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Arbeitsgericht Köln·3 Ca 1952/22·26.04.2022

Pilotenausbildung: Rückzahlungsklauseln im Ausbildungsdarlehen nach § 307 BGB unwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAGB-Kontrolle im ArbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Rückzahlung von im Jahr 2018 vom Nettoentgelt einbehaltener Raten aus einem „Ausbildungsdarlehen“ für die Pilotenschulung sowie die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags. Das Gericht hielt die Rückzahlungsregelungen in Schulungs- und Darlehensvertrag als AGB wegen Intransparenz, fehlender Staffelung und überlanger/teilweise unbefristeter Bindung nach § 307 BGB für unwirksam; daher durfte die Beklagte nicht aufrechnen/verrechnen. Die einbehaltenen 3.067,80 € (Jan–Nov 2018) waren zurückzuzahlen; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Der Darlehensvertrag war nicht insgesamt nichtig, sondern blieb hinsichtlich der Auszahlungs-/Zweckbindungsregelungen teilwirksam (§ 306 BGB).

Ausgang: Zahlungsklage wegen unzulässiger Entgeltverrechnung weitgehend stattgegeben; Feststellungsantrag zur Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrags abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schulungs- und Ausbildungsdarlehensvertrag können trotz äußerlicher Trennung ein einheitliches Vertragskonstrukt bilden, wenn sie wirtschaftlich und inhaltlich so miteinander verknüpft sind, dass sie miteinander stehen und fallen; dies ist bei der AGB-Inhaltskontrolle zu berücksichtigen.

2

Auch wenn eine Rückzahlungspflicht als „Darlehen“ ausgestaltet wird, unterliegt sie den für Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildung entwickelten AGB-rechtlichen Maßstäben, soweit die Rückzahlung von Betriebstreue bzw. der weiteren beruflichen Verwendung der Qualifikation abhängig gemacht wird.

3

Eine Rückzahlungsregelung in AGB ist intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko mangels hinreichender Angaben zu Kostenpositionen, Berechnungsgrundlagen oder variablen Zinsmechanismen nicht abschätzen kann.

4

Rückzahlungsbindungen sind unangemessen, wenn sie unbefristet oder länger als die nach Art und Dauer der Maßnahme zulässige Bindungsdauer wirken und zudem keinen ratierlichen Abbau der Rückzahlungspflicht nach Zeitablauf vorsehen.

5

Sind Rückzahlungsregelungen nach § 307 BGB unwirksam, kann der Verwender die vertraglich missbilligte Kostenabwälzung grundsätzlich nicht über Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) erreichen, solange der Schulungsvertrag als Rechtsgrund fortbesteht und keine unzumutbare Härte i.S.v. § 306 Abs. 3 BGB vorliegt.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB§ 611 BGB§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 358 Abs. 3 BGB§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 390/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.067,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € netto ab dem 28.01.2018, ab dem 28.02.2018, ab dem 28.03.2018, ab dem 28.04.2018, ab dem 28.05.2018, ab dem 28.06.2018, ab dem 28.07.2018, ab dem 28.08.2018, ab dem 28.09.2018, ab dem 28.10.2018, ab dem 28.11.2018 sowie ab dem 28.12.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 25% und der Kläger zu 75%.

4. Der Streitwert wird auf 12.267,96 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung eines Betrages von € 60.000,00 aus einem im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung des Klägers abgeschlossenen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag.

2

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des fliegenden Personals regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt.

3

Seine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer begann der Kläger am 26.08.2009 auf der Grundlage eines mit der  , der Rechtsvorgängerin der    , abgeschlossenen Schulungsvertrages vom 26.05.2009/28.05.2009. Unternehmensgegenstand der    ist insbesondere die umfassende Aus- und Weiterbildung fliegerischen Personals. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten und führt u.a. die Schulung erfolgreicher Bewerber für die Ausbildung zum Flugzeugführer in Kooperation mit der Beklagten durch. Die Regelung zum Vertragsgegenstand in § 1 des Schulungsvertrages lautet:

4

„§ 1 Vertragsgegenstand

5

Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Herrn zum Flugzeugführer nach den Standards der   , durch die   . Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz Multi-Crew Pilot Licence MPL(A). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt nicht zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL).“

6

Nach § 3 des Schulungsvertrages gehören zu den Schulungsleistungen die Vermittlung von bestimmten Kenntnissen sowie eine praktische Schulung. Nach § 5 Abs. 3 war der Kläger insbesondere verpflichtet, an allen Schulungsveranstaltungen teilzunehmen.

7

In § 10 und § 13 des zwischen dem Kläger und der    abgeschlossenen Schulungsvertrages heißt es:

8

§ 10 Schulungskosten

9

(1) Herr trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der    , getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der    und Herrn    eine andere Kostentragungspflicht vorsieht.

10

(2) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die Herr    zu vertreten hat, trägt Herr    die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schulungskosten, maximal jedoch € 5.000 für die abgeschlossene Theorieausbildung, maximal € 25.000 für die Core Phase sowie maximal € 60.000 für Basic Phase. Die Schulungsabschnitte sind im Lehrplan einzusehen.

