5 hochzugruppieren und somit hat er auch nicht bereits am 01.06.2017 die Stufe 9 erreicht. Vielmehr ist zu Recht der Stufenaufstieg in die Stufe 5 erst am 01.05.2014 erfolgt und die jeweilige Jahressteigerung ergibt sich sodann immer zwölf Monate später. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages zu § 3 VTV.
Die Auslegung von Tarifverträgen erfolgt wie bei Gesetzen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmung und den durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der nach ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt. Auf die Entstehungsgeschichte in der Norm kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn nach Wortlaut, Wortsinn und Gesamtzusammenhang Zweifel am Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. LAG Köln 03.08.2012 - 5 Sa 252/12 – juris Rn. 73).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Kläger dahingehend Recht zu geben, dass eine ausdrückliche Regelung zum Stufenaufstieg bei Umgruppierungen / Beförderungen in § 3 Abs. 3 nicht enthalten ist. Vielmehr ist nur der Beginn der Zahlung der neuen Vergütungsgruppe geregelt. Bei einer Umgruppierung bis zum 15. eines Monats wird die neue Vergütung rückwirkend gezahlt, ansonsten erst ab 01. des Folgemonats. Selbiges gilt für Jahressteigerungen, die während des Monats erfolgen. Im Übrigen ist für die Frage des Stufenaufstiegs auf § 3 Abs. 1 und 2 VTV abzustellen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Spezialfall für XXXX und XXXX enthält, die sich am 01.07.2011 bereits seit mindestens 12 Monaten in der damals geltenden Endstufe (beiXXXX Stufe 8, bei XXXX Stufe 10) befunden haben. Insoweit gilt einmalig der 01.07.2011 als Steigerungsdatum. Im Übrigen bleibt es beim individuellen Steigerungsdatum, § 3 Abs. 2 S. 3 VTV. § 3 Abs. 2 S. 3 VTV bezieht sich somit unmittelbar auf den Spezialfall in § 3 Abs. 2 S. 2 VTV. Würde man diesen Spezialfall streichen, würde sich die verbleibende Regelung wie folgt lesen:
„§ 3 Zahlungsbeginn
1. Der Beginn der Zahlung erfolgt nach dem Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages.
2. Jeweils nach zwölf vollen Monaten erfolgt die Jahressteigerung in die nächst höhere Stufe laut Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1, bis die Endstufe der jeweiligen Tabelle erreicht ist. (…)
3. Bei Umgruppierung oder Jahressteigerung zwischen dem 01. und dem 15. eines Monats erhalten Mitarbeiter die Vergütung rückwirkend ab dem 01. des Monats. Trifft das Ereignis erst nach dem 15. eines Monats ein, erhalten sie die Vergütung ab dem 01. des Folgemonats.
4. (…)“
§ 3 Abs. 1 VTV regelt ausdrücklich nur den Beginn der erstmaligen Bezahlung nach Abschluss des Arbeitsvertrages. Das Einstellungsdatum wird hierbei auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht als individuelles, immer beizubehaltendes Steigerungsdatum für den Stufenaufstieg, egal in welcher Entgeltgruppe definiert. Auch in § 3 Abs. 2 S. 1 VTV ist der Fall der „unterjährigen“ Beförderung nicht ausdrücklich geregelt. Die Norm stellt allgemein auf die Jahressteigerung ab.
Für die Ansicht der Beklagten spricht allerdings die Systematik des § 3 VTV. Demnach erhält der Kläger erst den nächsten Stufenaufstieg nachdem er volle 12 Monate als XXXX zurückgelegt hat.
Für diese Auslegung spricht zum einen ein Rückschluss aus § 3 Abs. 2 S. 2 VTV. Der 01.07.2011 als außerordentliches Steigerungsdatum galt ausdrücklich nur für XXXX und XXXX, die sich bis dahin bereits 12 Monate in der jeweiligen, bis dahin geltenden Endstufe ihrer Vergütung befunden haben. Bei XXXXX war dies die Stufe 8 und bei XXXXn die 10. Für den Fall, dass nunmehr ein XXXX in der Endstufe 8 kurz vor dem Stichtag 01.07.2011 zum XXXX befördert worden wäre, wäre er stufengleich in die Entgeltgruppe der SCA gewechselt, d.h. mit der Stufe 8. An dem Stufenaufstieg zum 01.07.2011 hätte er nicht teilgenommen. Nur XXX, die sich bis dahin bereits mindestens 12 Monate in der bis dahin geltenden Endstufe 10 fürXXX befunden haben, stiegen zum 01.07.2011 in der Stufe auf.
