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Arbeitsgericht Köln·3 Ca 2354/13·31.07.2013

Verwerfung des Einspruchs gegen Teilversäumnisurteil wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtArbeitsgerichtsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Einspruch gegen ein Teilversäumnisurteil ein, dieser ging jedoch einen Tag nach Ablauf der einwöchigen Einspruchsfrist ein. Das Arbeitsgericht verwirft den Einspruch als unzulässig wegen Fristversäumnis; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt. Die Entscheidung wurde nach Anhörung ohne mündliche Verhandlung getroffen.

Ausgang: Einspruch des Beklagten gegen Teilversäumnisurteil wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzliche Einspruchsfrist nicht gewahrt wird.

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Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil die einwöchige Einspruchsfrist des § 59 ArbGG in Verbindung mit § 341 ZPO.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn der Fristversäumnisgrund substantiiert dargelegt und ausreichend entschuldigt wird; ist dies nicht der Fall, scheidet sie aus.

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Entscheidungen über die Unzulässigkeit eines Einspruchs können nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende gemäß §§ 341 Abs. 2 ZPO, 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG getroffen werden.

Relevante Normen
§ 341 Abs. 2 ZPO§ 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG§ 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 59 Satz 1 ArbGG§ 61 Abs. 1 ArbGG§ ERVVO ArbG

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Der Einspruch des Beklagten gegen das Teilversäumnisurteil vom 24.05.2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten.

3. Streitwert unverändert: € 10.950,21

Tatbestand

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Das Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2013 ist dem Beklagten am 05.06.2013 zugestellt worden. Hiergegen hat der Beklagte mit bei Gericht am 13.06.2013 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Durch Schreiben vom 29.06.2013 hat das Gericht den Beklagten auf die Fristversäumung hingewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung war nach Anhörung der Parteien gemäß §§ 341 Abs. 2 ZPO, 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein zu treffen.

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Gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO war der Einspruch sodann als unzulässig zu verwerfen. Der Einspruch hat die Wochenfrist nicht gewahrt. Gemäß § 59 Satz 1 ArbGG beträgt die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil eine Woche nach Zustellung des Versäumnisurteils. Die Zustellung erfolgte am 05.06.2013. Die Einspruchsfrist lief am 12.06.2013 ab; der Einspruch ist aber erst am 13.06.2013 beim Arbeitsgericht eingegangen.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus.

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Die Kostenentscheidung war weiterhin vorzubehalten und der Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG unverändert festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Köln

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Blumenthalstraße 33

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50670 Köln

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Fax: 0221-7740 356

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eingegangen sein.

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Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.