11

(3) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig innerhalb der ersten 12 Monate der Schulung aufgrund einer dauernden Fluguntauglichkeit von Herrn oder aufgrund einer mangelnden Eignung von Herrn , trägt die    diesen Anteil der Kosten, es sei denn, dass dies im Zusammenhang mit psychoaktiven Substanzen steht. Während der restlichen Schulungsdauer gelten in einem solchen Fall der vorzeitigen Beendigung des Schulungsverhältnisses aus Gründen einer dauernden Fluguntauglichkeit oder mangelnder Eignung im Sinne des Satz 1 die Vereinbarungen des mit der    , geschlossenen Darlehensvertrages, sofern Herr    eine solche Vereinbarung getroffen hat.

12

(4) Die in Anlage 2 "Nebenleistungen” aufgeführten zusätzlichen Kosten werden Herrn    gesondert berechnet, sofern er diese in Anspruch nimmt.

13

§ 13 Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence

14

(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn    von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten.

15

(2) Ein solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß § 11 (5) gegeben bzw. eine Empfehlung von der DLH/DLR-Auswahlkommission erfolgt ist.“

16

Anlage 2 zum Schulungsvertrag enthält eine Tabelle, in der es in Zeile 12 heißt:

17

„LeistungenKostenfreie Leistungen/ VergünstigungenZusätzliche Kosten/ Bedingungen
12. Zusätzliche erforderliche TrainingsstundenXIm Rahmen der Additional Training Policies (siehe § 11 Abs. 4)“
18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schulungsvertrages wird auf Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 23 ff. d.A.) Bezug genommen.

19

Am 26.05.2009/30.05.2009 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag. Gleichlautende Verträge schlossen die Beklagte und die LFT in der Vergangenheit mit einer Vielzahl anderer angehender Nachwuchsflugzeugführer ab. Die Regelungen des Darlehensvertrages lauten auszugsweise:

20

§ 1 Darlehenssumme

21

   gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt € 60.000,00 (in Worten: sechzigtausend).

22

§ 2 Zweckbindung/Auszahlung

23

Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der    zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensvertrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die    . Der Darlehensnehmer weist    hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an.

24

§ 3 Zins/Tilgung

25

(1) Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des    -Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt.

26

[…]

27

(3) Der Zinssatz ist variabel. Bei Erhöhung oder Senkung der Refinanzierungskosten, die sich nach dem jeweils anwendbaren Basiszinssatz der europäischen Zentralbank richten, kann sich der Zinssatz ändern. Über Änderungen des Zinssatzes wird    in der PV-lnformation von HAM PV informieren.

28

[…]

29

§ 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen

30

(1) Bei Abbruch der Schulung wegen einer von einem    -Fliegerarzt bescheinigten, dauernden Fluguntauglichkeit nach § 11 Abs. (2) des Schulungsvertrages wird    auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.

31

(2) Sofern der Darlehensnehmer den fachlichen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grunde der Schulungsvertrag mit der    nach § 11 Abs. (3), (4), (6) oder § 12 des Schulungsvertrages vorzeitig beendet oder gekündigt wird, wird    ebenfalls auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.

32

(3) Wird der Darlehensnehmer nach erfolgreich beendeter Schulung nicht in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im    -Konzern übernommen, weil er den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird dem Darlehensnehmer aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer außerhalb des    -Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet.

33

[…]

34

Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von zwei Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird    auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre schriftlich gegenüber    anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des    -Konzerns ausgeübt hat, bzw. ausübt. [...]

35

(4) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des    -Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet.

36

[…]

37

Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von fünf Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird    auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre schriftlich gegenüber    anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit ausgeübt hat, bzw. ausübt.

38

[…]

39

(6) Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarf an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird    auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.

40

(7) Nimmt der Darlehensnehmer ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, nicht an und verwendet die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft, so ist er zu einer Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten (derzeit in Höhe von € 110.000,00) verpflichtet.

41

§ 6 Vorzeitige Fälligkeit des Darlehens

42

(1) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Schulungsvertrages aus anderen als den in § 5 genannten Gründen endet auch dieser Darlehensvertrag, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. In diesem Fall wird die Darlehenssumme in voller Höhe zur Rückzahlung sofortfällig. Als Beendigungsgründe kommen insbesondere die Kündigung des Schulungsvertrages seitens des Darlehensnehmers oder die Kündigung des Schulungsvertrages aus wichtigem Grunde durch die    in Betracht.

43

(2) Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von fünf Jahren aus anderen als den in § 5 genannten Gründen endet auch dieser Darlehensvertrag, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. In diesem Fall wird der noch nicht getilgte Teil des Darlehens in voller Höhe zur Rückzahlung sofort fällig. Als Beendigungsgrund kommt hier insbesondere die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Darlehensnehmer in Betracht. Das gleiche gilt, wenn der Darlehensnehmer ein Angebot über ein solches Cockpit-Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren nach Beendigung des Schulungsverhältnisses nicht annimmt.“

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 35 ff. d.A.) Bezug genommen.

