Nachträgliche Klagezulassung (§ 5 KSchG) bei unklarem Betriebsübergang (§ 613a BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage gegen den im Arbeitsvertrag benannten Arbeitgeber, später stellte sich ein zwischenzeitlicher Betriebsübergang auf eine andere Gesellschaft heraus. Sie beantragte daraufhin die nachträgliche Zulassung der Klage gegen die neue Arbeitgeberin gemäß § 5 KSchG. Das Arbeitsgericht ließ die Klage nachträglich zu, weil die Klägerin mangels klarer schriftlicher Mitteilung über den Vollzug des Betriebsübergangs schuldlos an der rechtzeitigen Klageerhebung gegen die richtige Beklagte gehindert war. Die Antragsfrist begann erst mit der Beseitigung dieses Hindernisses und war gewahrt.
Ausgang: Die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 2) wurde nachträglich gemäß § 5 KSchG zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt schuldlos gehindert war, die Klagefrist einzuhalten, und die Gründe hierfür innerhalb der Zweiwochenfrist schlüssig darlegt.
Die Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 KSchG beginnt erst mit der Beseitigung des Hindernisses zu laufen, das die rechtzeitige Klageerhebung verhindert hat.
Wird ein Betriebsübergang lediglich als beabsichtigt angekündigt und fehlt eine eindeutige schriftliche Information über dessen tatsächlichen Vollzug und den neuen Arbeitgeber, kann dem Arbeitnehmer eine Unkenntnis vom Arbeitgeberwechsel regelmäßig nicht als Verschulden angelastet werden.
Eine zunächst gegen den bisherigen Vertragspartner gerichtete Kündigungsschutzklage kann nach § 5 KSchG nachträglich gegen den tatsächlich aktuellen Arbeitgeber zuzulassen sein, wenn erst im Prozess die Arbeitgeberstellung infolge Betriebsübergangs aufgeklärt wird.
Ein dem Arbeitnehmer zurechenbares Verschulden liegt nicht bereits darin, dass der Prozessbevollmächtigte zunächst gegen den aus dem Arbeitsvertrag ersichtlichen Arbeitgeber Klage erhebt, solange der Arbeitgeberwechsel für den Arbeitnehmer nicht klar und eindeutig erkennbar war.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird nachträglich zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.02.2002 von der ...................... eingestellt mit einem zeitlichen Umfang von 126 Stunden monatlicher Arbeitszeit. Unter dem 23. Januar 2009 erhielt die Klägerin eine fristlose Kündigung hilfsweise fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt von einer .............. unterschrieben mit .............. Geschäftsführer. Der monatliche Verdienst der Klägerin betrug 1.140,00 Euro brutto.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2009. Als Beklagte benennt sie die Firma, mit der sie den Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte.
Im Verlaufe des Rechtsstreits stellt sich heraus, dass es eine ............nicht mehr gibt, sondern dass es heute nur noch eine ............... gibt und es sich dabei um eine Adressenänderung handeln solle.
Auf die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ............., vertreten durch den Geschäftsführer ......., ........... in ...... meldete sich der ........... und zeigt an, dass er die .............. vertrete mit dem Hinweis, dass seine Mandantin das ............... betreibe und zugleich mit dem Hinweis, dass die Beklagte unter der angegebenen Adresse nicht mehr geschäftsansässig sei.
Im Zuge der weiteren Ermittlung legt der Klägervertreter folgende Unterlagen vor:
Arbeitsbestätigung
"Wir bestätigen, dass , geboren 23. August 1963, seit dem 04. Februar 2006 in unserem tätig ist und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
Köln, 29. April 2006.
..................................
Direktionsassistentin
Auf dem Briefbogen ist zugleich als Geschäftsführer ................ angegeben, auf dem Briefbogen oben im Logo die Angabe .........................
Geschäftsführer zur Zeit der Begründung des Arbeitsvertrages im Jahre 2002 war .........................