Für die Notwendigkeit bei einer Beförderung 12 Monate in der neuen Entgeltgruppe bis zum nächsten Stufenaufstieg zurücklegen zu müssen spricht zudem, dass die Entgeltgruppe der XXXXüber mehr Stufen verfügt (derzeit 11) als die der Flugbegleiter (derzeit 10, vgl. Vergütungstabellen zum VTV, Bl. 87 ff. der Akte). Für den Fall, dass der Kläger bei seiner Beförderung zum 01.05.2013 bereits längst die höchste Stufe 10 in der Vergütung der XXXX erreicht hätte, wäre er ohne Beförderung zum 01.06.2013 in der Stufe nicht weiter aufgestiegen. Folgt man allerdings der Auffassung des Klägers würde er allein aufgrund der Beförderung zum XXXX zum 01.05.2013 bereits nach einem weiteren Monat die höchste Stufe 11 in der Vergütung der XXX erhalten. Ein XXXX, der hingegen mit einer niedrigeren Stufe aufgestiegen ist, hätte für den letzten Aufstieg 12 Monate gebraucht.
Die Systematik der tarifvertraglichen Regelung geht daher davon aus, dass der Mitarbeiter in der jeweiligen Vergütungsgruppe jeweils zwölf Monate verbringen muss, um die nächste Stufe zu erreichen. Bei Einstellung erfolgt der Beginn der Zahlung gemäß § 3 Abs. 1 VTV und 12 volle Monate später gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 VTV der Stufenaufstieg in der jeweiligen Tabelle. Bei Umgruppierungen ist hingegen der Zahlungsbeginn in § 3 Abs. 3 VTV geregelt und daran anknüpfend muss man § 3 Abs. 2 S. 1 VTV dahingehend verstehen, dass in 12 vollen Monaten der nächste Stufenaufstieg vollzogen wird.
Der Kläger wird hierdurch auch nicht schlechter behandelt als wenn man ihn erst am 01.06.2013 den Stufenaufstieg in der Vergütungsgruppe CA gewährt und ihn erst dann zum XXX ernannt hätte. Immerhin erhielt er auf diese Weise bereits zum 01.05.2013 das höhere Gehalt eines XXX.
Der Kläger kann seine Argumentation auch nicht auf einen Vergleich mit dem Tarifvertrag der XXXXstützen. Das Vergütungssystem ist gerade nicht vergleichbar. Dort sind XXXX in dieselbe Vergütungsgruppe eingruppiert und unterscheiden sich nur durch eine Zulage für die XXX (vgl. § 4 VTV DLH, Bl. 142 der Akte). Vor diesem Hintergrund ist es denklogisch, dass der Stufenaufstieg jeweils nach zwölf Monaten erfolgt, unabhängig von der Beförderung zum XXXX. Die Beförderung hat nämlich gerade keine Auswirkung auf die Grundvergütungsgruppe. Die Differenzierung erfolgt nur durch die Zulage. Anders ist dies aber bei der Beklagten geregelt.
II. Da der Kläger somit von der Beklagten richtig den Stufen zugeordnet wurde, hat er auch keinen Anspruch auf die Vergütungsdifferenzen, soweit sie nicht verfallen und aktuell noch eingeklagt sind, so dass auch der Zahlungsanspruch / Antrag zu 1. nicht besteht. Eine Verzinsung scheidet ebenso aus.
B. Die Streitwertrestsetzung im Urteil hat ihre gesetzlichen Grundlagen in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3, 9 ZPO. Berücksichtigt wurden der Zahlungsantrag sowie die 42‑fache monatliche Differenz für den Feststellungsantrag. Die Differenz betrug zuletzt 120,29 € pro Monat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 495, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits und soweit er die Klage zurückgenommen hat.
Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2b ArbGG gesondert zuzulassen.