45

Unter dem in dem Schulungsvertrag und in dem Darlehensvertrag genannten „Konzerntarifvertrag“, der als solcher nicht existiert, werden bei der Beklagten eine Zusammenfassung aus tariflichen Mindestbedingungen für das Cockpitpersonal gemäß Manteltarifvertrag, Vergütungstarifvertrag sowie Tarifvertrag Wechsel und Förderung verstanden.

46

Die Schulung aufgrund des Schulungsvertrags vom 26.05.2009/28.05.2009 umfasst die Grundausbildung (Core Phase, bestehend aus Ground Training und Flight Training) sowie die Aufbaustufe (Flight Training, Basic Phase) und dauert i.d.R. 23 Monate. Die in § 13 des Schulungsvertrages genannten weiteren, zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL) erforderlichen Schulungen betreffen Phase 3 (Flight Training, Intermediate Phase) und Phase 4 (Flight Training, Advanced). Für den vollständigen Abschluss der Ausbildung zum Erwerb der MPL muss sich – regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – noch das sog. Line Flying Under Supervision (LIFUS) anschließen.

47

Der Kläger hatte seinen letzten Einsatz in der sog. Citation Phase am 25.04.2012 (Schulungsende). Seit dem 05.06.2017 ist der Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 15.05.2017 für die Beklagte als Flugzeugführer tätig, zuvor bestand ein Arbeitsverhältnis mit der    .

48

Von Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018 behielt die Beklagte vom Nettoentgelt des Klägers monatlich 255,65 € netto unter der Bezeichnung „Ausbildungsdarlehen“ ein. Sondertilgungen leistete der Kläger nicht.

49

Der Kläger ist der Auffassung, ihm werde das Risiko einer wertlosen Teilschulung aufgebürdet, weil sich aus dem Schulungsvertrag keine Verpflichtung der Beklagten ergebe, ihm eine Folgeschulungsvereinbarung anzubieten. Er behauptet dazu, aufgrund der bis zum 06.04.2016 europarechtlich geltenden Operator Bindung habe der MPL-Ausbildungslehrgang nur von einer Ausbildungsstelle durchgeführt werden können. Ein Wechsel zu einem anderen Unternehmen zwischen den einzelnen Ausbildungsphasen (einschließlich des LIFUS) sei deshalb nicht möglich gewesen. Bewerbungen bei anderen Fluggesellschaften zur Fortsetzung der Ausbildung seien zudem regelmäßig abgelehnt worden, weil dort befürchtet würde, dass die Flugschüler nach der kostenintensiven Ausbildung zur Beklagten zurückwechseln würden.

50

Der Kläger ist der Auffassung, der Darlehensvertrag halte auch im Übrigen einer Transparenz- und Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand.

51

Er beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.067,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € netto ab dem 28.01.2018, ab dem 28.02.2018, ab dem 28.03.2018, ab dem 28.04.2018, ab dem 28.05.2018, ab dem 28.06.2018, ab dem 28.07.2018, ab dem 28.08.2018, ab dem 28.09.2018, ab dem 28.10.2018, ab dem 28.11.2018 sowie ab dem 28.12.2018 zu zahlen;

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2. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 26.05.2009 unwirksam ist.

55

Die Beklagte beantragt,

56

die Klage abzuweisen.

57

Sie behauptet, sie habe den gemäß § 10 des Schulungsvertrages vorgesehenen Eigenanteil des Klägers an den Schulungskosten an Erfüllung statt für den Kläger an die    gezahlt. Die Beklagte ist der Ansicht, mit der Zurückführung des Darlehens in Höhe der Klageforderung habe der Kläger in Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag und aus dem Vertrag mit der    geleistet. Der Darlehensvertrag sei weder intransparent noch unangemessen. Der Kläger sei durch diesen Vertrag in keiner Weise unbillig benachteiligt worden. Ganz im Gegenteil handele es sich um Verträge zu seinen Gunsten. Der Kläger habe durch die von der Beklagten finanzierte bzw. vorfinanzierte Schulung zum Flugzeugführer ganz erhebliche Vorteile erworben. Vergleichbare Schulungen auf dem freien Markt würden, so behauptet sie, derzeit zu einem Betrag von deutlich mehr als € 60.000,00 angeboten.

58

Die Beklagte ist der Auffassung, die Ausführungen des LAG Hessen (Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19) seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich bei der Schulung aufgrund des Schulungsvertrags vom 26.05.2009/28.05.2009 nicht um eine wertlose Teilschulung handele. Dazu behauptet sie, ein Wechsel des Ausbilders sei jederzeit möglich gewesen, da in den ersten drei Schulungsphasen noch keine Prägung auf die Arbeitsstandards einer Airline erfolge. Zudem sei das Luftfahrtbundesamt verpflichtet gewesen, die entsprechenden Schulungsabschnitte anzuerkennen. Die    habe Kooperationsverträge mit weiteren Airlines abgeschlossen und die Flugschüler während des Einstellungsstopps bei der Beklagten aktiv weitervermittelt. Die Teilschulung sei im Übrigen auch deshalb nicht wertlos gewesen, weil sie die theoretische ATPL(A)-Schulung enthalte, die keiner Operator-Bindung unterlegen habe und die Grundlage für einen Luftfahrerschein für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung (CPL (A) / IR) bilden könne.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.