- Weiterhin legt die Klägerin vor, aus dem Jahre 2007/8 eine Lohnabrechnung aus der ersichtlich ist die ................................ als Arbeitgeber.
Mit Datum des 17.03.2009 legt der Klägervertreter ein Schreiben vom 01.10.2008 von der ...................... vor mit folgendem Inhalt:
Wechsel ihres Arbeitgebers; gesetzlicher Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 1 BGB.
Sehr geehrte ,
wie sie vielleicht bereits wissen ist das mit dem .................. bebaute Grundstück mit einem Hotel und sämtlichen Betriebsmitteln an die........................ ("neuer Grundstückseigentümer") verkauft worden. Die Übergabe des Grundstücks ist aber noch nicht erfolgt. Heute betreibt noch die ......................... ihr heutiger Arbeitgeber, dieses ................auf der Grundlage eines mit dem bisherigen Grundstückseigentümer abgeschlossenen Pachtvertrags.
Der neue Grundstückseigentümer hat mit der .......................... ("neuer Arbeitgeber") über den Betrieb des ...................... 09.09.2008 einen Pachtvertrag abgeschlossen, der am 01.11.2008 beginnt.
Zu diesem Zeitpunkt wird voraussichtlich auch das Grundstück mit dem .......... mit dem neuen Grundstückseigentümer übergeben....
Die Übernahme und Fortführung des ................. durch die ....................... hat einen sogenannten Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB und damit den gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von ihrem heutigen Arbeitgeber auf den neuen ..................... als neuen Arbeitgeber zur Folge.
Im Falle eines solchen Betriebsübergangs sind der alte und der neue Arbeitgeber gemeinsam gesetzlich dazu angehalten, die Arbeitnehmer über die rechtlichen Hintergründe.... zu unterrichten. Dieser gesetzlichen Verpflichtung möchten wir mit diesem Schreiben nachkommen.... . Die ............................ ist eine .................. deren Anmeldung zur Eintragung in das ......................... am 30.09.2008 erfolgt ist. Die ............................... wird erst nach der Eintragung bekannt.... . Die Geschäftsadresse der .....................ist heute.... . Der Geschäftsführer der ........................... Zeitpunkt des Betriebsübergangs wie erläutert wird ist der Wechsel des ....................... und damit des Betriebsüberganges mit dem Ende des bisherigen Pachtvertrages ihres heutigen Arbeitgebers und dem Beginn des neuen Pachtvertrages der .................................. erfolgen... . Der Zeitpunkt für dieses Ereignis wird voraussichtlich der 01.11.2008 sein."
( Auf die 9-seitige Belehrung im Schreiben vom 01. Oktober 2008 (Bl. 30 bis 38 d.A.) wird Bezug genommen.)
Die Klägerin trägt nunmehr vor, mit der am 11.02.2009 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage habe sie die Unwirksamkeit der Kündigung und den Erhalt ihres Arbeitsverhälnisses geltend machen wollen.
Dass sie etwa zwischenzeitlich einen neuen Arbeitgeber erhalten habe, habe sie nicht verstanden. Nach ihrer Auffassung sei sie mit Schreiben vom 01.Oktober 2008 lediglich auf das voraussichtliche Ereignis des 01.11.2008 hingewiesen worden. Dass dies tatsächlich erfolgt wäre, auch hinsichtlich der Eintragungen der neuen Firma sei ihr nichts erklärt worden.
Der Klägervertreter trägt weiter vor, die Klägerin sei nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 09.03.2009 darauf hingewiesen worden, dass die jetzige Beklagte zu 2) der "neue Arbeitgeber" sei und der Betriebsübergang in der Zwischenzeit tatsächlich stattgefunden habe. Im Hinblick darauf habe sie durch ihren Prozessbevollmächtigten erst jetzt den Antrag vom 17.3.2010 stellen können.