60

I.               In Höhe der monatlichen Abzüge von Januar 2018 bis November 2018 besteht der Vergütungsanspruch des Klägers aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag fort. Die Beklagte war nicht zur Verrechnung berechtigt, da ihr ein Rückzahlungsanspruch – wie dargelegt – nicht zustand. Der Vergütungsanspruch ist insoweit also nicht erloschen.

61

1.               Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehensbetrags in der vom Kläger zurückgeforderten Höhe ergibt sich nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag, da die zugrundeliegenden Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung des Klägers an den Schulungskosten gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und die im Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.

62

a)               Bei der durchzuführenden AGB-Kontrolle ist der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag nicht unabhängig von der zwischen dem Kläger und der früheren Beklagten im Schulungsvertrag vereinbarten Regelung über die Kostenbeteiligung des Klägers zu betrachten, so dass nicht allein auf den Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage für die Leistung des Klägers abgestellt werden kann. Beide Verträge stellen – über ihre Verbundenheit i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB hinaus – ein rechtlich einheitliches Vertragskonstrukt dar, mit der Folge, dass der Zusammenhang der Regelungen über die Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19 –, Rn. 70, juris).

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aa)              Denn äußerlich getrennte Verträge können, auch wenn sie nicht zwischen den gleichen Parteien abgeschlossen wurden, eine rechtliche Einheit bilden, wenn sie nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen. Indizien für die rechtliche Einheit mehrerer Verträge können u.a. der wirtschaftliche Zusammenhang und der gleichzeitige Abschluss sein (Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19 –, Rn. 71, juris).

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bb)              Der Schulungs- und der Darlehensvertrag wurden für die Beklagte und die    nicht nur zeitgleich unterzeichnet, sondern – jeweils neben einem weiteren Vertreter – von demselben Vertreter unterzeichnet. Die Verträge wurden dem Kläger offensichtlich „im Paket“ vorgelegt. Die inhaltliche Verknüpfung der Verträge ergibt sich daraus, dass Grundlage des Darlehensvertrages die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers ist und der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der    als Vertragspartei, sondern auch der Beklagten regelt. In § 10 des Schulungsvertrages wird ausdrücklich auf den Darlehensvertrag Bezug genommen. In § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schulungsvertrages von der Kostentragungspflicht der „   “ die Rede. Ferner betrifft die in § 13 des mit der    abgeschlossenen Schulungsvertrages begründete Pflicht, dem Kläger einen – für den Erwerb der MPL(A)-Lizenz zwingend erforderlichen – weiteren Schulungsvertrag bei einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft anzubieten, ersichtlich nicht die LFT. Die Verträge stehen und fallen miteinander, da der Darlehensvertrag nicht ohne den Schulungsvertrag abgeschlossen worden wäre und umgekehrt. Aus beiden Verträgen ergeben sich Ausnahmen von der Kostenbeteiligung des Klägers, bzw. der Rückzahlungspflicht (vgl. § 10 Abs. 3 des Schulungsvertrages, § 5 des Darlehensvertrages), die den Willen der Parteien verdeutlichen, dass der Kläger unter den genannten Voraussetzungen nicht mit Kosten belastet werden soll. Wegen der Möglichkeit, unter den geregelten Voraussetzungen von einer Kostenbeteiligung befreit zu werden, kann mithin auch nicht angenommen werden, dass der Kläger den Schulungsvertrag ohne den Darlehensvertrag abgeschlossen hätte (vgl. zu im Wesentlichen inhaltsgleichen Verträgen Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19 –, Rn. 72, juris).

65

b)              Bei dem Darlehens- und dem Schulungsvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte und die    haben solche vorformulierten Verträge wiederholt für die Schulung von angehenden Nachwuchsflugzeugführern verwendet. Die Vertragsbedingungen wurden zwischen den Vertragspartnern nicht im Einzelnen ausgehandelt.

66

c)              Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rückzahlungsverpflichtung auch nicht deshalb von einer Inhaltskontrolle auszunehmen, weil sie seine Hauptleistungspflicht sei.

67

aa)              Gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19 –, Rn. 75, juris). Die unmittelbare Festlegung der Hauptleistungspflichten ist hingegen nur der Transparenzkontrolle, nicht aber der Inhaltskontrolle zugängig (Staudinger/Wendland (2019) BGB § 307, Rn. 332).

68

bb)              Zwar stellt die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers dar. Der Darlehensvertrag kann jedoch vorliegend wie dargelegt nicht isoliert vom Schulungsvertrag betrachtet werden. Jedenfalls unterliegen aber die Vereinbarungen, die die Umstände der Rückzahlung ausgestalten,  der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

69

cc)              Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vertragskonstrukts ergibt sich, dass die Rückzahlungsverpflichtung lediglich die Kostenbeteiligung des Klägers im Hinblick auf die Schulung ausgestaltet und nicht die Hauptleistungspflicht des Klägers darstellt.

70

Gegenstand des Schulungsvertrags war, wie in seinem § 1 geregelt, die fliegerische Grundschulung des Klägers zum Flugzeugführer nach den Standards der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich zur Durchführung der Schulung, der Kläger im Gegenzug gem. § 5 Abs. 3 des Schulungsvertrags zur Teilnahme an allen Schulungs- und Praxisveranstaltungen. Letzteres stellt – wie dies in Ausbildungsverhältnissen regelmäßig der Fall ist – die Hauptleistungspflicht des Klägers dar. Denn das vorrangige Interesse der Beklagten und der    ist nicht auf die Wiedererlangung der Kostenbeteiligung des Flugschülers gerichtet, sondern auf die Erlangung qualifizierten Personals – sonst würde nicht der nach ihrem Vortrag überwiegende Kostenanteil von der Beklagten getragen.

71

d)              Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen. Soweit den Interessen des Vertragspartners angemessen Rechnung getragen wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil seiner Personalpolitik geht. In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner mit Abschluss des Schulungsvertrages schon in einem Arbeitsverhältnis standen oder ob ein solches nach Abschluss der Schulung erst begründet werden soll (Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19 –, Rn. 77, juris; BAG, Urteil vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 –, BAGE 126, 187-198, Rn. 19, 20).

72

Vorliegend handelt es sich bei der Ausbildung von Piloten zwar um eine Investition als Teil der Personalpolitik der Beklagten. Ob die Teilschulung andererseits bereits eine Ausbildung darstellt, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöht, kann vorliegend ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob ein wirtschaftlich angemessener Teil der Kosten abgewälzt wurde.

73

aa)               Wird nämlich nicht lediglich eine Kostenbeteiligung des Auszubildenden vereinbart, sondern letztlich eine Kostenbeteiligung nur unter bestimmten Bedingungen, die regelmäßig der Bindung des dann Ausgebildeten an das Unternehmen dienen, so stellt die Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an die Ausgestaltung der Kostenbeteiligung. Typischerweise erfolgt die Ausgestaltung solcher Kostenbeteiligungen durch sogenannte Rückzahlungsklauseln, zu denen die Rechtsprechung strenge Maßstäbe entwickelt hat:

74

(1)               Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –, BAGE 143, 30-41, Rn. 18). Dem Transparenzgebot ist nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume (BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –, BAGE 143, 30-41, Rn. 19).

75

(2)              Die zulässige Höhe der Rückzahlungspflicht ist zum einen auf die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitsgebers begrenzt (was Zinszahlungen ausschließt), zum anderen hat sie gestaffelt mit dem Zeitablauf zu erfolgen (Klumpp in: Clemenz/Kreft/Krause, AGB-Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 307 BGB, Rn. 220). Das bedeutet, dass sich der Rückzahlungsbetrag im Verhältnis zu dem erfüllten Anteil der Bindungsdauer reduzieren muss.

76

(3)               Eine Rückzahlungsverpflichtung darf nur für die Fälle vorgesehen werden, in denen der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des vereinbarten Bindungszeitraums vom Kläger verschuldet ist, z.B. aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber oder einer Kündigung des Arbeitnehmers wegen grober Pflichtverletzung des Arbeitgebers (vgl. Klumpp in: Clemenz/Kreft/Krause, AGB-Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 307 BGB, Rn. 221; Straube/Rasche in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, Verpflichtungen des Arbeitgebers, Rn. 551).

77

(4)              Wird dem Arbeitnehmer noch nicht einmal das Recht eingeräumt, den versprochenen ratierlichen Abbau durch künftige Betriebstreue herbeizuführen, werden seine wesentlichen Rechte noch weitgehender eingeschränkt. Eine Rückzahlungsklausel, die einen ratierlichen Abbau der Zahlungsverpflichtung durch künftige Tätigkeit beim Ausbilder vorsieht, stellt mithin nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Andernfalls würden wesentliche Rechte des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben eingeschränkt (BAG, Urteil vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 –, BAGE 126, 187-198, Rn. 25).

78

(5)              Schließlich müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikationen zu beurteilen. Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren (BAG, Urteil vom 14.01.2009 – 3 AZR 900/07 –, BAGE 129, 121-130, Rn. 18).

79

bb)               Zwar haben die Parteien vorliegend keine Rückzahlungsklausel vereinbart, sondern einen den Schulungsvertrag ergänzenden Darlehensvertrag geschlossen. Die vorgenannten Grundsätze sind jedoch übertragbar.