Im Übrigen habe die Klägerin ihm, dem Prozessbevollmächtigten, jetzt erst das Schreiben vom 01.10. vorgelegt. Die Klägerin sei eine .................. und habe derartige komplexe rechtliche Verhältnisse, wie die Beklagte sie in ihrem Schreiben vom 01.10.2008 dargestellt habe, nicht verstehen können. Sie habe erst auf Rückfrage ihren Prozessbevollmächtigten erstmals mit Schreiben vom 11.03.2009 hierüber unterrichtet.
Auf die eidesstattliche Versicherung vom 17.03.2009 (Bl. 39 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Klägervertreter ist weiter der Auffassung, dass ein Grund für eine Kündigung nicht vorgelegen habe.
Der Klägervertreter beantragt:
1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2009 nicht aufgelöst worden sei; für den Fall des Obsiegens, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
2. Festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 26.01.2009 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst habe; im Falle des Obsiegens die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Gleichzeitig werde beantragt,
die Klage gegen die Beklagte zu 2) nachträglich
zuzulassen gemäß § 5 KSchG.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen und den Antrag auf nachträgliche
Zulassung zurückzuweisen.
Der Beklagtenvertreter stellt klar, dass er zu keinem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) vertreten habe. Er habe von Anfang an ausschließlich die Beklagte zu 2) vertreten.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung sei unzulässig. Ebenso sei er unbegründet. Der Antrag nach § 5 könne nur innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses erfolgen. Die Klägerin sei unstreitig mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 01.10.2008 über einen bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass bei der Klägerin keine positive Kenntnis bezüglich des bereits erfolgten Betriebsüberganges bei Klageerhebung gegenüber der Beklagten zu 1) vorgelegen haben könnte, so hätte die anwaltlich vertretene Klägerin spätestens bei Kenntnis des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) vom 23.02.2009 erkennen müssen, dass der Betriebsübergang bereits stattgefunden hat, da die Vertretung für die ................................ angezeigt worden sei. Selbst in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2009 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Antrag auf nachträgliche Zulassung gestellt, sondern lediglich erklärt, nunmehr auch gegen die Beklagte zu 2) klagen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei die 2-Wochenfrist seit Behebung des Hindernisses – nämlich dem Schriftsatz vom 23.02.2009 und dem gerichtlichen Schreiben vom 25.02.2009 – bereits abgelaufen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze unter vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung war gem. § 5 KSchG begründet.
Die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 2) war zuzulassen.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist zulässig. Er ist innerhalb der 2-Wochenfrist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG gestellt worden. Innerhalb dieser Frist müssen die Gründe, auf die der Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage gestützt werden, bei Gericht eingebracht werden. Dabei muss der Antrag die Tatsachen angeben, aus denen sich ergeben soll, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm zuzumuten Sorgfalt gehindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen zu erheben; die Schuldlosigkeit der Fristversäumung ist nach allen Seiten hin schlüssig darzutun, was innerhalb der 2-Wochenfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG zu geschehen hat. Neue Ergänzungen, Konkretisierungen und Vervollständigungen der fristgerecht vorgetragenen Gründe und beigebrachten Beweismittel sind bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Die 2-Wochenfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG beginnt mit der Beseitigung des Hindernisses, das an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert hat.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin die Antragsfrist eingehalten.
Anders als der Beklagtenvertreter meint, kommt es nicht auf die von ihm vorgetragene Rechtsmeinung an, dass der Klägerin alle Informationen vorgelegen hätten, die zu ihrer positiven Kenntnis vom Betriebsübergang erforderlich waren. Unstreitig hat die Klägerin kein Schreiben der neuen Arbeitgeberin oder der alten Arbeitgeberin erhalten, dass der Betriebsübergang "vollzogen" sei und die Klägerin nunmehr allein und ausschließlich mit dem neuen Arbeitgeber zu tun habe, wenn sie nicht von ihrem "nunmehr" beginnenden Widerspruchsrecht Gebrauch mache. Laut § 613 a BGB muss diese Information "schriftlich" erfolgen. Im Hinblick darauf kann der Klägerin kein Verschulden entgegen gehalten werden, wenn sie den Inhalt des umfangreichen Schreibens vom Oktober 2008, dass lediglich Absichtserklärungen enthält, nicht nachvollzogen hat, wenn sie keine darauf gestützte neue schriftliche Information erhalten hat, dass nunmehr der Übergang auch tatsächlich vollzogen sei mit dem Hinweis, wer nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei ( ggf mit dem Hinweis, dass nunmehr die Widerspruchsfrist zu laufen beginne).