80

(1)              Wird in der Sache kein Darlehen vereinbart, sondern die Rückzahlungsverpflichtung als Darlehensvertrag nur falsch bezeichnet, so steht die Bezeichnung als Darlehensvertrag einer Überprüfung nach den vorgenannten Grundsätzen bereits aus diesem Grunde nicht entgegen (falsa demonstratio non nocet). Nach § 488 Abs. 1 BGB setzt ein Darlehensvertrag voraus, dass der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und dieser sich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Der Darlehensvertrag ist Rechtsgrund der Verpflichtungen. Diesen Anforderungen entspricht eine Vereinbarung nicht, wenn Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen die Ausbildungsvereinbarung ist (BAG, Urteil vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 –, BAGE 126, 187-198, Rn. 8). Zudem ist typischerweise der Darlehensvertrag in vollem Umfang zurückzuzahlen (BAG, Urteil vom 11.04.1990 – 5 AZR 308/89 –, Rn. 15 - 16, juris).

81

Im vorliegenden Fall sprechen die zahlreichen Verzichtstatbestände dafür, dass kein Darlehensvertrag gewollt war, sondern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der für die Ausbildung aufgewandten Kosten. Gegen die Annahme eines Darlehens i.S.v. § 488 Abs. 2 BGB spricht auch die Tatsache, dass sich die Flugschüler in dem „Darlehensvertrag“ über lediglich 60.000 € unter bestimmten Voraussetzung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 110.000 € verpflichten.

82

(2)              Ob es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen „Darlehensvertrag“ um eine Falschbezeichnung handelt, kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn auch dann, wenn wegen der Ausbildungskosten zusätzlich ein Darlehensvertrag i.S.v. § 488 BGB hinsichtlich der Rückzahlung dieser Kosten vereinbart oder dem Arbeitnehmer die Erstattung der von ihm vorgestreckten Kosten der Ausbildung zugesagt wird, gelten die vorgenannten Beschränkungen, wenn die Rückzahlung des Darlehens von der Betriebstreue des Arbeitnehmers abhängig gemacht wird (vgl. Straube/Rasche in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, Verpflichtungen des Arbeitgebers, Rn. 548).

83

(i)               Soweit das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1974 noch die Auffassung vertreten hat, die damalige Rechtsprechung zu Rückzahlungsklauseln finde auf eine Darlehenskonstruktion keine Anwendung (ebenfalls die    betreffend, aber zu Ausbildungsdarlehen mit anderen Konditionen: Urteil vom 16.10.1974 – 5 AZR 575/73 –, Rn. 32 ff., juris), überzeugt dies nicht.

84

(ii)               Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei der Vereinbarung eines Darlehens mit Stundungs- und Verzichtsregelungen vielmehr dieselben Grenzen zu setzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entspricht. Denn im Hinblick auf die Interessenlage der Parteien, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB zugrunde zu legen ist, unterscheiden sich die Vertragskonstellationen nicht. In beiden Fällen kommt tatsächlich zunächst der Arbeitgeber bzw. Ausbilder für Ausbildungskosten auf, deren spätere Rückzahlung insbesondere von der Betriebstreue des Ausgebildeten abhängig gemacht wird.

85

(iii)              Wenn auch die Rechtsprechung nicht ausdrücklich aufgegeben wurde, so hat doch der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts zwischenzeitlich die Maßstäbe zu Rückzahlungsklauseln auch auf Darlehenskonstruktion angewendet (vgl. im Ergebnis BAG, Urteil vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 –, BAGE 126, 187-198, Rn. 28 f.). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich seit 1976 sowohl das AGB-Recht als auch die Vorschriften zum Darlehensvertrag aufgrund europarechtlicher Vorgaben erheblich gewandelt haben.

86

cc)              Den vorgenannten Anforderungen halten die Regelungen, durch die die Rückzahlungspflicht des Klägers in Darlehens- und Schulungsvertrag ausgestaltet sind, nicht stand.

87

(1)              § 10 des Schulungsvertrags i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags erfüllen nicht die Anforderungen des Transparenzgebots. Für den Flugschüler ist bei Abschluss des Schulungs- und Darlehensvertrags nicht klar ersichtlich, welche Kosten auf ihn zukommen werden.

88

(i)              Es ist für den Flugschüler nicht möglich, die Gesamtkosten des Darlehens zu berechnen, weil er nicht weiß, welche Zinsen anfallen werden. Die Beklagte hat sich in § 3 Abs. 3 des Darlehensvertrags das Recht ausbedungen, die Zinsen einseitig zu ändern. Dies soll zwar in Anlehnung an die von der EZB bestimmten Zinssätze erfolgen, aber auch diese sind nicht über mehrere Jahre vorhersehbar. Darüber hinaus verbleibt nach der Klausel ein Ermessensspielraum der Beklagten. Je nach Höhe des Zinssatzes können Zinsen einen erheblichen Anteil des insgesamt an den Darlehensgeber zu zahlenden Betrages ausmachen.

89

(ii)              Zusätzliche Kosten können sich für den Flugschüler nicht nur aus Aufwendungen (bspw. Unterkunft am Ausbildungsort in den USA), sondern gem. § 10 Abs. 4 des Schulungsvertrags i.V.m. Anlage 2, Ziff. 12 auch aus zusätzlich erforderlichen Trainingsstunden ergeben. Für den Flugschüler ist bei Unterzeichnung des Schulungsvertrages weder ersichtlich, in welchem Umfang möglicherweise Zusatzstunden erforderlich werden könnten, noch welche Kosten mit einer Zusatzstunde einhergehen.

90

(iii)              Der Klauselverwender vermischt Eigenanteil, Kostentragungspflicht, Rückzahlungspflicht und Darlehenssumme in einem Maße, das zur Unklarheit der Bestimmungen führt. Einerseits beträgt der Eigenanteil des Klägers an den Fortbildungskosten 60.000 € (§ 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags) und die Beklagte gewährt – insoweit schlüssig – ein Darlehen auch in Höhe von 60.000 € zur Deckung des Eigenkostenanteils (§ 1 des Darlehensvertrags). Dazu im Widerspruch steht die Regelung in § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages, nach der plötzlich ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 110.000 € im Raum steht, ohne dass in dieser Höhe ein Darlehen gewährt worden wäre. Letzteres ist in einem Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 60.000 € jedenfalls überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.

91

(2)               Die Regelungen in §§ 5 und 6 des Darlehensvertrags überschreiten die zulässigen Bindungsfristen.

92

(i)              Gem. § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags ist der Kläger, wenn er ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer konzernangehörigen Gesellschaft nicht annimmt und die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft verwendet, zu einer Rückzahlung in Höhe von 110.000 € verpflichtet. Diese Regelung ist an keine Frist gebunden.

93

Zwar könnte sie dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass das abgelehnte Arbeitsvertragsangebot innerhalb von fünf Jahren erfolgt sein muss, weil § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags einen Verzicht auf die Rückzahlung vorsieht, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der sog. Citation Phase kein Arbeitsvertragsangebot gemacht wird. Allerdings ist dieser Schluss nicht zwingend, zumal § 5 Abs. 6 nicht den Fall regelt, dass aus anderen als betrieblichen Gründen kein Angebot gemacht wird.

94

Gem. § 305c Abs. 2 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von Verbraucherverträgen jedoch zu Lasten des Verwenders. Soweit die Unwirksamkeit der Klausel die Rechtsstellung des Kunden verbessern würde, ist die Unklarheitenregel auch im Individualprozess zunächst umgekehrt anzuwenden, d.h. es ist zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbar kundenunfreundlichster Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam ist (BAG, Urteil vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 –, BAGE 126, 187-198, Rn. 24).

95

§ 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags ist für die Inhaltskontrolle daher als unbefristete Einschränkung der durch § 12 GG geschützten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu verstehen. Diese ist nicht durch schützenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt.

96

(ii)              Gem. § 6 Abs. 2 des Darlehensvertrags ist der noch nicht getilgte Teil des Darlehens sofort zur Rückzahlung fällig, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren vom Arbeitnehmer beendet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich an den Abschluss der hier streitgegenständlichen Schulungsmaßnahme noch weitere Ausbildungsphasen anschließen, bevor ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer aufgenommen werden kann. Die Bindungsfrist übersteigt mithin die höchstzulässige Bindungsdauer von fünf Jahren, zumal die Schulungsdauer (regelmäßig 23 Monate) zwei Jahre nicht übersteigt.

97

(3)              Weder der Darlehensvertrag noch der Schulungsvertrag sehen eine Staffelung des Rückzahlungsvertrags vor. Beendet der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten einen Monat vor Ablauf der Bindungsdauer (wenn er also vier Jahre und elf Monate als Flugzeugführer für die Beklagte tätig war), muss er genauso viel zurückzahlen, wie wenn er nur einen Monat lang für die Beklagte tätig war, diese also kaum von ihrer Investition in die Ausbildung profitieren konnte. Dies stellt keinen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Interessen dar.

98

(4)              Schließlich hat es der Kläger in vielen Fällen nicht selbst in der Hand, durch Betriebstreue den Verzicht der Beklagten auf die Rückzahlung des Darlehens zu erreichen. Wird er trotz erfolgreichen Abschlusses der Schulung nicht übernommen, weil er die fachlichen Anforderungen der Beklagten nicht erfüllt, muss er das Darlehen trotzdem zurückzahlen, wenn er bei einem anderen Unternehmen eine Tätigkeit als Flugzeugführer aufnimmt (§ 5 Abs. 3 des Darlehensvertrags). Macht ihm aus anderen als betrieblichen Gründen kein konzernangehöriges Unternehmen ein Arbeitsvertragsangebot und nimmt er deshalb bei einem anderen Unternehmen eine Tätigkeit als Flugzeugführer auf, wird ebenfalls nicht auf die Rückzahlung verzichtet (arg. ex § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags). Auch dies stellt wie dargelegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1, 2 BGB dar.