Es ist genau so, wie der Klägervertreter vorgetragen hat, dass lediglich der beabsichtigte Betriebsübergang angezeigt worden war. Es war auch noch nicht einmal die beabsichtigte ............................. eingetragen gewesen zum Zeitpunkt des Schreibens, so dass die rechtlich bindende Wirkung des Übergangs ab diesem Zeitpunkt noch keinesfalls ordnungsgemäß mitgeteilt war.
Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf den Beginn des Laufes der Frist für den Widerspruch des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber an. Maßgeblich ist aber hier, dass die Klägerin die Information in dieser Eindeutigkeit und zwar als Kurzinformation, die auch eine ...............verstehen kann, d.h. ohne Weiteres und auch ohne Befragen eines Rechtsvertreters verstehen konnte, nicht erhalten hat. Dann kann man nicht "schuldhaft von einer Unkenntnis hinsichtlich des vollzogenen Betriebsübergangs" ausgehen. Es kann auch nicht als schuldhaft angesehen werden, wenn die Klägerin diese Information beim Gespräch mit dem Rechtsanwalt diesem nicht mitgeteilt hat.
Es stellt auch nicht ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten dar, wenn dieser die Klage gegen den "Arbeitgeber mit dem die Klägerin einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte" erhebt und nicht gegen die Firma, die aus einem Kündigungsschreiben aus dem umfangreichen Briefbogenaufdruck als "neuer Arbeitgeber" vielleicht hätte identifiziert werden können. Es kommt nicht darauf an, ob ein Prozessbevollmächtigter etwa in anwaltlicher Vorsorge zugleich eine Klage gegen die kündigende Firma hätte erheben müssen, die ausweislich eines Kündigungsschreibens "sich als Arbeitgeber" gerierte.
Die nachträgliche Klageerhebung gegen eine solche Firma, wenn im Laufe des Rechtsstreites nachgewiesen wird, dass die die Kündigung aussprechende Firma tatsächlich im Wege der Betriebsnachfolge der aktuelle Arbeitgeber des Arbeitnehmers war, reicht. In einem solchen Fall ist die nachträgliche Klageerhebung nachträglich zuzulassen.
Die "neue" Arbeitgeberfirma ist dadurch auch nicht etwa ungerechtfertigt belastet. Dieser ist die Klageerhebung, die noch an den alten Arbeitgeber adressiert war, ja "ordnungsgemäß intern" weiter gegeben worden, so dass diese spätestens seit dem 23.02.2009 (Bl. 7 d.A.) von dem Umstand Kenntnis hatte, dass die Klägerin sich gegen eine Kündigung vom 23.1.2009 , die ihr in ihrer Funktion als ...................., in dem sie seit 2002 tätig war, zur Wehr setzen wollte.
Die Frist des § 5 KSchG begann am 12.3.2010 zu laufen. Der Antrag vom 17.3.2010 lag damit innerhalb der 2-Wochen-Frist.
Aus alledem war die Klage gegen die jetzige Beklagte zu 2) nachträglich zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei
sofortige Beschwerde
eingelegt werden.
Für ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
Die sofortige Beschwerde muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von zwei Wochen
e n t w e d e r beim Arbeitsgericht Köln
Pohligstraße 9, 50969 Köln, Fax: (0221) 93653-804
o d e r beim Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33, 50670 Köln
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Köln erklärt werden.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.