99

dd)              Es kann deshalb dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Schulung um eine wertlose Teilschulung handelt, sodass diese zwischen den Parteien streitige Tatsachenfrage nicht aufgeklärt werden musste.

100

d)               Die Unwirksamkeit der vorgenannten Klauseln führt nicht nur zur Streichung der entsprechenden Passagen, sondern zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers.

101

aa)              Würden etwa einzelne Verzichtstatbestände aufgrund der Inhaltskontrolle gestrichen, so führte dies zu einer systemwidrigen und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verbesserung der Rechtsposition des Klauselverwenders. Richtigerweise führen die einzelnen Verstöße gegen die für Rückzahlungsvereinbarungen etablierten Maßstäbe zum Entfallen der Rückzahlungspflicht des Klägers. Denn die Verstöße führen bereits jeweils einzeln, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers durch die Rückzahlungsverpflichtung in ihrer Ausgestaltung durch den Darlehensvertrag.

102

bb)               Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze, die nach § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksamen Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch zugunsten des Klägers begründen könnten, bestehen nicht.

103

2.              Ein die Verrechnung ermöglichender Anspruch der Beklagten in Höhe von 3.067,80 € folgt auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften.

104

a)               Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund von der    erlangt. Der rechtliche Grund besteht in dem grundsätzlich wirksamen Schulungsvertrag. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung lässt nicht den Rechtsgrund für die Finanzierung der Ausbildung durch die Beklagte entfallen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung lässt nach § 306 Abs. 1 BGB den Bestand des Schulungsvertrags im Übrigen unberührt. Ein Festhalten an der Fortbildungsvereinbarung ohne die Rückzahlungsklausel stellt für die Beklagte auch keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB). Als Verwender einer intransparenten Klausel trägt die Beklagte das Risiko der Unwirksamkeit allein dieser Klausel (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –, BAGE 143, 30-41, Rn. 38).

105

b)               Im Übrigen stehen auch Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck des Transparenzgebotes und der Inhaltskontrolle würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unwirksamen Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –, BAGE 143, 30-41, Rn. 46; BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 434/15 –, Rn. 42, juris).

106

II.              Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

107

1.              Der Antrag ist zunächst hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags soll gewährleisten, dass das Urteil zu einer Befriedung des zur Entscheidung stehenden Streits der Parteien führt. Ein Feststellungsantrag muss deshalb den genauen Inhalt des Feststellungsbegehrens enthalten, der in Rechtskraft erwachsen soll (BAG, Urteil vom 17.10.2001 – 4 AZR 637/00 –, Rn. 31, juris). Der Antrag bezieht sich nach seinem Wortlaut eindeutig auf den Darlehensvertrag in seiner Gesamtheit.

108

2.              Der Kläger hat auch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers aufgrund des Darlehensvertrages in Höhe von 60.000 € betrifft nicht nur die mit den Zahlungsanträgen geltend gemachte Rückabwicklung (hier: 4.967,80 €), über die mit dem vorliegenden Verfahren eine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung ergehen kann, sondern auch die Frage, ob die Beklagte die Rückzahlung im Übrigen verlangen kann.

109

3.              Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil nicht der gesamte Darlehensvertrag unwirksam ist.

110

a)               Wie dargelegt ist die sich aus dem Darlehensvertrag ergebende Rückzahlungsverpflichtung unwirksam. Daraus folgt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, dass der gesamte Vertrag unwirksam wäre. Wirksam bleiben vielmehr insbesondere die Regelungen in § 1 und 2 des Darlehensvertrages, nach denen die Beklagte für den Kläger 60.000 € an die    zu zahlen verpflichtet war.

111

§ 139 BGB, wonach eine Teilnichtigkeit in der Regel zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, steht dem nicht entgegen. Denn für Allgemeine Geschäftsbedingungen (wie hier den Schulungs- und den Darlehensvertrag) greift die speziellere Vorschrift des § 306 Abs. 1 BGB (Lingemann in: Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2021, Verträge mit gewerblichen Arbeitnehmern (Arbeitern), Rn. 31). Danach bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, auch wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind.

112

b)              Die Tatsache, dass der Darlehensvertrag nur teilweise unwirksam ist, führt zur Unbegründetheit des auf den gesamten Darlehensvertrag bezogenen Feststellungsantrags. Denn für den Fall eines zu weit gefassten positiven Feststellungsantrags auf Bestehen eines Rechtsverhältnisses kann das Gericht nicht einzelne Fallgestaltungen herausgreifen und über das Rechtsverhältnis in diesen Fallgestaltungen entscheiden, da mit der Abweisung des Antrags im Übrigen andere möglichen Fallgestaltungen verneint werden könnten, ohne dass diese geprüft würden (vgl. BAG, Beschluss vom 03.05.1984 – 6 ABR 68/81 –, BAGE 46, 4-12, Rn. 18).

113

III.               Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus der Summe der Zahlungsanträge sowie für den Feststellungsantrag das 36fache des monatlichen Tilgungsbetrags (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG). Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3, 3a ArbGG sind nicht ersichtlich.